Landgericht Rostock Urteil, 25. Nov. 2009 - 10 O 185/09
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 8.000,- EUR.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Herausgabe der Grundstücksflächen der Flurstücke…, 2995 qm groß, und …, 1084 qm groß, jeweils Flur 1 der Gemarkung M., deren grundbuchmäßige Eigentümerin die Klägerin ist.
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Die Flurstücke sind mit diversen Bungalows bebaut, die Erholungszwecken dienen; ferner befindet sich auf dem Flurstück 47/76 ein Lagerschuppen (ehemals Gaststätte). Die tatsächliche Sachherrschaft über die Bungalows haben die jeweiligen Pächter/Nutzer, die Beklagte ist ein privatrechtlicher Zusammenschluss aller Pächter der betreffenden Bungalows.
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Herausgabe der Grundstücksflächen und der Gebäude. Sie stützt ihr Begehren insofern auf ein Eigentumsrecht an Grundstücksflächen und Gebäuden, was auch schon durch das Grundbuch belegt werde. Der Beklagten stünden mit Ablauf der Geltungsdauer des gerichtlichen Vergleichs vom 06.04.2005, Az.: 1 S 234/04, keinerlei Besitzschutzrechte zu; dies werde auch durch das amtsgerichtliche Urteil vom 03.08.2004, Az.: 49 C 246/04, bestätigt.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, die Grundstücksflächen der Flurstücke 47/79, 2995 qm groß, und 47/76, 1084 qm groß, jeweils Flur 1 der Gemarkung Müritz,
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a) einschließlich der auf dem Flurstück 47/76 befindlichen Bungalows mit der jeweiligen Nummer
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59, bestehend aus 2 Schlafzimmern, 1 Wohnzimmer, 1 Bad, 1 Küche, 1 Terrasse und einem Anbauschuppen,
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55, bestehend aus 2 Schlafzimmern, 1 Wohnzimmer, 1 Bad, 1 Küche, 1 Terrasse,
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43, bestehend aus 2 Schlafzimmern, 1 Wohnzimmer, 1 Bad, 1 Küche und 1 Terrasse,
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40, bestehend aus 2 Schlafzimmern, 1 Wohnzimmer mit offener Küche, 1 Bad und 1 Terrasse, sowie auf dem Lageplan Anlage 1 mit Nummer 1 bezeichneten sogenannter Gaststätte (heutiger Lagerschuppen).
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b) einschließlich der auf dem Flurstück 47/79 befindlichen Bungalows mit der jeweiligen Nummer
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40, bestehend aus 2 Schlafzimmern, 1 Wohnzimmer mit offener Küche, 1 Bad und 1 Terrasse,
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46, bestehend aus 1 Küche, 1 Bad, 2 Schlafzimmern, 1 Wohnzimmer, 1 Terrasse und 1 Abstellraum,
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43, bestehend aus 2 Schlafzimmern, 1 Wohnzimmer, 1 Bad, 1 Küche und 1 Terrasse,
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42, bestehend aus 1 Küche, 1 Bad, 1 Wohnzimmer, 2 Schlafzimmern und 1 Terrasse,
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39, bestehend aus 1 Flur, 1 Wohnzimmer, 2 Schlafzimmer, 1 Küche, 1 Bad und 1 Terrasse, sowie auf dem Lageplan Anlage 1 mit Nr. 1 bezeichneter sogenannter Gaststätte (heutiger Lagerschuppen), sowie auf dem Lageplan, Anlage 1 mit Nr. 2 bezeichneten Schuppen, bestehend aus zwei Lagerräumen
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zu räumen und an sie heraus zu geben.
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Die Beklagten beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht ein Herausgabeanspruch sei schon nicht schlüssig vorgetragen. Die Beklagte habe unstreitig keinen unmittelbaren Besitz und der Klägervortrag unter Verweis auf das amtsgerichtliche Urteil aus 2004 beinhalte auch keinen Anhaltspunkt für einen mittelbaren Besitz. Die Vergleichsvereinbarung aus 2005 stelle rechtlich eine Zwischenlösung dar, die mit zeitlichem Ablauf als rechtliches "Nullum" zu betrachten sei.
Entscheidungsgründe
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Die Klage war abzuweisen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Herausgabe bereits nicht schlüssig dargetan.
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Für einen Anspruch aus Herausgabe nach § 958 BGB kann dahinstehen, ob die grundbuchrechtliche Eintragung der Bungalows ein Eigentumsrecht der Klägerin an diesen Gebäuden begründet, da die Klägerin jedenfalls nicht in der erforderlichen Weise vorträgt, dass die Beklagte Besitzerin ist.
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Unmittelbaren Besitz an den Bungalows und Grundstücksflächen haben unstreitig die jeweiligen Pächter/Nutzer.
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Ein mittelbarer Besitz der Beklagten ist weiterhin nicht schlüssig dargelegt.
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Voraussetzung für einen mittelbaren Besitz ist ein Besitzmittlungsverhältnis in dem Sinne, dass der unmittelbare Besitzer seinen Besitz von dem mittelbaren ableitet und seine Herausgabepflicht gegenüber diesem anerkennt (vgl. Palandt, 67. Aufl. 2008, § 868, Rdnr. 6 f.). Dies hieße, dass die jeweiligen Pächter/Nutzer gerade für die beklagte GbR besitzen wollen müssten. Hierfür sind nach dem Klägervortrag keine Anhaltspunkte gegeben. Gerade das von der Klägerin eingebrachte amtsgerichtliche Urteil verdeutlicht, dass die GbR, die Beklagte, keinerlei Besitz an den streitgegenständlichen Bungalows bzw. Grundstücksflächen hat. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich vielmehr bei der Beklagten um eine reine Verwaltungsgesellschaft, die es den jeweiligen Pächtern/Nutzern erleichtert, Versorgungsanschlüsse bzw. Versorgungsabrechnungen zu machen, jedoch mangelt es den Pächtern/Nutzern nach dem vorgetragenen Tatsachen an dem Willen, gerade für diesen Zusammenschluss zu besitzen.
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Für eine Herausgabenspruch aus § 812 BGB gilt das Vorgesagte entsprechend. Die allein in Betracht kommende Bereicherung durch Besitz trägt die Klägerin nicht ausreichend vor.
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Insbesondere ergibt sich ein derartiger Herausgabeanspruch nicht aus der Vergleichsvereinbarung aus 2005. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser stellt sie nur ein Stilhalteabkommen dar, eine Zwischenlösung, die getroffen wurde, ohne die unterschiedlichen Rechtsauffassungen aufzugeben; nach Auffassung des Gerichts ist sie mit Zeitablauf als "Nullum" ohne weitere rechtliche Wirkung zu betrachten.
II.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 41 Abs. 2GKG.
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Annotations
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.