Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 28. Jan. 2011 - 5 W 312/10 - 116

published on 28/01/2011 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 28. Jan. 2011 - 5 W 312/10 - 116
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 11.11.2010 (2 O 4/10) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Vollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts nicht vor dem 01.03.2011 beginnen darf.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Gläubiger haben gegen den Schuldner im Januar 2010 beim Landgericht Saarbrücken eine Stufenklage erhoben und auf der ersten Stufe Auskunftsansprüche als Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 BGB geltend gemacht. Mit für vorläufig vollstreckbar erklärtem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.3.2010 (Bl. 25 d. A.) wurde der Schuldner verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am 4.3.2008 verstorbenen Tochter der Kläger, Frau B. S., durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses unter Beifügung der entsprechenden Belege und Nachweise, in dem auch Schenkungen der Erblasserin innerhalb der letzten 10 Lebensjahre sowie Pflicht- und Anstandsschenkungen an den Beklagten enthalten sein sollten. Mit weiterem Teilanerkenntnisurteil von 23.3.2010 (Bl. 30 d. A.) wurde der Beklagte verurteilt, den Wert der Immobilien, die ganz oder teilweise im Eigentum der Erblasserin standen, durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.

Der Schuldner übersandte den Gläubigern die Urkunde vom 18.05.2010 – Urk-Nr. 00000 – des Notars Dr. K. (Bl. 41 d.A.). Mit Schriftsatz vom 15.06.2010 beantragten die Gläubiger die Festsetzung eines Zwangsgelds wegen fehlender Belege und Nachweise und fehlenden Verkehrswertgutachtens über die Immobilie in R. (Bl. 47 d. A.). Mit Schriftsatz vom 12.08.2010 (Bl. 135 d.A.) stützten die Gläubiger ihren Antrag auch darauf, dass ein notarielles Verzeichnis letztendlich in der geschuldeten Form nicht vorliege.

Der Schuldner legte hierauf eine weitere Urkunde von Notar Dr. K. vom 18.09.2010 – Urk-Nr. 0000 – vor. Als Anlage enthielt diese u. a. auch eine Verkehrswertermittlung des Grundeigentums in R. durch den Architekten M. vom 25.06.2010. Die Gläubiger hielten auch dieses Nachlassverzeichnis für unvollständig und mangelhaft.

Das Landgericht Saarbrücken setzte mit Beschluss vom 11.11.2010 antragsgemäß ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR fest, wies den Antrag insoweit zurück, als die Gläubiger diesen darauf gestützt hatten, dass ein Verkehrswertgutachten über die Immobilie in R. fehle, und legte dem Schuldner die Kosten des Verfahrens auf (Bl. 175 d. A.).

Der Schuldner hat gegen den am 17.11.2010 zugestellten Beschluss am 30.11.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Gläubiger haben Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Der Rechtsbehelf des Schuldners ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 793, 891, 888 ZPO statthaft und zulässig. Die sofortige Beschwerde hat aber keinen Erfolg.

(1.)

Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 704 Abs. 1, 724, 725, 750 Abs. 1 ZPO liegen vor. Der Schuldner ist durch ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO anzuhalten, seine Verpflichtung aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 05.03.2010 zu erfüllen.

Diese Verpflichtung, durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, betrifft eine nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung (OLG Köln, Beschl. v. 29.8.2008 – 2 W 66/08; Senat, Beschl. v. 26.04.2010 – 5 W 81/10-33 – ZEV 2010, 416).

Der Schuldner hat seine Verpflichtung nicht erfüllt (zur Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im Zwangsvollstreckungsverfahren siehe BGH, Beschl. v. 22.9.2005 – I ZB 4/05 – GuT 2005, 256 betreffend § 887 ZPO; BGH, Beschl. v. 3.7.2008 – I ZB 87/06 – NJW 2008, 2919, betreffend § 888 ZPO). Die notarielle Urkunde des Notars Dr. K. vom 18.09.2010 – Urk-Nr. 0000 – genügt ebenso wenig wie die Urkunde vom 18.05.2010 – Urk-Nr. 00000 – zur Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs.

