I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus Anwaltshaftung.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten, nämlich zwei in der Schweiz ansässigen Rechtsanwälten und einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, Schadensersatz wegen einer am 11.01.2011 (Anl. K 1) beauftragten Tätigkeit im Rahmen eines Nachlassverfahrens eines insolvent gewordenen Schweizer Vermögensverwaltungsunternehmens, der MWB V. AG (im Folgenden: MWB AG). Mit dieser hatte die Klägerin am 25.9.2002 einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen.
Mit der Behauptung, die MWB habe Finanzdienstleistungen ohne erforderliche Erlaubnis erbracht, nahm die Klägerin die ehemaligen Direktoren und Verwaltungsräte der MWB Vermögensverwaltung AG in Anspruch. Diese Klage wurde mit Teil-Endurteil des Landgerichts München I (Az. 35 O 13433/10) vom 14.09.2012 (Anl. K 2) abgewiesen und die Berufung hiergegen mit Urteil des Oberlandesgerichts München (Az. 8 U 4079/12) vom 26.09.2013 (Anl. K 3) zurückgewiesen. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen diese seien gemäß Art. 303 des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) erloschen.
Die Klägerin macht geltend, dies beruhe auf einem Fehler der Beklagten, weil diese nicht ordnungsgemäß die Abtretung ihrer Forderung gegen Zahlung angeboten hätten, woraus ihr ein Schaden entstanden sei.
Im ersten Rechtszug hat die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 10.789,90 € und weiterer 8.772,37 € jeweils nebst Zinsen zu verurteilen sowie festzustellen, dass diese verpflichtet seien, die Klägerin in Höhe von ca. 5.076,50 € von Kostenerstattungsansprüchen
der ehemaligen Beklagten E., S. und F. sowie von Gerichtskosten der zweiten und dritten Instanz freizustellen.
Mit Endurteil vom 03.06.2015 hat das Landgericht München I die Klage als unzulässig abgewiesen. Es fehle an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 03.06.2015 wird Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren unstreitig arbeitet die Klägerin als Hausfrau.
Die Vertragsunterlagen der Beklagten und deren „Willkommensschreiben“ vom 03.01.2011 (Anl. K 10) leitete die Kanzlei G. mit Begleitschreiben vom 07.01.2011 (Anl. K 57) an die Klagepartei weiter.
Die Klägerin und Berufungsklägerin bringt im Berufungsverfahren vor:
Das Erstgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Vertragsschluss zwischen dem Beklagten und der Klagepartei das Merkmal des Ausrichtens im Sinn des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c des Lugano-Übereinkommens vom 30.10.2007 (LugÜ) nicht erfülle.
Durch das im Anhang zu den Auftragsformularen der Mandantschaft mitgesandte Schreiben des Beklagten zu 1 vom 03.01.2011 (Anl. K 10) hätten die Beklagten explizit um eine Mandatierung geworben. Für die Annahme eines Ausrichtens reiche jede Form der Werbung schon aus. Ein Angebot an eine konkrete Person genüge.
Die Internetseite der Beklagten (Ausdruck Stand 2014: Anl. K 11) genüge möglicherweise allein nicht für die Annahme eines Ausrichtens, sei aber in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Das Erstgericht habe die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht zutreffend angewandt. Die früheren Merkmale des ausdrücklichen Angebots und der Werbung sollten mit Art. 15 LugÜ um die Internetauftritte erweitert werden.
Die Vorlage eines Ausdrucks der Internetseite zum Zeitpunkt der Klageeinreichung stelle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 15.01.2015 - I ZR 88/14, Rn. 26) ein vom Unternehmer zu widerlegendes Indiz für die Gestaltung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dar, da ansonsten der Verbraucher mit unzumutbaren Beweisschwierigkeiten konfrontiert sei und den verbraucherschützenden Vorschriften die praktische Wirksamkeit genommen würde.
In die Würdigung einzubeziehen sei auch, dass die Beklagten schon mehrfach für deutsche Mandanten tätig gewesen sind.
Die Klägerin sei als Verbraucherin anzusehen. Die MWB AG habe ihr Privatvermögen verwalten sollen. Bei den Vermögensanalysen der MWB (Anl. K 76) sei die private finanzielle Situation der
Klägerin analysiert worden. Bei der Anlage der Klägerin bei der MWB AG habe es sich plangemäß um ein zwölfjähriges Ratensparen gehandelt (Anl. K 77), wobei die am 13.6.1959 geborene Klägerin zum Zeitpunkt der Auszahlung 63 Jahre alt gewesen wäre. Auch seien zur Absicherung Angehöriger Versicherungen zu deren Gunsten abgeschlossen worden (Anl. K 78). Das bei MWB gesparte Geld -wie auch die Bezahlung der Beklagten - würden vom Privatkonto der Klägerin stammen, sie sei auch unter ihrer Privatanschrift aufgetreten.
