Oberlandesgericht München Zwischenurteil, 16. März 2016 - 15 U 2341/15 Rae

published on 16/03/2016 00:00
Oberlandesgericht München Zwischenurteil, 16. März 2016 - 15 U 2341/15 Rae
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Landgericht München I, 4 O 7565/14, 09/06/2015

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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 09.06.2015, Az. 4 O 7565/14, aufgehoben.

2. Die deutschen Gerichte sind international zuständig.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus Anwaltshaftung.

Der Kläger, ein selbstständiger Musikproduzent und Komponist, verlangt von den Beklagten, nämlich zwei in der Schweiz ansässigen Rechtsanwälten und einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, Schadensersatz wegen einer am 11.01.2011 (Anl. K 2) beauftragten Tätigkeit im Rahmen eines Nachlassverfahrens eines insolvent gewordenen Schweizer Vermögensverwaltungsunternehmens, der MWB V. AG (im Folgenden: MWB AG). Mit dieser hatte der Kläger am 13.12.2000 einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen.

Mit der Behauptung, die MWB AG habe sein Vermögen nicht ordnungsgemäß verwaltet, erstritt der Kläger gegen diese, deren Direktor Michael E. und deren Verwaltungsratspräsidenten Karl F. ein weitgehend zusprechendes Urteil des Landgerichts München I (Az. 29 O 16126/10) vom 24.10.2011 (Anl. K 1). Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberlandesgericht München (Az. 29 U 4599/11) dieses Urteil mit Urteil vom 16.01.2014 (Anl. K 1) hinsichtlich der Beklagten Michael E. und Karl F. auf, weil etwaige Schadensersatzansprüche gegen diese gemäß Art. 303 des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) erloschen seien.

Der Kläger macht geltend, dies beruhe auf einem Fehler der Beklagten, weil diese nicht ordnungsgemäß die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hätten, woraus ihm ein Schaden entstanden sei.

Mit Endurteil vom 09.06.2015 hat das Landgericht München I die Klage, die auf Zahlung von 48.287,30 € nebst Zinsen sowie Freistellung in Höhe von 1.592,00 € (OLG München) und 4.693,67 € (E. und F.) gerichtet war, als unzulässig abgewiesen. Es fehle an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 09.06.2015 wird Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren unstreitig ist der Kläger Inhaber der G. Tonstudio und Musikproduktion GmbH und tritt auch unter „Double You Musikverlag W. K.“ auf. Gegenüber der MWB AG trat er ohne Firmenbezeichnung auf.

Die Vertragsunterlagen der Beklagten und deren „Willkommensschreiben“ vom 03.01.2011 (Anl. K 25) leitete die Kanzlei Gö. mit Begleitschreiben vom 07.01.2011 (Anl. K 57) an die Klagepartei weiter.

Der Kläger und Berufungskläger bringt im Berufungsverfahren vor:

Das Erstgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Vertragsschluss zwischen dem Beklagten und der Klagepartei das Merkmal des Ausrichtens im Sinn des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c des Lugano-Übereinkommens vom 30.10.2007 (LugÜ) nicht erfülle.

Durch das im Anhang zu den Auftragsformularen der Mandantschaft mitgesandte Schreiben des Beklagten zu 1 vom 03.01.2011 (Anl. K 25) hätten die Beklagten explizit um eine Mandatierung geworben. Für die Annahme eines Ausrichtens reiche jede Form der Werbung schon aus. Ein Angebot an eine konkrete Person genüge.

Die Internetseite der Beklagten (Ausdruck Stand 2014: Anl. K 9) genüge möglicherweise allein nicht für die Annahme eines Ausrichtens, sei aber in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Das Erstgericht habe die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht zutreffend angewandt. Die früheren Merkmale des ausdrücklichen Angebots und der Werbung sollten mit Art. 15 LugÜ um die Internetauftritte erweitert werden.

Die Vorlage eines Ausdrucks der Internetseite zum Zeitpunkt der Klageeinreichung stelle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 15.01.2015 - I ZR 88/14, Rn. 26) ein vom Unternehmer zu widerlegendes Indiz für die Gestaltung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dar, da ansonsten der Verbraucher mit unzumutbaren Beweisschwierigkeiten konfrontiert sei und den verbraucherschützenden Vorschriften die praktische Wirksamkeit genommen würde.

In die Würdigung einzubeziehen sei auch, dass die Beklagten schon mehrfach für deutsche Mandanten tätig gewesen sind.

Der Kläger sei als Verbraucher anzusehen. Die MWB AG habe sein Privatvermögen verwalten sollen. Bei den Vermögensanalysen der MWB (Anl. K 52) sei die private finanzielle Situation des Klägers analysiert worden. Bei der Anlage des Klägers bei der MWB AG habe es sich plangemäß um ein zwölfjähriges Ratensparen gehandelt (Anl. K 53, K 58), wobei der am 29.06.1955 geborene Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung 65 Jahre alt gewesen wäre. Auch seien zur Absicherung Angehöriger Versicherungen zu deren Gunsten abgeschlossen worden (Anl. K 54, K 55). Das bei MWB gesparte Geld - wie auch die Bezahlung der Beklagten - würden vom Privatkonto des Klägers stammen, er sei auch unter seiner Privatanschrift aufgetreten.

Im Zweifel müsse der Kläger nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 20.01.2005 - C-464/01, Rn. 50) auch bei Annahme eines doppelten Zwecks des Vertrags als Verbraucher gelten, weil ein nicht ganz untergeordneter beruflich-gewerblicher Zweck nicht nachgewiesen sei.

Selbstverständlich seien die in Rede stehenden Gelder versteuert gewesen, obwohl dies für die Verbrauchereigenschaft des Klägers ohne Bedeutung sei.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger und Berufungskläger:

Unter Abänderung des am 09.06.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 4 O 7565/14 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 48.287,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Unter Abänderung des am 09.06.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 4 O 7565/14 wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger in Höhe von ca. 4.693,67 € von Kostenerstattungsansprüchen der ehemaligen Beklagten E. und F., sowie von Gerichtskosten gegenüber dem OLG München aus dem Verfahren 29 U 4599/11 durch Zahlung von 1.592,00 € frei zu stellen.

Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Ergänzend dazu beantragen sie

hilfsweise für den Fall, dass das Gericht das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen annimmt, die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.

Die Beklagten bringen vor:

Die deutschen Gerichte seien international nicht zuständig, weil die Beklagten sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht auf die Bundesrepublik ausgerichtet hätten und der Klagepartei auch die Verbrauchereigenschaft fehle.

Die Einführung des Schreibens vom 03.01.2011 (Anl. K 25) durch die Klagepartei nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug verstoße gegen § 531 Abs. 2 ZPO.

Die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts seien zutreffend.

Die Rechtsauffassung der Klagepartei zum Begriff des Ausrichtens sei irrig. Die Ausführungen des Erstgerichts hierzu träfen zu.

