Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 19. Juni 2008 - 11 U 24/07

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2008:0619.11U24.07.0A
published on 19/06/2008 00:00
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 19. Juni 2008 - 11 U 24/07
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Auf die Berufung des Klägers vom 16. Februar 2007 gegen das am 6. Februar 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und das beklagte Land zu 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für den Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land eine Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt (im Folgenden: JVA).

2

Der Kläger wurde zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt, die er zum Teil in der JVA Lübeck verbüßte. Nach der Rückverlegung aus dem offenen Vollzug war der Kläger in der Zeit vom 20.01.2005 bis zum 24.03.2005 und in der Zeit vom 30.03.2005 bis zum 08.06.2005 jeweils zusammen mit einem anderen Gefangenen in einem Haftraum untergebracht, der nur knapp 7,50 qm groß war, über 21,97 cbm Rauminhalt verfügte und mit einem Etagenbett, 2 Stühlen, 2 Tischen, einem Wandregal sowie einem Schrank ausgestattet war. Die Toilette und die Waschgelegenheit waren räumlich nicht abgetrennt. Es bestand lediglich eine mobile Schamwand. Eine separate Entlüftungsmöglichkeit für den Sanitärbereich war nicht vorhanden. In der Zelle wurden auch die Mahlzeiten eingenommen. Der Kläger ist Nichtraucher. Der Mitgefangene in der Zeit vom 20.01.2005 bis zum 24.03.2005 war Raucher. Der Kläger hatte nur jeden 2. Tag von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr und von 17.30 Uhr bis 19.00 Uhr Aufschluss. Die übrige Zeit musste er im Haftraum verbringen.

3

Der Kläger hatte am 01.02.2005 die Zuweisung eines Einzelhaftraums begehrt. Diesem Antrag wurde zunächst nicht entsprochen. Es standen nicht für alle Häftlinge, die allein untergebracht werden wollten, Einzelhafträume zur Verfügung. Der Name des Klägers wurde in einer Liste notiert, in der sämtliche Häftlinge aufgeführt waren, die in einen Einzelhaftraum verlegt werden wollten (Bl. 13 d. A.).

4

Der Kläger war und ist der Meinung, seine Unterbringung mit einem anderen Gefangenen in dem nur knapp 7,5 qm großen Haftraum sei menschenunwürdig gewesen. Der Kläger forderte das beklagte Land mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 03.02.2006 vergeblich auf, bis zum 21.02.2006 eine Entschädigung in Höhe von 4.000,00 Euro an ihn zu zahlen. Er wiederholte die Zahlungsaufforderung mit Telefax seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 27.02.2006.

5

Der Kläger hat im ersten Rechtzug beantragt,

6

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn – den Kläger – 4.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2006 zu zahlen.

7

Das beklagte Land hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe gemäß        § 839 Abs. 3 BGB keine Entschädigung zu, weil er es versäumt habe, die beanstandete Unterbringung durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Das beklagte Land hat vorgetragen, der Kläger wäre auf Kosten anderer Häftlinge allein in einem Einzelhaftraum untergebracht worden, wenn er ein Rechtsmittel gegen die gemeinschaftliche Unterbringung eingelegt und das Gericht seine alleinige Unterbringung in einem Einzelhaftraum angeordnet hätte.

10

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Entschädigungsanspruch des Klägers sei gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger seine Rückverlegung aus dem offenen Vollzug selbst verschuldet habe.

11

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten (Bl. 150, 158 d. A.) Berufung trägt der Kläger ergänzend vor:

12

Er habe sich sofort nach seiner Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug (20.01.2005) und auch noch nach der Stellung seines Verlegungsantrags (01.02.2005) wiederholt mündlich gegenüber verschiedenen JVA-Bediensteten über die Art und Weise seiner Unterbringung beschwert und dabei stets zum Ausdruck gebracht, dass er seine Unterbringung als empfindliches Übel empfinde und dass er unter Schlafstörungen und Kopfschmerzen leide.

13

Der Kläger beantragt,

14

unter Aufhebung des angegriffenen Urteils des Landgerichts Lübeck das beklagte Land zu verurteilen, an ihn – den Kläger – 4.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2006 zu zahlen.

