Oberlandesgericht Rostock Urteil, 09. März 2007 - 8 U 49/06

published on 09/03/2007 00:00
Oberlandesgericht Rostock Urteil, 09. März 2007 - 8 U 49/06
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil der 6. Kammer des Landgerichts Stralsund vom 30.11.2005 (Az.: 6 O 158/05) wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Berufung hat der Beklagte bei einem Wert von 5.101,16 € zu tragen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einer Körperverletzungshandlung zu Lasten des Zeugen Jürgen .... Die Klägerin klagt dabei als dessen Arbeitgeberin aus eigenem Recht. Zwischen dem Zeugen und dem Beklagten kam es am 27.10.2003 gegen 07.00 Uhr auf einem Tankstellengelände in Greifswald zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Zeuge ... zu Boden ging. Der genaue Geschehensablauf ist zwischen den Parteien streitig. Der Zeuge stellte sich noch am selben Tag bei dem Facharzt für Chirurgie, Dr. med. ..., vor, der eine Distorsion des linken Sprunggelenkes und ein Hämatom über dem linken Jochbogen feststellte. Etwa zwei Wochen später - am 10.11.2003 - diagnostizierte Dr. ... eine Wadenbeinfraktur. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils.

2

Die Kammer hat am 30.11.2005 den Tenor eines Grundurteiles verkündet und den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das vollständige Urteil lag der Geschäftsstelle des Landgerichts Stralsund frühestens am 24.05.2006 vor und wurde dem Beklagtenvertreter am 31.05.2006 zugestellt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, nach der Beweisaufnahme stünden die körperliche Misshandlung und die darauf zurückzuführenden Verletzungen des Zeugen ... fest. Soweit sich der Beklagte auf ein Notwehrrecht berufe, habe er weder den Angriff des Zeugen noch seinen Verteidigungswillen beweisen können. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

3

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er ist der Auffassung, die angegriffene Entscheidung beruhe auf einer Rechtsverletzung. Das Grundurteil sei nämlich unter Verletzung des § 310 ZPO ergangen, weil es prozessordnungswidrig nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich in vollständiger Form niedergelegt war. Aus diesem Grund seien auch die Kosten der Berufung niederzuschlagen. In der Sache selbst habe die Kammer den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt und den vom Zeugen ... geschilderten Tathergang zu Unrecht als zutreffend unterstellt. Der Zeuge sei nicht glaubhaft, seine Aussage sei widersprüchlich und von einseitigen Belastungstendenzen geprägt. Der Beklagte habe den Zeugen zwar weggestoßen und zu Fall gebracht. Dies sei aber in Verteidigungsabsicht geschehen, weil ihn der Zeuge ohne Grund angegriffen habe. Schließlich fehle es auch an einer Kausalität zwischen der Tathandlung und den benannten Verletzungen.

4

Der Beklagte beantragt,

5

das am 30.11.2005 verkündete Grundurteil des Landgerichtes Stralsund zum dortigen Geschäftszeichen 6 O 158/05 aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Stralsund als Gericht des ersten Rechtszuges nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 und 4 ZPO zurückzuweisen,

6

hilfsweise für den Fall, dass das Berufungsgericht selbst in der Sache zu entscheiden beabsichtigt,

7

das am 30.11.2005 verkündete Grundurteil des Landgerichtes Stralsund zum dortigen Geschäftszeichen 6 O 158/05 abzuändern und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

11

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 522, 511, 517 ZPO).

12

Die Berufung ist aber nicht begründet. Das angegriffene Grundurteil erweist sich nach der vom Senat im Rahmen einer eigenen Sachentscheidung durchgeführten mündlichen Verhandlung als zutreffend. Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte den Zeugen ... rechtswidrig und schuldhaft an dessen Körper verletzt und der Klägerin als Arbeitgeberin des Zeugen hierdurch ein Schaden entstanden ist (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 38 Abs. 1 BAT/O, 255, 398 BGB). Zutreffend hat das erstinstanzliche Gericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten zunächst durch ein Grundurteil festgestellt, weil der Umfang der Verletzungen und die Höhe des Schadensersatzes zwischen den Parteien streitig sind und insoweit eine weitere Beweisaufnahme erfordern (§ 301 ZPO).