Die Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 26.04.2010 – 5 W 81/10-33 – ZEV 2010, 416 dargelegt. Danach ist die bloße Beurkundung von Erklärungen des Auskunftspflichtigen kein notarielles Verzeichnis im Sinne von § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Ein solches soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten und genügt deshalb den Anforderungen des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB nur dann, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig – wenn auch zunächst ausgehend von Angaben des Auskunftspflichtigen – ermittelt hat und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein (Senat, Beschl. v. 26.04.2010 – 5 W 81/10-33 – ZEV 2010, 416; OLG Düsseldorf, RNotZ 2008, 105; Schlüter in: Erman, BGB, 12. Aufl. 2008, § 2314 Rdn. 5). Zwar ist der Notar in der Ausgestaltung des Verfahrens zur Ermittlung der Vermögensmasse und zur Niederlegung des Ergebnisses dieser Ermittlungen in einer Urkunde weitgehend frei. Er hat aber die vorhandenen Vermögensgegenstände sorgfältig festzustellen und seine Feststellungen in einer von ihm zu unterzeichnenden berichtenden Urkunde niederzulegen (OLG Karlsruhe, ZEV 2008, 189). Der Notar darf sich aus diesen Gründen nicht darauf beschränken, Angaben des Erben wiederzugeben und von diesem vorgelegte Belege auf Plausibilität zu prüfen, selbst wenn er den Erben über seine Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht belehrt hat. Eine sich hierin erschöpfende Urkunde ist kein notarielles Nachlassverzeichnis (OLG Celle, DNotZ 2003, 62; Senat, Beschl. v. 26.04.2010 – 5 W 81/10-33 – ZEV 2010, 416; Haas in: Staudinger, BGB, 2006, § 2314 Rdn. 41).

Allerdings ist der Notar auch nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle Richtungen zu ermitteln, um Nachlassvermögen aufzuspüren. Die Anforderungen an den von ihm zu verlangenden Ermittlungsumfang richten sich nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles. Leitlinie kann dafür die Überlegung sein, welche naheliegenden Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich hielte. Das Ergebnis dieser Feststellungen muss der Notar in der Urkunde niederlegen und zum Ausdruck bringen, dass nach diesen Ermittlungen weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden sind, und deutlich machen, dass er eine dahingehende eigene Erklärung abgibt, für die er verantwortlich ist. Diese Verantwortung kann er dadurch eingrenzen, dass er die von ihm vorgenommenen Ermittlungen offenlegt, so dass deutlich wird, in welchem Umfang er überhaupt eigene Feststellungen treffen konnte. Diese zwangsläufige Begrenzung der Aussagekraft des notariellen Verzeichnisses und der Verantwortlichkeit des Notars liegt in der Natur der Sache und ist vom Gläubiger hinzunehmen.

Bereits die äußere Form der notariellen Urkunde des Notars Dr. K. vom 18.09.2010 – Urk-Nr. 0000 –, die damit beginnt, dass der Schuldner selbst nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB zur Auskunft verpflichtet ist und das Folgende erklärt, macht deutlich, dass es sich um eine Erklärung des Schuldners handelt, und nicht um eine Erklärung des Notars. Die geschuldete Erklärung des Notars beruht auf § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB, nicht auf § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB.

Daran ändern auch die fettgedruckten Einschübe nichts. Zwar bestätigt der Notar dadurch beispielsweise die Eigentumsverhältnisse bezüglich der Immobilien in P/OP bzw. eine telefonische Auskunft der Steuerberaterin Ma. über in Deutschland in den Jahren 2007 und 2008 gezahlte und/oder erstattete Steuern. Alle Einschübe beziehen sich aber nur auf Einzelpunkte. An keiner Stelle der Urkunde kommt zum Ausdruck, dass der Notar eine eigene abschließende Erklärung formuliert und durch seine Unterschrift die Verantwortung dafür übernommen hat.

Dies hat zur Folge, dass der Notar eine neue Urkunde erstellen muss, die den oben genannten Anforderungen genügen muss.

Zur weiteren Vorgehensweise gibt der Senat vorsorglich folgende Hinweise:

Der Auskunftsanspruch kann zwar nicht bei jeder Unvollständigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses als unerfüllt angesehen werden. Allerdings besteht ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft, wenn der Schuldner in Folge Irrtums einen Teil des Bestandes weggelassen hat, wenn in der Aufstellung bestimmte sachliche oder zeitliche Teile völlig fehlen, wenn die Angaben erkennbar unvollständig sind oder wenn das Verzeichnis auf Grund gefälschter Unterlagen aufgestellt worden ist (BGH, Urt. v. 29.06.1983 – IVb ZR 391/81 – NJW 1983, 2243; Senat, Beschl.v. 29.8.2006, 5 W 72/06-26; BayObLG, NJW-RR 2002, 1381). Ein ergänzender Auskunftsanspruch besteht darüber hinaus in den Fällen, in denen die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen nicht verschafft hat, obwohl ihm dies zumutbar ist (BGH, Urt. v. 28.02.1989 – XI ZR 91/88 – BGHZ 107, 104; Senat, Beschl. v. 20.11.2006 – 5 W 236/06-70).

Deshalb wird der Notar darauf zu achten haben, dass das neue Verzeichnis vollständig ist und alle notwendigen Belege beigefügt sind. Im Einzelnen wird aufgrund der Rügen der Gläubiger zu beachten sein:

(a)

Eigentumsverzeichnisse der aufgeführten Immobilien in P/OP müssen dem notariellen Verzeichnis beigefügt werden.

