Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 17. Juni 2009 - 3 W 54/09
Gericht
Tenor
Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Landgerichts Stralsund vom 12.05.2009 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Landgericht Stralsund zurückverwiesen.
Gründe
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Der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 12.05.2009, mit welchem dieses das Verfahren dem Oberlandesgericht vorgelegt hat, war aufzuheben, weil er auf einer fehlerhaften Sachbehandlung beruht. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Rostock ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.
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Eine sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ist im vorliegenden Fall nicht statthaft.
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Zwar findet gemäß § 46 Abs. 2 ZPO gegen eine Entscheidung, mit der ein Befangenheitsgesuch abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt. Das ist aber nur der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Diese liegen ersichtlich nicht vor. Denn das Landgericht hat nicht in erster Instanz, sondern als Beschwerdeinstanz entschieden. Der Schuldner greift mit seinem Schreiben vom 08.05.2009 eine Entscheidung der Beschwerdekammer an, in der sie über die Befangenheit eines ihrer Mitglieder entschieden hat. Das Verfahren über das Gesuch der Befangenheit eines Richters ist Bestandteil des Hauptsacheverfahrens und daher kein eigenständiges Verfahren. Ist Hauptsacheverfahren - wie hier - ein Beschwerdeverfahren, entscheidet das Landgericht bei Anbringen eines Befangenheitsgesuches in der Beschwerdeinstanz nicht als Gericht erster Instanz, sondern im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Damit findet eine sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht gegen diese Entscheidung nicht statt. Dies gilt nach dem Wortlaut des § 567 Abs. 1 ZPO auch, wenn erstmals im Berufungsrechtszug über den Befangenheitsantrag zu entscheiden ist (Gehrlein in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Bd. I, § 46 Rn. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.09.2003, 11 W 43/03, I-11 W 43/03, MDR 2004, 412). Für das Beschwerdeverfahren kann nichts anderes gelten.
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Wird die Entscheidung vom Gesuchsteller gleichwohl angegriffen, ist dies als Rügeverfahren gemäß § 321 a ZPO oder als Gegenvorstellung zu behandeln (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 46 Rn. 14).
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Da im vorliegenden Fall die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Rechtsbeschwerde offensichtlich fehlen, liegt eine Auslegung der Beschwerde des Gesuchstellers als Gegenvorstellung oder Gehörsrüge näher. Allein der Umstand, dass das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegen im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidungen der Landgerichte nach der Neufassung der ZPO zum 01.01.2002 nicht mehr gegeben ist, rechtfertigt es nämlich nicht, ein gleichwohl als "sofortige Beschwerde" bezeichnetes unstatthaftes Rechtsmittel in eine ebenfalls unstatthafte Rechtsbeschwerde umzudeuten (BGH, Beschluss v. 20.03.2002, XII ZB 27/02, NJW 2002, 1958). Die Entscheidung, wie die in Rede stehende Beschwerde des Gesuchstellers zu behandeln ist, fällt in die alleinige Zuständigkeit des Landgerichts. Der Senat ist in keinem Fall zu einer Sachentscheidung berufen.
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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
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dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.