13

1. Der Senat konnte in der Sache die notwendigen Beweise erheben und selbst entscheiden (§§ 513, 538 Abs. 1, 546, 547 Nr. 6, 310 ZPO).

14

Eine eigene Sachentscheidung des Senats war erforderlich, weil das Urteil des Landgerichts Stralsund auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 513, 546, 547 Nr. 6, 310 ZPO). Zutreffend rügt die Berufung, dass das angegriffene Grundurteil unter Verletzung des § 310 ZPO ergangen ist. Die Niederlegung eines vollständigen Urteils fast sechs Monate nach Verkündung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO dar. Ein solches Urteil ist nämlich nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung als " nicht mit Gründen versehen " zu behandeln ( vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az.: XII ZR 270/02, NJW-RR 2004, 1439; Zöller-Gummer, ZPO, 26. Auflage, § 547 Rz. 10 ). Die Ursächlichkeit der Rechtsverletzung ist gemäß § 547 Nr. 6 ZPO unwiderleglich zu vermuten. Entgegen dem Kammergericht Berlin ( vgl. Urteil vom 17.10.2005, Az.: 12 U 173/02, OLGR-NL 2006, 185-186; Beschluss vom 10.07.2006, Az.: 12 U 217/05, JURIS - jeweils ohne Begründung ) ist diese Vorschrift auch im Berufungsrecht anwendbar. Dafür sprechen sowohl rechtssystematische als auch teleologische Erwägungen. Zwar verweist der § 513 ZPO ausdrücklich nur auf § 546 ZPO, der aber wiederum als Grundnorm des Revisionsrechts die insoweit ergänzenden Bestimmungen mit umfasst. Um eine solche handelt es sich auch bei § 547 ZPO, welcher sich - ergänzend - mit Fragen der revisionsrechtlichen Kausalität befasst. Während es nämlich nach § 546 ZPO grundsätzlich erforderlich ist, dass ein Urteil auf einem Rechtsverstoß beruht, hat der Gesetzgeber für die in § 547 Nr. 1 bis 6 ZPO aufgeführten Revisionsgründe von dem Erfordernis der Entscheidungskausalität abgesehen (vgl. Zöller-Gummer, a.a.O., § 547 Rz. 1 ). Eine solche Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, dem es bei der Reform der Zivilprozessordnung ( vgl. Zivilprozess-ReformG vom 27.07.2001 ) erkennbar nicht darum ging, Abweichungen zwischen dem Berufungs- und dem Revisionsrecht im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von Verfahrensfehlern festzuschreiben, sondern die einheitliche Rechtsordnung zu sichern und auszubauen. Vor diesem Hintergrund würde es aber nicht einleuchten, warum ein Rechtsverstoß, der so schwerwiegend ist, dass für die Revision auf einen Nachweis des Beruhens verzichtet wird, in der Berufung mehr Nachweisaufwand erfordern sollte ( vgl. BT-Ds. 14/3750, S. 41, 78 ; MüKo-Rimmelsbacher, ZPO, § 513, Rz. 13; Musielak-Ball, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 547 Rz. 2; ebenda, § 513 Rz. 5; Braunschneider in MDR 2006, S. 1334 ).

15

Entgegen der Berufung war der Senat aber nicht verpflichtet, das angegriffene Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen, sondern konnte in der Sache selbst die notwendigen Beweise erheben und entscheiden (§ 538 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich ist das Berufungsgericht nämlich zu einer eigenen Sachentscheidung angehalten, solange die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Hierbei steht dem Berufungsgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Zwingende Gründe für eine Zurückweisung vermag der Senat demgegenüber nicht zu erkennen. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Entscheidung auf einem Rechtsfehler im Sinne der §§ 546, 547 ZPO beruht. Eine darauf gegründete notwendige Zurückverweisung käme nur für das Revisionsgericht gemäß §§ 562, 563 ZPO in Betracht, weil jenes angesichts des vorliegenden Verfahrensverstoßes keine eigene Sachentscheidung hätte treffen können.