In der Übermittlung der (blanko) Vertragsunterlagen an die Kanzlei Gö., die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei, könne kein „Ausrichten“ auf die Bundesrepublik Deutschland zu sehen sein, da dieses nicht vor dem Vertragsschluss erfolgt wäre und sich nur an einen begrenzten Personenkreis gerichtet habe. Auch sei darin kein Wille zum Vertragsschluss mit Verbrauchern in Deutschland zum Ausdruck gekommen, weil die Beklagten nur auf Anfrage der Kanzlei Gö. gehandelt hätten. Die Mandanten ihrerseits hätten auf Vorschlag und Empfehlung der Kanzlei Gö. die Aufträge erteilt.

Die Klagepartei sei nicht durch die berufliche Tätigkeit der Beklagten zum Vertragsschluss „zumindest motiviert worden“. Dies deshalb, weil die Beklagten erst auf Anfrage und Veranlassung der Kanzlei Gö. tätig wurden und selbst zur Klagepartei keinerlei Kontakt hatten.

Zudem mache die Klagepartei ihre Forderung nicht als Verbraucher geltend. Die Anlage der - vermutlich in bar übergebenen - Gelder bei der MWB AG sei dem gewerblichen Bereich der Klagepartei als Unternehmer zuzuordnen. Die Vermögensverwaltung habe (nicht versteuertes) Betriebsvermögen betroffen. Es sei zu vermuten, dass die MWB AG mit ihren Kunden systematisch Geldwäsche betrieb.

Den entsprechenden Vortrag der Beklagten im ersten Rechtszug habe das Landgericht nicht gewürdigt. Soweit im Berufungsverfahren zusätzliches Vorbringen der Beklagten hierzu erfolge, sei dies gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen, weil erst jetzt bekannt geworden.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Verbrauchereigenschaft liege im Bereich des autonom auszulegenden LugÜ II bei der Klagepartei. Deren Vortrag sei verspätet.

Die Ausführungen des Klägers im Vorprozess zwischen diesem und der MWB AG u. a. vor dem Landgericht München I (Az. 29 O 16126/10) stünden in Widerspruch zu den vom Kläger im hiesigen Verfahren getätigten Einlassungen und beschädigten damit die Glaubwürdigkeit des Klägers.

Die Beklagten regen die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO an, um Ermittlungen hinsichtlich Herkunft und Versteuerung des Anlagebetrags einzuleiten.

Das Berufungsgericht hat mit Verfügung vom 05.12.2015 (Bl. 256/258 d. A.) und in der Sitzung vom 17.02.2016 (Prot. Bl. 308/311 d. A.) Hinweise erteilt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 01.07.2015 (Bl. 245/254 d. A.), vom 28.12.2015 (Bl. 271/281 d. A.), vom 12.01.2016 (Bl. 282 d. A.), vom 09.02.2016 (Bl. 293/301 d. A.), vom 15.02.2016 (Bl. 305 d. A.) und vom 16.02.2016 (Bl. 306/307 d. A.) sowie der Beklagten vom 15.07.2015 (Bl. 226/244 d. A.), vom 22.12.2015 (Bl. 259/269 d. A.), vom 29.01.2016 (Bl. 286/291 d. A.) und vom 12.02.2016 (Bl. 302/304 d. A.) verwiesen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 17.02.2016 (Bl. 308/311 d. A.), in welcher der Kläger informatorisch angehört worden ist.

II. Die zulässige Berufung, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 517, 519, 520 ZPO), hat insoweit Erfolg (§ 513 ZPO), als das Erstgericht zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit verneint hat.

1. Die deutschen Gerichte sind international zuständig gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 16 Abs. 1 Alt. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ), Celex-Nr. 22009A0610(01).

Nach diesen Vorschriften kann ein Verbraucher vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, gegen den anderen Vertragspartner klagen, wenn Gegenstand des Verfahrens Ansprüche aus einem Vertrag sind, der in den Bereich einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fällt, die der andere Vertragspartner auf irgendeinem Weg auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staats, ausgerichtet hat.

1.1. Im Verhältnis zur Schweiz bestimmt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Zivilsachen nach dem Lugano-Übereinkommen (Art. 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 4 Abs. 1, 60 Abs. 1 LugÜ; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, EuGVVO 2012 Art. 1 Rn. 12). Gemäß Art. 63 Abs. 1 LugÜ findet das am 30.10.2007 geschlossene Übereinkommen (auch LugÜ II oder LugÜ 2007, im Folgenden: LugÜ), das in Deutschland am 01.01.2010 in Kraft getreten ist, auf die vorliegende, im Jahr 2014 erhobene Klage Anwendung.

1.2. Das Lugano-Übereinkommen vom 30.10.2007 (LugÜ) ist gemäß Art. 1 des Protokolls 2 nach Art. 75 LugÜ in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 LugÜ nach den gleichen Grundsätzen auszulegen wie die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO 2001), an deren Stelle - seit Februar 2015 - die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO 2012) gemäß Art. 80 EuGVVO 2012 getreten ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 = ZIP 2012, 1527, Rn. 17; OLG München, Urt. v. 19.06.2012 - 5 U 1150/12, WM 2012, 1863 = BeckRS 2012, 14153, Rn. 11 bei Juris; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, EuGVVO 2001 Rn. 3 vor Art. 1).

Die Vorschriften des Lugano-Übereinkommens entsprechen - bis auf Art. 22 Abs. 4 - denen der EuGVVO 2001. In der EuGVVO 2012 ist die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nicht mehr in Art. 15 bis 17, sondern in Art. 17 bis 19 geregelt.

1.3. Gegenstand des Verfahrens bilden Ansprüche aus einem Vertrag (Art. 15 Abs. 1 LugÜ). Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus Anwaltshaftung geltend, die er aus einem Anwaltsvertrag ableitet.

Eine (vorrangige) ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 22 LugÜ ist nicht gegeben. Auch die gemäß Art. 15 Abs. 1 LugÜ anwendbare Vorschrift des Art. 5 Nr. 5 LugÜ hat vorliegend keine Bedeutung; sie begründet lediglich einen Gerichtsstand am Ort einer Niederlassung.

1.4. Der Kläger hat den Anwaltsvertrag als Verbraucher im Sinn von Art. 15 Abs. 1 LugÜ geschlossen, nämlich zu einem Zweck, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

1.4.1. Art. 15 LugÜ bezieht sich nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art. 15 Abs. 1 LugÜ aufgeführten Verträge zur Deckung eines Eigenbedarfs abgeschlossen hat; die Verbrauchereigenschaft ist nach der objektiven Stellung der betroffenen Person im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung zu bestimmen (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 1, m. w. Nachw.).

Der Zweck des Anwaltsvertrags folgt hier dem Zweck des Anlagevertrags, der Gegenstand des Auftrags war. Es kommt deshalb darauf an, ob die Klagepartei bei Abschluss des Vertrags mit der MWB AG im Sinn von Art. 15 Abs. 1 LugÜ als privater Endverbraucher gehandelt hat.

Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei der Klagepartei als derjenigen, die sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft; § 13 BGB gilt nicht (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 1, m. w. Nachw.).

Die Klagepartei hat sinngemäß vorgetragen, sie habe den Anwaltsvertrag abgeschlossen, um die Rückzahlung einer privaten Vermögensanlage zu erreichen. Die bei der MWB AG angelegten Gelder stammten zwar (auch) aus der selbstständigen Tätigkeit der Klagepartei. Um eine Anlage zu betrieblichen Zwecken habe es sich aber nicht gehandelt, sondern um eine solche zu privaten Zwecken.

