Oberlandesgericht Rostock Urteil, 30. Juni 2011 - 3 U 161/09

published on 30/06/2011 00:00
Oberlandesgericht Rostock Urteil, 30. Juni 2011 - 3 U 161/09
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Rostock, Az. 10 O 185/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Berufung: bis 10.000,- €

Tatbestand

I.

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

II.

2

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

3

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die - insoweit noch begehrte - Herausgabe der Grundstücksflächen 47/79 und 47/76 nebst des aufstehenden Schuppens sowie der ehemaligen Gaststätte.

A.

4

Der Klägerin steht zunächst kein Rückgabeanspruch nach Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses gem. § 546 Abs. 1 BGB bzw. §§ 546 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB zu.

5

Ein derartiger Anspruch setzt das Bestehen eines Miet- oder Pachtverhältnisses zwischen den Parteien voraus. Ein solches ist hier jedoch nicht schlüssig dargelegt. Einzig die zwischen den Parteien am 06.04.2005 getroffene gerichtliche Vergleichsvereinbarung enthält eine Einigung zwischen den Parteien über eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung der streitgegenständlichen Flächen. Diese Vereinbarung war indes nicht geeignet, ein Miet- oder Pachtverhältnis zu begründen: Da die Parteien bei Abschluss des Vergleichs ausdrücklich klargestellt haben, dass die Regelung lediglich eine Zwischenlösung darstellen solle und jede Partei an ihrer Rechtsauffassung festhalte, haben sie weitere Rechtswirkungen, insbesondere das Entstehen weiterer vertraglicher Ansprüche aufgrund der getroffenen Regelung gerade nicht herbeigeführt. Das Landgericht hat die Regelung insoweit zutreffend als "rechtliches Nullum" angesehen.

B.

6

Die Klägerin kann die streitgegenständlichen Flächen und Gebäude auch nicht nach § 985 BGB herausverlangen.

7

Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

1.

8

Die Klägerin ist zwar unstreitig Eigentümerin des Grundstücks. Dass sie darüber hinaus auch Eigentümerin des Schuppens und der ehemaligen Gaststätte sei, steht demgegenüber schon nicht zur notwendigen Überzeugung des Senats fest.

9

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen diese Gebäude nicht bereits als wesentlichen Bestandteile ihres Grundstücks nach §§ 93, 94 BGB in ihrem Eigentum.

10

Gem. § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB gehören zwar die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks. Allerdings gilt dies nicht, wenn sich die Gebäude als bloße Scheinbestandteile im Sinne des § 95 BGB darstellen. Dies ist der Fall, wenn Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB), oder wenn sie in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden sind (Satz 2).

11

Letzteres ist hier der Fall. Dabei kommt es insbesondere nicht darauf an, ob Gaststätte und Schuppen vor oder nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR am 01. Januar 1976 errichtet worden sind.

12

aa) Sind die Gebäude vor dem 01. Januar 1976 errichtet worden, so ergibt sich ihre Eigenschaft als Scheinbestandteil unmittelbar aus dem seinerzeit auch auf dem Gebiet der damaligen DDR geltenden § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB. Gaststätte und der Schuppen sind dann in Ausübung des der seinerzeitigen Interessengemeinschaft (IG) "G. W." verliehenen Nutzungsrechts an dem Grundstück errichtet worden. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Überlassung des Grundstücks an die IG als Pachtvertrag im engeren Sinne darstellt. Jedenfalls sollte das Grundstück der IG zu einem vorübergehenden Zweck, nämlich für die Bebauung mit einer Ferienhaussiedlung, zur Verfügung gestellt werden. Die Überlassung stellt sich insoweit zumindest als pachtähnliches Verhältnis dar. Verbindet aber ein Pächter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach feststehender Rechtsprechung regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarung nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (BGH, Urteil vom 31.10.1952, V ZR 36/51, BGHZ 8, 1; Urteil vom 20.05.1988, V ZR 269/86, NJW 1988, 2789-2790 m.w.N.). Von einem auf Dauer mit dem Grundstück verbundenen Bauwerk ist in diesen Fällen nur dann auszugehen, wenn sich aus den Vereinbarungen der Parteien oder aus den sonstigen Umständen ergibt, dass der Erbauer bei der Errichtung des Baues den Willen hatte, das Bauwerk bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum seines Vertragspartners übergehen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 04.02.2005, V ZR 114/04, ZM 205, 835 m.w.N.). Solches ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich.

