Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 11. Dez. 2008 - 1 W 68/08
Gericht
Tenor
Die gegen die Kostenentscheidung im Beschluss vom 23.09.2008, Az.: 1 W 68/08, gerichtete Gegenvorstellung des Beklagten vom 01.10.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
- 1
Das Landgericht Schwerin hat in dem Rechtsstreit 5 O 61/08 mit Beschluss vom 16.07.2008 für den dort anhängigen Klageantrag zu 3. den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Antrag an das Nachlassgericht des Amtsgerichts ... verwiesen. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 31.07.2008 hat der erstinstanzliche Richter nicht abgeholfen.
- 2
Mit Beschluss vom 23.09.2008 hat der Senat auf die Beschwerde den Beschluss des Landgerichts Schwerin aufgehoben und dem Beklagten die Beschwerdekosten auferlegt.
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Hiergegen richtet sich die durch den Beklagten am 01.10.2008 - bei Gericht eingegangen am 02.10.2008 - erhobene Gegenvorstellung mit dem Ziel der Aufhebung der Kostenentscheidung. Der Beklagte meint, keine Kosten tragen zu müssen, da er weder eine Verweisung des Rechtsstreits noch die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Klägerin beantragt habe.
II.
- 4
Die gegen die Kostenentscheidung gerichtete Gegenvorstellung des Beklagten ist unbegründet.
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Eine Änderung der Kostengrundentscheidung dahingehend, dass die Kosten der Parteien gegeneinander aufgehoben werden, kommt nicht in Betracht, da im Falle des Erfolgs der Beschwerde grundsätzlich § 91 Abs. 1 ZPO Anwendung findet (MüKo/Lipp, ZPO, 3. Aufl., § 572 Rn. 36). Wenngleich Gerichtsgebühren aufgrund der begründeten Beschwerde nicht entstanden sind (Hartmann, KostG, 5. Aufl., KV 1811 Rn. 3), ist eine Kostenentscheidung über die gesondert angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zu treffen (eine Regelung wie in § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO oder § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG existiert für die Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 17 a GVG nicht).
- 6
Die Kostenentscheidung hat auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil in der angefochtenen Entscheidung selbst nicht über Kosten entschieden werden durfte. Immer dann, wenn in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts selbst nicht über Kosten entschieden werden darf, hat eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren zwar nicht zu erfolgen (Mü/Ko/Lipp, a.a.O., § 572 Rn. 36; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 29. Aufl., § 572 Rn. 24), da das Beschwerdeverfahren in diesem Fall nur ein Teil des Hauptprozesses ist (BGH, NJW-RR 2006, 1289). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden dann einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterlegene Partei zu tragen hat (BGH, a.a.O.; MüKo/Lipp, a.a.O., § 572 Rn 36). Abweichend hiervon ist nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur - der der Senat sich anschließt - eine Kostenentscheidung bei einer Beschwerde gegen eine nach § 17 a GVG getroffene Entscheidung - wegen deren eigenständigen Charakters - immer veranlaßt (BSG, MDR 1997, 1066; BGH, NJW 1993, 2541; OVG Münster, NVwZ-RR 1993, 760; Thomas Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 17 a GVG Rn. 19; MüKo/Zimmermann, a.a.O., § 17 b Rn. 10; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 17 b Rn. 4; a.A. OLG Köln, NJW-RR 1993, 639). Da der prozessuale Kostenerstattungsanspruch allein auf das Obsiegen oder Unterliegen abstellt, nicht jedoch auf dessen Grund, waren die Kosten vorliegend nach § 91 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Entgegen der Annahme des Beklagten war es diesem nicht verwehrt, seinerseits Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss einzulegen.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.