Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 22. Sept. 2014 - 7 W 36/13

published on 22/09/2014 00:00
Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 22. Sept. 2014 - 7 W 36/13
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Gericht

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Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger vom 07.10.2013 wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 17.09.2013 - 4 O 378/08 - aufgehoben und der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die Nebenintervention des Streithelfers zu 1) auf 15.000,00 € und für die Nebenintervention der Streithelferin zu 2) auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger haben die Beklagten zu 1) und 2) auf Kostenvorschuss und Schadenersatz wegen behaupteter Baumängel bzw. Planungsmängel und Bauüberwachungsfehler bei der Errichtung eines Einfamilienhauses in Anspruch genommen. Der Beklagte zu 2), der teilweise mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragt worden war, hat mit Schriftsatz vom 08.04.2010 dem Nebenintervenienten zu 1), dem die Lieferung und Montage der Fenster und Türen oblag und der Nebenintervenientin zu 2), der die Lieferung und Montage des Dachstuhls oblag, den Streit verkündet. Die Nebenintervenienten sind dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten zu 2) beigetreten und haben sich dem Klagabweisungsantrag des Beklagten zu 2) angeschlossen.

2

Das Landgericht hat im Tenor des am 08.11.2012 verkündeten Urteils den Streitwert einheitlich auf 48.211,85 € festgesetzt.

3

Hiergegen wenden sich die Kläger mit Schriftsatz vom 21.03.2013 und beantragen, den Streitwert der Nebenintervenienten wegen des geringeren wirtschaftlichen Interesses gesondert festzusetzen, und zwar auf Grundlage des zunächst geschätzten für die Mängelbeseitigung erforderlichen Vorschusses für das Gewerk des Nebenintervenienten zu 1) auf 15.000,00 € und für das Gewerk der Nebenintervenientin zu 2) auf 5.000,00 €.

4

Das Landgericht hat den Antrag auf gesonderte Festsetzung des Streitwertes für die Nebenintervenienten mit Beschluss vom 24.06.2013 zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, der Antrag auf gesonderte Festsetzung sei unstatthaft. Im Übrigen sei der Antrag im Falle der Behandlung als Streitwertbeschwerde jedenfalls unbegründet, da der Streitwert in Fällen, in denen - wie vorliegend - der Streitgegenstand zwischen Hauptpartei und beigetretenem Nebenintervenienten identisch sei und sich die Nebenintervenienten dem Antrag der Hauptpartei anschließen, identisch sei mit dem des Hauptprozesses. In Bezug auf die nach Auffassung der Kammer mit dem Antrag konkludent eingelegte Streitwertbeschwerde hat das Landgericht die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

5

Da nach Auffassung des Senats die von den Klägern beantragte gesonderte Festsetzung des Streitwerts sich nicht gegen die Streitwertfestsetzung im Sinne des GKG richtet, ist die Sache zunächst an das Landgericht zurückgesandt worden mit der Bitte, den Antrag der Kläger als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG zu behandeln. Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 10.09.2013 den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren der Nebenintervenienten einheitlich auf bis zu 48.211,85 € festgesetzt, wogegen sich die mit Schriftsatz vom 21.10.2013 eingelegte Beschwerde der Kläger richtet.

II.

6

Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist begründet.

1.

7

Nach dem in entsprechender Anwendung des § 140 BGB auch im Verfahrensrecht geltenden Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige, wirksame und vergleichbare Prozesshandlung umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzung eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2000 - XII ZR 219/98, juris-Rn. 17), war der klägerische Antrag auf gesonderte Festsetzung des Streitwertes der Nebenintervenienten als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 1.Alt RVG zu behandeln. Das Ziel der Kläger besteht ersichtlich nicht darin, den für die Gerichtsgebühren festgesetzten Streitwert abzuändern. Vielmehr wollen sie angesichts der ihnen zu 78% auferlegten Kosten der Nebenintervention die auf dem GKG-Streitwert beruhenden Erstattungsansprüche abwehren. Dieses Ansinnen ist jedoch nur im Rahmen eines Antrages auf gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG erfolgreich.

8

a) In Rechtsprechung und Schrifttum existieren unterschiedliche Auffassungen zur Bestimmung des GKG-Gebührenstreitwertes der Nebenintervention. Zum einen wird die Auffassung vertreten, dass für den gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO zu bestimmenden Gebührenstreitwert das Interesse der unterstützten Hauptpartei, also der Wert der Hauptsache entscheidend sei, wenn der Nebenintervenient sich dem Antrag der von ihm unterstützten Hauptpartei - wie häufig - angeschlossen hat. Nach anderer im Vordringen befindlicher Auffassung soll auch bei durchgeführter Nebenintervention nicht auf die Anträge des Streithelfers, sondern auf das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse des Streithelfers abgestellt werden (vgl. hierzu mit Rechtsprechung- und Literaturhinweisen: OLG Celle vom 03.03.2011 - 13 W 129/10 -, Juris-Rdn. 7 ff.; Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Auflage, Rdn. 4248 ff.). Letzte Auffassung wird insbesondere damit begründet, dass im Sinne der Kostengerechtigkeit völlig unbefriedigende Ergebnisse entstehen, soweit die (im wesentlichen) unterliegende Hauptpartei mit den Anwaltskosten der Nebenintervenienten belastet werden, deren wirtschaftliches Interesse, nämlich die Abwehr von Regressansprüchen der von der Nebenintervention unterstützten Hauptpartei, oftmals erheblich geringer ist als das zur Hauptsache verfolgte Ziel der Hauptparteien.

