Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Mai 1999. Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten und die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den geschuldeten Unterhalt herabgesetzt und Verzugszinsen auch für die Zeit ab dem 1. Juni 2001 zugesprochen. In dem auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2002 anberaumten Verkündungstermin vom 25. April 2002 hat das Berufungsgericht lediglich denUrteilstenor verkündet, während das vollständig abgefasste Urteil ausweislich eines Vermerks des Geschäftsstellenbeamten erst am 4. November 2002 zur Geschäftsstelle gelangt ist. Das vollständige Urteil ist den Parteien am 8. November 2002 zugestellt worden. Wegen des drohenden Ablaufs der Revisionsfrist hatten sie schon zuvor am 24. bzw. 25. Oktober 2002 die zugelassene Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe:
Beide Revisionen haben Erfolg und führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.I.
Das angefochtene Urteil ist - worauf die Revisionen beider Parteien zu Recht hinweisen - mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weil es entgegen §§ 540 Abs. 1, 547 Nr. 6 ZPO nicht mit Gründen versehen ist. Denn nach gefestigter Rechtsprechung ist ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil "nicht mit Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt des Urteils nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - NJW 1993, 2603; BGH Beschluß vom 30. September 1997 - AnwZ (B) 11/97 - NJW-RR 1998, 267). Tra-gender Gesichtspunkt für diesen übergreifenden verfahrensrechtlichen Grundsatz ist - unabhängig davon, ob die jeweiligen Verfahrensordnungen (wie hier § 548 ZPO) die Fünfmonatsfrist als absolute Frist für die Rechtsmitteleinlegung vorsehen - die Einsicht, daß das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von mehr als fünf Monaten nicht mehr gewährleistet ist, daß der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Beratene noch zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefaßten Gründen der Entscheidung findet. Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit um Gründe der Rechtssicherheit (BGH Beschluß vom 30. September 1997 aaO). Schließlich ist es insbesondere der unterlegenen und an der Einlegung eines Rechtsmittels interessierten Partei nicht zuzumuten, nach Verkündung eines Urteils länger als fünf Monate warten zu müssen, um - über eine etwaige mündliche Urteilsbegründung hinaus - die detaillierten Gründe zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben (GmS-OGB Beschluß vom 27. April 1993 aaO). Auf eine Rüge der Parteien haben die Gerichte deswegen bei Überschreitung der Fünfmonatsfrist ein Urteil, das wegen der Fristüberschreitung die Beurkundungsfunktion nicht mehr erfüllt und deswegen als "nicht mit Gründen versehen" gilt, aufzuheben.
II.
Das Oberlandesgericht hat in dem anberaumten Verkündungstermin vom 25. April 2002 lediglich den von den mitwirkenden Richtern unterzeichneten Urteilstenor verkündet. Ausweislich des Verkündungsprotokolls ist nämlich "das Urteil Blatt 367 der Akten" verkündet worden. Die nach § 540 ZPO notwendigen weiteren Urteilsgründe sind nach einem Vermerk des Geschäftsstellenbeamtenerst am 4. November 2002 und somit mehr als sechs Monate nach dem Verkündungstermin zur Geschäftsstelle gelangt. Deswegen konnte das vollständige Urteil den Parteien auch erst am 8. November 2002 zugestellt werden. Entsprechend hat der Berichterstatter in einem Aktenvermerk vom 23. Oktober 2002 eingeräumt, das Urteil verspätet abgesetzt und die Parteivertreter auf den drohenden Ablauf der Revisionsfrist hingewiesen zu haben. Das Urteil gilt deswegen - wie auch das Berufungsgericht erkannt hat - als nicht mit Gründen versehen und ist auf die Rügen der Parteien aufzuheben. Darauf, daß nach § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Verkündungstermin nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden darf, wenn dargelegt ist, daß wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern (vgl. insoweit BGH Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98 - NJW 1999, 143), kommt es mithin nicht an. Ebenso kommt es nicht darauf an, daß nach § 310 Abs. 2 ZPO ein Urteil, daß nicht in dem letzten Verhandlungstermin verkündet wird, bei der Verkündung grundsätzlich in vollständiger Form abgefasst sein muß.
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf seine geänderte Rechtsprechung zu den Einsatzbeträgen der Kinder und des unterhaltsberechtigten Ehegatten im absoluten Mangelfall hin (Urteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363).IV.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz DosemoreResultsText
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(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.
(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.
(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.
(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.
(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).
In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.