Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 3.4.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 122/08 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.405 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Krankenhaustagegeld aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag.
Der Vater des am … 1991 geborenen Klägers ist gesetzlich krankenversichert. Zusätzlich unterhält er bei der Beklagten eine private Zusatzkrankenversicherung für stationäre Heilbehandlungen im Krankenhaus und Auslandsreisen, in welcher der Kläger mitversichert ist (Ersatzversicherungsschein zur Krankenversicherung vom 6.12.2006, Versicherungsschein-Nummer ...; Bl. 5 d. A.). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung zu Grunde (Bl. 64 d. A.; im Folgenden: AVB), für die stationäre Heilbehandlung basierend auf dem Tarif SZ (Bl. 7 d. A.).
Im Tarif SZ ist Folgendes geregelt:
"1.1. Kostenersatz
1.1.1. Nach Vorleistung des gesetzlichen Versicherers sind erstattungsfähig:
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a) die vom Krankenhaus berechneten Kosten der Wahlleistungen gemäß Bundespflegesatzverordnung bzw. Krankenhausentgeltgesetz,
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b) Arzthonorare,
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[...]
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1.2 Krankenhaustagegeld neben Kostenersatz
i.
Wird vom Versicherungsnehmer nur auf eine der nachstehenden Leistungen verzichtet, zahlt der Versicherer für jeden Tag einer voll stationären Unterbringung im Krankenhaus
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- bei Verzicht auf privatärztliche Behandlung 30 EUR Krankenhaustagegeld
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- bei Verzicht auf die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer 25 EUR Krankenhaustagegeld
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1.3 Krankenhaustagegeld anstelle von Kostenersatz
Anstelle der Leistungen gemäß 1.1 und 1.2 zahlt der Versicherer für jeden Tag einer voll stationären Unterbringung im Krankenhaus 55 EUR Krankenhaustagegeld, wenn auf Kostenersatz verzichtet wird oder dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist."
Der damals noch minderjährige Kläger wurde am 17.1.2006 nach einem Suizidversuch in die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Kliniken S. in K, deren Träger die S. H. GmbH ist, stationär aufgenommen. Er befand sich dort bis zum 13.4.2006, dann nach einem erneuten Suizidversuch wieder vom 27.4.2006 bis zum 9.5.2006 und vom 12.5.2006 bis zum 21.7.2006. Er wurde mit Einzeltherapien, ab dem 27.1.2006 verhaltens-, sport- und arbeitstherapeutisch behandelt (Bl. 37 d. A.).
Vorgerichtlich machte zunächst der Vater des Klägers Erstattung stationärer Behandlungskosten gegenüber der Beklagten geltend (Bl. 39 d. A.).
Der Kläger hat in erster Instanz – neben der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten – Krankenhaustagegeld verlangt gemäß Nr. 1.3 des Tarifs SZ für die Zeit vom 17.1.2006 bis zum 21.7.2006 in Höhe von 10.175 EUR (185 Tage zu je 55 EUR). Er hat behauptet, die stationäre Aufnahme sei am 17.1.2006 wegen einer Belastungsstörung, einer akuten Belastungsreaktion sowie wegen des Verdachts auf eine depressive Entwicklung erfolgt. Seine psychische Erkrankung, sein – unstreitiger – Alkohol- und Cannabiskonsum und die Selbstmordversuche beruhten auf der unverarbeiteten Trennung der Eltern und auf Konflikten in der Schule und mit der Freundin. Die in K. durchgeführte Heilbehandlung sei medizinisch notwendig gewesen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen der Nr. 1.3 des Tarifs SZ seien erfüllt. Für die Frage, ob (verzichtbare) Wahlleistungen abstrakt angeboten würden, komme es allein auf das Leistungsspektrum des Vertragspartners des Behandlungsvertrags an – hier der S. H. GmbH –, nicht auf dasjenige der nicht-rechtsfähigen "Betriebsstätte" in K..
Der Kläger hat sich, obwohl nicht Versicherungsnehmer, für berechtigt gehalten, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen, und gemeint, es sei sein eigenes, auf die eigenverantwortliche Regelung seiner gesundheitlichen Belange bezogenes Interesses versichert worden. Diese Sichtweise sei wegen des ihm auch als (damals) Minderjährigem zustehenden Selbstbestimmungsrechts geboten. Um ein Eigeninteresse seines Vaters als Versicherungsnehmers könne es hier nicht gehen, denn dieser sei wegen der bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung nicht Kostenschuldner gewesen. Beim privaten Zusatzvertrag eines gesetzlich Krankenversicherten liege für den Versicherer auf der Hand, dass der Versicherungsnehmers ausschließlich Vorsorge für den Krankheitsfall seiner Kinder betreibe.