9

b) Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Celle an (a.a.O., Juris- Rdn. 10), wonach der Beitritt des Streithelfers sowie die von ihm gestellten Anträge und ein etwaiges abweichendes wirtschaftliches Interesse des Streithelfers am Ausgang des Verfahrens keinerlei Auswirkungen auf den Gerichtskostenstreitwert haben. Entscheidend für die Bestimmung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren ist der Wert des Streitgegenstandes (§ 3 GKG), der vom prozessualen Anspruch, mithin von den gestellten Anträgen der Hauptparteien bestimmt wird. Der Streithelfer ist an den Willen der Hauptpartei gebunden und kann nicht über den Prozessgegenstand verfügen. Sein den Antrag der Hauptpartei übersteigendes oder geringeres wirtschaftliches Interesse hat keinerlei Auswirkungen auf den Prozessgegenstand. Dem entspricht auch, dass nur die Hauptparteien die im Verfahren anfallenden Gerichtskosten schulden. Es besteht mithin keinerlei Bedürfnis, eine abweichende Festsetzung des Gerichtskostenstreitwertes für die Nebenintervention vorzunehmen. Vielmehr ist in Fällen der Nebenintervention eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes für die Rechtsanwaltsgebühren zu prüfen, soweit das wirtschaftliche Interesse des Streithelfers von dem der Hauptpartei abweicht.

2.

10

a) Unter diesem Gesichtspunkt war der von den Klägern gestellte Antrag auf gesonderte Festsetzung des Streitwertes für die Nebenintervention als Antrag auf eine gesonderte Festsetzung des RVG-Gegenstandswertes zu behandeln.

11

Zwar richten sich die RVG-Gebühren grundsätzlich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert (§§ 23 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 1 RVG; BGH vom 11.12.2012 - II ZR 233/09, Juris-Rdn. 2). Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert ist für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren jedoch dann nicht entscheidend und gemäß § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG gesondert festzusetzen, wenn sich die Tätigkeit der Rechtsanwälte der Streithelfer nicht auf die Klagforderung insgesamt bezieht, sondern auf etwaige Ansprüche der Hauptpartei gegen den Streithelfer auf Schadloshaltung im Falle des Unterliegens (vgl. OLG Celle, a.a.O., Juris-Rdn. 13; offen gelassen BGH, a.a.O.). Allein der (umfassende) Anschluss an den Antrag der Hauptpartei kann dann nicht (ausschließlich) maßgeblich sein, wenn das wirtschaftliche Interesse des Streithelfers hinter dem Interesse der Hauptpartei zurückbleibt (vgl. auch OLG Rostock vom 21.10.2009 - 3 W 50/08 -, Juris-Rdn. 35). Vielmehr sind die wirtschaftlichen Folgen für den Streithelfer im Falle eines Unterliegens der Hauptpartei entscheidend zu berücksichtigen.

12

b) Nach diesen Maßstäben war der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Streithelfer nicht an dem Klagabweisungsantrag auszurichten, sondern an dem im Falle eines Unterliegens des Beklagten zu 2) drohenden Regresses. Die Streithelfer haben aufgrund der vorliegend eindeutig abgrenzbaren Gewerke und der damit zu befürchtenden und von der Klagforderung erheblich abweichenden Inanspruchnahme durch die Hauptpartei ein wesentlich geringeres wirtschaftliches Interesse im Vergleich zur Hauptpartei, was auch in den Schriftsätzen der Streithelfer deutlich wird, in denen verständlicherweise auch nur zu etwaigen Mängeln bezogen auf ihr Gewerk Stellung genommen wird.

13

Angesichts der unwidersprochen gebliebenen Bewertung drohender Regressansprüche hat der Senat die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit der Streithelfer auf 15.000,00 € und 5.000,00 € festgesetzt.

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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published on 06/12/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 219/98 Verkündet am: 6. Dezember 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Z
published on 21/10/2009 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerden der Klägerin, der Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 2. werden die Beschlüsse des Landgerichts Schwerin vom 25.10.2007 und 23.01.2008 abgeändert und neu gef
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published on 18/02/2015 00:00

Tenor wird die Beschwerde der Klägerin gegen den eine selbständige Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) versagenden Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2014 zurückgewiesen. 1Gründe 2Die Beschw
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Annotations

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.