Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 25. Juni 2019 - 3 U 821/18

published on 25/06/2019 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 25. Juni 2019 - 3 U 821/18
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Landgericht Nürnberg-Fürth, 19 O 4908/17, 05/04/2018

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.04.2018, Az. 19 O 4908/17, abgeändert.

1.1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, das „V…(Ort) Gemeindeblatt“ zu verbreiten/verbreiten zu lassen, wie dies in der Ausgabe vom 01.04.2017 (Anlage K 1) geschieht.

1.2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.720,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2017 zu zahlen.

1.3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin 17% und die Beklagte 83% zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte ist berechtigt, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 120.000,00 € festgesetzt. Dabei entfallen auf den Unterlassungsantrag Ziffer 1.a. 100.000,00 € und die Unterlassungsanträge zu 1.b. und 1.c. jeweils 10.000,00 €.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Abmahnkostenansprüche wegen der Verteilung des V…(Ort) Gemeindeblatts.

I.

Aus dem Verlag der Klägerin werden unter anderem die Abonnement-Zeitungen „F…(Ort) Nachrichten“ sowie „N… Zeitung für F..(Ort) Stadt und Land“ wie auch das Anzeigenblatt „F..(Ort) Landkreis Nachrichten“ in der Gemeinde V…(Ort) verbreitet.

Die Beklagte gibt das V…(Ort) Gemeindeblatt als kommunale Monatszeitschrift in Form eines Printmagazins in einer Auflage von 3.200 Exemplaren heraus, die über Austräger an alle Haushalte innerhalb der Gemeinde V…(Ort) verteilt wird. Das V…(Ort) Gemeindeblatt ist in der Ausgabe „33. Jahrgang, 1. April 2017, Nr. 4“ gestaltet wie in Anlage K 1 ersichtlich. Mit der Verbreitung dieses Gemeindeblatts erwirtschaftet die Beklagte keine Gewinne. In der streitgegenständlichen Ausgabe warb die Beklagte mit der Aussage „Mit Ihrer Werbung im Gemeindeblatt erreichen Sie Tausende von Lesern im V…(Ort) Raum!“ sowie der Angabe „Auflage 3.200 x“.

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.06.2017 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 3).

II.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 05.04.2018 den Hauptantrag zu 1.a) als unzulässig und im Übrigen die Klage als unbegründet abgewiesen.

Eine Auslegung des Antrags, der Beklagten zu untersagen „das „V…(Ort) Gemeindeblatt“ zu verbreiten/verbreiten zu lassen, wie dies in der Ausgabe vom 1. April 2017 (Anlage K 1) geschieht“ (Antrag 1.a.), ergebe, dass die Klägerin die Unterlassung einer Verbreitung des „V…(Ort) Gemeindeblattes“ begehre, wenn dieses so ausgestaltet sei, wie die konkrete Ausgabe vom 1. April 2017. Dieser Antrag sei nicht hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die beanstandete Ausgabe des V…(Ort) Gemeindeblatts umfasse 68 Seiten. Die Klägerin hätte zumindest in abstrakter Weise die Verletzungshandlungen umreißen müssen, die unter dem Gesichtspunkt der Staatsfreiheit der Presse von dem Antrag erfasst sein sollen.

Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Es sei weder eine Verletzung des durch das Grundgesetz normierten Gebotes der Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregel gemäß § 3a UWG durch die Verbreitung des V…(Ort) Amtsblatts in der beanstandeten Ausgabe vom 01.04.2017, noch eine irreführende Werbung der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG innerhalb dieser Ausgabe durch die zwei beanstandeten Aussagen der Beklagten zu bejahen.

Wegen des weiteren Inhalts wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.

III.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin. Sie beantragt, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils:

1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

a. das „V…(Ort) Gemeindeblatt“ zu verbreiten/verbreiten zu lassen, wie dies in der Ausgabe vom 01.04.2017 (Anlage K 1) geschieht,

hilfsweise:

das „V…(Ort) Gemeindeblatt“ zu verbreiten/verbreiten zu lassen, wie dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs des redaktionellen Inhalts und/oder unter Berücksichtigung des Umfangs der Anzeigenveröffentlichungen in der Ausgabe vom 01.04.2017 (Anlage K1) geschieht, und/oder

b. für das „V…(Ort) Gemeindeblatt“ zu werben/werben zu lassen:

„Mit Ihrer Werbung im Gemeindeblatt erreichen Sie Tausende von Lesern im V…(Ort) Raum!“, wie dies in der Anlage K 9 geschieht, und/oder

c. in Bezug auf das „V…(Ort) Gemeindeblatt“ zu werben/werben zu lassen:

„Auflage 3.200 x“, wie dies in der Anlage K 10 geschieht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.928,90 € zu zahlen zuzüglich Verzugszinsen seit Klageerhebung.

Zur Begründung führt die Klägerin u.a. aus, dass der Klageantrag Ziffer 1.a. hinreichend bestimmt sei. Dies ergebe sich aus den - hinsichtlich eines vergleichbaren Unterlassungsbegehrens - Entscheidungen des OLG Stuttgart (Urteil vom 03.05.2017, Az. 4 U 160/16, Anlage K7) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.12.2018, Az. I ZR 112/17, Anlage K 20).

