Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 23. Nov. 2009 - 9 UF 118/09

published on 23/11/2009 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 23. Nov. 2009 - 9 UF 118/09
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Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 10. September 2009 – 22 F 77/08 SO - wird als unzulässig verworfen.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde wird dem Antragsteller verweigert.

3. Der Antragsteller hat den übrigen Beteiligten deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

5. Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert.

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den beteiligten Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung der Gesundheitsfürsorge und der Beantragung und Durchführung von Hilfemaßnahmen nach dem SGB VIII bezüglich des Kindes C. M. entzogen (Ziffer 1).

In Ziffer 2 hat es für das Kind C. Pflegschaft angeordnet und das Kreisjugendamt S. zum Pfleger für C. mit dem Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung der Gesundheitsfürsorge und der Beantragung und Durchführung von Hilfemaßnahmen nach dem SGB VIII bestellt.

Der Beschluss des Familiengerichts wurde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 15. September 2009 zugestellt (Bl. 390).

Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung und einer vorausgegangenen Sorgerechtsentscheidung aus dem Jahr 2005 ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen.

Die an das Familiengericht adressierte Beschwerdeschrift des Antragstellers vom 12. Oktober 2009 ist dort am 14. Oktober 2009 eingegangen und wurde gemäß Verfügung des Familienrichters vom 15. Oktober 2009 nebst Akten und Beiakten an das Saarländische Oberlandesgericht übersandt, wo die Akten ausweislich des Eingangsstempels am 16. Oktober 2009 eingegangen sind (Bl. 408). Mit Schriftsatz vom 2. November 2009 – beim Senat am gleichen Tage eingegangen – hat der Antragsteller vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Darin ist vorgetragen, dass Art. 111 Abs. 2 FGG-RG so verstanden worden sei, dass aufgrund der Einlegung des Rechtsmittels nach Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes dessen Vorschriften auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung fänden. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeschrift rechtzeitig an das Saarländische Oberlandesgericht weitergeleitet worden wäre, wenn sich seine Verfahrensbevollmächtigten nicht an die ausdrückliche Bitte des Familiengerichts gehalten hätten, von Zusendungen vorab per Telefax Abstand zu nehmen.

Die Beschwerde des Antragstellers war gemäß §§ 621e Abs. 1 u. 3, 621 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist (§§ 621e Abs. 3 Satz 2, 520 Abs. 1 und 2 ZPO).

Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG finden auf das am 12. Februar 2008 eingeleitete Verfahren die bis zum 31. August 2009 geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – 18 UF 233/09 – juris-Dokument; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. September 2009 - I-3 Wx 187/09 3 Wx 187/09 - juris-Dokument; OLG Köln, Beschluss vom 21. September 2009 – 16 Wx 121/09 – FamRZ 2009, 1852 m.w.N.; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., Vorbem § 606, Rz. 3; Hoppenz, Familiensachen, 9. Aufl., Anhang zum FamFG, I B, Artikel 111, Rz. 1; Borth, FamRZ 2009, 170; Maurer, FamRZ 2009, 465; Koritz, Das neue FamFG, § 28, Rz. 6). Soweit in der Literatur von Prütting (Prütting/Helms, FamFG, Art. 111 FGG-RG, Rz. 5) unter Hinweis auf Art 111 Abs. 2 FGG-RG die Auffassung vertreten wird, aus jener Norm ergebe sich, dass jede Instanz als selbständiges Verfahren im Sinne der Übergangsvorschriften zu behandeln sei, findet diese – vereinzelt gebliebene – Auffassung in den Gesetzesmaterialien keine Grundlage. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum FGG-RG (BT-Drucksache 16/6308, 359) erfolgt in Fällen, in denen – wie hier - das Verfahren in erster Instanz noch nach dem bisherigen Recht eingeleitet worden ist, auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach dem bisher geltenden Recht.