Das Landgericht hat im Termin vom 5.1.2009 dem Kläger aufgegeben darzulegen, ob im Rahmen der Behandlung "Wahlleistungen, zusätzliche Arzthonorare oder Transportkosten anfallen konnten (Nr. 1.1.1 des Tarifs) oder ob Mehrkosten für die bessere Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer bei fehlender Abrechnung nach Krankenhausentgeltgesetz entstehen konnten (Nr. 1.1.2 des Tarifs)". Hierauf hat der Kläger unter Antritt von Zeugenbeweis vorgetragen, die S. H. GmbH biete "die in Rede stehenden Leistungen tatsächlich in [ihren] Einrichtungen an und zwar auch in der Kinder- und Jugendpsychiatrie K.".
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn einen Betrag in Höhe von 10.175 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 26.3.2007 zu zahlen,
2. an ihn an vorgerichtlichen Kosten einen Betrag in Höhe von 837,53 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 26.3.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat dem Kläger eigene Ansprüche aus dem Vertrag abgesprochen. Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsstellung mitversicherter Ehegatten seien auf minderjährige Kinder nicht übertragbar. Auch im Übrigen hat sie die Klage für unschlüssig gehalten. Sie hat darauf verwiesen, dass der Kläger – dies ist unstreitig – nicht ununterbrochen 185 Tage im Krankenhaus gewesen sei, sondern insgesamt lediglich 171 Tage. Außerdem hat sie die medizinische Notwendigkeit des Aufenthalts infrage gestellt. Sie hat auf der Grundlage der vom Kläger teilweise eingereichten Unterlagen den Schluss gezogen, maßgeblicher Grund für die langwierige stationäre Unterbringung sei ein chronischer Abusus von Alkohol und Cannabis gewesen, der unter den Leistungsausschluss gemäß § 5 Abs. 1 h AVB falle. Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, die Voraussetzungen der Nr. 1.3 des Tarifs SZ seien nicht erfüllt, weil die Klausel einen Verzicht auf Wahlleistungen voraussetze. Ein hierauf bezogenes Angebot hat sie für die Kinder- und Jugendpsychiatrie K. indessen bestritten.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16.3.2009 seinem Vater, dem Versicherungsnehmer R. L., den Streit verkündet.
Mit dem am 3.4.2009 verkündeten Urteil hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen. Es hat die Aktivlegitimation des Klägers verneint. Außerdem hat das Landgericht – bei Unterstellung der medizinischen Notwendigkeit der stationären Behandlung – die Voraussetzungen des Anspruchs auf das Krankenhaustagegeld gemäß Nr. 1.3 des Tarifs SZ nicht für gegeben erachtet. Die Klausel verlange, dass dem Versicherten im Rahmen der konkreten Krankenhausbehandlung Wahlleistungen zur Verfügung stünden, die er nicht wahrnehme. Der Kläger habe dies nicht hinreichend dargetan.
Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug.
Der Kläger hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt.
Zur Frage der Gläubigerstellung wiederholt er im Wesentlichen seine in erster Instanz vertretene Ansicht, wonach es im Versicherungsvertrag um sein eigenes Interesse an einer optimalen gesundheitlichen Versorgung gegangen sei. Schon aus der bedingungsgemäßen Versicherung der medizinisch notwendigen Heilbehandlung einer versicherten Person zieht er den Schluss, dass entsprechende Leistungen unmittelbar ihm selbst zuzuordnen seien.
Der Kläger hält jedenfalls den Hilfsantrag auf Zahlung an seinen Vater für begründet.
Was die Erwägungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen des Anspruchs gemäß Ziffer 1.3 des Tarifs SZ anbelangt, sieht der Kläger einen Verstoß gegen § 139 ZPO. Er ist der Ansicht, sein Sachvortrag zum Angebot von Wahlleistungen habe dem Hinweis und der Auflage des Landgerichts Genüge getan.
Schließlich rügt er die Verletzung von § 142 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht habe in verfahrensfehlerhafter Weise seinen Antrag auf Vorlage der Originalbehandlungsunterlagen übergangen und damit sein rechtliches Gehör verletzt (Bl. 159, 160 d. A.).