Das streitgegenständliche „V…(Ort) Gemeindeblatt“ verstoße (wie sich ebenfalls insbesondere aus den obigen Entscheidungen des OLG Stuttgart und des Bundesgerichtshofs ergebe) gegen das Gebot der Staatsfreiheit der Presse. Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts sei bei der Bestimmung des Umfangs der Staatsfreiheit der Presse das Recht der Selbstverwaltung der Gemeinde nicht zu beachten.

So sei die Titelseite pressemäßig gestaltet und wahre wegen der vielen Fotos nicht die gebotene sachliche Zurückhaltung in der Gestaltung eines kommunalen Amtsblattes. Insbesondere die Artikel auf den Seiten 4 („Das V…bad“), 6 („Wir brauchen Ihre Hilfe!!!“), 8 („Kaffee-Kuchen-Kultur“), 10 („Gemeindejugendpflege V…(Ort)“) und 12 („Danke!“) seien presseähnlich aufgemacht. Unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ seien Fremdmitteilungen (wie Informationen zum Apothekenbereitschaftsdienst und Ärztlichen Notdienst auf Seite 7, zum Versicherungsberater der Deutschen Rentenversicherung auf Seite 9 sowie des Zweckverbandes zur Wasserversorgung auf Seite 15) enthalten. Schließlich enthalte das Blatt unzulässige Kirchen-/Vereinsmitteilungen sowie Veranstaltungsankündigungen insbesondere auf den Seiten 31 (bebilderte Bewerbung der Irlandreise des Diakonievereins), 33 (bebilderter Bericht zur Hauptversammlung des VdK), 35 (Selbstbelobigung des Heimatvereins), 35 (Gartentipps des Gartenbauvereins), 37 (Werbung des Zenngrundorchesters für ein kommerzielles Konzert), 39 (Sportberichterstattung des ASV V…(Ort)), 49 (Glückwunschadresse der CSU), 49/51 (bebilderter Sitzungsbericht der JU) und 51 (bebilderte Einladung der SPD inklusive Glückwunschadresse).

Der Artikel „Bürgerbusverein e.V.“ auf Seite 27 sei unzulässig, da der Bürgerbus nicht von der Gemeinde betrieben werde; der Artikel „Deutsch-Italienischer Partnerschaftsverein“ auf Seite 35 enthalte einen Bericht über die Jahreshauptversammlung ohne Bezug zu Aktivitäten der Gemeinde V…(Ort); der Artikel TTC R…(Ort) e.V. auf Seite 45 stelle lokale Sportberichterstattung dar; der Artikel „Unser Tipp - Mit einem Trick halten Knöpfe doppelt so gut.“ auf Seite 49 enthalte einen (in einem Gemeindeblatt unzulässigen) Hausfrauentipp; und der bebilderte Artikel „Kaninchenzuchtverein“ auf Seite 49 enthalte eine Fremdmeldung, nämlich einen Bericht über die 50-Jahr-Feier des Vereins.

Zudem beanstandet die Klägerin den überbordenden Anzeigenumfang von nahezu 50%.

Schließlich seien die Werbeangaben „Mit Ihrer Werbung im Gemeindeblatt erreichen Sie Tausende von Lesern im V…(Ort) Raum!“ und „Auflage 3.200 x“ irreführend.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Klägerin nebst Anlagen Bezug genommen.

IV.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Verwerfung der Berufung als unzulässig. Die Berufungsbegründung lasse nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das Urteil unrichtig sei. Sie stelle sich allenfalls floskelhaft gegen die Auffassung des Erstgerichts, ohne sich tatsächlich mit den Urteilsgründen auseinanderzusetzen.

Jedenfalls sei die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Es sei nicht erkennbar, wo eine (erhebliche) Rechtsverletzung des Erstgerichts liegen soll. Bei den Mitteilungen des „Zweckverbandes zur Wasserversorgung“ handele es sich nicht um eine Fremdnachricht, weil die Gemeinde daran als Zweckverbandsmitglied beteiligt sei.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beklagten nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die Berufung ist zulässig. Sie wurde innerhalb der vorgegebenen Fristen ordnungsgemäß eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO). Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten genügt die klägerische Berufungsbegründung auch unproblematisch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Denn sie bezeichnet die Umstände, aus denen sich nach Ansicht der Klägerin die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben, und sie führt hinreichend konkret an, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils sie bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe sie ihnen im Einzelnen entgegensetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 88/15, Rn. 5).

C.

Die Berufung ist in Bezug auf den Klageantrag Ziffer 1.a. auch begründet. Denn die auch im Hauptantrag zulässige Klage ist vollumfänglich begründet, da der Klägerin der darin geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht.

I.

Die Klage ist zulässig.

Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts ist der Hauptantrag der Klägerin in Ziffer 1.a., der Beklagten zu untersagen „das ‚V…(Ort) Gemeindeblatt‘ zu verbreiten/verbreiten zu lassen, wie dies in der Ausgabe vom 01.04.2017 (Anlage K 1) geschieht“, auch hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Ein Verbotsantrag darf im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen. Dagegen abzuwägen ist das schutzwürdige Interesse der klagenden Partei an einem wirksamen Rechtsschutz. In der Regel ist ein Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt, wenn lediglich das Verbot der Handlung begehrt wird, so wie sie begangen worden ist (BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/17, Rn. 12 - Crailsheimer Stadtblatt II).