13

Durch Inkrafttreten des ZGB der DDR hat sich an zuvor begründetem selbstständigen Eigentum an den Gebäuden im Ergebnis nichts geändert. Zwar unterlagen nach früherem Recht geschlossene Miet- und Pachtverträge über Bodenflächen zu Erholungszwecken nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB seit diesem Zeitpunkt den §§ 312 bis 315 ZGB. Nach § 5 Abs. 1 EGZGB bestimmte sich das Eigentum an Wochenendhäusern, die aufgrund solcher Verträge, wie hier, rechtmäßig errichtet worden waren, seitdem nach dem ZGB der DDR. Diese Regelung galt nach § 286 Abs. 4 ZGB auch für Betriebe. An dem Bestand des selbständigen, vom Eigentum an Grund und Boden losgelösten Eigentums an den Bungalows sowie den Gemeinschaftseinrichtungen als solchen änderte dies nichts. Es blieb nach Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts erhalten(vgl. BGH, Urteil vom 22.12.1995, V ZR 334/94, BGHZ 131, 368).

14

bb) Sind Schuppen und Gaststätte erst nach Inkrafttreten des ZGB errichtet worden, ist unmittelbar nach § 96 Abs. 1 ZGB Sondereigentum an jenen Gebäuden entstanden. Danach waren Wochenendhäuser sowie andere Baulichkeiten, die der Erholung, Freizeitgestaltung oder ähnlichen persönlichen Bedürfnissen der Bürger dienen und in Ausübung eines vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts errichtet wurden, unabhängig vom Eigentum von Grund und Boden Eigentum des Nutzungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

15

Für das Eigentum an diesen Baulichkeiten galten die Bestimmungen über das Eigentum an beweglichen Sachen entsprechend. Auch insoweit blieb es nach Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts beim - einer Bestandteilseigenschaft der Gebäude entgegenstehenden - Sondereigentum.

16

b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass Schuppen und Gaststätte nachträglich zu Bestandteilen des klägerischen Grundstücks geworden wären, denn wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks kann eine Sache - ob nun Scheinbestandteil oder sonst selbstständiges Eigentum - nur werden, wenn sich deren Eigentümer mit dem Grundstückseigentümer über den Eigentumsübergang einigt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 95 BGB Rn. 4). Solches ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

17

Soweit die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe von Gaststätte und Schuppen nach § 985 BGB begehrt, scheitert ein Anspruch mithin bereits mangels klägerischen Eigentums an diesen.

2.

18

Auch das in ihrem Eigentum stehende Grundstück kann die Klägerin nicht von der Beklagten herausverlangen. Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB richtet sich ausschließlich gegen den Besitzer. Die Beklagte hat das Grundstück jedoch weder unmittelbar, noch mittelbar in Besitz.

19

a) Unmittelbaren Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) hätte die Beklagte - nur - dann, wenn sie die von einem nach außen erkennbaren Sachherrschaftswillen getragene tatsächliche Gewalt über das Grundstück innehätte.

20

Dies ist nach der Verkehrsauffassung unter Wertung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 854 BGB Rn. 3).

21

aa) Hinsichtlich der den einzelnen Bungalows zuzuordnenden Teilflächen des Grundstücks ist ein unmittelbarer Besitz der Beklagten nicht dargetan. Insoweit nimmt der Senat zunächst auf den Inhalt des Hinweises vom 23.04.2010 Bezug.

22

Auch der weitere Vortrag der Klägerin enthält keine zureichenden Anhaltspunkte für eine über reine Verwaltungstätigkeit für ihre Mitglieder hinausgehende tatsächliche Sachherrschaft der Beklagten an dem Grundstück. Weder die Beauftragung von Rasenpflegearbeiten noch der Abschluss von Versorgungsverträgen für die Bungalowsiedlung gehen über das hinaus, was in vergleichbarer Weise regelmäßig von Hausverwaltungen im Rahmen der typischen Verwaltungstätigkeit vorgenommen wird. Soweit die Klägerin zuletzt - nach der mündlichen Verhandlung - noch vorgetragen hat, die Beklagte parke PKW auf den Flächen, ist dies nach § 296a Satz 1 ZPO ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen, ließe aber ebenfalls nicht auf eine Inbesitznahme schließen.

23

bb) Auch hinsichtlich der mit Schuppen und ehemaliger Gaststätte bebauten Flächen ist ein unmittelbarer Besitz der Beklagten nicht dargetan. Es ist weder ausreichend vorgetragen, noch ersichtlich, dass die Beklagte die tatsächliche Sachherrschaft über die aufstehenden Gebäude - unbeschadet der daran bestehenden Eigentumsverhältnisse - ausübt.

24

Der Umstand, dass sich die Beklagte des Eigentums an jenen Gebäuden berühmt, reicht hierfür zunächst nicht aus, denn der Eigentümer muss nicht zwangsläufig auch die Sachherrschaft über seine Sache innehaben.