15

Das beklagte Land beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Es macht weiterhin geltend, der Kläger wäre im Falle einer erfolgreichen Rechtsmitteleinlegung allein in einem Einzelhaftraum untergebracht worden. Dazu trägt das beklagte Land ergänzend vor:  

18

Die Verlegung der Häftlinge auf Einzelhafträume sei – unstreitig – nach einer stationsintern geführten Warteliste für Einzelhafträume durchgeführt worden. Ausnahmen von der Reihenfolge auf dieser Liste habe es gegeben, wenn zwingende medizinische Gründe für eine Einzelunterbringung durch den Anstaltsarzt festgestellt worden seien oder wenn ein Gefangener aus Sicherheitsgründen aus einem anderen Anstaltsbereich oder einer anderen Anstalt auf der Station habe untergebracht werden müssen. In solchen, immer wieder einmal auftretenden Fällen, die allerdings aufgrund des Zeitablaufs nicht namentlich benannt werden könnten, sei es unter Umgehung der Warteliste immer möglich gewesen, solchen Gefangenen kurzfristig einen Einzelhaftraumplatz zuzuweisen.

19

Wenn der Kläger seinerzeit eine förmliche Beschwerde eingelegt oder vorläufigen Rechtsschutz beantragt, also gerichtlich das Recht erkämpft hätte, einen Einzelhaftraum zugewiesen zu bekommen, wäre der Ausnahmekatalog zur Umgehung der Warteliste um den Punkt "richterliche Anordnung" erweitert worden. Der Kläger wäre in diesem Falle zu Lasten der übrigen Gefangenen auf Platz 1 der Warteliste gesetzt worden und hätte dann kurzfristig den frei werdenden Einzelhaftraumplatz zugewiesen bekommen. Welcher konkrete Haftplatz dies dann genau gewesen wäre, könne heute mangels Datenerfassung der Liste mit den Warteplätzen, die natürlich ständig mit der Gefangenbewegung in der Anstalt aktualisiert werden müsse, nicht mehr gesagt werden. Jedenfalls wäre eine kurzfristige Verlegung möglich gewesen.

20

In Ausnahmefällen, z.B. auf ärztliche Anordnung, sei eine Zuweisung eines Einzelhaftraums bisher immer möglich gewesen. Sie wäre auch in der fraglichen Zeit möglich gewesen, auch wenn damals alle Einzelhafträume der Zugangsabteilung, auf der der Kläger damals untergebracht gewesen sei, belegt gewesen seien. So hätte z.B. ein in einem Einzelhaftraum untergebrachter Gefangener, mit weit fortgeschrittener Vollzugsplanung unter vorzeitiger Zuweisung von Arbeit oder unter vorzeitiger Feststellung eines nur geringen internen Gefährdungsgrades in einen anderen, nach innen offenen Bereich der Anstalt verlegt werden können. Eine solche Verlegung werde von den Gefangenen oftmals gerne wahrgenommen, auch wenn damit eine Unterbringung in Gemeinschaft verbunden sei. Auf einer intern geöffneten Abteilung seien die Hafträume während des Tages weitgehend geöffnet und die Gefangenen könnten sich innerhalb dieser Abteilung frei bewegen. Dieser Vorteil hebe in den Augen vieler Gefangener den Nachteil der gemeinschaftlichen Haftraumunterbringung weitgehend auf.

21

Darüber hinaus bestehe grundsätzlich im Einzelfall die Möglichkeit, einen Gefangenen in eine andere JVA des Landes oder in eine Anstalt nach Hamburg oder Mecklenburg-Vorpommern gegen Zahlung der Haftkosten zu verlegen. Ob auf diese Weise seinerzeit ein Einzelhaftraum für den Kläger hätte beschafft werden können, könne heute nicht gesagt werden.

22

Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und Beweis durch Vernehmung der Zeugen M und B erhoben. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 09.10.2007 (Bl. 193 f d. A.) und 27.05.2008 (Bl. 234 – 239 d. A.) und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 144 – 148 d. A.) sowie die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

23

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. Der Kläger hat gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG gegen das beklagte Land einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung (zu einem solchen Anspruch vgl. grundsätzlich BGH NJW 2006, 306; 2005, 58; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1267).

24

Eine menschenunwürdige Unterbringung ist im vorliegenden Fall allerdings  nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil der Kläger überhaupt in einem Gemeinschaftshaftraum untergebracht wurde. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG sind Strafgefangene während der Ruhezeit zwar grundsätzlich allein unterzubringen. Eine Verletzung dieser Vorschrift kann jedoch ohne Hinzutreten erschwerender, den Gefangenen benachteiligender Umstände noch nicht als Verstoß gegen die Menschenwürde angesehen werden (BGH NJW 2006, 3572).

25

Im Übrigen waren hier nach dem Vortrag des beklagten Landes (Bl. 34 f, 87 d. A.) die Voraussetzungen des § 201 Nr. 3 StVollzG gegeben (zur Anwendbarkeit des § 201 Nr. 3 StVollzG in Fällen der vorliegenden Art vgl. BGH NJW 2006, 306). Danach dürfen Gefangene in einer JVA, mit deren Errichtung vor dem 01.01.1977 begonnen wurde, während der Ruhezeiten gemeinsam untergebracht werden, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern.

