Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 28. Apr. 2010 - 9 WF 41/10

published on 28/04/2010 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 28. Apr. 2010 - 9 WF 41/10
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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ottweiler vom 17. Februar 2010 – 12 F 643/09 UK – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die betroffenen Kinder sind aus einer nichtehelichen Beziehung des Antragsgegners (Kindesvater) und der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller (Kindesmutter), die bis Ende September 2007 bestand, hervorgegangen. Der Antragsgegner hat die Vaterschaft anerkannt. Der Kindesmutter steht die elterliche Sorge allein zu.

Zwischen den Kindeseltern waren mehrere Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Ottweiler anhängig, die die Regelung des Umgangsrechts des Antragsgegners mit den betroffenen Kindern (12 F 792/07 UG, 12 F 918/08 UG, 12 F 322/09 UG = 9 UF 95/09) sowie die Entziehung der elterlichen Sorge der Kindesmutter gemäß § 1666 BGB zum Gegenstand hatten (12 F 464/08 SO = 9 UF 21/09). Bezüglich des Verfahrens 9 UF 21/09 ist vor dem erkennenden Senat ein Restitutionsverfahren anhängig (9 UF 39/10).

In einem am 15. Oktober 2007 zugleich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleiteten Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Ottweiler – 12 F 794/07 UK – nahmen die betroffenen Kinder, vertreten durch die Kindesmutter, den Antragsgegner im Wege der Stufenklage auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. In jenem Verfahren wurde der Antragsgegner mit rechtskräftigem Urteil vom 14. Januar 2008 verurteilt, auf der Grundlage der 1. Einkommensgruppe und der 1. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2007, abzüglich des gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB anzurechnenden Kindergeldes an das Kind A.- L. monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 196 EUR und an das Kind L. monatlich 196 EUR zu zahlen (Bl. 84 ff d.BA. 12 F 794/07 UK).

Nach Erreichen des 6. Lebensjahres des Kindes A.- L. erklärte der Antragsgegner auf anwaltliche Aufforderung gemäß Schreiben vom 5. Juni 2009 mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juni 2009, dass er beginnend mit dem 1. Juli 2009 für das Kind A.- L. einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 240 EUR monatlich und für das Kind L. einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 199 EUR zahlen werde (Bl. 11/12, 13 d.A.). Für die Monate Juli bis einschließlich September 2009 wurde der Kindesunterhalt in der anerkannten Höhe gezahlt.

Der Kindergartenbeitrag für das Kind L. beträgt für das Jahr 2009 monatlich 78 EUR und für das Jahr 2010 monatlich 85 EUR.

Mit dem Monat Oktober 2009 stellte der Antragsgegner, der einen Onlineshop betreibt, die Unterhaltszahlungen ein.

Mit am 17. November 2009 eingegangenem und mit einem Verfahrenskostenhilfegesuch verbundenen Antrag haben die Antragsteller eine Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Ottweiler vom 14. Januar 2008 – 12 F 794/07 UK -, zuletzt mit Schriftsatz vom 13. Januar 2010, dem Antragsgegner zugestellt am 22. Januar 2010 (Bl. 85 d.A.), dahingehend begehrt, dass an die Antragstellerin zu 1. ein monatlicher Unterhalt für die Monate Oktober bis Dezember 2009 in Höhe von 240 EUR und ab dem 1. Januar in Höhe von 272 EUR, und an den Antragsteller zu 2. ein monatlicher Unterhalt für die Monate November und Dezember 2009 in Höhe von 238 EUR und ab 1. Januar 2010 in Höhe von 267,50 EUR zu zahlen ist. Sie verweisen auf die entsprechende Eingruppierung in die Altersstufen der Düsseldorfer Tabelle, das Anerkenntnis des Antragsgegners vom 15. Juni 2009, die Höhe des Kindergeldes sowie den Umstand, dass die Kindergartenbeiträge hälftig zwischen den Kindern zu teilen seien. Sie verweisen ferner auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Antragsgegners sowie darauf, dass er selbst als ungelernter Arbeiter bei vollschichtiger Beschäftigung und hieraus zu erzielender monatlicher Nettoeinkünfte von 1.100 EUR sowie seiner Einkünfte aus dem Online- Handel in Höhe von monatlich 838 EUR, für den er allenfalls 1 Stunde am Tag aufwenden müsse, einen den Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder sicherndes Einkommen zu erzielen in der Lage sei.

Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten und hat unter Nachsuchung von Verfahrenskostenhilfe auch für einen Widerantrag, den Antragstellern zugestellt in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2010, eine Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengerichts – Ottweiler vom 14. Januar 2008 – 12 F 794/07 UK - dahingehend begehrt, dass er mit Wirkung der Antragszustellung an das Kind A.- L. einen monatlichen Unterhalt nur noch in Höhe von 19,10 EUR und an das Kind L. einen monatlichen Unterhalt nur noch in Höhe von 15,80 EUR zu zahlen verpflichtet ist. Er hat dies im Wesentlichen damit begründet, zu einer Leistung höheren Unterhalts nicht fähig zu sein. Er habe neben seiner selbständigen Tätigkeit (Onlineshop „Z.-P.“) im März 2008 zunächst über eine Zeitarbeitsfirma eine vollschichtige Tätigkeit als Hilfsarbeiter aufgenommen, diese Tätigkeit indes im Mai 2008 aufgegeben und gleichzeitig eine vollschichtige Tätigkeit als Aushilfsarbeiter bei der Fa. C.technik B. aufgenommen. Aber auch diese Tätigkeit habe er mit Blick auf den bedenklichen Einbruch seiner Umsätze aus selbständiger Tätigkeit im November 2008 aufgegeben. Aus der nichtselbständigen Tätigkeit habe er -im Einzelnen ausgeführt – monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 1.057,04 EUR gehabt. Nach Steuern ergebe sich aus selbständiger Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von 97,08 EUR, gesamt also 1.155,02 EUR (Bl. 57 bis 60 d.A.). Hiervon seien Verbindlichkeiten in Höhe von 150 EUR (Darlehen PKW, Bl. 61 d.A.) und in Höhe von 123,31 EUR (Beiträge private Krankenversicherung während der ausschließlich selbständigen Tätigkeit, Bl. 62 d.A.) abzuziehen, so dass in 2008 ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 881,71 EUR verbleibe. In 2009 habe er zur Sicherstellung seiner Unterhaltsverpflichtung neben seiner vollschichtigen selbständigen Tätigkeit einen Nebenerwerb in Form der Unterrichtung bei der Schülerhilfe aufgenommen. Insoweit habe er insgesamt Einkünfte in Höhe von 10.058,78 EUR (Bl. 76 d.A.) und 3.499,25 EUR erzielt (Bl. 63 ff d.A.), gesamt 13.558,03 EUR, was einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1001,33 EUR entspreche. Nach Abzug seiner Zahlungsverpflichtungen (s.o.) ergebe sich ein durchschnittliches bereinigtes Einkommen von 934,91 EUR. Unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts errechne sich für A.- L. ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 19,10 EUR und für L. in Höhe von 15,80 EUR. Bei dieser Sachlage und den von ihm unternommenen Anstrengungen zur Sicherung des Kindesunterhalts seien ihm auch keine fiktiven Einkünfte zuzurechnen, zumal er über keinen Berufsbildungsabschluss verfüge und nur Hilfsarbeiterlohn beziehen könne.

Das Familiengericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2010 den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg verspreche, da er im Hinblick auf seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit verpflichtet sei, den Mindestunterhalt für die Antragsteller zu zahlen (Bl. 93 d.A.).

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 8. März 2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 96 ff d.A.), den Antragsgegner unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengerichts – Ottweiler vom 14. Januar 2008 – 12 F 794/07 UK – verurteilt, an die Antragstellerin zu 1. für die Monate Oktober, November und Dezember 2009 monatlich eine Unterhaltsrente in Höhe von 240 EUR und ab Januar 2010 in Höhe von 272 EUR, und an den Antragsteller zu 2. für die Monate November und Dezember 2009 in Höhe von 238 EUR und ab 1. Januar 2010 in Höhe von 267,50 EUR zu entrichten, sowie den Widerantrag abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der gemäß § 238 Abs. 1 FamFG zulässige Abänderungsantrag der Antragsteller vom 13. Januar 2010 begründet (Verzug des Antragsgegners ab Juli 2010, Anerkenntnis gemäß Schreiben vom 5. Juni 2009), hingegen der Widerantrag unbegründet sei, weil der Antragsgegner auf Grund seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit als leistungsfähig anzusehen sei. Dies werde belegt durch das aus seiner vollschichtigen Tätigkeit bei der Fa. C.technik erzielte monatliche Einkommen. Der Antragsgegner sei nicht berechtigt gewesen, diese Tätigkeit zu Gunsten seiner selbständigen Tätigkeit, aus der er ein den Mindestkindesunterhalt sicherndes Einkommen nicht erzielen könne, aufzugeben. Mit Blick auf das zuzurechnende fiktive Einkommen, von dem nach Lage der Dinge das PKW- Darlehen nicht in Abzug zu bringen sei, sei der Antragsgegner auch zur Zahlung des hälftigen Kindergartenbeitrages leistungsfähig.