2. Vor diesem Hintergrund ist der Hauptantrag in Ziffer 1.a. hinreichend bestimmt.

Das Unterlassungsbegehren der Klägerin richtet sich gegen die Verbreitung eines konkreten V…(Ort) Gemeindeblatts, nämlich der in Anlage K 1 beigefügten Ausgabe vom 01.04.2017. Damit hat die Klagepartei zum Ausdruck gebracht, dass von dem begehrten Verbot ein Verhalten erfasst sein soll, in dem sich - auch wenn nicht alle Einzelmerkmale übereinstimmen - das Charakteristische dieser konkreten Verletzungsform wiederfindet (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 13 - Crailsheimer Stadtblatt II).

Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Tatsache veranlasst, dass die beanstandete Ausgabe des Gemeindeblatts 68 Seiten umfasst und viele davon auch nach Ansicht der Klägerin wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Denn zum einen ergibt sich aus dem - zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden - Klagevorbringen, dass die Klägerin das Charakteristische der angegriffenen Verletzungsform darin sieht, dass im Gemeindeblatt überwiegend nicht Öffentlichkeitsarbeit der Kommune, sondern pressemäßige Berichterstattung über allgemeine Stadtereignisse stattfindet (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 13 - Crailsheimer Stadtblatt II). Zum anderen betrifft das Problem des Konkretisierungsgebots - wonach der Beklagten mit dem Antrag kein zulässiges Verhalten untersagt werden darf - nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage (BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 129/10, Rn. 8 - Einkauf Aktuell; Köhler, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12 Rn. 2.43).

II.

Die Klägerin kann als Mitbewerberin der Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG den streitgegenständlichen Unterlassungsantrag geltend machen. Denn mit dem kostenlosen „V…(Ort) Gemeindeblatt“, das neben dem amtlichen auch einen redaktionellen sowie einen Anzeigenteil enthält, stellt sich die Beklagte in Wettbewerb zur Klägerin, die im Gemeindegebiet der Beklagten die Abonnement-Zeitungen „F…(Ort) Nachrichten“ sowie „N…(Ort) Zeitung für F..(Ort) Stadt und Land“ wie auch das Anzeigenblatt „F..(Ort) Landkreis Nachrichten“ herausgibt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 59 - Crailsheimer Stadtblatt II).

III.

Die Gratisverteilung des „V…(Ort) Gemeindeblatts“ stellt auch eine geschäftliche Handlung der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Denn im entgeltlichen Abdruck von Werbeanzeigen liegt zumindest ein Handeln zugunsten der Förderung des Absatzes der anderen Unternehmen, welche die Anzeigen schalten. Darüber hinaus verstößt die Beklagte - wie die nachfolgenden Ausführungen unter C.IV. zeigen - mit der Herausgabe ihres Gemeindeblatts gegen das Gebot der Staatsferne der Presse und bewegt sich damit deutlich erkennbar außerhalb des ihr als Gemeinde zugewiesenen Aufgabenbereichs, weshalb sie sich an den insoweit geltenden Regeln des Wettbewerbsrechts messen lassen muss (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 56 - Crailsheimer Stadtblatt II).

IV.

Der Klägerin steht der in Ziffer 1.a. geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. dem aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse - bei dem es sich um eine Marktverhaltensvorschrift i.S.v. § 3a UWG handelt (BGH, a.a.O., Rn. 17 ff. - Crailsheimer Stadtblatt II) - zu.

1. Der rechtliche Rahmen zum Umfang des Grundsatzes der Staatsferne der Presse ist insbesondere der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Crailsheimer Stadtblatt II“ zu entnehmen.

a) Der Bundesgerichtshof stellt insbesondere die folgenden inhaltlichen Kriterien für die Beurteilung, ob das Gebot der Staatsferne verletzt ist, auf:

Die Staatsferne der Presse verlangt, dass sich die Gemeinde in ihren Publikationen wertender oder meinungsbildender Elemente enthält und sich auf Sachinformationen beschränkt (BGH, a.a.O., Rn. 36 - Crailsheimer Stadtblatt II).

Staatliche Information mit dem Ziel, Politik verständlich zu machen, die Bevölkerung über Politik und Recht im jeweiligen Aufgabenkreis zu informieren und staatliche Tätigkeit transparent zu gestalten, ist auch in presseähnlicher Form zulässig. Dazu gehören die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen, Berichte über die kommunale Wirtschaftsförderung oder die Unterrichtung der kommunalen Öffentlichkeit über die aktuelle Tätigkeit und künftigen Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats (BGH, a.a.O., Rn. 37 - Crailsheimer Stadtblatt II). Es handelt sich dabei um generell zulässiges Informationshandeln der Gemeinde, die auch in presseähnlicher Form möglich ist.