Der Höhe nach beschränkt er den Zahlungsantrag nunmehr auf Krankenhaustagegeld für die tatsächlich im Krankenhaus verbrachten 171 Tage.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn einen Betrag in Höhe von 9.405 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 26.3.2007 zu zahlen,
2. an ihn an vorgerichtlichen Kosten einen Betrag in Höhe von 837,53 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 26.3.2007 zu zahlen
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen,
a. an Herrn R. L. einen Betrag in Höhe von 9.405 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 26.3.2007 zu zahlen,
b. an Herrn R. L. an vorgerichtlichen Kosten einen Betrag in Höhe von 837,53 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 26.3.2007 zu zahlen,
weiter hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie geht mit dem Landgericht davon aus, dass ein eigenes Interesse des Klägers an den versicherten Leistungen nicht erkennbar sei. Zudem eröffne die Auffassung des Klägers die Möglichkeit, das dieser an seiner Krankheit "verdiene", während sein Vater bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen keine Deckung der von ihm geschuldeten Kosten erlangen könne. Die Beklagte schließt aus der in erster Instanz erfolgten Streitverkündung auf zwischen dem Kläger und seinem Vater bestehende Differenzen über die Anspruchsberechtigung im Innenverhältnis, welche sie der Gefahr aussetzten, nach Zahlung an den Kläger von seinem Vater als Versicherungsnehmer ein weiteres Mal in Anspruch genommen zu werden. Zum in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag macht die Beklagte darauf aufmerksam, dass eine ausdrückliche Zustimmung des Versicherungsnehmers zur Prozessführung fehle und darüber hinaus kein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Durchsetzung fremder Forderungen bestehe.
Schließlich bestreitet sie, dass die Sucht- und Alkoholprobleme des Klägers im Rahmen der stationären Aufenthalte sachgerecht behandelt worden seien.
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 5.1.2009 (Bl. 95 d. A.), vom 23.3.2009 (Bl. 105 d. A.) und des Senats vom 3.2.2010 (Bl. 181 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 3.4.2009 (Bl. 109 d. A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil weist die Klage zu Recht ab.
Der Kläger kann Zahlung von Krankenhaustagegeld aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag gemäß §§ 1, 178b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VVG (in der gemäß Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 EGVVG maßgeblichen bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung) i. V. m. Ziff. 1.3 des Tarifs SZ weder an sich selbst, noch – wie nunmehr hilfsweise beantragt – an den Versicherungsnehmer R. L. verlangen. Was den Hauptantrag anbelangt, ist er nicht Anspruchsinhaber. Für die Klage auf Leistung an den Versicherungsnehmer fehlt die Prozessführungsbefugnis.
Ob der Sache nach ein Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach den einschlägigen Tarifbestimmungen der Beklagten besteht, bedarf keiner Entscheidung.
1.
Der Kläger kann keine Zahlung von Krankenhaustagegeld an sich selbst verlangen.
a. Gläubiger der etwaig geschuldeten Versicherungsleistung ist allein der Vater des Klägers als Versicherungsnehmer. Dass der Kläger im Versicherungsschein als versicherte Person aufgeführt ist, ändert daran nichts.
(1) Die Anspruchsberechtigung aus dem Versicherungsvertrag korrespondiert grundsätzlich mit der Stellung als Versicherungsnehmer (§ 1 Abs. 1 VVG a. F.). Ein Dritter hat nur dann eigene Ansprüche, wenn ihm solche im Vertrag eingeräumt worden sind. Bei solchen Versicherungsverträgen für fremde Rechnung handelt es sich grundsätzlich um Verträge zu Gunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB. Fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung, ist indessen ein in einem Vertrag mitversicherter Dritter reine Gefahrperson. Wenn sich in dieser Person das versicherte Risiko verwirklicht, bleibt gleichwohl der Versicherungsnehmer alleiniger Gläubiger der versicherungsvertraglichen Ansprüche. Das liegt im Wesen einer solchen Versicherung, so dass das Argument des Klägers, schon aus der Definition des Versicherungsfalls als medizinisch notwendiger Heilbehandlung "einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen" folge seine Anspruchsberechtigung, nicht verfängt.
