Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2007 - IV ZR 37/06

published on 10/10/2007 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2007 - IV ZR 37/06
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Amtsgericht Lampertheim, 3 C 107/05, 19/08/2005
Landgericht Darmstadt, 7 S 130/05, 18/01/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 37/06 Verkündetam:
10.Oktober2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch ohne mündliche Verhandlung
nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 24. September 2007
am 10. Oktober 2007

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18. Januar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: Bis 1.200 €.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Ehemann der Klägerin hält beim Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung , der Musterbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (MB/KK) zugrunde liegen und in die die Klägerin als mitversicherte Person einbezogen ist. Sie begehrt im eigenen Namen die Erstattung des nach Leistungen der Beihilfestelle ihres Ehemannes noch offenen Restbetrages von 615,40 € für eine vom behandelnden Arzt am 11. November 2003 in Rechnung gestellte Heilbehandlung. Des Weiteren hatte sie ursprünglich die Feststellung begehrt, dass die so genannte Schulmedizinklausel des § 4 Abs. 6 MB/KK 94 nicht Bestandteil des Krankenversicherungsvertrages geworden sei. Nachdem der Beklagte dies gegenüber dem Ehemann der Klägerin schriftlich bestätigt hat, hat die Klägerin den Feststellungsantrag für erledigt erklärt.
2
Dem hat der Beklagte widersprochen und beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Er meint, die Klägerin könne Rechte aus dem Krankenversicherungsvertrag nicht im eigenen Namen geltend machen, und bestreitet hilfsweise die Notwendigkeit der durchgeführten Heilbehandlung.
3
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg.
5
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil ihr die gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Rechte aus dem Krankenversicherungsvertrag nicht selbst zustünden. Auch eine Abtretung der Rechte ihres Ehemannes an sie sei nicht erfolgt. Die Klägerin sei lediglich als mitversicherte Person im Rahmen der Familienversicherung anzusehen, und habe, weil sie über kein eigenes Einkommen verfüge, als reine Gefahrperson keine eigenen Rechte aus dem Versicherungsvertrag. Denn dieser sei zwar mit Blick auf die Klägerin als Fremdversicherung im Sinne des § 74 Abs. 1 VVG anzusehen, der Ehemann als Versicherungsnehmer habe aber allein sein eigenes Interesse versichert, vor finanziellen Einbußen geschützt zu sein, die ihm aus Heilbehandlungen der Klägerin entweder über § 1357 BGB oder aufgrund seiner Unterhaltspflicht drohten.
6
Selbst wenn man die Klägerin nicht als bloße Gefahrperson ansähe , scheitere die Klage auch an § 75 Abs. 2 VVG, denn die dort vorausgesetzte Zustimmung des Versicherungsnehmers verstoße - unabhängig davon, ob die Klägerin im Besitz des Versicherungsscheins sei oder nicht - gegen das Abtretungsverbot aus § 6 Abs. 6 MB/KK 94.
7
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
1. Wie der Senat in seinem - erst nach Erlass des hier angefochtenen Berufungsurteils ergangenen - Urteil vom 8. Februar 2006 (IV ZR 205/04 - VersR 2006, 686 unter 1 b) im Einzelnen dargelegt hat, ist die Anwendung der §§ 74 bis 80 VVG in der privaten Krankheitskostenversicherung durch § 178a Abs. 2 VVG ausgeschlossen. Wird der Ehepartner des Versicherungsnehmers mitversichert (§ 178a Abs. 1 VVG) und enthalten die Versicherungsbedingungen - wie hier - keine besonderen Bestimmungen über seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag, ist er nicht lediglich als bloße Gefahrperson eines allein im Eigeninteresse des Versicherungsnehmers abgeschlossenen Versicherungsvertrages anzu- sehen, sondern es liegt eine Krankheitskostenversicherung für fremde Rechnung vor, die wegen der Unanwendbarkeit der §§ 74 bis 80 VVG uneingeschränkt den Regelungen über den Vertrag zugunsten Dritter (vgl. insbesondere §§ 328 Abs. 1, 335 BGB) unterliegt. Darauf, ob der mitversicherte Ehepartner einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht oder durch Tätigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beiträgt, kommt es für die Frage, welches Interesse versichert ist, nicht an (Senat aaO unter 1 c und 2 a).
9
2. Der mitversicherte Ehepartner kann deshalb nach § 328 Abs. 1 BGB eine ihn betreffende Versicherungsleistung gegenüber dem Versicherer in eigenem Namen - auch gerichtlich - geltend machen (Senat aaO unter 2 b). Weiter gibt § 328 Abs. 1 BGB ihm die Befugnis, das Bestehen grundlegender Anspruchsvoraussetzungen gerichtlich feststellen zu lassen (Senat aaO unter 2 c). Darin liegt keine Vertragsgestaltung, solange ein Feststellungsantrag nicht auf eine Veränderung des bestehenden Vertrages gerichtet ist, sondern nur darauf, dessen Inhalt als Voraussetzung für einen Leistungsanspruch festzustellen. Dazu gehört unter anderem auch das Begehren, die Wirksamkeit von Vertragsklauseln anhand der §§ 9 AGBG/307 BGB gerichtlich überprüfen zu lassen. Demgemäß konnte die Klägerin hier im eigenen Namen auf Feststellung klagen, dass die Schulmedizinklausel des § 4 Abs. 6 MB/KK 94, auf die der Beklagte vorgerichtlich seine Leistungsablehnung gestützt hatte, nicht Vertragsbestandteil geworden war.

10
Die 3. Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung, weil der Tatrichter die weiteren Voraussetzungen des Klagebegehrens bisher noch nicht geprüft hat.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:
AG Lampertheim, Entscheidung vom 19.08.2005 - 3 C 107/05 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.01.2006 - 7 S 130/05 -
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Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus
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Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus
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published on 08/02/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 205/04 Verkündetam: 8.Februar2006 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja __________
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published on 03/03/2010 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 3.4.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 122/08 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstr
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Annotations

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich, kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Versicherungssumme zur Beseitigung der Überversicherung unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.

(2) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.