Oberlandesgericht Köln Beschluss, 23. Mai 2016 - 19 W 7/16
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 18.03.2016 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 03.05.2016 aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Provisionsrückforderungsansprüche i.H.v. 5.775,88 € nebst Zinsen wegen stornierter Versicherungsverträge geltend, die von dem Beklagten vermittelt worden sind. Die Klägerin ist unter anderem mit der Vermittlung von Kapitalanlagen, Immobilien, Versicherungen, Darlehen sowie Finanzdienstleistungen befasst. Der Beklagte war bis zum 31.12.2014 aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen "Maklerkooperations-Vertrag(s)" vom 19.06.2012 (Bl. 16 ff. GA) tätig. Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:
41.4 Der Handelsmakler ist in seiner Entscheidung frei, ob und wann er Gelegenheiten zur Vermittlung von Vertragsprodukten an Mandanten wahrnimmt. Eine Verpflichtung zum Tätigwerden wird durch diese Kooperationsvereinbarung nicht begründet.
56.1 Der Handelsmakler verpflichtet sich, während der Laufzeit dieser Vereinbarung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von VBC (Klägerin) keine Produkte zu vertreiben oder durch Dritte vertreiben zu lassen, die eine Konkurrenz für die Vertragsprodukte darstellen, und sich weder direkt noch indirekt an dem Vertrieb solcher Konkurrenzprodukte im Vertragsgebiet zu beteiligen.
6In den Monaten Juli bis Dezember 2014 verdiente der Beklagte lediglich im August 2014 179,21 € an Provision.
7Das Landgericht Aachen hat mit Beschluss vom 18.03.2016 den Rechtsweg zu den
8ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Aachen verwiesen. Es hat ausgeführt, dass der Beklagte als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG gelte, weil er zu dem Personenkreis gehöre, für den nach § 92 a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden könne. Bei dem Beklagten handele es sich um einen Einfirmenvertreter kraft Vertrages, da es ihm aufgrund der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung, insbesondere des Wettbewerbsverbots gemäß Ziff. 6.1 und des Umfangs der darunter fallenden Vertragsprodukte, verwehrt gewesen sei, seine ausweislich Ziff. 1.2 der Vereinbarung bestehenden Kontakte anderweitig zu nutzen. Auch die Bezeichnung als Handelsmakler ändere daran nichts, da die Vereinbarung dem Beklagten nur die Wahl gelassen habe - soweit er seine Kontakte habe nutzen wollen oder aus finanziellen Gründen habe nutzen müssen - ständig mit Vermittlungstätigkeiten für die Klägerin betraut zu sein, wodurch er nicht als Handelsmakler, sondern als Handelsvertreter tätig geworden sei.
9Die Klägerin hat gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass der Beklagte nicht zur Tätigkeit für die Klägerin verpflichtet, entsprechend auch nicht Handelsvertreter, sondern Handelsmakler gewesen sei. Die Pflicht zur Tätigkeit sei aber eines der essentiellen Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft. Das Zustimmungserfordernis in Ziff. 6.1 beziehe sich nur auf Vertragsprodukte der Klägerin, so dass es dem Beklagten frei gestanden habe, aus der großen Produktpalette sämtlicher Unternehmen Versicherungsverträge oder Finanzierungsprodukte zu vermitteln, die in keinem Zusammenhang mit denen der Klägerin gestanden hätten, insbesondere habe der Beklagte auch Sachversicherungen losgelöst von der Klägerin vermitteln können. Dem widerspricht der Beklagte und verweist darauf, dass die Klägerin alle Versicherungsprodukte anbiete, welche über den sogenannten Maklermarkt vertrieben werden könnten.
10II.
11Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG i.V.m. den §§ 567 ff. ZPO statthaft und in zulässiger Weise, insbesondere frist– und formgerecht erhoben worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Zur Entscheidung über das Klagebegehren sind die ordentlichen Gerichte berufen. Es kann letztlich offen bleiben, ob der Beklagte Handelsvertreter oder Handelsmakler ist, da er auch als Handelsvertreter nicht unter die Regelung des § 5 Abs. 3 ArbGG i. V. m. § 92 a HGB fällt.
12Gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG gelten Handelsvertreter nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92 a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmens festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses an Vergütung im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 € bezogen haben. Dabei ist § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG die vorgreifliche Sonderregelung, die eine in sich geschlossene Zuständigkeitsregelung enthält, welche es verbietet, Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB unter anderen als den in § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG genannten Voraussetzungen als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person zu behandeln (vergleiche BGH, Beschluss vom 18.03.2013, Az. VII ZB 45/12 - nach beck-online). Der Beklagte ist nicht als Einfirmenvertreter im Sinne des § 92 a Abs.1 S. 1 HGB einzustufen. Einfirmenvertreter sind Handelsvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen, und Handelsvertreter, denen dies nach Art und Umfang der verlangten Tätigkeit nicht möglich ist. Ein vertragliches Verbot im Sinne vom § 92 Abs. 1 S. 1 HGB besteht zwar nicht nur in den Fällen, in denen dem Handelsvertreter vertraglich untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden, sondern auch in den Fällen, in denen die Ausübung einer solchen Tätigkeit nach dem Vertrag von der Einwilligung bzw. Genehmigung des Unternehmers abhängig ist und eine derartige Einwilligung bzw. Genehmigung nicht vorliegt, sowie für nach dem Vertrag hauptberuflich tätige Handelsvertreter (BGH, Urt. vom 16.10.2014, Az. VII ZB 16/14 – nach juris). Für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbots reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingegen die nur mittelbar wirkende vertragliche Einschränkung durch ein vereinbartes Konkurrenzverbot nicht aus, weil dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für Unternehmer eines anderen Wirtschaftszweigs tätig zu werden (vergleiche BGH, Beschluss vom 18.03.2013, Az. VII ZB 45/12 - nach beck-online. Im dort entschiedenen Fall betrieb die Unternehmerin – ähnlich wie die Klägerin - ein Finanzdienstleistungsunternehmen, das insbesondere Vermögensanlagen, Versicherungen und Bausparverträge vermittelte). Entgegen der Auffassung des Landgerichts geht der Senat davon aus, dass der Beklagte deshalb nicht wegen der Regelung unter Ziff. 6.1 des Maklerkooperations–Vertrags vom 19.06.2012 als Einfirmenvertreter kraft Vertrags einzustufen ist. Dem Landgericht ist zwar insoweit zuzustimmen, als sich aus dem Tätigkeitsbereich der Klägerin und der Produktpartnerliste so viele Einzelprodukte unterschiedlicher Anbieter ergeben, dass in diesen Bereichen kaum Produkte vorstellbar sind, die der Beklagte hätte vertreiben können, ohne dass sie nicht in Konkurrenz zu Produkten der Klägerin gestanden hätten. Das reicht allerdings nicht aus. Auch wenn dem Beklagten im Ergebnis untersagt war, überhaupt anderweitig Versicherungsverträge oder Produkte aus dem sonstigen – umfangreichen – Tätigkeitsfeld der Klägerin für andere Unternehmen zu vermitteln, stand ein solches Wettbewerbsverbot seiner Selbständigkeit nicht entgegen, sondern folgte letztlich auch aus der Interessenwahrungspflicht des § 86 Abs. 1 HGB (vergleiche OLG Frankfurt Beschluss vom 08.01.2010, Az. 22 W 55/09; OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2000, Az. 19 W 12/00 - jeweils zitiert nach beck-online). Der Beklagte konnte dann vielleicht nicht in seiner bisherigen Sparte und unter Ausnutzung seiner nach Ziff. 1.2 der Vereinbarung akquirierten Kontakte, aber in anderen Branchen und auf andere Art und Weise beruflich und gewerblich tätig werden, ohne dass dies durch die Klägerin genehmigt oder dieser auch nur angezeigt werden musste (vergleiche OLG Frankfurt Beschluss vom 08.01.2010, Az. 22 W 55/09). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sogar dahinstehen, ob mit der vertraglichen Regelung lediglich ein Konkurrenzverbot in dem Umfang statuiert worden ist, wie es sich bereits aus § 86 Abs. 2 HGB ergibt, oder ob die Regelung ein darüber hinausgehendes Tätigkeitsverbot enthält. Denn auch wenn dies der Fall wäre, reichte dies für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbots im Sinne des § 92 a Abs. 1 S. 1 HGB nicht aus, weil dadurch jedenfalls nicht die Möglichkeit ausgeschlossen würde, für Unternehmer eines anderen Wirtschaftszweigs außerhalb der Vermittlung von Versicherungsverträgen und weiteren Tätigkeitsbereichen der Klägerin tätig zu werden (vergleiche BGH, a.a.O).
13Dass der Beklagte aufgrund des Umfangs der Tätigkeit oder anderer Weisungen der Klägerin keinerlei Gelegenheit zur anderweitigen Tätigkeit gehabt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Da der prozessuale Kostenerstattungsanspruch allein auf das Obsiegen oder Unterliegen abstellt, sind dem Beschwerdegegner auch dann die Kosten aufzuerlegen, wenn er weder eine Verweisung des Rechtsstreits noch die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 09.06.2009, Az. 16 W 61/09; OLG Rostock, Beschluss vom 11.12.2008, Az. 1 W 68/08 – jeweils nach juris).
15Die Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG zuzulassen, da sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anschließt. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.
16Beschwerdewert: 1.925,30 € (1/3 des Hauptsachestreitwerts, vgl. BGH, NJW 1998, 909; Lückemann in: Zöller, 28. Aufl., § 17 a GVG Rn. 20).
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(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.
(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.
(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.
(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.