Die Beklagten meinen, ein Handeln der Klagepartei als Verbraucher habe nicht vorgelegen. Die bei der Schweizer Vermögensverwaltung angelegten Gelder gehörten zum Betriebsvermögen der Klagepartei aus deren selbstständiger Tätigkeit, so dass sich auch die Beauftragung der Beklagten auf die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der Klagepartei beziehe.

Die Mandatierung von Rechtsanwälten, um im Rahmen eines Nachlassverfahrens Rechte zu wahren, die sich aus einem Vertragsverhältnis über die Verwaltung von zum Betriebsvermögen gehörenden Geldern ergeben, wäre nach den dargestellten Maßstäben nicht der Deckung des Eigenbedarfs der Klagepartei als Verbraucher zuzuordnen, sondern würde ein berufs- oder gewerbebezogenes Handeln darstellen.

1.4.2. Die beweispflichtige Klagepartei hat vorliegend zur Überzeugung des Berufungsgerichts widerlegt, dass sie bei der MWB AG Vermögen zu betrieblichen Zwecken angelegt hat.

Grundlage der Überzeugung des Senats ist der gesamte Inhalt der Verhandlungen (§ 286 ZPO), und insbesondere die informatorische Anhörung der Klagepartei in der Berufungsverhandlung einschließlich des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks.

1.4.2.a. Der Kläger hat bei seiner informatorischen Anhörung in der Sitzung vom 17.02.2016 (Prot. Bl. 308/311 d. A.) im Wesentlichen angegeben, dass die Geldbeträge, die er - zumindest anfangs in bar - auf die Anlage bei der MWB AG einbezahlt hat, von seinem Privatkonto abgehoben waren. Es habe sich um Geld gehandelt, das auf dem Girokonto aus den Einnahmen des Klägers übrig war. Die GmbH habe kein Geldvermögen gehabt und auch nichts in der Schweiz angelegt; ihre Jahresabschlüsse seien im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Als Einkunftsquellen hat der Kläger angegeben seine Einnahmen als Komponist, die von der GEMA kommen, und zwei Mietshäuser, an denen er im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt ist, mit Mieteinnahmen für den Kläger von ca. 60.000,00 € jährlich. Die betrieblichen Einnahmen als Komponist und Musikproduzent sowie die Einnahmen aus der Erbengemeinschaft liefen auf das Girokonto. Schwarzgeldeinnahmen habe er nicht gehabt, das hätten nur Live-Musiker. Bareinnahmen gebe es bei ihm nicht, oder allenfalls äußerst selten eine geringe, die dann aufs Konto einbezahlt würde.

1.4.2.b. Die Angaben des Klägers hält der Senat für glaubhaft.

Seine Angaben sind frei von nicht erklärbaren Widersprüchen, decken sich mit den vorliegenden Unterlagen und sind plausibel.

Der Kläger ist zwar unstreitig selbstständiger Musikproduzent und Komponist und geht daher einer selbstständigen Tätigkeit nach, die es grundsätzlich möglich erscheinen lässt, dass er Betriebsvermögen des von ihm betriebenen (Einzel-) Unternehmens bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft (wie der MWB AG) zu betrieblichen Zwecken angelegt hat. Entsprechendes gilt für Betriebsvermögen der GmbH, deren Inhaber der Kläger ist.

Das Auftreten des Klägers gegenüber der MWB AG und die Natur der von dieser vermittelten Anlageform sprechen jedoch gegen eine Anlage zu betrieblichen Zwecken.

Unstreitig ist der Kläger gegenüber der MWB AG unter seinem eigenen Namen aufgetreten und hat die Anlage weder unter der Bezeichnung seines Einzelunternehmens erworben, noch in Vertretung der G. Tonstudio und Musikproduktion GmbH. Dies schließt zwar eine Anlage von Betriebsvermögen nicht aus, lässt diese aber als weniger wahrscheinlich erscheinen.

Vor allem aber handelt es sich um keine Vermögensanlage, die in ihrer Art für die Anlage von Betriebsvermögen typisch wäre, sondern um eher aus dem Bereich der privaten Vermögensanlage bekannte Anlageformen. Mit dem Kläger wurde eine Vermögensanalyse durchgeführt (Anl. K 52), deren Fragen sich mit der privaten Lebens-, Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers beschäftigen. Es wurde ein Ratensparen vereinbart (Anl. K 58). Auch wurden Versicherungen auf die Person des Klägers abgeschlossen (Anl. K 54, K 55), die für den Erlebens- und Todesfall gelten sollten und eine Auszahlung an die Ehefrau des Klägers vorsahen.

Die Ehefrau des Klägers, Frau S. P.-K., legte unstreitig ebenfalls Geld bei der MWB AG an und beauftragte später in diesem Zusammenhang die beklagten Rechtsanwälte (Az. 15 U 2342/15 Rae OLG München).

Für eine Vermögensanlage zu betrieblichen Zwecken kann der Senat vor diesem Hintergrund keinerlei Anhaltspunkte erkennen, so dass die nachvollziehbaren Angaben des Klägers sehr glaubhaft erscheinen.

1.4.2.c. Der persönlich angehörte Kläger hat beim Senat auch einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

Er bemühte sich ersichtlich, alle Fragen umfassend zu beantworten. Seine Erinnerung entsprach dem, was man aufgrund des Zeitablaufs erwarten kann, ohne dass der Kläger hier versucht hätte, Dinge zu beschönigen oder seine Darstellung zu „glätten“.

Dass der Kläger auf Vorhalt geantwortet hat, die Anzahl der Geldübergaben könne auch höher sein als zunächst von ihm angegeben, ist durch zu erwartende Ungenauigkeiten der Erinnerung zu erklären. Bei der Würdigung der Angaben des Klägers kommt es vorliegend aber nicht auf deren Genauigkeit hinsichtlich der Einzelheiten des Ablaufs an, sondern auf deren Verlässlichkeit zu einem zentralen Umstand, nämlich dem Zweck der Vermögensanlage. Das Vertrauen des Senats in die Richtigkeit der klägerischen Angaben hierzu wird von Unsicherheiten im Randbereich des Geschehensablaufs nicht beeinträchtigt, die keine Anhaltspunkte für eine bewusst falsche Darstellung liefern.

1.4.2.d. Der von den Beklagten herausgestellte Aspekt, bei der Vermögensanlage habe es sich um die Anlage nicht versteuerter betrieblicher Erträge gehandelt, so dass die angelegten Gelder, weil noch nicht versteuert, nicht dem Privatvermögen der Klagepartei zugerechnet werden könnten, sondern immer noch zum Betriebsvermögen gehören müssten, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Die Frage der steuerlichen Behandlung der angelegten Gelder kann offen bleiben. Auch wenn man unterstellen würde, dass die Beträge, welche die Klagepartei an die MWB AG zu Anlagezwecken übergeben hat, aus steuerpflichtigen Einkünften der Klagepartei stammten, die von der Klagepartei im Rahmen der steuerlichen Veranlagung nicht erklärt wurden, würde dies im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses vorliegend nicht dazu führen, dass der Senat es für möglich halten würde, dass die Anlage bei der MWB AG betrieblichen Zwecken diente. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Anlageform und der Ausrichtung der „Vermögensanalyse“ auf die privaten Verhältnisse der Klagepartei, ist der Senat davon überzeugt, dass die angelegten Gelder nicht betrieblichen Zwecken dienen sollten, sondern für das Privatvermögen der Klagepartei bestimmt waren.