(b)

Der Kaufvertrag für das Objekt in R. befindet sich in Kopie als Anlage zu der Urkunde vom 18.09.2010 in den Gerichtsakten. Einer Beifügung zu einem ausreichenden notariellen Verzeichnis, welches den Gläubigern überlassen wird, dürfte deshalb ebenfalls nichts im Wege stehen.

(c)

Die Rüge der Gläubiger, dass die Auskunft bezüglich des „Ausgleichsanspruchs wegen Investitionen Anwesen Fam. S.“ falsch sei und korrigiert werden müsse, ist nicht berechtigt. Diese Forderung braucht der Schuldner nicht näher zu begründen, denn es handelt sich um eine streitige Forderung gegenüber den Gläubigern selbst. Ob die Forderung besteht oder nicht, ist keine Frage der Auskunftserteilung. Der Schuldner ist auch nicht gehalten, im Rahmen der Auskunftsverpflichtung die von ihm aufgeführte Forderung im Einzelnen zu belegen, denn die nicht konkretisierte, auslegungsbedürftige Verpflichtung zur Belegvorlage bezieht sich nur auf Nachweise, auf die die Gläubiger mangels eigener Kenntnis der Vorgänge angewiesen sind.

(d)

Bezüglich der Bankkonten rügen die Gläubiger zu Recht, dass sich die bislang vorgelegte Bankauskunft nicht auf den Todestag der Erblasserin, den 04.03.2008, bezieht, sondern auf den 03.03.2008. Dies ist zu korrigieren. Außerdem ist der Notar verpflichtet, die Banken, die ihm vom Auskunftspflichtigen als Vertragspartner des Erblassers genannt werden, selbst anzuschreiben und um abschließende und vollständige Auskunft über alle Aktiva und Passiva der Erblasserin zum Todeszeitpunkt zu bitten, einschließlich der Angabe von Wertpapieren, Depots, Schließfächern oder sonstiger Anlagen. Auf eine vom Auskunftspflichtigen vorgelegte Bescheinigung kann er sich nicht verlassen, denn die Aussagekraft der Antwort kann grundsätzlich nicht ohne Kenntnis des Wortlautes der Anfrage beurteilt werden. Gegebenenfalls wird der Notar auch nachfragen müssen, wenn die Bankauskunft nicht eindeutig ist, denn er kann die Auskunft nicht einfach weiterreichen, sondern muss die Richtigkeit dieser Auskunft durch seine Unterschrift bestätigen. Dazu muss er sich gegebenenfalls die Darlehensverträge vorlegen lassen, um zu prüfen, ob der Erblasser tatsächlich (Mit-)Schuldner war. Da sich aus den Darlehensverträgen auch die Sicherheiten ergeben, kann durch Einsicht in die Darlehensverträge verhindert werden, dass große Vermögenswerte vom Notar nicht bemerkt werden. Dieser naheliegende Ermittlungsschritt zur Plausibilitätsprüfung der Angaben des Auskunftspflichtigen darf im Regelfall nicht ausgelassen werden.

(e)

Hinsichtlich der aufgeführten Lebensversicherungen reicht die Übersendung einzelner Kopien nicht aus. Der Notar ist verpflichtet, selbst bei den in Frage kommenden Versicherern nach Verträgen zum Todeszeitpunkt nachzufragen und sich durch Einsichtnahme in die vollständigen Versicherungsscheine ein wirkliches Bild sowohl über die in den Nachlass fallenden Versicherungsleistungen zu verschaffen, als auch über die Schenkungsanteile durch Einräumung von Bezugsberechtigungen. Entsprechende Belege sind nach dem Vollstreckungstitel beizufügen, soweit sie Versicherungen der Erblasserin betreffen, ob als Versicherungsnehmerin oder als mitversicherte Person.

(f)

Bezüglich der Steuern genügt es, wenn der Notar sich die Steuerbescheide von 2007 und 2008 (dem Todesjahr) zeigen lässt und sich aus diesen kein Guthaben ergibt. Weitere Ermittlungen muss er ohne Anhaltspunkte nicht anstellen.

Steuererklärungen und Bescheide für die Erblasserin in L. fehlen allerdings und müssen vorgelegt werden. Andernfalls kann der Notar nicht erklären, ob noch Rückerstattungsansprüche bestehen oder nach dem Todestag erfüllt wurden.

(g)

Hinsichtlich der Beerdigungskosten können die Gläubiger nicht mehr verlangen, als bislang ermittelt und vorgelegt. Der Schuldner hat erklärt, dass er keinen schriftlichen Beleg über höhere Kosten als 3.498,60 EUR für das Grabmal hat. Weitere Belege können deshalb nicht vorgelegt werden. Ob die Auskunft über Kosten in Höhe von 13.498,00 EUR richtig oder falsch ist, hat keine Bedeutung für die Frage, ob die Auskunft erfüllt ist oder nicht. Gleiches gilt für die mitgeteilten Kosten für den Blumenschmuck und den Leichenschmaus. Der Schuldner hat mitgeteilt, dass er nicht über Belege verfügt.