Dagegen ist eine die Grenzen zulässiger staatlicher Kommunikation klar überschreitende Tätigkeit anzunehmen bei Beiträgen über ortsansässige Unternehmen, die Bewertung privater Initiativen oder die allgemeine Beratung der Leserinnen und Leser. Ebenso sind rein gesellschaftliche Ereignisse etwa aus den Bereichen Sport, Kunst und Musik in der Regel keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung und kein zulässiger Gegenstand gemeindlicher Öffentlichkeitsarbeit. Die pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in einer Gemeinde ist originäre Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates (BGH, a.a.O., Rn. 38 - Crailsheimer Stadtblatt Ii), weshalb derartiges Informationshandeln als generell unzulässig zu bewerten ist.

b) Neben den inhaltlichen Kriterien ist zu berücksichtigen, wie die Informationen den angesprochenen Gemeindemitgliedern präsentiert werden. So dürfen sich gemeindliche Publikationen keiner (boulevard) pressemäßigen Illustration bedienen und das Layout nicht nach Art einer Tages- oder Wochenzeitung gestalten, um schon den Eindruck eines freien, von einem privaten Unternehmen stammenden Presseerzeugnisses zu vermeiden. Staatliche Publikationen müssen eindeutig als solche erkennbar sein; andernfalls wird die Unabhängigkeit der Informationsfunktion der Presse gefährdet (BGH, a.a.O., Rn. 36 - Crailsheimer Stadtblatt II). Darüber hinaus sind die optische Gestaltung der Publikation und redaktionelle Elemente der meinungsbildenden Presse (wie Glossen, Kommentare oder Interviews) zu berücksichtigen. Allein die Verwendung pressemäßiger Darstellungselemente und eine regelmäßige Erscheinungsweise führen zwar nicht automatisch zu einer Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse. Die Grenze wird aber überschritten, wenn das Druckwerk nicht mehr als staatliche Publikation erkennbar ist (BGH, a.a.O., Rn. 41 - Crailsheimer Stadtblatt II).

c) Auch die Frequenz des Vertriebs ist in die Gesamtwürdigung einzustellen. Erfolgt darüber hinaus die Verteilung kostenlos, erhöht sich die Gefahr einer Substitution privater Presse; auch das ist zu berücksichtigen (BGH, a.a.O., Rn. 41 - Crailsheimer Stadtblatt II).

d) Schließlich ist die Anzeigenschaltung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGH, a.a.O., Rn. 41 - Crailsheimer Stadtblatt II). Dabei kann insbesondere als wettbewerbsrechtlich bedenklich angesehen werden, wenn die Verbreitung der Werbeanzeigen im Gemeindeblatt eine nicht mehr nur untergeordnete Rolle spielt, auch wenn eine schematische Beschränkung auf bestimmte Prozentzahlen nicht gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1972 - I ZR 73/71 - Crailsheimer Stadtblatt).

e) Entscheidend ist die Beurteilung des Gesamtcharakters des Presseerzeugnisses. Denn einzelne, die Grenzen zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit überschreitende Artikel allein begründen keine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse. Notwendig ist vielmehr eine wertende Betrachtung der Publikation insgesamt, bei der sich jede schematische Betrachtungsweise verbietet. Je stärker die kommunale Publikation den Bereich der ohne weiteres zulässigen Berichterstattung überschreitet und bei den angesprochenen Verkehrskreisen als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt und den Erwerb einer Zeitung - jedenfalls subjektiv - entbehrlich macht, desto eher ist das Gebot der Staatsferne der Presse verletzt (BGH, a.a.O., Rn. 40 - Crailsheimer Stadtblatt II). Ein Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse liegt daher dann vor, wenn einzelne Artikel den Bereich der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit eindeutig verlassen und die Publikation insgesamt bei einer Gesamtwürdigung einen pressesubstituierenden Gesamtcharakter aufweist (BGH, a.a.O., Rn. 45 - Crailsheimer Stadtblatt II).

2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs verstößt das streitgegenständliche V…(Ort) Gemeindeblatt in der Ausgabe vom 01.04.2017 (Anlage K 1) gegen die Marktverhaltensregelung der Staatsferne der Presse. Denn einzelne Artikel dieses Gemeindeblatts verlassen den Bereich der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit, und die Publikation weist insgesamt bei einer Gesamtwürdigung einen pressesubstituierenden Gesamtcharakter auf.

a) Folgende einzelne Beiträge sprechen für eine Unzulässigkeit des Gemeindeblatts unter dem Gesichtspunkt der Staatsferne der Presse.

aa) Zwar darf die Beklagte über eigene Veranstaltungen in ihrem Wirkungskreis in informatorisch-neutraler Weise unterrichten. Diesen Anforderungen genügt jedoch der ganzseitige Artikel auf Seite 4 („Das V…(Ort) bad“) mit einem historischen Foto des „V…(Ort) bads“ und einem Abriss über die Geschichte des Schwimmbades nicht. Denn ein aktueller gemeindebezogener Anlass, in der streitbefangenen Ausgabe über das „V…(Ort) bad“ zu berichten, ist nicht erkennbar. Vielmehr bietet der Artikel allgemein interessierenden lokalen Lesestoff, der üblicherweise in einer (Lokal) Zeitung zu finden ist. Darüber hinaus ist der Beitrag mit dem großformatigen historischen Foto, einer Überschrift und Zwischenüberschrift und einem Bilduntertext pressemäßig aufgemacht.