Daher ist auch eine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 149 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf ein - evtl. noch einzuleitendes - Ermittlungsverfahren, in dem die Herkunft der angelegten Geldbeträge geklärt werden soll, nicht geboten. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass ausgehend vom Vortrag der Beklagten hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung vorliegen sollten, wären die Erkenntnismöglichkeiten des Ermittlungsverfahrens nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung im vorliegenden Rechtsstreit in einem entscheidungserheblichen Punkt zu beeinflussen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 149 Rn. 1, 3). Denn es kommt im Rahmen der hier vorzunehmenden Beweiswürdigung nicht entscheidungserheblich auf die Frage an, aus welchen Einkunftsquellen das angelegte Geld stammt, und ob die entsprechenden Einkünfte steuerlich erklärt wurden. Ein Anlagebetrag kann nämlich ohne weiteres aus einer steuerpflichtigen betrieblichen Einkunftsquelle stammen und trotzdem kein „Betriebsvermögen“ (im vorliegenden Zusammenhang genauer: betrieblichen Zwecken dienendes Anlagegut) darstellen, da es hierfür nicht maßgeblich auf seine Herkunft (und Versteuerung), sondern in erster Linie auf seine Zweckbestimmung ankommt (vgl. auch Heinicke in Schmidt, EStG, 34. Aufl., § 4 Rn. 146).

1.5. Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche aus einem Vertrag, der in den Bereich einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des anderen Vertragspartners fällt (Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ).

1.5.1. Die Beklagten zu 1 und 2 sind Vertragspartner der Klagepartei im Rahmen des von dieser abgeschlossenen Anwaltsvertrags.

Nach dem nicht angegriffenen Tatbestand des Ersturteils hat der Kläger unstreitig die Beklagten zu 1 und 2 insbesondere mit „Forderungseingabe in das Nachlassverfahren“ und „Vertretung an den Gläubigerversammlungen“ beauftragt (Seite 2 des angefochtenen Urteils, vorletzter Absatz).

1.5.2. Bei dem Anwaltsvertrag handelt es sich um einen Vertrag, der in den Bereich der beruflichen Tätigkeit der Beklagten zu 1 und 2 fällt. Diese waren als Rechtsanwälte beruflich tätig.

1.6. Die Beklagten zu 1 und 2 als Vertragspartner der Klagepartei hatten ihre berufliche Tätigkeit auf mehrere Staaten, einschließlich des Wohnsitzstaats des klagenden Verbrauchers, ausgerichtet.

1.6.1. Die Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ ist auszulegen wie Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO 2001 bzw. Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO 2012, wie bereits dargestellt (siehe oben unter 1.2).

Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO 2001 stellt eine deutliche Erweiterung gegenüber der vorherigen Rechtslage dar (Geimer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 23). Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c ist dahin zu verstehen, dass er die früheren Begriffe des „ausdrücklichen“ Angebots und der „Werbung“ einschließt und ersetzt und, wie die Worte „auf irgendeinem Wege“ deutlich machen, ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfasst (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505, Rn. 61).

Der Begriff des Ausrichtens im Sinn dieser Vorschrift wird durch folgende Merkmale bestimmt:

- Vom Ausland aus wird der andere Vertragspartner (im Folgenden vereinfachend auch: Unternehmer) tätig (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8).

- Schon vor dem Vertragsschluss mit dem Verbraucher und unabhängig von diesem bestand die (berufliche oder gewerbliche) Tätigkeit des Unternehmers (BGH, Urt. v. 30.03.2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 = NJW 2006, 1672, Rn. 24, 25; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl. 2013, EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 9; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, EuGVVO aF Art. 15 Rn. 7; vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 24).

- Der Unternehmer hat den Willen zum Ausdruck gebracht, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Mitgliedsstaaten herzustellen (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505; BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455, Rn. 14; BGH, Urt. v. 28.02.2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 = WM 2012, 747, Rn. 39; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 24; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8). Das ist (unter anderem) der Fall, wenn der Unternehmer in dem anderen Mitgliedsstaat Werbung betreibt (Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).

- Ausdrucksformen für diesen Willen sind (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 23-31; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 9-13): Ein internationaler Charakter der Tätigkeit, Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedsstaaten aus, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl (die aber für sich allein nicht ausreichend ist, Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10), Ausgaben für einen den Zugang erleichternden Internet-Referenzierungsdienst, die Verwendung einer anderen als der eigenen Top-Level-Domain für den Internetauftritt und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, insbesondere die Werbung mit der Bewertung von Kunden aus bestimmten Staaten (Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10). Nicht ausreichend sind dagegen bloße Kontaktangaben auf der Webseite (Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 9).

- Es darf kein Ausschluss des Wohnsitzstaats des Verbrauchers (im Internetauftritt des Unternehmers) vorliegen, so etwa durch einen ausdrücklichen Hinweis (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).

- Zur hinreichenden Darlegung genügt vor deutschen Gerichten ein schlüssiger Vortrag des Verbrauchers zu den Merkmalen des Ausrichtens (BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455, Rn. 12; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 13; vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 34).

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise für ein Werben und Ausrichten auch gefordert, dass der Vertragspartner „allgemein Kunden ansprechen“ möchte und nicht nur „gezielt bestimmte Einzelpersonen“ (OLG Nürnberg, Urt. v. 26.01.2016 - 3 U 1548/15, Anl. BB 4 zu Bl. 286/291; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2015 - 12 U 91/15, auszugsweise wiedergegeben in Anl. BB 4, dort S. 8 f.), einer Kommentarmeinung folgend (Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8, bei Fn. 51), die sich auf ältere obergerichtliche Entscheidungen zu Art. 13, 14 EuGVÜ beruft, denen sich aber ein solcher Grundsatz - auch schon zur alten Rechtslage - nicht entnehmen lässt (OLG München, Urt. v. 21.01.1992 - 25 U 2987/91, NJW-RR 1993, 701; OLG Köln, Urt. v. 09.07.2003 - 13 U 135/02, WM 2004, 1324 = BeckRS 2004, 02971). Es wird jedoch auch die Gegenansicht vertreten, wonach eine spezifische Zielrichtung auf eine Gruppe potentieller Kunden ausreicht, und nicht allgemein potentielle Kunden angesprochen werden müssen (OLG Frankfurt, Urt. v. 05.02.2016 - 2 U 136/15, Anl. K 59, dort Seite 13 unten).

Nicht erforderlich für die Annahme eines Ausrichtens sind insbesondere folgende Umstände:

- Eine Kausalität zwischen dem Ausrichten und dem Vertragsschluss ist nicht notwendig (EuGH, Urt. v. 17.10.2013 - C-218/12, ECLI:ECLI:EU:C:2013:666 = NJW 2013, 3504; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 27; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8). Allerdings soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest erforderlich sein, dass der Verbraucher in seinem Wohnsitzstaat durch den Unternehmer zum Vertragsschluss animiert oder motiviert wurde (BGH, Urt. v. 28.02.2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 = WM 2012, 747, Rn. 38, 39; BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 = ZIP 2012, 1527, Rn. 24).

