Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 04. Okt. 2007 - 15 WF 261/07
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 20. August 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
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Zwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass der eine Umgangsregelung suchende Elternteil nicht in jedem Falle vor der Inanspruchnahme des Familiengerichts die Vermittlung des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen hat. Hier gelten jedoch Besonderheiten.
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Die Parteien haben sich über einen Umgang im Verfahren 23 F 126/07 geeinigt: Die Kinder besuchen in der Anfangszeit der Trennung (ab April 2007) den Antragsteller alle 14 Tage samstags von 10.00 bis 17.00 Uhr. Mangels entgegenstehenden Vorbringens ist diese Vereinbarung bis Ende Juni 2007 umgesetzt worden. Sie wäre nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin trotz ihres Urlaubs ab 1. Juli weiterhin umsetzbar gewesen, weil sie, die Antragsgegnerin, bereits am Freitag, den 13. Juli aus dem Urlaub zurückgekehrt ist.
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Der Anlass für das jetzt eingeleitete Umgangsrechtsverfahren hat demnach mit der Ursprungsvereinbarung nichts zu tun. Der Antragsteller verlangt vielmehr einen erweiterten Umgang von Samstag bis Sonntag, an einem Wochentag zwischen den Besuchswochenenden, in den Sommer- und Herbstferien sowie an den hohen kirchlichen Feiertagen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller diese erhebliche Erweiterung des Umgangs mit der Antragsgegnerin, ggf. unter Inanspruchnahme des Jugendamtes, zu regeln versucht hat; er hat vielmehr schon unter dem 13. Juli, dem Tag, als die Antragsgegnerin aus dem Urlaub zurückgekehrt ist, die Antragsschrift formulieren und sofort bei Gericht einreichen lassen. Das ist im Sinne des Prozesskostenhilferechts mutwillig.
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Die Einlassung der Antragsgegnerin in diesem Verfahren ändert daran nichts. Sie beantragt zwar die Zurückweisung der Umgangsanträge, ist aber ausweislich ihres schriftsätzlichen Vorbringens zu dem vom Antragsteller erstrebten Wochentags- und Feiertagsumgang sofort bereit und nicht generell gegen den mit Übernachtungen verbundenen weiteren Umgang. Diese Einstellung noch im Prozess zeigt, dass die o.a. Verhandlungen, denen sich der Antragsteller nicht entziehen darf, Erfolg versprechend gewesen wären. Dass diese Einigungsversuche nunmehr über die Prozesskostenhilfe als besonderer Form der Sozialhilfe auf Kosten der Allgemeinheit auf das Familiengericht verlagert werden, ist nicht hinzunehmen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Annotations
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.