bb) Die streitbefangene Ausgabe des V…(Ort) Gemeindeblatts enthält ab Seite 7 „Amtliche Bekanntmachungen“. In dieser Rubrik sind jedoch auch Fremdmitteilungen abgedruckt, ohne diese als solche kenntlich zu machen. Dazu gehören auf Seite 7 der Hinweis, dass man bei der „Lindenapotheke“ erfahren kann, welche Apotheke dienstbereit ist, und die Angabe, unter welcher Internetadresse man den ärztlichen Akut-Dienst für Privatpatienten und Selbstzahler erreichen kann. Eine Fremdmitteilung stellt auch der Beitrag „Versicherungsberater der Deutschen Rentenversicherung“ auf Seite 9 dar.

cc) Die Rubrik „Vereinsnachrichten“ von Seite 27 bis 53 umfasst eine Vielzahl von Artikeln, in der sich die örtlichen Vereine selbst darstellen und somit durch von ihnen verfasste Inhalte Werbung in eigener Sache machen. Zwar besteht ein schützenswertes Interesse der Gemeinde, den örtlichen Vereinen im Interesse des Informationsaustausches ein Forum zu bieten und auf diese Weise die örtlichen Vereine zu unterstützen. Wenn jedoch die Artikel über eine sachlich-neutrale Berichterstattung hinausgehen und - beispielsweise aufgrund der Bebilderung - presseähnlich aufgemacht sind oder die Pflicht zur politischen Neutralität verletzen, stellt dies ein zu berücksichtigendes Kriterium im Rahmen der Prüfung dar, ob ein Verstoß gegen die Staatsferne vorliegt.

So enthält diese Rubrik - sich nicht auf die Mitteilung von Terminen ohne schmückendes inhaltliches oder bildliches Beiwerk beschränkende - Ankündigungen für Veranstaltungen, die nicht von der Gemeinde angeboten werden. Zu nennen sind die bebilderte Bewerbung der Irlandreise des Diakonievereins auf Seite 31, die bebilderte Bewerbung eines Tagesausflugs der AWO nach Erfurt auf Seite 33, der „Gartentipp für April“ des Obst- und Gartenbauverein V…(Ort) e.V. auf Seite 35, die Werbung des Zenngrundorchesters V…(Ort) mit Poster für ein (kommerzielles) Konzert auf Seite 37 oder die bebilderte Einladung der SPD auf Seite 51.

Auf den Seiten 27 f. ist der Artikel „Bürger fahren Bürger“ des „Bürgerbusvereins V…(Ort) e.V.“ abgedruckt. Dabei handelt es sich - in der Aufmachung eines Leserbriefs - um die Information des Vereins über die Anschaffung eines Dieselfahrzeuges und dessen (meinungsbildende) Begründung hierfür. Auf Seite 33 befindet sich ein bebilderter Bericht über die Jahreshauptversammlung des „VdK-Ortsverband V…(Ort)“. Der bebilderte Artikel „Kaninchenzuchtverein“ auf Seite 49 befasst sich mit der Schilderung der Feier zum 50-jährigen Bestehen des Vereins. Auf Seite 49 wünscht die CSU den Lesern ein frohes und gesegnetes Osterfest. Und im Anschluss informiert die Junge Union V..(Ort) in einem mehrseitigen und bebilderten Bericht über die erfolgten Neuwahlen der Ortsvorstandsschaft Mitte März 2017 und macht Werbung in eigener Sache.

dd) Keinerlei Gemeindebezug weisen die „V…(Ort) Umweltseiten“ auf Seiten 54 f. auf. Vielmehr informieren sie in allgemeiner Form über die Umweltfunktionen des Waldes. Darüber hinaus sind sie pressemäßig aufgemacht, denn sie enthalten Überschriften und Zwischenüberschriften (“Umweltfunktionen des Waldes im Überblick“, „Wald und Holz“, „Wald und Wasser“, „Wald und Naturschutz“ und „Wald und Klima“), eine Vielzahl von bunten Bildern sowie in Spalten geordnete und redaktionell formulierten Beiträge. Gerade dieser Artikel weist somit einen eindeutig pressesubstituierenden Gesamtcharakter auf.

b) Auch Umfang und Art der Anzeigen ist in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Gemeinde mit dem Anzeigengeschäft nicht die gesamten Kosten ihres Amtsblatts finanziert, weshalb dieses nicht der Hauptzweck der Veröffentlichung ist, sondern der Senkung der mit der Veröffentlichung des Blattes entstehen Unkosten dient.