(h)

Auch bezüglich der Forderung der Maler-Fassadenarbeiten S.. genügt die Angabe dieser Forderung und die Vorlage des Rechnungsbelegs. Ob diese Forderung zu Recht aufgeführt ist, ob die Erblasserin Schuldnerin war bzw. ob die Forderung durch eine Versicherungsleistung ausgeglichen wurde, kann im Rahmen der Auskunftsverpflichtung nicht geklärt werden.

(i)

Ob die Auskunft über die angegebenen Steuerschulden der Erblasserin aus den Jahren 2005 und 2006 in L. zum Todeszeitpunkt richtig ist oder nicht, spielt keine Rolle. Insoweit genügen diese Angabe und die Vorlage eines „Kassenbeleges“.

(j)

Bezüglich des Pkw’s (Audi TT) genügen die Vorlage der An- und Verkaufsverträge und die Aufnahme eines Wertes in das Nachlassverzeichnis, welchen der Auskunftspflichtige aufgrund seiner rechtlichen Einordnung für richtig hält. Ob dies zutreffend ist oder nicht, ist für die Auskunft ohne Bedeutung.

(k)

Zu der Überweisung des Schuldners vom 06.03.2008 an die Maler-Fassadenarbeiten S. muss der Schuldner keine weiteren Auskünfte erteilen. Mit dem Wert des Nachlasses der Erblasserin am 04.03.2008 hat dies nichts zu tun.

Zu der Krankenkassenzahlung in Höhe von 1.405,72 EUR, die am 06.03.2008 auf dem Konto der D. Bank eingegangen ist, muss der Schuldner erklären, ob es sich um die Erfüllung einer Forderung der Erblasserin handelte.

(2.)

Der Festsetzung eines Zwangsgelds steht auch nicht entgegen, dass es dem Schuldner trotz intensiver Bemühungen nicht möglich war, der titulierten Auskunftspflicht zu entsprechen (zu diesem Aspekt siehe OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 584). Dafür sind ausreichende Anhaltspunkte nicht vorgetragen. Dass ein beauftragter Notar sich trotz seiner Amtspflichten weigert, ein den Anforderungen der Rechtsprechung genügendes Verzeichnis zu erstellen, ist nicht erkennbar.

Wen ein Verschulden daran trifft, dass es bislang nicht zur Vorlage eines ausreichenden notariellen Nachlassverzeichnisses gekommen ist, ist ohne Belang. Ein Verschulden des Schuldners ist keine Voraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO (OLG Köln, VersR 1997, 723). Das Zwangsgeld kann auch nicht vollstreckt werden, wenn der Schuldner seine Verpflichtung erfüllt hat.

Dazu war dem Schuldner eine letztmalige Frist bis Ende Februar 2011 einzuräumen, weil die Anforderungen an ein ausreichendes notarielles Nachlassverzeichnis hoch und mangels gesetzlicher Regelung streitig sind.

Die Höhe des vom Landgericht festgesetzten Zwangsgeldes und die Dauer der für den Fall seiner Uneinbringlichkeit ersatzweise verhängten Zwangshaft begegnen keinen Bedenken. Kriterien für die Zwangsgeldbemessung sind insbesondere das Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung der titulierten Forderung und die Hartnäckigkeit, mit der der Schuldner die Erfüllung der Verbindlichkeit unterlässt. Richtschnur für das Vollstreckungsinteresse bildet der Streitwert für das Hauptsacheverfahren (OLG Köln, OLGR Köln 2009, 675; Senat, Beschl. v. 26.04.2010 – 5 W 81/10-33 – ZEV 2010, 416). Gemessen daran, ist der vom Landgericht festgesetzte Betrag nicht unverhältnismäßig hoch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der für die Rechtsanwaltsgebühren relevante Beschwerdewert (§ 25 Abs. 2 RVG) beträgt 500,00 EUR. Da der Schuldner das Rechtsmittel eingelegt hat und der Gegenstandswert sich nach allgemeinen Grundsätzen am "Angreiferinteresse" ausrichtet, bestimmt er sich nach dem Interesse, das festgesetzte Zwangsgeld nicht zahlen zu müssen, und entspricht deshalb dem Zwangsgeldbetrag (OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.11.2007 – 7 W 68/07; OLG Rostock, OLGR Rostock 2009, 480; Senat, Beschl. v. 26.04.2010 – 5 W 81/10-33 – ZEV 2010, 416).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Annotations

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.