26

Die Unterbringung des Klägers war in der fraglichen Zeit jedoch wegen der besonderen Verhältnisse in dem konkret betroffenen Haftraum menschenunwürdig. Der Kläger war gemeinsam mit einem anderen Häftling in einem Haftraum untergebracht, der nur knapp 7,5 qm groß war und über 21,97 cbm Rauminhalt verfügte (zur Menschenunwürdigkeit vergleichbarer Räume auch BVerfG NJW 2002, 2699; LG Braunschweig NStZ 1984, 286). Der unter Berücksichtigung der Möblierung noch verbleibende freie Raum ließ eine ungestörte Bewegungsfreiheit zweier Personen nicht mehr zu. Die Mitgefangenen mussten sich zwangsläufig "ins Gehege" kommen. Der erzwungene hautnahe Kontakt mit einem Mitgefangenen kann zu einer erheblichen psychischen Belastung führen. Hinzu kam, dass die Toilette von der übrigen Zelle nicht räumlich abgetrennt war. Die mobile Schamwand bot nur einen Sichtschutz. Gegenseitige geruchliche und akustische Belästigungen blieben bestehen. Dem Bedürfnis eines Menschen, sich bei Verrichtung seiner körperlichen Bedürfnisse abzusondern, wurde nicht Rechnung getragen. Der zeitlich sehr begrenzte Aufschluss war nicht geeignet, diese Nachteile auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Der Kläger hat während seiner Anhörung auch glaubhaft angegeben, dass ihn die Situation belastet habe. Er könne nicht auf Dauer auf so engem Raum mit einem Mann zusammenleben.

27

Das beklagte Land hat die Menschenwürde des Klägers auch schuldhaft verletzt. Die Verantwortlichen hätten erkennen könne, dass die Umstände der Unterbringung des Klägers menschenunwürdig waren. Sie hätten eine menschenunwürdige Unterbringung auch vermeiden können. Der JVA Lübeck standen zwar keine ausreichenden Haftplätze zur Verfügung, um jeden Gefangenen, der dies wünschte, in einem Einzelhaftraum unterbringen zu können. Das allein vermag das beklagte Land aber nicht zu entlasten. Es ist zumindest der Vorwurf eines Organisationsverschuldens gerechtfertigt (zum Organisationsverschulden in solchen Fällen vgl. auch BGH NJW 2005, 58; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1267), weil offenkundig seit Jahren bekannt ist, dass keine ausreichenden Haftplätze zur Verfügung stehen und dieser Umstand dem beklagten Land hätte Veranlassung geben müssen, weitere Haftplätze zu schaffen, um seine Verpflichtung zur menschenwürdigen Unterbringung Gefangener erfüllen zu können.

28

Eine Haftung des beklagten Landes ist auch nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

29

§ 839 Abs. 3 BGB dürfte zwar grundsätzlich auch auf Entschädigungsansprüche wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen anwendbar sein (so auch OLG Naumburg OLGR 2006, 973; NStZ 2005, 295; OLG Celle NJW-RR 2004, 380; KG Berlin OLGR 2005, 813).

30

Voraussetzung für einen Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB wäre aber, dass der Kläger es schuldhaft unterlassen hätte, seinen Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Daran fehlt es.

31

Der Kläger hätte gegen die vorübergehende Ablehnung seines Antrags vom 01.02.2005 auf Unterbringung in einem Einzelhaftraum zwar gemäß 109 Abs. 3 StVollzG in Verbindung mit dem Gefangenenbeschwerdegesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 09.09.1977 (GVOBl. 1977, S. 333) Beschwerde einlegen und anschließend gemäß  § 109 Abs. 1 und 2 StVollzG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können, und das hat er versäumt.