Andererseits ist jedoch in die Abwägung einzubeziehen, dass das Gemeindeblatt knapp zur Hälfte aus bezahlten (Fremd-) Anzeigen besteht. Denn von den insgesamt 68 Seiten beinhalten 33 Seiten bunte, oftmals ganzseitige Anzeigenabdrucke. Bei diesem Umfang kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Verbreitung der Werbeanzeigen eine lediglich untergeordnete Rolle spielt. Vielmehr ist das Gemeindeblatt bei dieser Vielzahl von Werbeanzeigen in Aufmachung, Umfang und Gestaltung so angelegt, dass es für die angesprochenen Verkehrskreise wie ein Anzeigenblatt wirkt.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass teilweise nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob es sich um einen Beitrag oder eine Werbeanzeige handelt. So ist auf Seite 31 unter den Terminsmitteilungen der örtlichen Vereine - in derselben Aufmachung und ohne als Werbung gekennzeichnet zu sein - unter Angabe einer E-Mail-Adresse eine Mitteilung enthalten, wann sich die „Weight Watchers“ treffen. Auch die auf Seite 8 bei den „Amtlichen Bekanntmachungen“ enthaltene, ganzseitige Veranstaltungswerbung „Kaffee - Kuchen - Kultur“ mit Bildern ist nicht als Anzeige gekennzeichnet und links unten vom 1. Bürgermeister unterschrieben, weshalb sie von einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise als amtliche Bekanntmachung aufgefasst werden kann.

c) Darüber hinaus sind die optische Gestaltung der Publikation und redaktionelle Elemente der meinungsbildenden Presse zu berücksichtigen. Aufgrund der Verwendung pressemäßiger Darstellungselemente und llustrationen sowie eines Layouts nach Art einer Tages- oder Wochenzeitung ist die streitgegenständliche Ausgabe des V…(Ort) Gemeindeblatts nicht mehr als staatliche Publikation erkennbar.

Bereits die Titelseite ist - insbesondere aufgrund der Vielzahl der abgebildeten bunten Fotografien - eher presseähnlich gestaltet. So befinden sich darauf vier großformatige Farbfotografien, die einen Osterbrunnen mit einem Ostergruß sowie Bilder einer von der Gemeinde vorgenommenen Sportlerehrung zeigen. Auch wenn diesen Bildern ein Gemeindebezug nicht abgesprochen werden kann, entspricht das damit verbundene Layout mehr einem lokalen Printmagazin als einem Gemeindeblatt. Denn der Abdruck eines postkartenähnlichen Osterfotos mit einem Osterbrunnen und dem Gruß „Frohe Ostern“ entspricht pressemäßiger Aufmachung. Gleiches gilt für die drei großformatigen Fotografien mit Abbildungen von Menschen bei einer Veranstaltung. Auch sie könnten in diesem Stil in einem boulevardmäßig aufgemachten Magazins oder einer Vereinszeitschrift abgedruckt sein.

Auch die einzelnen Beiträge weisen oftmals eine presseähnliche Aufmachung (mit Buntfotos, Überschriften und Unterüberschriften, fett gedruckten Einleitungen, Spaltenbildung) auf.

d) Schließlich kann nicht außer Acht bleiben, dass das Gemeindeblatt einmal im Monat in Form eines Printmagazins kostenlos erscheint und kostenfrei an die Haushalte innerhalb der Gemeinde V…(Ort) verteilt wird. Dies bewirbt die Beklagte in dem Gemeindeblatt mit dem Slogan: „Mit Ihrer Werbung im Gemeindeblatt erreichen Sie Tausende von Lesern im V…(Ort) Raum!“

e) Aufgrund der vorzunehmenden Gesamtwürdigung auf der Grundlage dieser Kriterien kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass das von der Beklagten monatlich und kostenfrei herausgegebene Gemeindeblatt in der streitgegenständlichen Ausgabe gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse verstößt. Denn sowohl nach der Aufmachung des Gemeindeblatts insgesamt als auch der Gestaltung und dem Inhalt einzelner grenzüberschreitender Beiträge - die nicht nur vereinzelte Verstöße betreffen, sondern einen nicht unerheblichen Raum in dem Gemeindeblatt einnehmen - und dem erheblichen Anzeigenumfang werden die Grenzen, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Crailsheimer Stadtblatt II“ aufgestellt hat, überschritten. Bei einer Gesamtbetrachtung der Publikation liegt eine die Presse substituierende Veröffentlichung vor.

D.

Allerdings ist die Berufung in Bezug auf die Klageanträge Ziffern 1.b. und 1.c. unbegründet. Denn die beanstandeten Werbeaussagen „Auflage 3.200 x“ und „Mit Ihrer Werbung im Gemeindeblatt erreichen Sie Tausende von Lesern im V…(Ort) Raum!“ sind nicht irreführend, weshalb das Landgericht die Klage insoweit zu Recht abwies.

I.

Die Angabe „Auflage 3.200 x“ ist nicht gemäß § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG irreführend.

1. Wird in der Werbung die Auflagenhöhe angegeben, handelt es sich um eine Beschaffenheitsangabe nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG (Bornkamm/Feddersen, in Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 5 Rn. 2.168).

Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht.

