Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 25. Jan. 2006 - 2 W 240/05
Gericht
Tenor
Die Entscheidung des Landgerichts wird geändert.
Dem Beteiligten zu 1. wird unter Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 04.11.2005 für den Abrechnungszeitraum vom 01.07. bis 30.09.2005 eine Betreuervergütung in Höhe von 264,- € bewilligt.
Gründe
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I. Der Beteiligte zu 1. begehrt die Festsetzung einer Betreuervergütung gemäß Vergütungsstufe 1 nach Übernahme einer bestehenden Betreuung.
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Das Amtsgericht bestellte durch Beschluss vom 10.11.2003 den Sohn der Betroffenen zu ihrem ehrenamtlichen Betreuer. Mit Beschluss vom 28.06.2005 entließ es diesen mit der Begründung, dass er Zahlungsverzögerungen und Kostenrückstände gegenüber dem Pflegeheim der Betroffenen verursacht habe und seinen Pflichten gegenüber dem Vormundschaftsgericht nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen sei. Gleichzeitig bestellte es den Beteiligten zu 1. zum berufsmäßigen Betreuer. Dieser beantragte unter dem 05.10.2005 die Festsetzung einer Vergütung zzgl. Auslagenersatz und Mehrwertsteuer gegen die Landeskasse für den Zeitraum vom 01.07. bis 30.09.2005 in Höhe von 594,- €. Dabei beantragte er den Ansatz von viereinhalb Stunden pro Monat gemäß Vergütungsstufe 1 für mittellose Betreute mit Heimaufenthalt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag (Bl. 1 d.A.) Bezug genommen.
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Das Amtsgericht bewilligte dem Beteiligten zu 1. für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum lediglich eine Vergütung in Höhe von 264,-- €. Dabei brachte es zwei Stunden pro Monat in Ansatz. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung (Bl. 4 f.) Bezug genommen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. änderte das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend, dass dem Beteiligten zu 1. eine weitere Betreuervergütung in Höhe von 330,-- € aus der Landeskasse zu erstatten ist; im Übrigen ließ es die sofortige weitere Beschwerde zu, die der Beteiligte zu 2. einlegte.
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II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 27 Abs. 1, 29, 20, 22 Abs. 1, 56g Abs. 5 Satz 2, 69e FGG zulässig. Sie ist auch begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts (vgl. § 27 Abs. 2 FGG, 546 ZPO).
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Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Bei einem Wechsel von ehrenamtlicher Betreuung zur Berufsbetreuung sei für den Beginn der Betreuung i.S. des § 5 VBVG jedenfalls dann der Zeitpunkt der Übernahme der Berufsbetreuung maßgebend, wenn der ehrenamtliche Betreuer wegen fehlender Eignung nach § 1908b BGB entlassen worden sei. Der Berufsbetreuer finde in solchen Fällen regelmäßig einen Sachverhalt vor, der einer Ersteinrichtung der Betreuung entspreche; darüber hinaus habe er noch die Vergangenheit aufzuarbeiten und etwaige Regressansprüche gegen den früheren ehrenamtlichen Betreuer zu prüfen und gegebenenfalls zu verfolgen. Zwar habe die Einführung von Pauschalen bezweckt, dass gerade nicht mehr der Einzelaufwand für die jeweilige Betreuung geprüft werden müsse; indes weiche die vorliegende Fallgestaltung maßgeblich von dem gesetzlichen Normalverlauf ab und beruhe überdies auf einer gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich eines ehrenamtlichen Betreuers, die sich im nachhinein als falsch erweise.
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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Für die Bemessung der Betreuervergütung ist die erstmalige Begründung des Betreuungsverhältnisses auch dann maßgebend, wenn der zunächst tätige ehrenamtliche Betreuer wegen mangelnder Eignung nach § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB entlassen und stattdessen ein Berufsbetreuer bestellt worden ist. Das führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgericht. Die Auffassung des Senats folgt sowohl aus dem Wortlaut des § 5 VBVG (1.), einer historischen Auslegung dieser Vorschrift (2.), ihrer systematischen Stellung (3.) und schließlich auch aus ihrem Sinn und Zweck (4.).