Im Anschluss an OLG Stuttgart (a.a.O.) geht auch der erkennende Senat davon aus, dass sich durch die spätere Einfügung des Art 111 Abs. 2 FGG-RG an diesem Grundsatz nichts geändert hat, da durch jenen Absatz lediglich klargestellt werden sollte, welche Verfahren grundsätzlich nicht von der Übergangsvorschrift erfasst werden sollen, nämlich diejenigen, die nicht mit einer Endentscheidung im Sinne von § 38 FamFG abgeschlossen werden können (vgl. hierzu auch: Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., Rz. 3 zu Art 111 FGG-RG). Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien: Im abschließenden Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) - BT-Drucksache 16/11903, S. 61 - wird zur Begründung jener Norm darauf hingewiesen, Absatz 2 des Art. 111 FGG-RG stelle klar, dass in Bestandsverfahren wie Betreuung, Vormundschaft oder Beistandschaft jeder selbständige Verfahrensgegenstand, der mit einer durch Beschluss (§ 38 FamFG) zu erlassenden Endentscheidung zu erledigen ist, ein neues, selbständiges Verfahren begründe. Hierunter falle insbesondere die gerichtliche Aufsichts- und Genehmigungstätigkeit im Rahmen einer Vormundschaft oder einer Betreuung. Werde ein solches Verfahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des FGG-Reformgesetzes eingeleitet, so sei darauf neues Verfahrensrecht anzuwenden. Dadurch werde sichergestellt, dass es auch in Bestandsverfahren zu einer zügigen Umstellung auf das neue Verfahrensrecht komme.

Als die – entgegen § 621e Abs. 3 S. 1 ZPO an das Familiengericht adressierte - Beschwerdeschrift des Antragstellers infolge Weiterleitung am 16. Oktober 2009 bei dem Senat einging, war die einmonatige Frist zur Einlegung der Beschwerde (§§ 621e Abs. 2 S. 2, 517 ZPO) bereits am 15. Oktober 2009 um 24:00 Uhr abgelaufen, weswegen das Rechtsmittel - da verspätet - unzulässig ist.

Die Voraussetzungen für die begehrte – im Übrigen auch amtswegig in Betracht kommende - Wiedereinsetzung liegen nicht vor. Bei der gegebenen Sachlage kann nicht angenommen werden, dass der - anwaltlich vertretene - Kindesvater die Beschwerdefrist unverschuldet versäumt hat.

Zwar darf der Beschwerdeführer, wenn - wie hier - eine Beschwerde vorschriftswidrig bei dem Ausgangsgericht eingelegt worden ist, darauf vertrauen, dass sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das Beschwerdegericht weitergeleitet wird. Auch darf die Partei nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht, wenn die Beschwerde so zeitig beim erstinstanzlich befassten Gericht eingereicht worden ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden kann. Geschieht dies nämlich tatsächlich nicht, so ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht. Denn mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus (BVerfG, FamRZ 1995, 1559, 1560 f; vgl. auch BGH, FamRZ 1998, 285, 286; FamRZ 1998, 359, 360; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2006 - 9 UF 143/05; Zöller/Philippi, ZPO 27. Aufl., § 621e, Rz. 35).

Vorliegend durfte der Kindesvater jedoch auf eine fristgerechte Weiterleitung seines Rechtsmittels an das Beschwerdegericht im ordentlichen Geschäftsgang nicht vertrauen, weil das Rechtsmittel erst am 14. Oktober 2009 und damit am Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Familiengericht eingegangen ist und bei dieser Sachlage mit einem fristgerechten Eingang beim Beschwerdegericht im normalen Geschäftsgang nicht gerechnet werden konnte, zumal sich das Ausgangsgericht und das Beschwerdegericht nicht am gleichen Ort befinden.

Soweit der Wiedereinsetzungsantrag damit begründet wird, die Beschwerdeschrift wäre rechtzeitig an das Saarländische Oberlandesgericht weitergeleitet worden, wenn sich die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nicht an die ausdrückliche Bitte des Familiengerichts gehalten hätten, von Zusendungen vorab per Telefax Abstand zu nehmen, rechtfertigt dies unter den gegebenen Umständen auch in Anbetracht der hier anwendbaren Regelungen in § 621e Abs. 3 S. 1 ZPO, wonach das Rechtsmittel bei dem Beschwerdegericht eingelegt zu legen ist, keine Wiedereinsetzung.

Ein – nur in engen Grenzen in Betracht zu ziehender – die Wiedereinsetzung rechtfertigender entschuldbarer Rechtsirrtum des anwaltlich vertretenen Antragstellers (§ 85 Abs. 2 ZPO) ist dessen Vorbringen nicht substantiiert zu entnehmen.

Demnach war die Beschwerde des Antragstellers - wie vom Senat angekündigt - zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 111 FGG-RG, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Der Beschwerdewert ergibt sich aus Art. 111 FGG-RG, § 30 Abs. 2 und Abs. 3 KostO.

Dem Antragsteller war die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz mangels Erfolgsaussicht der zweitinstanzlichen Rechtsverfolgung (Art. 111 FGG-RG, §§ 14 FGG, 114 ZPO) zu verweigern.

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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie
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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie
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published on 22/10/2009 00:00

Tenor 1. Dem Antragsgegner wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt. 2. Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen bis zum 16.11.2009.
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Annotations

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.