- Die Initiative zur Unterbreitung des Angebots muss nicht vom Unternehmer ausgegangen sein; es genügt, dass dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss ein Angebot unterbreitet worden ist (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 9; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 26; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 9; zum LugÜ I: BGH, Urt. v. 31.05.2011 - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 = NJW 2011, 2809 = WM 2011, 1324 = EuZW 2011, 723). Auch die Zusammenarbeit mit einem selbstständigen Kontaktbüro zur Herstellung von Kundenbeziehungen reicht aus, so wenn dem Verbraucher Vertragsformulare des Verkäufers in den Räumen eines inländischen Vermittlers zur Ausfüllung angeboten werden (BGH, Urt. v. 31.05.2011 - VI ZR 154/10, a. a. O.; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 26). Kooperierende Vermittler bzw. Tochtergesellschaften sind dem Unternehmer zuzurechnen (BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455, Rn. 18; BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 = ZIP 2012, 1527, Rn. 25; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 31; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10; vgl. aber Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).

- Bei Klageerhebung muss die Ausrichtung nicht fortbestehen (OLG Frankfurt, Urt. v. 26.11.2008 - 7 U 251/07, WM 2009, 718 = NJW-RR 2009, 645 = OLGR 2009, 539; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 29; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 7).

- Die Regelung ist nicht auf den Internethandel beschränkt (Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 9). Eine verwendete Website muss nicht interaktiv sein (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 24; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8). Der Vertrag muss nicht im Fernabsatz geschlossen werden (EuGH, Urt. v. 06.09.2012 - C-190/11, ECLI:ECLI:EU:C:2012:542 = NJW 2012, 3225; BGH, Urt. v. 24.04.2013 - XII ZR 10/10, MDR 2013, 1365 = WM 2013, 1234; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 28; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).

1.6.2. Die Beklagten zu 1 und 2 hatten durch ihren Internetauftritt ihre berufliche Tätigkeit vor dem Vertragsschluss mit der Klagepartei auf mehrere Staaten einschließlich Deutschlands ausgerichtet.

1.6.2.a. Der berufliche Internetauftritt der Beklagten zu 1 und 2 stellte sich vor der Beauftragung durch den Kläger im Januar 2011 so dar, wie auf dem vorgelegten Ausdruck (Anl. K 9) wiedergegeben.

1.6.2.a.1. Dass es sich insoweit um den Internetauftritt der Beklagten zu 1 und 2 handelt, ist nach dem nicht angegriffenen Tatbestand des Ersturteils unstreitig (Seite 2 des angefochtenen Urteils, zweiter Absatz des Tatbestands).

Zudem ist auf der Webseite, die unten in einer Zeile mit Kontaktdaten die „T. B. AG“, also die Beklagte zu 3, nennt, wiederholt auch von „T. B. Rechtsanwälte“ und „T. B. Attorneys at Law“ ohne Rechtsformzusatz die Rede, so insbesondere groß auf der jeweils oben prominent dargestellten Grafik, sowie im Text auf der Willkommensseite, unter „Dienstleistungen“ und auf der Seite „Kontakt“ sogar im Rahmen der Anschrift. Es handelt sich auch deshalb nicht lediglich um einen Internetauftritt der Beklagten zu 3.

1.6.2.a.2. Es ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, dass der Internetauftritt der Beklagten sich schon im Zeitpunkt der Beauftragung durch die Klagepartei im Januar 2011 so dargestellt hat, wie es sich aus dem vorgelegten Ausdruck aus dem Jahr 2014 (Anl. K 9: drei Seiten vom 10.07.2014 und Seite „Kontakt“ vom 13.01.2014) ergibt.

Hat der Verbraucher zuständigkeitsrelevante Tatsachen zum Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens im Einzelnen dargelegt und bewiesen und hatte er bei Abschluss des Vertrags mit dem Unternehmer keinen Anlass, Beweise hierfür zu sichern, obliegt es dem Unternehmer, diesen Vortrag mit detailliertem Vorbringen zu bestreiten, wenn er sich auf in seiner Sphäre liegende zuständigkeitsrelevante Vorgänge beruft (für den Zustand eines Internetauftritts als zuständigkeitsleugnende Tatsache im Rahmen von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO 2001: BGH, Urt. v. 15.01.2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339, Rn. 19, 29 f.).

Vorliegend hat die Klagepartei mit der Vorlage des Ausdrucks der drei Webseiten „Willkommen“, „Dienstleistungen“ und „Impressum“ aus dem Internetauftritt der Beklagten zum 10.07.2014 und einer nach Inhalt und Gestaltung dazu passenden, schon am 13.01.2014 ausgedruckten Webseite „Kontakt“ im Einzelnen dargelegt und bewiesen, wie der Internetauftritt im Hinblick auf die für die Zuständigkeit relevante Frage der Ausrichtung zum Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens (Eingang der Klageschrift am 16.04.2014, Zustellung im Juni 2014, vgl. Schriftsatz vom 13.06.2014, Bl. 20/21 d. A.) gestaltet war.

Da die Klagepartei bei Abschluss des Anwaltsvertrags keine Veranlassung hatte, den Zustand des Internetauftritts der von ihr beauftragten Rechtsanwälte zum Zweck der Beweissicherung zu dokumentieren, oblag es den Beklagten, im Einzelnen vorzutragen, dass eine entsprechende Ausrichtung vor dem Vertragsschluss mit der Klagepartei noch nicht gegeben war (BGH, Urt. v. 15.01.2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339, Rn. 19).

Die Beklagten haben insoweit nur vorgetragen, der Beklagte zu 1 recherchiere zum Aussehen der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 zum Zeitpunkt der Beauftragung durch den Kläger (Schriftsatz vom 22.12.2015, Bl. 259/269 d. A., dort Seite 1 unten), ohne ein Ergebnis hierzu mitzuteilen.

Sie haben damit ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, mit der Folge, dass der Vortrag der Klagepartei, die eine derartige Gestaltung des Internetauftritts schon zur Zeit des Vertragsschlusses behauptet, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist (BGH, Urt. v. 15.01.2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339, Rn. 30).

1.6.2.b. Der Internetauftritt erfüllt die bereits dargestellten Anforderungen (siehe oben unter 1.6.1), die gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ an ein Ausrichten der Tätigkeit auf mehrere Staaten einschließlich Deutschlands zu stellen sind.

1.6.2.b.1. Die Beklagten zu 1 und 2 sind vom Ausland aus tätig geworden und haben ihre berufliche Tätigkeit schon vor dem Vertragsschluss mit der Klagepartei und unabhängig von diesem ausgeübt.

1.6.2.b.2. Bestimmte technische Merkmale des Internetauftritts und die Form der Angabe der Kontaktdaten stellen Indizien für eine internationale Ausrichtung der Tätigkeit dar.

Die Webseite verwendet mit der Internetadresse tebl-law.com eine andere Top-Level-Domain (.com) als die länderspezifische Top-Level-Domain der Schweiz (.ch). Dies stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Indiz für eine internationale Ausrichtung dar (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505).