Gegen den seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss, dem Antragsgegner zugestellt mit Rechtsmittelbelehrung am 23. Februar 2010 (Bl. 102 d.A.), hat der Antragsgegner mit am 18. März 2010 eingegangenen Faxschreiben Beschwerde eingelegt (Bl. 107 d.A.), der das Familiengericht unter Hinweis auf Fristversäumung nicht abgeholfen hat (Bl. 141 d.A.).

II.

Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners, als welche sein Rechtsmittel zu behandeln und das zu bescheiden dem Einzelrichter gemäß § 113 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO vorbehalten ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Antragsgegner kann sich gegenüber dem Unterhaltsanspruch der Antragsteller nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen. Vielmehr muss er sich auf Grund der ihm gegenüber seinen minderjährigen Kindern bestehenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterhaltsrechtlich ein fiktives Einkommen aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis in Höhe von mindestens 1.448 EUR netto zurechnen lassen.

a. Erzielt ein Unterhaltsschuldner über einen längeren Zeitraum wegen seiner selbständigen Tätigkeit keine bzw. nur geringfügige Einkünfte, ist ihm ein fiktives Einkommen aus abhängiger Tätigkeit zuzurechnen (vgl. Kalthoener/ Büttner/ Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 736, m.w.N.; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 776; OLG Koblenz, FamRZ 2000, 288).

Der Umstand, dass der Unterhaltspflichtige seit Jahren selbständig tätig ist und bei vollschichtigem Einsatz aus seiner bisherigen selbständigen Tätigkeit (Online- Handel) kein den Kindesunterhalt sicherndes Einkommen bzw. nach eigenem Vorbringen nur ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1001,33 EUR erzielt, lässt nur den Schluss zu, dass die selbständige Tätigkeit entweder nicht lukrativ ist, weil das Einkommen in keinem Verhältnis zu dem Arbeitsaufwand steht und es sich insoweit als „Liebhaberei“ darstellt, oder aber tatsächlich höhere Einkünfte erzielt werden. Der Unterhaltspflichtige kann sich gegenüber seinem minderjährigen Kind nicht darauf berufen, eine solche völlig unwirtschaftliche Tätigkeit zu seinen Lasten fortsetzen zu wollen (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2009, 1921).

b. Bei der gegebenen Sachlage –selbständige Tätigkeit über einen längeren Zeitraum ohne Erzielung kindesunterhaltssichernden Einkommens - muss sich der Antragsgegner deshalb unterhaltsrechtlich darauf verweisen lassen, seine Selbständigkeit aufzugeben und eine besser bezahlte abhängige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Unter Berücksichtigung dessen ist dem Antragsgegner jedenfalls ein, wie vom Familiengericht beanstandungsfrei festgestellt, durchschnittliches fiktives Einkommen aus abhängiger Tätigkeit, wie er es als Hilfsarbeiter bei der Fa. C.technik erzielt hat, in Höhe von monatlich durchschnittlich 1.350 EUR zuzurechnen. Zur Sicherung des Kindesunterhalts durfte er diese Tätigkeit nicht zu Lasten der Weiterführung der nicht den Kindesunterhalt sichernden selbständigen Tätigkeit aufgeben.

Weiterhin ist dem Antragsgegner ein Einkommen aus seinem neben der vollschichtigen Tätigkeit betriebenen Online- Handel in Höhe von monatlich 98 EUR, wie von ihm für das Jahr 2008 angegeben, zuzurechnen.

Bei einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen in Höhe von 1.448 EUR ist der Antragsgegner in der Lage, den Mindestunterhalt seiner minderjährigen Kinder zu decken sowie für den hälftigen Kindergartenbeitrag für das Kind L. aufzukommen.

c. Im Übrigen ist es dem Antragsgegner im Rahmen seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit anzusinnen, auch andere Tätigkeiten in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Sicherung des Kindesunterhalts auszuüben.

Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten wird nicht allein durch das tatsächlich vorhandene Einkommen des Unterhaltsschuldners, sondern vielmehr auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Reichen seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (BGH, FamRZ 2003, 1471). Gegenüber minderjährigen Kindern erfährt diese Verpflichtung aufgrund der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 BGB eine Verschärfung dahin, dass den Unterhaltspflichtigen eine noch erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft trifft (zuletzt BVerfG, FamRZ 2007, 273). Dies gilt insbesondere, wenn die aus einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte nicht ausreichen, den geschuldeten Unterhalt zu leisten. Deshalb muss sich der Unterhaltspflichtige, insbesondere wenn er teilschichtig arbeitet, eine weitere Beschäftigung suchen, um zusätzliche Mittel für den Kindesunterhalt zu erwirtschaften. Hierbei hat er alle Erwerbsobliegenheiten auszuschöpfen und muss auch einschneidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensgestaltung in Kauf nehmen. Im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit muss der Unterhaltspflichtige bei Arbeitsstellen mit geringeren Einkommen entweder eine neue Arbeitstelle oder eine weitere Beschäftigung aufnehmen, um zusätzliche Mittel zu erlangen, etwa zusätzliche Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten, wobei Arbeitszeiten im Rahmen eines vollschichtigen Wochenpensums durchaus zumutbar sind. Die Elternverantwortung erfordert, für die Ausübung einer Nebentätigkeit auch Zeiten in Betracht zu ziehen, die üblicherweise dem Freizeitbereich zuzuordnen sind, sowie jede Art von Tätigkeit anzunehmen (BGH, aaO). Für seine die Sicherung des Regelbetrages betreffende Leistungsfähigkeit ist der Unterhaltsverpflichtete in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet. Legt der Unterhaltsverpflichtete nicht dar, dieser Obliegenheit, die ihre Grenze allein in der Unmöglichkeit findet, vollständig gerecht geworden zu sein, muss er sich so behandeln lassen, als ob er über ein solches Einkommen verfügt (Senat, Beschl. v. 17. Oktober 2008, 9 WF 89/08, Beschl.v. 29. Januar 2009, 9 WF 115/08, Beschl.v. 28. Mai 2009, 9 WF 53/09; vgl. hierzu auch OLG Brandenburg, ZFE 2008, 231, m.w.N.).

Dies gilt auch im Fall der Arbeitslosigkeit. Auch in diesem Fall ist dem Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn ihm ein verantwortungsloses, mindestens leichtfertiges unterhaltsbezogenes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Bei eigener Arbeitslosigkeit hat sich der Pflichtige durch intensive Suche um eine Erwerbsstelle zu bemühen. Bei Arbeitsstellen mit geringeren Einkommen ist entweder eine neue Arbeitstelle oder eine weitere Beschäftigung zu suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen, etwa zusätzliche Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten. Hierbei sind Arbeitszeiten im Rahmen eines üblichen vollschichtigen Wochenpensums durchaus zumutbar, ebenso kommen für die Ausübung einer Nebentätigkeit Zeiten in Betracht, die üblicher Weise dem Freizeitbereich zuzuordnen sind. Die beruflichen Dispositionsmöglichkeiten treten dabei weitgehend hinter der Elternverantwortung zurück, weshalb sich die Bemühungen um die (Wieder-) Erlangung einer Arbeit nicht auf den Bereich des erlernten Berufes oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit beschränken dürfen. Vielmehr ist es dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich anzusinnen, sich jedenfalls nach einiger Zeit um jede Art von Tätigkeit, auch eine solche unterhalb des Ausbildungsniveaus, zu bemühen und auch Arbeiten für ungelernte Kräfte, Arbeiten zu ungünstigen Zeiten oder zu wenig attraktiven Arbeitsbedingungen anzunehmen (Senat, aaO; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschl v. 14. April 2008, 2 UF 28/07, m.z.w.N.; OLG Brandenburg, aaO, m.w.N.). Hierbei ist für die Suche nach Arbeit selbst die Zeit aufzuwenden, die erforderlich ist, alle der nach Vorgesagtem in Betracht kommenden Stellen zu erfassen, sich darauf zu bewerben und Vorstellungsgespräche wahrzunehmen. Dies wird bei Arbeitslosen in aller Regel dem Zeitaufwand eines vollschichtig Erwerbstätigen entsprechen (Saarländisches Oberlandesgericht, aaO, m.w.N.; Senat, aaO, sowie Beschl.v. 5. November 2008, 9 WF 77/08, m.w.N., Beschl. v. 21. Oktober 2008, 9 UFH 71/08).

