Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2002 - XII ZB 27/02
published on 24/04/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2002 - XII ZB 27/02
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 27/02
vom
24. April 2002
in dem Rechtsstreit
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Der Senatsbeschluß vom 20. März 2002 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin geändert, daß im vierten Absatz der Gründe die Worte "Amts- und" entfallen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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published on 19/12/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 61/02 vom 19. Dezember 2002 in dem Grundbuchbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 81; ZPO §§ 46, 574 Gegen die Entscheidung, mit der das Oberlandesgericht im Grundbuchverfahren d
published on 17/06/2009 00:00
Tenor
Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Landgerichts Stralsund vom 12.05.2009 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Landgericht Stralsund zurückverwiesen.
Gründe
1
Der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 12.0
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Annotations
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.