Die Telefonnummern sind mit internationaler Vorwahl angegeben, die Postadresse mit dem vorangestellten Länderkürzel CH. Es trifft zu, dass dies mittlerweile gängige Geschäftspraxis darstellt und insbesondere keinen konkreten Bezug zu Deutschland oder bestimmten anderen Mitgliedsstaaten aufweist. Allerdings handelt es sich um ein Indiz dafür, dass sich die Internetseite auch an ein internationales Publikum wendet.

1.6.2.b.3. Auf der Internetseite werden Leistungen mit internationalem Charakter angeboten (vgl. EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505).

Es werden zwar keine Beratungen zu (aus Schweizer Sicht) ausländischem Recht erwähnt. Wohl aber werden die umfangreichen Fremdsprachenkenntnisse der Anwälte angepriesen, wobei die englische Sprache, bei der es sich um keine in der Schweiz offizielle Sprache, jedoch um eine lingua franca der internationalen Beratungspraxis handelt, besonders herausgestellt wird (Dienstleistungen: „nebst Deutsch und Englisch teilweise auch …“, „Asset Tracing /Asset Recovery“). Der gesamte Internetauftritt ist auf Deutsch oder Englisch verfügbar, die Willkommensseite ist in beiden Sprachen gehalten.

Dass Deutschland nicht von den Staaten ausgenommen ist, an die sich das internationale Angebot der Kanzlei richtet, zeigt sich unter anderem an der Erwähnung der deutschen Sprachkenntnisse der Anwälte.

Die Verwendung der deutschen Sprache für sich genommen indiziert zwar keine Ausrichtung speziell auf Deutschland, weil es sich um eine in Zürich gesprochene Sprache handelt. Zusammen mit der Aussage, dass die Kanzlei Personen „aus der Schweiz und dem Ausland“ vertritt, kommt als Ausland (neben dem englischsprachigen Raum) damit aber in erster Linie das benachbarte Deutschland in Betracht. Es genügt, dass sich die Ausrichtung auf mehrere Staaten bezieht, zu denen auch Deutschland gehört (Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ).

In der Formulierung „T. B. Rechtsanwälte vertritt natürliche Personen und Unternehmungen aus der Schweiz und dem Ausland“ liegt zugleich die Erwähnung einer internationalen Kundschaft. Auch ergibt sich daraus, dass zur Zeit der Erstellung der betreffenden Webseite bereits, unabhängig von der Klagepartei, eine Tätigkeit gegenüber ausländischen Kunden vorlag.

1.6.2.b.4. Eine Kausalität zwischen dem Ausrichten und dem Vertragsschluss ist nicht notwendig (EuGH, Urt. v. 17.10.2013 - C-218/12, ECLI:ECLI:EU:C:2013:666 = NJW 2013, 3504; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 27; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).

Die Klagepartei macht zwar nicht geltend, dass sie durch den Internetauftritt zum Vertragsschluss motiviert worden ist, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Voraussetzung für ein Ausrichten im Sinn des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO 2001 sein soll (BGH, Urt. v. 28.02.2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 = WM 2012, 747, Rn. 38, 39; BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 = ZIP 2012, 1527, Rn. 24).

Mit der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Kausalität zwischen dem Ausrichten und dem Vertragsschluss nicht notwendig ist, wäre es nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber kaum vereinbar, wenn man verlangen würde, der Kläger müsse vorliegend durch den anderen Vertragspartner (im Wohnsitzstaat) zum Vertragsschluss motiviert worden sein. Der Senat hält daher hier die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ auch ohne diesen Umstand für gegeben.

1.6.3. Die Beklagten zu 1 und 2 hatten ihre berufliche Tätigkeit vor dem Vertragsschluss auch durch ihr Schreiben an geschädigte Kunden der MWB AG vom 03.01.2011 (Anl. K 25) auf Deutschland ausgerichtet (so auch OLG Frankfurt, Urt. v. 05.02.2016 - 2 U 136/15, Anl. K 59; LG Siegen, Urt. v. 22.05.2015 - 2 O 224/14, Anl. K 56).

1.6.3.a. In dem Schreiben vom 03.01.2011, das die Klagepartei vor der Beauftragung der Beklagten erhielt, stellt die Anwaltskanzlei der Beklagten dar, dass sie seit Jahren gemeinsam mit der Kanzlei Gö. - also den deutschen Rechtsanwälten der Klagepartei - geschädigte Anleger der MWB AG vertreten habe. Sie stellt die Bedeutung des Gesuchs um Nachlassstundung dar und weist auf die Wichtigkeit der Teilnahme der in dem Schreiben angesprochenen Geschädigten an dem Verfahren hin. T. B. Rechtsanwälte „bieten Ihnen darum eine summarische Prüfung Ihrer Forderung, die Eingabe im Nachlassverfahren sowie die Vertretung Ihrer Interessen in den Gläubigerversammlungen für einen Pauschalpreis von EUR 150.-- an“, wobei erläutert wird, dass die Kanzlei Gö. zuvor für ihre Mandanten danach angefragt hat. Für „zusätzliche rechtliche Schritte“, die sich als notwendig erweisen sollten, wird „nur nach vorgängiger Absprache“ der Abschluss einer „ganz normalen Klienten-Anwalt-Beziehung“ auf Grundlage einer Stundenhonorarvereinbarung in Aussicht gestellt. Gegen Ende des Schreibens heißt es: „Es würde uns freuen, Sie zu unseren geschätzten Mandanten zählen und Ihre Forderung im Nachlassverfahren geltend machen zu dürfen.“

Der Inhalt des Schreibens vom 03.01.2011 und der Umstand, dass die Klagepartei das Schreiben - über die Kanzlei Gö. - vor der Auftragserteilung am 11.01.2011 erhalten hat, sind im Berufungsverfahren unstreitig. Ein Ausschluss des Angriffsmittels gemäß § 531 Abs. 2 ZPO kommt daher nicht in Betracht (Heßler in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 531 Rn. 20, m. w. Nachw.).

1.6.3.b. Das Schreiben vom 03.01.2011 stellt Werbung der Schweizer Rechtsanwälte dar, die auf den Abschluss von Mandatsverhältnissen (Anwaltsverträgen) mit den in Deutschland ansässigen Geschädigten der MWB AG gerichtet war, und ist damit nach den bereits dargestellten Merkmalen (siehe oben unter 1.6.1) als Ausrichten der beruflichen Tätigkeit der Beklagten zu 1 und 2 auf Deutschland anzusehen.

1.6.3.b.1. Die Beklagten zu 1 und 2 sind vom Ausland aus tätig geworden und haben ihre berufliche Tätigkeit schon vor dem Vertragsschluss mit der Klagepartei und unabhängig von diesem ausgeübt.

1.6.3.b.2. Der Unternehmer muss den Willen zum Ausdruck bringen, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Mitgliedsstaaten herzustellen (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505; BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455, Rn. 14; BGH, Urt. v. 28.02.2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 = WM 2012, 747, Rn. 39; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 24; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).

Mit der Bitte um Erteilung eines Auftrags, die Klagepartei durch summarische Prüfung der Forderung zu beraten und durch Eingabe im Nachlassverfahren sowie in den Gläubigerversammlungen zu vertreten, haben die Beklagten zu 1 und 2 diesen Willen zum Ausdruck gebracht, indem sie sowohl für ihre berufliche Tätigkeit geworben als auch ein „Angebot“ gegenüber der Klagepartei abgegeben haben.