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1. Nach § 5 Abs. 2 VBVG ist der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand bei einem mittellosen Betreuten, der sich nicht in einem Heim aufhält, in den ersten drei Monaten der Betreuung mit viereinhalb (Nr. 1) im vierten bis sechsten Monat mit dreieinhalb (Nr. 2), im siebten bis zwölften Monat mit drei (Nr. 3) und danach mit zwei (Nr. 4) Stunden im Monat anzusetzen. Ausdrücklich stellt die Vorschrift für die Vergütungsstufen auf die Dauer der Betreuung, nicht hingegen auf die Dauer der Tätigkeit des anspruchsstellenden Betreuers ab. Schon diese Formulierung legt es nahe, die gestaffelten Stundensätze an dem Zeitpunkt der Einrichtung der Betreuung zu orientieren.
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2. Auch die historische Auslegung spricht dafür, die Höhe der Vergütung des nach Ablösung des ehrenamtlichen Betreuers eingesetzten Berufsbetreuers nach dem Beginn der (erstmaligen) Betreuung zu bemessen. Die Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrats zum Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG) sieht im Falle eines Betreuerwechsels keine Ausnahme von dem Pauschalierungsmodell vor. So heißt es dort:
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„Der mit einem Betreuerwechsel regelmäßig einhergehende Mehrbedarf ist in den vom ISG (= Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik [Anm. d. Senats]) erhobenen Zahlen enthalten. - Maßgebend für die Anwendung der Pauschalen ist daher die erstmalige Bestellung eines Betreuers. Dies soll auch dann gelten, wenn es sich hierbei um einen ehrenamtlichen Betreuer handelt und später ein Berufsbetreuer bestellt wird. Geschieht dies z.B. im 3. Jahr einer Betreuung, kann der Berufsbetreuer nur die Pauschalen für den Zeitraum ab dem 2. Jahr beanspruchen.“ (BT-Drs. 15/2494, S. 34).
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Diese Auslegung erfährt auch durch die folgende Passage der Entwurfsbegründung ihre Bestätigung:
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„Die Pauschalen der Absätze 1 und 2 stehen von Beginn des Betreuungsverfahrens an fest und sind vom tatsächlichen Aufwand im konkreten Fall unabhängig. Von den zahlenmäßig geringen Sonderfällen des §§ 1908m BGB-E abgesehen gibt es keine Ausnahmetatbestände. Denn jeder Ausnahmetatbestand würde zu Streitigkeiten über seinen Anwendungsbereich und ggf. eine analoge Anwendung führen.“ (BT-Drs. 15 / 2494, S. 33).
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3. Die systematische Stellung der Vorschrift über die Vergütungssätze im VBVG steht einer solchen Sichtweise nicht entgegen. Allerdings soll nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung aufgrund der Tatsache, dass sich das gesamte VBVG auf berufliche Betreuungen bezieht, bei einem Betreuerwechsel die vorherige ehrenamtliche Betreuungszeit bei dem vierstufigen Zeitraster nicht mitzuzählen sein (vgl. Deinert, Internetbetreuungslexikon, www.betreuungslexikon.de/pauschale.htm). Das kann jedoch vom gedanklichen Ansatz her nicht überzeugen. Ansprüche auf Vergütung entstehen ausschließlich bei berufsmäßig geführten Betreuungen; ehrenamtliche Betreuungen erfolgen - wie die §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB klarstellen - stets unentgeltlich. Daraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass auch für die Bemessung der Betreuervergütung allein die Zeiträume der Berufsbetreuung zugrunde zu legen sind. Das gilt umso mehr, als das Gesetz die beruflich geführte Betreuung gegenüber der ehrenamtlichen Tätigkeit als Ausnahme ansieht (vgl. §§ 1897 Abs. 6, 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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4. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 5 VBVG ist es geboten, die Vergütungszeiträume auch im Falle eines Betreuerwechsels nach der erstmaligen Einrichtung der Betreuung zu bemessen. Die mit dem 2. BtÄndG eingeführten „harten“ Pauschalen sollen das Abrechnungssystem vereinfachen und sowohl den Betreuer als auch das für die Festsetzung der Vergütung zuständige Vormundschaftsgericht von der Erfassung der im Einzelfall aufgewendeten Zeit entbinden (BT-Drs. 15/2494, S. 31). Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber Ausnahmen von dem in § 5 VBVG niedergelegten Pauschalierungssystem nicht vorgesehen (BT-Drs. 15/2494, S. 33).
