Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 14. Nov. 2008 - 9 WF 91/08

published on 14/11/2008 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 14. Nov. 2008 - 9 WF 91/08
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Tenor

Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 7. August 2008 – 41 F 190/04 UK – wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Gläubigerinnen sind die Kinder des Schuldners aus dessen rechtskräftig geschiedener Ehe mit der Kindesmutter, die gesetzliche Vertreterin der Gläubigerinnen ist.

Im Rahmen einer Unterhaltsstufenklage auf Auskunft und nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Nachehelichen – und Kindesunterhalt wurde der Schuldner durch rechtskräftiges Urteil des erkennenden Senats vom 5. September 2007 – 9 UF 120/05 – unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 10. August 2005 – 41 F 190/04 UKI – unter Ziffer I. verurteilt, den Gläubigerinnen zu 1. und 2 (dortigen Klägerinnen zu 2. und 3.) Auskunft über seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Zeitraum vom 1. März 2003 bis 29. Februar 2004 zu erteilen und durch Gehaltsbescheinigungen zu belegen, den Gläubigerinnen Auskunft über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für das Jahr 2003 zu erteilen und diese sowie die im vorliegenden (dem dortigen der Entscheidung zugrunde liegenden) Verfahren mit dem Schriftsatz vom 21. Januar 2005 in Verbindung mit den Schriftsätzen vom 14. April und 8. Oktober 2004 erteilte Auskunft über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in den Jahren 2001 und 2002 durch die von ihm für die Veranlagungsjahre 2001, 2002 und 2003 abgegebenen Einkommenssteuererklärungen nebst Anlagen, den Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2003 sowie die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen der R. GmbH & CoKG zu belegen, und den Gläubigerinnen Auskunft über seine Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalanlagen in den Jahren 2001, 2002 und 2003 zu erteilen und durch seine Einkommensteuererklärungen nebst Anlagen für die Veranlagungsjahre 2001, 2002 und 2003 sowie den Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2004 zu belegen.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird (Bl. 381 ff d.A.), hat das Familiengericht auf Antrag der Gläubigerinnen vom 2. April 2008 (Bl. 331 d.A.) gegen den Schuldner, nachdem mit Schreiben vom 11. Januar 2008 Auskunft durch Vorlage von – näher bezeichneten – Unterlagen erteilt worden war (vgl. Bl. 338 ff d.A.), zur Erzwingung der in dem vorgenannten Urteil unter Ziffer I. erfolgten Verurteilung zur Belegung seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für die Jahre 2001, 2002 und 2003 durch die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen der R. GmbH & CoKG unter Zurückweisung des Antrages im Übrigen – gestützt auf § 888 ZPO - ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft verhängt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners, mit der er ersichtlich eine Zurückweisung des Antrages der Gläubigerinnen auf Festsetzung von Zwangsmitteln erstrebt. Er vertritt die Auffassung, zu weitergehender Auskunft und Vorlage von Belegen nicht verpflichtet zu sein, weil er Kindesunterhalt nach dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle zahle und von den Gläubigerinnen ein diesen Höchstbetrag übersteigender Bedarf nicht dargelegt worden sei.

II.

Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Beanstandungsfrei hat das Familiengericht bei der gegebenen Sachlage gegen den Schuldner ein Zwangsmittel zur Erzwingung seiner im Urteil des erkennenden Senats vom 5. September 2007 – 9 UF 120/05 – unter Ziffer 1. rechtskräftig titulierten Verpflichtung, seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für die Jahre 2001, 2002 und 2003 durch die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen der R. GmbH & CoKG zu belegen, festgesetzt.

Die Beschwerdeangriffe rechtfertigen keine andere Sicht.

Das Urteil des erkennenden Senats vom 5.September 2007 – 9 UF 120/05 – hat, was der Schuldner nicht in Abrede stellt, auch hinsichtlich der in Rede stehenden Verpflichtung zur Belegvorlage einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Seine titulierte Auskunftsverpflichtung bzw. Verpflichtung zur Vorlage von Belegen hat der Schuldner nicht vollständig erfüllt. Er behauptet selbst nicht, seiner nach dem Urteil geschuldeten Verpflichtung zur Vorlage der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen der R. GmbH & CoKG nachgekommen zu sein.

Ohne Erfolg wendet der Schuldner im vorliegenden Verfahren ein, zu weitergehender Auskunft bzw. Belegvorlage deshalb nicht verpflichtet zu sein, weil er an die Gläubigerinnen Kindesunterhalt nach den Höchstsätzen der Düsseldorfer Tabelle zahle und diese einen weitergehenden Bedarf nicht dargelegt hätten.

Diese Einwendungen, die der Entscheidung im Erkenntnisverfahren nicht zu Grunde gelegt werden konnten, weil der Schuldner sie erstmals im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemacht hat, sind im Verfahren nach § 888 ZPO - Zwangsvollstreckung zur Erfüllung einer nicht vertretbaren Handlung - nicht zu berücksichtigen. Denn durch sie wird das Bestehen eines Auskunftsanspruchs in dem von den Gläubigerinnen in dem Erkenntnisverfahren geltend gemachten Umfang aus materiell-rechtlichen Gründen in Abrede gestellt, was im Verfahren der Zwangsvollstreckung nicht zulässig ist (vgl. OLG Köln, InVo 2001, 70). Dessen ungeachtet kann selbst eine im Zusammenhang mit der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft zu Unrecht erfolgte Verurteilung zur Vorlage von Belegen im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mehr beanstandet werden (vgl. OLG München, FamRZ 1992, 1207). Solche Einwendungen sind vielmehr einem nachfolgenden Betragsverfahren vorbehalten.

Nach alldem ist die sofortige Beschwerde des Schuldners mit der auf § 97 Abs. 1 ZPO beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
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published on 01/10/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Mai 2013 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses des Senats vom 5. August 2013 wird zurückgewiesen. II. Auf die Anschlussber
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Annotations

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.