(2) Der Bundesgerichtshof hat für die private Krankenversicherung in seiner Entscheidung vom 8.2.2006 (IV ZR 205/04 – VersR 2006, 686; bestätigt in BGH, Urt. v. 10.10.2007 – IV ZR 37/06 – VersR 2008, 64) den echten Vertrag zu Gunsten eines Dritten von der auf eine mit dem Versicherungsnehmer nicht identische Gefahrperson bezogenen Eigenversicherung abgegrenzt. Er hat ausgeführt, die Versicherung eines Dritten sei dann eine reine Eigenversicherung des Versicherungsnehmers, wenn dieser sich gegen wirtschaftliche Einbußen infolge einer Erkrankung der versicherten Person schützen wolle. Letztere habe bei einer solchen Gestaltung keine versicherungsvertraglichen Rechte. Anderes gelte, wenn mit dem Vertrag zumindest neben dem Interesse des Versicherungsnehmers auch das eigene Interesse der versicherten Person an einem Schutz vor krankheitsbedingten Einbußen versichert werden solle (siehe auch Senat, Urt. v. 18.12.1996 – 5 U 800/95 – VersR 1997, 863). Dann sollten ihr im Sinne eines echten Vertrags zu Gunsten Dritter nach § 328 Abs. 1 BGB auch Versicherungsleistungen zugewendet werden. Die allgemeinen bürgerlichrechtlichen Vorschriften zum Vertrag zu Gunsten Dritter seien anwendbar. Der BGH hat mit Blick auf § 178a VVG a. F in der Entscheidung dargelegt, dass die die Schadensversicherung für fremde Rechnung betreffenden §§ 74 ff. VVG a. F. für die private Krankenversicherung – auch soweit sie nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird – nicht gelten. Zur Entscheidung gestellt war im konkreten Fall die vertragliche Ausgestaltung der Mitversicherung einer Ehefrau. Der BGH hat diese nicht als bloße Gefahrperson einer Eigenversicherung des Ehemannes gesehen, sondern als ihrerseits Berechtigte des Krankenversicherungsvertrags. Es komme nicht darauf an, ob die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Allein auf die Unterhaltsverpflichtung des Versicherungsnehmers abzustellen, werde dem Umstand nicht gerecht, dass auch in einer Ehe, in der einer der Ehepartner durch ausschließliche Tätigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beitrage, dieser ein eigenes Interesse daran behalte, selbstbestimmt seine gesundheitlichen Belange zu regeln. Generell ziele – für den Versicherer erkennbar – das Interesse des Versicherungsnehmers daher nicht bloß darauf ab, Vorsorge für den durch Krankheit des Ehepartners bedingten Unterhaltsanspruch zu treffen.
(3) Das Landgericht ist im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, dass die Erwägungen des BGH auf in der privaten Krankenversicherung mitversicherte minderjährige Kinder nicht zu übertragen sind.
(a) Dem Versicherungsnehmer, der privaten Krankenversicherungsschutz für seine minderjährigen Kinder begründet, geht es – auch im Hinblick auf Ansprüche auf Krankenhaustagegeld – darum, eigene wirtschaftliche Einbußen abzudecken, die durch Krankheit des Kindes hervorgerufen werden. Zwar trifft es im Sinne der Argumentation des Klägers zu, dass Hintergrund der Versicherung das Bestreben seines Vaters gewesen sei, ihm eine hochwertige medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Das umschreibt indessen das Motiv der Versicherung, nicht ihren unmittelbaren Zweck und Inhalt. Natürlich können Eltern für ihre Kinder im Rahmen der ihnen obliegenden Personensorge auch ohne private (Zusatz-)Krankenversicherung bestimmte medizinische Leistungen in Anspruch nehmen und verfolgen damit zunächst einmal gesundheitliche Belange ihres Kindes. Tun sie das, müssen sie derartige Leistungen auf der Grundlage der von ihnen im eigenen Namen abgeschlossenen Behandlungsverträge (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.1.1984 – VI ZR 158/82 – NJW 1984, 1400) auch bezahlen. Diese, dann nurmehr wirtschaftliche und nur sie selbst treffende Einbuße abzudecken, ist Inhalt der mit dem Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungspflicht des Versicherers. Soweit wie hier Krankenhaustagegeld in Rede steht, tritt die konkret bezifferbare Einbuße in den Hintergrund. Gleichwohl geht es auch hier darum, (pauschaliert) mit einem stationären Aufenthalt verbundene Nachteile zu kompensieren.
(b) Beim mitversicherten Ehegatten ist die Interessenlage im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht nach der Rechtsprechung des BGH in besonderer Weise zu beurteilen, die nach Ansicht des Senats mit der Interessenlage bei mitversicherten Kindern nicht zu vergleichen ist. Der Ehegatte, auch wenn er nach der familieninternen Aufgabenteilung kein eigenes Einkommen erzielt, trifft die Entscheidung, wo er sich von wem in welcher Weise medizinisch behandeln lässt, selbst. Entstehen aufgrund dieser Entscheidung Kosten, soll er nicht darauf beschränkt sein, sich auf unterhaltsrechtlicher Grundlage an den (verdienenden) Ehegatten zu wenden, sondern er soll vertragsrechtlich die Möglichkeit haben, diese kraft eigenen Rechts beim Versicherer geltend zu machen. Das minderjährige Kind hingegen kann gegen den Willen seiner gesetzlichen Vertreter keine wirksamen Arzt- oder Krankenhausverträge schließen. Der Begründung eigener Ansprüche bedarf es mithin nicht, um ein hierauf bezogenes Selbstbestimmungsrecht in die Abwicklung der versicherungsvertraglichen Leistungsbeziehungen gleichsam zu überführen.