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist eine Ausnahme auch dann nicht gerechtfertigt, wenn ein ehrenamtlicher Betreuer wegen fehlender Eignung nach § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB entlassen und nunmehr ein Berufsbetreuer bestellt wird. Dabei ist der Kammer zu konzedieren, dass der Arbeitsaufwand des Berufsbetreuers in derartigen Fällen vielfach dem einer erstmaligen Betreuung ähnelt, zumal er bisweilen noch eine ungeordnete Buchhaltung aufzuarbeiten und gegebenenfalls Regressansprüche gegen den vormaligen Betreuer zu prüfen hat. Indes liegt den Pauschalen des § 5 VBVG eine „Mischkalkulation zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Fällen innerhalb der Fallgruppen“ (BT-Drs. 15/2494, S. 33) zugrunde. Auf eine Differenzierung zwischen leichten und schwierigen Konstellationen hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet. Dem würde es jedoch widersprechen, Fälle die einen besonders hohen Zeitaufwand erwarten lassen, vergütungsrechtlich zu privilegieren.
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Zudem ist es ein besonderes Anliegen des Pauschalierungssystems in § 5 VBVG, Streitigkeiten über die Höhe der Betreuervergütung im Einzelfall zu vermeiden. Hingegen wird eine privilegierte Behandlung des Berufsbetreuers, der an die Stelle des als ungeeignet entlassenen ehrenamtlichen Betreuers tritt, aller Voraussicht nach weitere Streitigkeiten um Ausnahmetatbestände provozieren. Es sind nämlich auch andere Fallgestaltungen denkbar, in denen die berufsmäßige Übernahme einer Betreuung mit besonderem, das übliche Maß deutlich übersteigendem Aufwand verbunden ist, z.B. wenn der ehrenamtliche Betreuer verstirbt und vor seinem Tode krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage war, die laufenden Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen. Zu nennen ist weiterhin der Fall des mangels Eignung entlassenen Berufsbetreuers, dessen ungeordnete Buchführung dem Nachfolger erhebliche Mehrarbeit abverlangt.
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Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation des Landgerichts, bei Entlassung des ehrenamtlichen Betreuers wegen fehlender Eignung nach § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB habe sich die „gerichtliche Entscheidung... im nachhinein als falsch“ erwiesen. Vielfach zeichnet sich eine fehlende Eignung des Betreuers erst im Laufe des Betreuungsverhältnisses ab; die im Zeitpunkt seiner Bestellung vom Vormundschaftsgericht gestellte Prognose muss keineswegs immer unzureichend gewesen sein. Hinzu kommt, dass das Vormundschaftsgericht bei der Auswahl des Betreuers Vorschläge des Betreuten sowie familiäre Bindungen in weitem Umfang zu berücksichtigen hat (vgl. § 1897 Abs. 4 und 5 BGB). Insofern dürfte das Gesetz im Hinblick auf die Bedeutung der persönlichen Beziehung zwischen Betreutem und Betreuer das Risiko einer sich erst im Nachhinein offenbarenden Nichteignung in gewisser Weise mit einkalkuliert haben.
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Nach alledem besteht kein Anlass, die Vergütung in den Fällen des Betreuerwechsels wegen fehlender Eignung des ehrenamtlichen Betreuers nach dem Zeitpunkt der Übernahme der Berufsbetreuung zu bemessen.
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Annotations
(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach
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der Dauer der Betreuung, - 2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und - 3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.
(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stationäre Einrichtungen: Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden; - 2.
ambulant betreute Wohnformen: entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.