32

Es lässt sich aber nicht feststellen, dass der Kläger die Beschwerde und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung schuldhaft unterlassen hat. Es ist unstreitig, dass die JVA Lübeck in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht über ausreichende Einzelhafträume verfügte. Deshalb hatte die JVA dem Kläger auf seinen Verlegungsantrag vom 01.02.2005 lediglich in Aussicht gestellt, dass er in einem Einzelhaftraum untergebracht werden würde, wenn sich die Belegungssituation ändern und seine Unterbringung in einem Einzelhaftraum zulassen sollte. Unter diesen Umständen durfte der Kläger grundsätzlich davon ausgehen, dass er mit einem Rechtsmittel nicht mehr erreichen würde als bereits zugesagt, weil seine Unterbringung in einem Einzelhaftraum nach der Erklärung der JVA vorerst nicht möglich war. Auf die Richtigkeit dieser Erklärung durfte der Kläger grundsätzlich vertrauen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger konkreten Anlass zu der Annahme gehabt hätte, die Erklärung der JVA sei falsch – im Gegenteil. Der Eindruck einer fehlenden Abhilfemöglichkeit der JVA musste sich eher noch verstärken, als seine nach dem 01.02.2005 weiter mündlich vorgetragenen Beschwerden gegen die gemeinschaftliche Unterbringung nicht zu seiner Verlegung in einen Einzelhaftraum führten. Nach der Aussage des Zeugen M beschwerte sich der Kläger nach dem 01.02.2005 zumindest gegenüber einer JVA-Bediensteten – der Zeugin B – mündlich über die gemeinschaftliche Unterbringung. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Sie steht im Einklang mit der Bekundung der Zeugin B, sämtliche Häftlinge in den 10 – 20 doppelt belegten Einzelhafträumen hätte sich gegen die Doppelbelegung gewandt und immer wieder gefragt, ob sie nicht eine Einzelzelle bekommen könnten.

33

Bei dieser Sachlage kann es nicht als schuldhaft angesehen werden, dass der Kläger von der Einlegung eines förmlichen Rechtsmittels Abstand genommen hat.  

34

Im Übrigen ist es dem beklagten Land gemäß § 242 BGB auch versagt, sich darauf zu berufen, dass der Kläger seinen Schaden durch ein förmliches Rechtsmittel hätte abwenden können. Es stellt ein unzulässiges widersprüchliches Verhalten des beklagten Landes dar, zunächst gegenüber dem Kläger zu erklären, es stehe kein Einzelhaftraum für ihn zur Verfügung, und jetzt im Prozess geltend zu machen, im Falle einer förmlichen Beschwerde des Klägers hätte er in einen Einzelhaftraum verlegt werden können.

35

Der Entschädigungsanspruch des Klägers ist auch nicht nach § 254 BGB wegen eines Mitverschuldens des Klägers beschränkt oder gar ausgeschlossen.

36

Eine Anwendung des § 254 BGB setzt voraus, dass die vom Schädiger verletzte Pflicht den Zweck hatte, Schäden wie den eingetretenen zu verhindern (Palandt/Heinrichs, 66. Auflage, § 254 Rn. 13). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Verbot, Straftaten zu begehen, und die Wohlverhaltenspflicht im offenen Strafvollzug dienen nicht dem Zweck, menschenunwürdige Haftbedingungen zu verhindern.

37

Bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung hat der Senat berücksichtigt, dass es sich bei der Entschädigung wegen Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im eigentlichen Sinne nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB a. F. (§ 253 Abs. 2 BGB n. F.) handelt, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht (BGH NJW 2005, 58). Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (BGH NJW 2005, 58).

38

Eine Verletzung der Menschenwürde fordert nicht in jedem Falle eine Wiedergutmachung durch Geldentschädigung (BGH NJW 2005, 58). Ein Anspruch auf Geldentschädigung steht unter dem weiteren Erfordernis, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1267). Dies hängt - insoweit nicht anders als beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht, auch wenn die Erheblichkeitsschwelle bei Verletzungen der Menschenwürde generell niedriger anzusetzen ist - insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1267). Auch im Anwendungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist anerkannt, dass eine - eine Wiedergutmachung durch Geldersatz nach Art. 41 EMRK fordernde - unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nur und erst vorliegt, wenn sie ein Mindestmaß an Schwere erreicht OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1267). Ob eine solche dieses Mindestmaß überschreitende schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise der Dauer der Behandlung, ihren physischen oder psychischen Folgen, Alter oder Gesundheitszustand des Opfers, somit insbesondere auch von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, hier also von der konkreten Ausgestaltung der Zelle, der Dauer der Unterbringung, der Intensität der Beeinträchtigung, die durch Freizeitprogramme oder Arbeitstätigkeit tagsüber gemildert, sowie durch zusätzliche Beeinträchtigungen (z. B. Nichtraucher in der Zelle eines Rauchers) verstärkt werden kann (OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1267).