Der Begriff der „Auflage“ ist mehrdeutig. Gemeint sein kann die „gedruckte Auflage“, die „verkaufte Auflage“, also die im Einzelverkauf und an Abonnenten abgegebenen Exemplare, oder auch die „verbreitete Auflage“, die neben den verkauften Exemplaren die Werbeexemplare und Freistücke einschließt. Für den Käufer(Leser-)Markt ist die Angabe der verkauften Auflage relevant, für den Anzeigenmarkt die Information über die verbreitete Auflage (Busche, in MüKoUWG, 2. Aufl. 2014, § 5 UWG Rn. 355). Bei der Werbung mit der Auflagenhöhe einer Zeitung ist wegen der Vieldeutigkeit des Begriffs der „Auflage“ und dem jeweils unterschiedlichen Bedeutungsgehalt aus der Sicht der Werbeadressaten daher grundsätzlich ergänzend anzugeben, ob es sich hierbei um die gedruckte, die verbreitete oder die verkaufte Auflage handelt. Dieser Grundsatz ist jedoch im Fall der Bewerbung von kostenlosen Anzeigenblättern zu modifizieren (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.05.2006 - 6 U 211/05, Rn. 15). Denn bei einem kostenlos verteilten Anzeigenblatt kommt die verkaufte Auflage von vornherein nicht in Betracht. Wichtig für den Inserenten ist lediglich zu wissen, in die Hände wie vieler Personen und Haushaltungen eine Zeitschrift gerät (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 13.07.1978 - 1 U 51/78, Rn. 36).

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nicht allein die Mehrdeutigkeit einer Angabe den Vorwurf der Irreführung begründen kann. Stimmt jede Bedeutung mit der Wirklichkeit überein, ist die Verwendung eines mehrdeutigen Begriffs unbedenklich (Bornkamm/Feddersen, a.a.O. § 5 Rn. 1.109).

2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs ist die Werbung „Auflage 3.200 x“ nicht irreführend nach § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG.

a) Die streitgegenständliche Werbung wird von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass die verbreitete Auflage 3.200 Stück beträgt.

Zum einen handelt es sich bei dem „V…(Ort) Gemeindeblatt“ - für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbar - um ein kostenlos verteiltes Blatt, bei dem eine verkaufte Auflage von vornherein nicht in Betracht kommt. Zum anderen bezieht sich die angegriffene Werbung mit der Auflagenstärke - da sie direkt neben den Anzeigenpreisen geschaltet ist - ersichtlich auf die verbreitete Auflage, weil es den Inserenten lediglich interessiert, in die Hände wie vieler Personen und Haushaltungen die Zeitschrift gerät.

Dieses Verkehrsverständnis vermögen die Mitglieder des Senats, die sich hierbei auf ihre eigene Sachkunde und Lebenserfahrung stützen können, selbst zu beurteilen. Die beanstandete Werbeanzeige richtet sich an die breite Öffentlichkeit und damit an die - potenziellen - Leser des Gemeindeblatts, aber auch an Interessenten der Wirtschaft, die als Inserenten in Betracht kommen. Die Mitglieder des erkennenden Senats gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen, soweit es um das breite Publikum geht. Insoweit bestehen hinsichtlich der zu treffenden Feststellungen zur Verkehrsauffassung keine Probleme. Aber auch soweit die werbungstreibende Wirtschaft als Publikum angesprochen ist, kann der Senat die Feststellungen zur Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde treffen, obwohl seine Mitglieder nicht zu diesen Teilen des Verkehrs gehören. Der Senat besitzt auf Grund allgemeinen Erfahrungswissens die umfassende Sachkunde, die im vorliegenden Rechtsstreit zur Bejahung einer Irreführungsgefahr erforderlich ist. Die zur Beurteilung anstehenden Werbeaussagen bewegen sich im Bereich des normalen Sprachverständnisses und Allgemeinwissens. Es geht offensichtlich nicht um regionale, fach- oder bildungsspezifische Besonderheiten, die für das Verständnis der Werbeanzeige von Bedeutung sein könnten.

b) Die Beklagte gibt nach dem - für das Berufungsverfahren bindenden - unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils das V…(Ort) Gemeindeblatt in einer Auflage von 3.200 Exemplaren heraus, die über Austräger an alle Haushalte innerhalb der Gemeinde V…(Ort) verteilt wird. Vor diesem Hintergrund hat die Klagepartei weder dargetan noch behauptet, dass die Werbung mit einer verbreiteten Auflage von 3.200 Stück unzutreffend sei. Auf die Grundsätze der sekundären Darlegungslast der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1961 - I ZR 79/59 - Pressedienst) kommt es daher nicht an.

II.

Auch die Werbung „Mit Ihrer Werbung im Gemeindeblatt erreichen Sie Tausende von Lesern im V…(Ort) Raum!“ ist nicht unlauter i.S.v. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG.

1. Die angegriffene Werbung wird von den angesprochenen Verkehrskreisen - wie der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen kann (vgl. oben unter D.I.2.a) - nicht dahingehend verstanden, dass die Beklage mit einer Leseranalyse warb.

a) Häufig werden die einzelnen Ausgaben einer Zeitung von mehr als einer Person gelesen. Für die Verlage liegt es daher nahe, anstatt mit der Höhe der Auflage mit den zum Teil wesentlich höheren Leserzahlen zu werben. Dies ist grundsätzlich zulässig. Jedoch darf die Zahl der Leser nicht geschätzt werden; sie muss vielmehr auf einer Untersuchung beruhen, die den wissenschaftlich anerkannten Methoden der Marktforschung entspricht (Löffler, in Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, Besonderer Teil, Recht der Anzeige, Rn. 328). Denn bei einer Werbung mit Leserzahlen, die ein Vielfaches der verbreiteten Auflage betragen, wird ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Anzeigenkunden den Schluss ziehen, die Zahl beruhe auf konkreten Ermittlungen (LG Düsseldorf, Urteil vom 07.01.1970 - 17 O 384/69, WRP 1971, 82).