Dies erfüllt die Voraussetzungen einer Ausrichtung gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ, denn deren Wortlaut ist dahin zu verstehen, dass er die früheren Begriffe des „ausdrücklichen“ Angebots und der „Werbung“ einschließt und ersetzt und, wie die Worte „auf irgendeinem Wege“ deutlich machen, ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfasst (zur EuGVVO 2001: EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505, Rn. 61). Das Übersenden von Werbung und die Abgabe eines Angebots - auch einer invitatio ad offerendum - sind damit auf jeden Fall von der Vorschrift umfasst. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO 2001 (Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO 2012) stellt eine deutliche Erweiterung gegenüber der früheren Rechtslage dar (Geimer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 23; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 23).

1.6.3.b.3. Dass der Beauftragung der Kanzlei der Beklagten (auch) eine Empfehlung der deutschen Kanzlei Gö. vorausgegangen ist, und dass der Kontakt mit der Klagepartei über diese abgewickelt wurde, ist für die Frage der Ausrichtung unerheblich.

Die Initiative zur Unterbreitung des Angebots muss nicht vom Unternehmer ausgegangen sein; es genügt, dass dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss ein Angebot unterbreitet worden ist (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 9; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 26; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 9; zum LugÜ I: BGH, Urt. v. 31.05.2011 - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 = NJW 2011, 2809 = WM 2011, 1324 = EuZW 2011, 723).

Unerheblich ist auch, dass die Kontaktaufnahme nicht direkt erfolgt ist, sondern unter Vermittlung der Kanzlei Gö., die das Schreiben vom 03.01.2011 (Anl. K 25) an die Klagepartei weitergeleitet hat. So würde etwa die Zusammenarbeit mit einem selbstständigen Kontaktbüro zur Herstellung von Kundenbeziehungen ausreichen, so wenn dem Verbraucher Vertragsformulare des Verkäufers in den Räumen eines inländischen Vermittlers zur Ausfüllung angeboten werden (BGH, Urt. v. 31.05.2011 - VI ZR 154/10, a. a. O.; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 26). Kooperierende Vermittler sind dem Unternehmer zuzurechnen (BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455, Rn. 18; BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 = ZIP 2012, 1527, Rn. 25; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 31; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10; vgl. aber Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).

1.6.3.b.4. Unerheblich ist schließlich auch, dass die im Schreiben vom 03.01.2011 (Anl. K 25) liegende Werbung von Mandanten sich nicht an eine breitere Öffentlichkeit richtet, sondern an den eingegrenzten Personenkreis „geschädigte Kunden der Firma MWB AG“ (so das Empfängerfeld des Schreibens).

Das Erfordernis, ein Werben und Ausrichten liege nur vor, wenn der Unternehmer „allgemein Kunden ansprechen“ möchte und nicht nur „gezielt bestimmte Einzelpersonen“ (OLG Nürnberg, Urt. v. 26.01.2016 - 3 U 1548/15, Anl. BB 4 zu Bl. 286/291; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2015 - 12 U 91/15, auszugsweise wiedergegeben in Anl. BB 4, dort S. 8 f.; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8, bei Fn. 51), ist zur Bestimmung der Ausrichtung im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden ungeeignet.

Zwar ist eine Abgrenzung der bloßen Geschäftstätigkeit („doing business“), die noch keinen Verbrauchergerichtsstand begründet, zur Ausrichtung der Tätigkeit auf (auch) andere Staaten vorzunehmen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.08.2014 - 5 U 58/14, NZG 2015, 400 [Ls.], Rn. 13 bei Juris; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8). Ungeeignet für eine solche Abgrenzung ist es aber, wenn man alle Fälle vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ ausnimmt, in denen „gezielt bestimmte Einzelpersonen“ angesprochen werden, zumal wenn es sich um eine Mehrzahl von Personen handelt.

Eine so starke Einschränkung des Anwendungsbereichs steht nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang, nach welcher der Wortlaut (des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO 2001) dahin zu verstehen ist, dass er die früheren Begriffe des „ausdrücklichen“ Angebots und der „Werbung“ einschließt und ersetzt und, wie die Worte „auf irgendeinem Wege“ deutlich machen, ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfasst (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505, Rn. 61).

Denn auch und gerade im Ansprechen bestimmter Einzelpersonen kann - wie hier - der Wille Ausdruck finden, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Mitgliedsstaaten herzustellen. Auf den Ausdruck dieses Willens kommt es aber für die Frage der Ausrichtung entscheidend an (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505; BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455, Rn. 14; BGH, Urt. v. 28.02.2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 = WM 2012, 747, Rn. 39; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 24; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10).

Der Senat hält es deshalb jedenfalls für ausreichend, wenn eine spezifische Zielrichtung auf eine Gruppe potentieller Kunden vorliegt, und hält es nicht für erforderlich, dass „allgemein“ potentielle Kunden angesprochen werden müssen (so auch OLG Frankfurt, Urt. v. 05.02.2016 - 2 U 136/15, Anl. K 59, dort Seite 13 unten).

1.7. Damit besteht gemäß Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 LugÜ für die Klage gegen alle Beklagten nach Wahl der Klagepartei ein Gerichtsstand vor dem Gericht, in dessen Bezirk die Klagepartei ihren Wohnsitz hat, vorliegend also vor dem Landgericht München I.

1.7.1. Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 LugÜ begründet einen Wahlgerichtsstand und regelt dabei auch die örtliche Zuständigkeit (Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 18 Rn. 2, 3). Der Kläger, der seinen Wohnsitz in München hat, hat sein Wahlrecht durch Erhebung der Klage vor dem Landgericht München I wirksam ausgeübt.

1.7.2. Die Zuständigkeit des Landgerichts München I umfasst auch die Klage gegen die Beklagte zu 3.

Für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit sieht der Senat auch die erst am 17.06.2011 gegründete Beklagte zu 3 als „der andere Vertragspartner“ im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 16 Abs. 1 LugÜ an, selbst wenn der ursprüngliche Auftrag der Klagepartei an „T. B. Rechtsanwälte“ bereits am 11.01.2011 erteilt wurde (Anl. K 2).

Die Klagepartei macht - hilfsweise - unter Berufung auf die Fortführung des Geschäftsbetriebs unter der Bezeichnung „T. B. Rechtsanwälte“ geltend, dass die Beklagte zu 3 neben den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner hafte (Klageerweiterung vom 01.12.2014, Bl. 108/110 d. A.).

Damit beruft sich die Klagepartei auf eine Haftung der Beklagten zu 3 aus dem Anwaltsvertrag als Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1 und 2 oder auf eine vergleichbare Fortführungshaftung. Nach dem Sachvortrag kommt ein Eintritt der Beklagten zu 3 in die vertraglichen Pflichten der Beklagten zu 1 und 2 in Betracht. Die Beklagte zu 3 wäre unter diesem Gesichtspunkt als anderer Vertragspartner im zuständigkeitsrechtlichen Sinn anzusehen, auch wenn sie noch nicht Partei der im Januar 2011 ursprünglich abgeschlossenen Vereinbarung war, aus der sich die Zuständigkeit im Hinblick auf die Beklagten zu 1 und 2 ergibt.