25

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.05.2010 behauptet, die Beklagte lagere in den Gebäuden verrottete Gegenstände (alte Kühlschränke) ab, ist sie mit dieser Behauptung nach §§ 520 Abs. 3 Nr. 4, 531 ZPO ausgeschlossen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass erst mit dem erstinstanzlichen Urteil erkennbar geworden ist, dass es maßgeblich auf die Frage des unmittelbaren Besitzes ankommt, so hätte die Klägerin für die Beurteilung der Besitzverhältnisse wesentliche Tatsachen spätestens mit der Berufungsbegründungsschrift vortragen müssen.

26

Das an die Klägerin gerichtete Nutzungsunterlassungsverlangen hinsichtlich des Schuppens stellt sich wiederum als Verwaltungstätigkeit dar. Weitere Tatsachen, die eine tatsächliche Sachherrschaft der Klägerin zu belegen geeignet wären (etwa Schlüsselgewalt, Entscheidung über Nutzung des Schuppens pp.), sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.

27

Auch für den mit der ehemaligen Gaststätte bebauten Flächeanteil ergibt sich unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Klägerin keine andere Beurteilung. Es fehlt letztlich auch hier an tragfähigem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin hinsichtlich der tatsächlichen Sachherrschaft.

28

Eine Sachherrschaft der Beklagten ist insbesondere nicht deshalb anzunehmen, weil diese - unbestritten - regelmäßig Mitgliederversammlungen dort abgehalten hat, denn allein daraus ließe sich - wie etwa im Falle der Anmietung einer anderen Räumlichkeit - ein unmittelbarer Besitz allenfalls für die Dauer der jeweiligen Versammlung ableiten.

29

Soweit die Beklagte die ehemalige Gaststätte in der Vergangenheit als "Gaststätte der GbR" bezeichnet hat, mag dies zwar geeignet sein, auf eine tatsächliche Sachherrschaft hinzudeuten. Allerdings ist dabei wiederum zu berücksichtigen, dass die Gaststätte als solche heute nicht mehr betrieben wird. Für die - hier maßgeblichen - aktuellen Besitzverhältnisse lässt sich daher auch aus dieser Bezeichnung nichts Tragfähiges herleiten.

30

b) Die Klägerin kann die Beklagte auch nicht als mittelbare Besitzerin des Grundstücks in Anspruch nehmen. Auch insoweit nimmt der Senat zunächst auf die Ausführungen im Hinweis vom 23.04.2010 Bezug.

31

Zwar hat sich die Klägerin hilfsweise das Vorbringen der Beklagten aus dem vorangegangenen Rechtsstreit 49 C 256/04 AG Rostock, diese überlasse Teile des streitbefangenen Grundstücks im Wege der Unterverpachtung an die jeweiligen Bungalownutzer, zu eigen gemacht.

32

Wie der Senat aber in seinem Hinweis bereits ausgeführt hat, reicht das Vorliegen eines Besitzmittlungswillens des jeweiligen unmittelbaren Besitzers allein für die Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses nicht aus. Vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass dem mittelbaren Besitzer gegen den unmittelbaren Besitzer ein Herausgabeanspruch zusteht. Ein Besitzmittlungsverhältnis ist demgegenüber zu verneinen, wenn ein Herausgabeanspruch des (scheinbar) mittelbaren Besitzers "für jede Zeit und endgültig" ausgeschlossen ist (vgl. MünchKommBGB/Joost, 5. Aufl., § 868 Rn. 11, 15; Staudinger/Elmar Bund, BGB, 2007, § 868 Rn. 23 m.w.N.).

33

Ein derartiger Herausgabeanspruch aber ist nach dem Vorbringen der Klägerin nach wie vor gerade nicht gegeben.

34

Den klägerischen Sachvortrag zugrundegelegt, steht einem Herausgabeanspruch der Beklagten entgegen, dass diese kein Recht am Besitz des Grundstücks für sich in Anspruch nehmen kann; eine Herausgabe desselben durch die unmittelbaren Besitzer würde sich danach im Verhältnis zur Klägerin als verbotene Eigenmacht darstellen. Ein eigenes Nutzungsrecht der Beklagten am Grundstück käme hier allenfalls dann in Betracht, wenn diese entweder einen eigenen Nutzungsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen hätte oder - etwa als Rechtsnachfolgerin der IG - in einen bestehenden Nutzungsvertrag eingetreten wäre. Beides aber stellt die Klägerin gerade in Abrede.

C.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

36

Eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) war weder wegen der Bedeutung der Rechtssache, noch zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst.

37

Die Wertfestsetzung erfolgt nach § 41 Abs. 2 GKG.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 04/02/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 114/04 Verkündet am: 4. Februar 2005 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 25/11/2009 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % de
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published on 13/02/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 05.06.2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Beschlusses zu I. vom 07.01.2013 dahingehend konkretisiert w
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.