16

2. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht für den Senat fest, dass der Beklagte den Zeugen ... an Körper und Gesundheit rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat.

17

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Zeuge ... am 27.10.2003 gegen 7.00 Uhr das Gebäude der Tankstelle Orlen in der Schönwalder Landstraße in Greifswald betrat. Dabei bemerkte er auf dem Tankstellengelände ein mit laufendem Motor stehendes Taxi. Der Zeuge erkundigte sich daraufhin im Verkaufsraum nach dem Fahrer des Fahrzeuges, wies auf dessen verbotenes Handeln hin und stellte zugleich in Aussicht, den Motor selbst auszuschalten. Sodann verließ der Zeuge das Gebäude, gefolgt vom Beklagten, der sich zuvor als Fahrer des Taxis zu erkennen gegeben hatte. Draußen entspann sich ein Streitgespräch, in dessen Folge der Beklagte den Zeugen anrempelte. Dieser drohte dem Beklagten daraufhin mit einer Anzeige und informierte sich über die Konzessionsnummer des Taxis. Dann stieg er in sein Fahrzeug, um die Nummer zu Papier zu bringen. Währenddessen attackierte der Beklagte den Zeugen weiterhin verbal, näherte sich dann seinem Fahrzeug und goss den Inhalt seines Kaffeebechers über das Autodach. Dies wiederum veranlasste den Zeugen, seinen PKW zu verlassen und den Beklagten zu fragen, ob er sein Auto waschen wolle. Dabei eskalierte die verbale Auseinandersetzung, der Beklagte duzte den Zeugen und drohte ihm mit einem Faustschlag in das Gesicht. Die Parteien begannen, sich wechselseitig zu schubsen. Schließlich schlug der Beklagte dem Zeugen mit der Faust ins Gesicht, sodass dieser zu Fall kam. Hierdurch zog sich der Zeuge zumindest ein Hämatom am linken Jochbogen zu.

18

Das Gericht hat seine Feststellungen getroffen aufgrund der Vernehmung des Zeugen ... und den teilgeständigen Einlassungen des Beklagten zu 1) in seiner informatorischen Befragung. Der Zeuge ... hat den Sachverhalt wie festgestellt geschildert. Seine Aussage ist ergiebig, weil der Zeuge als unmittelbar Betroffener den Geschehensablauf aus seiner eigenen Beobachtung heraus hat schildern können. Der Senat hält die Aussage des Zeugen auch für glaubhaft, denn er hat den Tathergang widerspruchsfrei, detailreich und als eigenes Erlebnis geschildert. Der Zeuge ... konnte nämlich das Kerngeschehen aus verschiedenen zeitlichen Perspektiven wiedergeben und war auch in der Lage, einzelne Geschehensabläufe auf Nachfrage noch konkreter zu beleuchten sowie lebensnah und facettenreich darzustellen. Entgegen der Berufung sind die Bekundungen des Zeugen ... weder in sich widersprüchlich, noch ergeben sich Bedenken aus der Aussagegeschichte. Der Zeuge hat sowohl im Rahmen der polizeilichen Vernehmung am 27.10.2003, als auch im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Greifswald (Az.: 549 Js 29426/03 StA Stralsund) und vor dem Landgericht Stralsund im vorliegenden Verfahren das Tatgeschehen im Kern übereinstimmend geschildert. Soweit der Zeuge sich nicht mehr genau erinnern konnte, wann er seinen Dienstausweis gezeigt haben will und wo er während des Faustschlages gestanden hat, vermag dies an der glaubhaften Aussage nichts zu ändern. Gleiches gilt für die geringfügigen Abweichungen zur Art und Weise des Schubsens während der Auseinandersetzungen. Dabei hat der Senat vor allem berücksichtigt, dass die Tat mittlerweile über drei Jahre zurückliegt. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Zeuge ... durchaus Interesse am Ausgang des Rechtsstreites hat, weil er als Mitarbeiter der Ordnungsbehörde der Universitäts- und Hansestadt Greifswald an einem guten Leumund interessiert sein dürfte und bei einem anderen Tathergang möglicherweise mit dienstrechtlichen Konsequenzen hätte rechnen müssen. Der Senat vermochte aber trotz der eindringlichen Befragung des Zeugen insbesondere durch den Berufungsführer einseitige Belastungstendenzen nicht zu erkennen. Insbesondere auch die Detailtreue des geschilderten Tatherganges lässt nicht darauf schließen, dass sich der Zeuge ... den Sachverhalt lediglich ausgedacht hat, um den Beklagten zu belasten.