Ob die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten zu 3 tatsächlich erfüllt sind, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung genügt die schlüssige Behauptung der kompetenzrechtlich relevanten Tatsachen, wobei der äußere Tatbestand eines Vertragsschlusses mit einem Verbraucher gegeben sein muss, während die Wirksamkeit des Vertrags nach der lex causae (etwa im Hinblick auf Willensmängel oder Verbotsgesetze) noch unerheblich ist (Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 34). Nach diesen Grundsätzen ist zur Bestimmung der Zuständigkeit noch nicht zu klären, ob auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts eine Haftung der Beklagten zu 3 nach der lex causae wirklich gegeben ist.

1.8. Die Zuständigkeit des Landgerichts München I ist nicht durch eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien ausgeschlossen.

Aus den bereits dargelegten Gründen findet vorliegend gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ der Abschnitt 4 (Art. 15 bis 17) des Lugano-Übereinkommens Anwendung. Eine von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichende Gerichtsstandsvereinbarung ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 17 LugÜ möglich. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

2.1. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 26.02.2016 (Bl. 312/320 d. A.) sowie der Klagepartei vom 08.03.2016 (Bl. 321/323 d. A.) geben zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO keinen Anlass.

2.1.1. Die Rechtsausführungen und beweiswürdigenden Überlegungen der Beklagten hat der Senat berücksichtigt. Sie ändern jedoch an dem dargestellten Ergebnis nichts.

Der Gesichtspunkt, dass die Beklagte zu 3 beim ursprünglichen Abschluss des Anwaltsvertrags noch nicht existierte, und die Frage, ob dies im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu einem anderen Ergebnis führen muss als hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2, sind im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angesprochen worden, wie auch die Beklagten einräumen.

Soweit die Beklagten argumentieren, Rechtsnachfolger der Beklagten zu 1 und 2 würden nur deren Erben werden, mag dies für die Gesamtrechtsnachfolge nach den beiden natürlichen Personen zutreffen. Hier steht aber (unter anderem) eine Einzelrechtsnachfolge der Beklagten zu 3 in Rechte und Pflichten aus dem Anwaltsvertrag mit den Beklagten zu 1 und 2 in Frage.

Die Herkunft der investierten Gelder bedarf wie bereits begründet keiner weiteren Aufklärung.

Das Schreiben vom 03.01.2011 liegt zeitlich vor dem Vertragsschluss der Beklagten zu 1 und 2 mit der Klagepartei, der erst mit deren Annahmeerklärung vom 11.01.2011 erfolgt ist. Es ist daher in zeitlicher Hinsicht geeignet, eine Maßnahme des „Ausrichtens“ darzustellen.

2.1.2. Neue Ausführungen der Klagepartei im Schriftsatz vom 08.03.2016 (Bl. 321/323 d. A.) sind für die Entscheidung nicht maßgeblich.

2.1.3. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sind, bleiben gemäß §§ 296a, 525 ZPO unberücksichtigt.

2.2. Das Berufungsgericht hat gemäß §§ 280 Abs. 2, 303, 525 ZPO über die internationale Zuständigkeit durch Zwischenurteil entschieden, was auch möglich ist, wenn keine abgesonderte Verhandlung gemäß § 280 Abs. 1 ZPO angeordnet war und nur einzelne Sachurteilsvoraussetzungen festgestellt werden (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 280 Rn. 8).

2.3. Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten (Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 280 Rn. 8 am Ende).

2.4. Gemäß § 708 Nr. 10 ZPO ist auch das aufhebende Berufungsurteil, das ansonsten keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, - wegen §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO - für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. OLG München, Urt. v. 18.09.2002 - 27 U 1011/01, NZM 2002, 1032; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 708 Rn. 11; Heßler in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 538 Rn. 59; Götz in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., § 704 Rn. 6).

2.5. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Revision ist statthaft. Sie findet gemäß § 542 Abs. 1 ZPO gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statt. Ein Zwischenurteil über die internationale Zuständigkeit ist gemäß §§ 280 Abs. 2 Satz 1, 525 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen (Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 280 Rn. 8).

Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) liegt vor, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt; klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (Heßler in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 543 Rn. 11).

Beide alternative Begründungen, auf denen die Annahme eines „Ausrichtens“ im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ in der vorliegenden Entscheidung beruht, werfen derartige Fragen auf. Gleiches gilt für die Zuständigkeit hinsichtlich der Beklagten zu 3.

2.5.1. In der Frage, ob bei der Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ der Vertragsschluss des Verbrauchers von der Ausrichtung der Tätigkeit des anderen Vertragspartners zumindest motiviert sein muss (siehe oben unter 1.6.2.b.4), hat das erkennende Berufungsgericht Zweifel, ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dies annimmt (BGH, Urt. v. 28.02.2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 = WM 2012, 747, Rn. 38, 39; BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 = ZIP 2012, 1527, Rn. 24), in Einklang zu bringen ist mit der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der eine Kausalität zwischen Ausrichtung (Internetauftritt) und Vertragsschluss nicht für erforderlich hält (EuGH, Urt. v. 17.10.2013 - C-218/12, ECLI:ECLI:EU:C:2013:666 = NJW 2013, 3504). Diese Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist auf Vorlage eines deutschen Landgerichts erfolgt. An einer Klarstellung durch eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs fehlt es bisher.

2.5.2. Zu der Frage, ob bei der Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ ein Ausrichten nur vorliegt, wenn der andere Vertragspartner „allgemein Kunden ansprechen“ möchte und nicht nur „gezielt bestimmte Einzelpersonen“, werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur unterschiedliche Auffassungen vertreten (siehe oben unter 1.6.3.b.4 und 1.6.1). Während die Oberlandesgerichte Nürnberg und Stuttgart sowie ein namhafter Kommentar zur Zivilprozessordnung dieses Erfordernis aufstellen (OLG Nürnberg, Urt. v. 26.01.2016 - 3 U 1548/15; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2015 - 12 U 91/15; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8, bei Fn. 51), ist das erkennende Oberlandesgericht mit dem Oberlandesgericht Frankfurt anderer Ansicht (OLG Frankfurt, Urt. v. 05.02.2016 - 2 U 136/15). Auch hier fehlt es soweit ersichtlich bisher an einer höchstrichterlichen Klärung.

2.5.3. Die Frage, ob als anderer Vertragspartner im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ auch eine Person anzusehen ist, die - wie hier die Beklagte zu 3 - zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses noch nicht existierte, aber gleichwohl aus dem Vertrag in Anspruch genommen wird, so etwa als Rechtsnachfolger (vgl. Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., A.1 Art. 15 Rn. 17a), aufgrund einer Fortführungshaftung, wegen nachträglicher rechtsgeschäftlicher Mitverpflichtung oder ähnlicher Umstände (siehe oben unter 1.7.2), ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 24/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 10/10 Verkündet am: 24. April 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 20/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VI ZR 14/11 Verkündet am: 20. Dezember 2011 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:
published on 31/05/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 154/10 Verkündet am: 31. Mai 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 29/11/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 172/11 Verkündet am: 29. November 2011 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Annotations

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.