Nach alldem ist ein zur Begründung eines Forderungsrechts gemäß § 328 BGB geeignetes Eigeninteresse des Klägers in Bezug auf den Krankenversicherungsvertrag weder unter dem Aspekt eigener wirtschaftlicher Einbußen noch – wie beim Ehegatten – vor dem Hintergrund eines Selbstbestimmungsrechts ersichtlich (gegen eigene Ansprüche des mitversicherten minderjährigen Kindes auch OLG Koblenz, VersR 2004, 993; Rogler, jurisPR-VersR 5/2009 Anm. 2 [zu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.10.2008 – 4 W 49/08]; Voit, NJW 2006, 2225; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl. 2003, § 74 Rdn. 20; wohl auch Jagmann in: Staudinger, BGB, 2009, § 328 Rdn. 227). Dies gilt im konkreten Fall sowohl für die eigentliche Krankheitskostenerstattung als auch für das nach Nr. 1.3 des Tarifs SZ diese im Verzichtsfall substituierende Krankenhaustagegeld.
(4) Die Argumentation des Klägers, es mache einen maßgeblichen Unterschied, ob eine private Vollversicherung in Rede stehe oder – wie hier – eine Zusatzversicherung, überzeugt nicht. Offenbar meint er, da ohnehin kein Bedarf für eine Kostenerstattung bestehe, könne es nicht um einen Schutz vor eigenen wirtschaftlichen Einbußen des Versicherungsnehmers gehen (Seite 4 der Berufungsbegründung, Bl. 154 d. A.). Das ist unzutreffend. Die relevanten Einbußen des Versicherungsnehmers beziehen sich nicht auf die von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringenden Leistungen. Diese sind nicht Gegenstand des Vertrags. Wirtschaftliche Einbußen entstehen indessen dann, wenn der Versicherungsnehmer sich entschließt, für eine im Vertrag versicherte Person Leistungen in Anspruch zu nehmen, die über die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragenen hinausgehen, wie etwa eine privatärztliche Behandlung oder eine stationäre Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer. Solche Kosten müsste er selber übernehmen, deshalb hat er den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag abgeschlossen und damit folgerichtig den Zweck verfolgt, eine Deckung eigener Kosten zu erreichen.
b. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Krankenhaustagegeldanspruchs gemäß Nr. 1 .3 des Tarifs SZ gegeben sind und ob diese insbesondere davon abhängen würden, ob konkret in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in K. Wahlleistungen angeboten werden, kann offen bleiben.
c. Da die Klage schon an der fehlenden Aktivlegitimation scheitert, ist auch eine Klärung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht geboten.
2.
Der in zweiter Instanz gestellte Hilfsantrag ist unzulässig. Der Kläger ist nicht prozessführungsbefugt. Er kann Rechte seines Vaters als Versicherungsnehmers im eigenen Namen nicht geltend machen, weil er nicht als gewillkürter Prozessstandschafter aufzutreten berechtigt ist (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2001, 532). Hierzu müsste er zur Prozessführung durch den Versicherungsnehmer ermächtigt worden sein. Das hat der Kläger selbst nicht behauptet. Zwar ist eine Ermächtigung auch stillschweigend denkbar, etwa wenn der Rechtsinhaber offenkundig einverstanden ist. Davon kann indessen schon mit Blick auf die erstinstanzlich erfolgte Streitverkündung nicht ausgegangen werden. Dessen ungeachtet ist kein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers an der Prozessführung – weitere Zulässigkeitsbedingung der gewillkürten Prozessstandschaft – ersichtlich. Der Senat erkennt nicht, inwieweit die Entscheidung des Rechtsstreits die eigene Rechtslage des Klägers beeinflussen sollte (vgl. Senat, Urt. v. 11.1.2006 – 5 U 584/04 – VersR 2006, 1345). Der Kläger hat nicht vorgetragen, in irgendeiner Weise durch den stationären Krankenhausaufenthalt Ansprüchen Dritter ausgesetzt zu sein (zu der Frage, ob ein bedingungsgemäßes Abtretungsverbot – wie hier in § 6 Abs. 6 AVB [Bl. 69 d. A.] vereinbart – einer gewillkürten Prozessstandschaft entgegenstehen kann, siehe [verneinend] Bastian, VersR 2003, 945).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 9.405 EUR.