19

Der Zeugenaussage steht auch die Einlassung des Beklagten im Rahmen seiner informatorischen Befragung nicht entgegen. Der Beklagte hat zwar eingeräumt, dass es zwischen ihm und dem Zeugen ... verbale Auseinandersetzungen gegeben habe und der Zeuge auch zu Fall gekommen sei. Nach Aussage des Beklagten soll aber der Zeuge ... mit den körperlichen Auseinandersetzungen begonnen und er sich lediglich zur Wehr gesetzt haben. Von einer solchen Notwehrhandlung ist der Senat indes nicht überzeugt. Diesen Geschehensablauf hält der Senat insbesondere vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen ... und den ihm widerfahrenen Verletzungen nicht für glaubhaft. Der Beklagte hat schon den eigentlichen Auslöser der körperlichen Auseinandersetzung unrichtig dargestellt. Der Senat hält es nämlich für nicht realistisch, dass der Beklagten den Kaffee versehentlich über das Fahrzeug des Zeugen geschüttet haben will. Der behauptete bloße Reflex des Beklagten hätte Kaffeespuren im Bereich der Fahrertür, nicht aber auf dem Dach des Fahrzeuges erwarten lassen. Gerade aber das absichtliche Verschütten des Kaffees lässt das vom Zeugen ... geschilderte aggressive Verhalten des Beklagten durchscheinen, welches dann schließlich in den überzeugend geschilderten körperlichen Angriffen des Beklagten mündete. Schließlich ist auch das Hämatom am Jochbein kaum durch den angeblich aus dem Gleichgewicht geratenen Zeugen ... zu erklären, sondern bestätigt vielmehr den glaubhaft geschilderten Faustschlag in das Gesicht desselben.

20

3. Der Klägerin ist infolge der Verletzung des Zeugen ... ein Schaden entstanden, weil sie gemäß §§ 3, 4 Entgeltfortzahlungsgesetz trotz nicht erbrachter Arbeitsleistungen zu anteiligen Zahlungen an den Zeugen und an Sozialversicherungsträger verpflichtet war.

21

4 . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 21 GKG.

22

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er mit seinem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Die hierdurch entstandenen Gerichtskosten sind antragsgemäß niederzuschlagen. Gemäß § 21 Abs. Satz 1 GKG werden Kosten niedergeschlagen, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Dabei setzt die Rechtsprechung die Notwendigkeit eines offensichtlichen schweren Fehlers voraus ( vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, § 21 Rz. 8 ff. m.w.N. ). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei einem Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO, also einem absolutem Revisionsgrund, ist ein offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1986, Az.: IVa ZR 119/85, VersR 1987, 405 ). Bei richtiger Sachbehandlung durch das Landgericht Stralsund wäre eine erneute Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem erkennenden Senat aber nicht erforderlich gewesen.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10 ZPO.

24

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

25

Der Streitwert für die Berufungsinstanz ist anhand der negativen Bindungswirkung für den Beklagten zu bestimmen und orientiert sich am Hauptsachestreitwert ( vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2005, Az.: XI ZR 66/05, WM 2006, 429-432; Schneider, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rz. 2635 ). Dieser beträgt 5.101,16 €.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 19/05/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 270/02 Verkündet am: 19. Mai 2004 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j
published on 20/12/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 66/05 Verkündet am: 20. Dezember 2005 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.

(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.

(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.

(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.

(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.