Der Begriff Leseranalyse ist ein technischer Begriff, der in der Werbung präzise verwendet werden muss. Wird mit einer Leseranalyse geworben, erwarten die angesprochenen Verkehrskreise eine Untersuchung nicht bloß der Empfänger einer Zeitung, sondern der Leser, also derjenigen, die die Zeitung tatsächlich lesen; beide Gruppen sind nicht identisch. Alleine durch die Verwendung der Wörter „Leser“ oder „Leserschaft“ wird allerdings nicht der Eindruck erweckt, dass eine echte Leseranalyse durchgeführt wurde (Bornkamm/Feddersen, in Köhler/Bornkamm/ Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 5 Rn. 2.173). Denn allein durch die Verwendung der Worte „Leser“ oder „Leserschaft“ kommt nicht zum Ausdruck, dass eine Leseranalyse in Sinne der ZAW-Richtlinien vorliegt (OLG München, Urteil vom 13.01.1977 - 6 U 3820/76, Rn. 18).

b) Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs suggeriert die angegriffene Werbebehauptung nicht, dass die Leserzahlen des „V…(Ort) Gemeindeblatts“ deutlich höher sind als die Auflagenhöhe. Denn die Auflage wird mit 3.200 Stück beworben, was „Tausenden von Lesern“ entspricht. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten daher nicht, dass eine echte Leseranalyse durchgeführt wurde. Etwas anderes ergibt sich - nach Maßgabe der obigen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt - auch nicht durch die Verwendung des Wortes „Leser“.

Auch aufgrund sonstiger Umstände erweckt die Werbung der Beklagten - wie das Erstgericht zutreffend ausführt - nicht den Eindruck, dass sie auf einer tatsächlich durchgeführten Reichweitenuntersuchung beruht. Sie enthält keine Erläuterungen dazu, wie die Beklagte zu der Zahlenangabe gekommen ist. Hinzu kommt hier, dass die beworbene Zahl der erreichbaren Leser erkennbar pauschaliert ist und von dem hiervon angesprochenen Adressatenkreis auch ohne weiteres als sehr grobe Angabe der Werbewirksamkeit des Gemeindeblatts wahrgenommen wird.

2. Nachdem die Klagepartei nicht dargetan hat, dass die verbreitete Auflage des Gemeindeblatts unter 3.200 Exemplaren liegt (vgl. die Ausführungen unter D.II.1.b)), ist die Werbeaussage, dass damit Tausende von Lesern erreicht werden, weder unzutreffend noch sonst zur Täuschung geeignet.

E.

In Bezug auf die vorgerichtlichen Abmahnkosten (Klageantrag Ziffer 2.) ist die Berufung ebenfalls teilweise begründet.

Da die Abmahnung vom 06.06.2017 in Bezug auf einen Streitgegenstand berechtigt war, hat die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG einen Teilanspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2009 - I ZR 149/07, Rn. 52 - Sondernewsletter).

Der Gegenstandswert für die Abmahnung ist im vorliegenden Fall entsprechend der Festsetzungen des Streitwerts der ersten Instanz, gegen den sich die Parteien nicht gewendet haben, zu bestimmen. Er beträgt für den Unterlassungsantrag Ziffer 1.a. 100.000,00 € und für die Unterlassungsanträge zu 1.b. und 1.c. jeweils 10.000,00 €. Dies würde zu einem Abmahnkostenerstattungsanspruch in Höhe von netto 2.064,40 € führen. Da die Abmahnung jedoch nur in Bezug auf Unterlassungsantrag Ziffer 1.a. - also in Relation zu den Streitwerten der einzelnen Klageanträge in Höhe von prozentual 83,33% - berechtigt war, besteht der Anspruch lediglich in Höhe von 1.720,26 €.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

F.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Senat sieht keinen Anlass für eine Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 543 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch gebietet die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die der tatrichterlichen Würdigung des Senats zugrunde liegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich - insbesondere durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Crailsheimer Stadtblatt II“ - geklärt. Der Bundesgerichtshof führt in diesem Urteil aus, dass eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalls erforderlich ist, ob eine Publikation gegen den Grundsatz der Staatsferne verstößt, wobei sich jede schematische Betrachtung verbietet. Der Senat hat diese Grundsätze auf die streitgegenständliche Ausgabe des V…(Ort) Gemeindeblatts angewandt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 3 ZPO, 51 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der von den Parteien nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung des Landgerichts (vgl. die obigen Ausführungen unter E.).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 15/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 129/10 Verkündet am: 15. Dezember 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 10/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 149/07 Verkündet am: 10. Dezember 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 20/12/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 112/17 Verkündet am: 20. Dezember 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Crailsh
published on 21/07/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 88/15 vom 21. Juli 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Zum notwendigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift bei auf mehrere selbständig
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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.