Regelmäßige Meldungen beim Arbeitsamt und die Wahrnehmung sämtlicher von dort angebotenen Vermittlungen sind in diesem Zusammenhang selbstverständlich, indes für sich allein nicht ausreichend. Vielmehr ist auch bei einfachen Arbeitsplätzen die regelmäßige und kontinuierliche Auswertung der gesamten einschlägigen örtlichen wie gegebenenfalls auch überörtlichen Tages- und Wochenpresse erforderlich sowie die Schaltung eigener Annoncen bei allen in Betracht kommenden Arbeitgebern. Bewerbungen sind - auch bei einfachen Arbeitsplätzen - grundsätzlich in schriftlicher Form abzufassen und so zu gestalten, dass sie geeignet sind, den Adressaten von der Ernsthaftigkeit der Bewerbung und der Eignung des Bewerbers zu überzeugen. Bloße telefonische Bewerbungen sind demgegenüber auch bei einfachen Arbeitsplätzen in aller Regel nicht ausreichend, da bei der heutigen Arbeitsmarktlage davon ausgegangen werden muss, dass ein gewerblicher Arbeitgeber nur schriftliche Arbeitsgesuche in die engere Auswahl einbezieht. Jedenfalls sind auch persönliche oder telefonische Vorsprachen zumindest in verifizierbarer Form aufzulisten. Dabei können von dem Unterhaltspflichtigen 20-30 Bewerbungen im Monat erwartet werden (Senat, aaO, m.w.N.; OLG Brandenburg aaO).

Für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher der zuvor dargestellten Voraussetzungen ist der Unterhaltsverpflichtete darlegungs- und beweisbelastet. Dies gilt auch für die Richtigkeit der Behauptung fehlender realer Beschäftigungschancen. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass wegen hoher Arbeitslosigkeit, mangelnder Ausbildung, fortgeschrittenen Alters oder sonstiger ungünstiger Bedingungen trotz gehöriger Bemühungen keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, existiert nicht. Auch ältere Arbeitnehmer, wozu der Antragsgegner unzweifelhaft nicht gehört, sind – trotz schwieriger allgemeiner wirtschaftlicher Lage – von ihrer Darlegungslast nicht befreit, da die Sicherstellung des Minderjährigenunterhalts (Regelbetrages) im Familienrecht absolute Priorität genießt (vgl. hierzu auch OLG Saarbrücken, ZFE 2005, 100 f. – für 63-jährigen Unterhaltsschuldner; OLG Hamm, FamRZ 2005, 297 – für 57-jährigen Unterhaltsschuldner). Zweifel daran, dass bei angemessenen Bemühungen eine Beschäftigungschance von vornherein auszuschließen ist, gehen daher zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten (OLG Brandenburg, aaO).

Dass er sich nach Maßgabe dessen unter Anspannung aller Kräfte und insbesondere intensiver und ernsthafter Bemühungen um eine Arbeitstelle bemüht und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten ausgenutzt hat, um einen den Unterhaltsbedarf seiner minderjährigen Kinder deckenden Nettoverdienst zu erzielen, hat der darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner nicht – auch nicht ansatzweise - nachprüfbar dargelegt.

Auch aus diesem Grund muss sich der Antragsgegner aus der Ausübung einer seiner Ausbildung bzw. seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit ein Einkommen in Höhe von mindestens 1.448 EUR monatlich netto zurechnen lassen, mit dem er den Mindestunterhalt seiner minderjährigen Kinder sichern kann.

d. Ist dem Antragsgegner ein fiktives Einkommen in Höhe von jedenfalls 1.448 EUR netto zuzurechnen, wobei, wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat, die von dem Antragsgegner angegebenen Belastungen keine Berücksichtigung finden können, ist er in der Lage, den von dem Familiengericht zugesprochenen Kindesunterhalt und den hälftigen Kindergartenbeitrag für L. zu zahlen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv
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Annotations

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
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die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
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das Anerkenntnis,
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den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.