39

Nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles hält der Senat hier eine Entschädigung in Höhe von 3.000,00 Euro für erforderlich und angemessen. Der Eingriff in die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht des Klägers wiegt schwer. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die objektiven Umstände der Unterbringung – wie die sehr geringe Zellengröße, der erzwungene enge Kontakt mit verschiedenen Mithäftlingen, die ungenügende Wahrung der Intimsphäre durch die nur mit einer mobilen Wand abgetrennten Toilette und die wochenlange Unterbringung des nicht rauchenden Klägers mit einem Raucher – den Kläger in der fraglichen Zeit stark belasteten. Der Senat ist aufgrund der Anhörung des Klägers und des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger die damalige Situation tatsächlich als stark belastend empfand. Dafür spricht nicht zuletzt, dass sich der Kläger mehrfach gegenüber seinem zeitweiligen Mithäftling – dem Zeugen M – und zumindest einer JVA-Bediensteten – der Zeugin B – über die gemeinschaftliche Unterbringung beklagte. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der glaubhaften Aussage des Zeugen M. Unerheblich ist, ob sich der Kläger auch noch gegenüber anderen JVA-Bediensteten beschwerte. Einer Vernehmung der weiteren zu diesem Thema von den Parteien benannten Zeugen bedarf es daher nicht.

40

Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Kläger sehr stark darunter litt, dass der Zeuge M in dem gemeinsamen Haftraum rauchte. Nach den eigenen Angaben des Klägers führte dies bei ihm zu Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Das ist glaubhaft. Es ist allgemein bekannt, dass solche Folgen bei Nichtrauchern eintreten können, wenn sie sich auf engstem Raum gemeinsam mit aktiven Rauchern aufhalten müssen. Der Zeuge M hat auch bestätigt, dass der Kläger seinerzeit über Kopfschmerzen und Schlafstörungen geklagt habe.

41

Der Senat hat ferner berücksichtigt, dass der Kläger einen ganz erheblichen Zeitraum (ca. 4 1/2 Monate) menschenunwürdig – ca. 2 Monate mit einem Raucher – untergebracht war und dass die Belastungen durch die Unterbringung nur in ganz geringem Maße durch Aufschluss gemildert wurden. Andererseits war aber auch zu berücksichtigen, dass die belastende Unterbringung erkennbar nicht als gezielter Angriff auf die Menschenwürde des Klägers zu verstehen war, sondern als eine auch andere Häftlinge treffende Folge der Überbelegung der JVA. Das schließt einen schwerwiegenden Eingriff zwar nicht aus, beeinflusst aber das Maß der erforderlichen Genugtuung.

42

Nach Abwägung aller Umstände hält der Senat zur Wiedergutmachung der rechtswidrigen Beeinträchtigung des Klägers eine Geldentschädigung in Höhe von 3.000,00 Euro für erforderlich und angemessen.

43

Der Zinsanspruch folgt im zugesprochenen Umfang aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.

44

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

45

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die den Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB betreffenden Fragen grundsätzliche Bedeutung haben.


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
8 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 28/07/2016 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 23. Dezember 2014 - 32 O 1217/14 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. April 2015 - 1 W 207/15 - verletzen den Besc
published on 28/07/2016 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 20. April 2015 - 011 O 4106/14 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 10. Juni 2015 - 1 W 925/15 - verletzen den Beschwerdeführe
published on 28/07/2016 00:00

Tenor 1. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die Verfassungsbeschwerdefrist gewährt. 2. Der Beschluss des Landger
published on 28/07/2016 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 14. August 2014 - 33 O 683/14 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 10. November 2014 - 1 W 1981/14 - verletzen den Bes
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Gefangene werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht.

(2) Im offenen Vollzug dürfen Gefangene mit ihrer Zustimmung während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist. Im geschlossenen Vollzug ist eine gemeinschaftliche Unterbringung zur Ruhezeit außer in den Fällen des Absatzes 1 nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.

Für Anstalten, mit deren Errichtung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde, gilt folgendes:

1.
Abweichend von § 10 dürfen Gefangene ausschließlich im geschlossenen Vollzug untergebracht werden, solange die räumlichen, personellen und organisatorischen Anstaltsverhältnisse dies erfordern.
2.
Abweichend von § 17 kann die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit auch eingeschränkt werden, wenn und solange die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern; die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit jedoch nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1988.
3.
Abweichend von § 18 dürfen Gefangene während der Ruhezeit auch gemeinsam untergebracht werden, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. Eine gemeinschaftliche Unterbringung von mehr als acht Personen ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1985 zulässig.
4.
Abweichend von § 143 Abs. 1 und 2 sollen Justizvollzugsanstalten so gestaltet und gegliedert werden, daß eine auf die Bedürfnisse des einzelnen abgestellte Behandlung gewährleistet ist und daß die Gefangenen in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen zusammengefaßt werden können.
5.
Abweichend von § 145 kann die Belegungsfähigkeit einer Anstalt nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 festgesetzt werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.