Im Zweifel müsse die Klägerin nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 20.01.2005 - C-464/01, Rn. 50) auch bei Annahme eines doppelten Zwecks des Vertrags als Verbraucher gelten, weil ein nicht ganz untergeordneter beruflich-gewerblicher Zweck nicht nachgewiesen sei.
Selbstverständlich seien die in Rede stehenden Gelder versteuert gewesen, obwohl dies für die Verbrauchereigenschaft der Klägerin ohne Bedeutung sei.
Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin und Berufungsklägerin:
Unter Abänderung des am 03.06.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 4 O 21208/14 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.789,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
Unter Abänderung des am 03.06.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 4 O 21208/14 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.772,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.06.2014 zu zahlen;
Unter Abänderung des am 03.06.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 4 O 21208/14 wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin in Höhe von ca. 5.076,50 € von Kostenerstattungsansprüchen der ehemaligen Beklagten E., S. und F., sowie von Gerichtskosten der zweiten und dritten Instanz frei zu stellen.
Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Ergänzend dazu beantragen sie hilfsweise für den Fall, dass das Gericht das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen annimmt, die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.
Die Beklagten bringen vor:
Die deutschen Gerichte seien international nicht zuständig, weil die Beklagten sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht auf die Bundesrepublik ausgerichtet hätten und der Klagepartei auch die Verbrauchereigenschaft fehle.
Dass die Klägerin sich jetzt nahezu nur noch auf das Schreiben vom 03.01.2011 (Anl. K 10) beziehe, verstoße gegen § 531 Abs. 2 ZPO. Die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts seien zutreffend.
Die Rechtsauffassung der Klagepartei zum Begriff des Ausrichtens sei irrig. Die Ausführungen des Erstgerichts hierzu träfen zu.
In der Übermittlung der (blanko) Vertragsunterlagen an die Kanzlei G., die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei, könne kein „Ausrichten“ auf die Bundesrepublik Deutschland zu sehen sein, da dieses nicht vor dem Vertragsschluss erfolgt wäre und sich nur an einen begrenzten Personenkreis gerichtet habe. Auch sei darin kein Wille zum Vertragsschluss mit Verbrauchern in Deutschland zum Ausdruck gekommen, weil die Beklagten nur auf Anfrage der Kanzlei G. gehandelt hätten. Die Mandanten ihrerseits hätten auf Vorschlag und Empfehlung der Kanzlei G. die Aufträge erteilt.
Die Klagepartei sei nicht durch die berufliche Tätigkeit der Beklagten zum Vertragsschluss „zumindest motiviert worden“. Dies deshalb, weil die Beklagten erst auf Anfrage und Veranlassung der Kanzlei G. tätig wurden und selbst zur Klagepartei keinerlei Kontakt hatten.
Zudem mache die Klagepartei ihre Forderung nicht als Verbraucherin geltend. Die Anlage der -vermutlich in bar übergebenen - Gelder bei der MWB AG sei dem gewerblichen Bereich der Klagepartei als Unternehmerin zuzuordnen. Die Vermögensverwaltung habe (nicht versteuertes) Betriebsvermögen betroffen. Es sei zu vermuten, dass die MWB AG mit ihren Kunden systematisch Geldwäsche betrieben habe.
Den entsprechenden Vortrag der Beklagten im ersten Rechtszug habe das Landgericht nicht gewürdigt. Soweit im Berufungsverfahren zusätzliches Vorbringen der Beklagten hierzu erfolge, sei dies gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen, weil erst jetzt bekannt geworden.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Verbrauchereigenschaft liege im Bereich des autonom auszulegenden LugÜ II bei der Klagepartei. Deren Vortrag sei verspätet.
Die Ausführungen der Klägerin im Vorprozess zwischen dieser und der MWB AG u. a. vor dem Landgericht München I (Az. 35 O 13433/10) stünden in Widerspruch zu den von der Klägerin im hiesigen Verfahren getätigten Einlassungen und beschädigten damit die Glaubwürdigkeit der Klägerin.
Die Beklagten regen die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO an, um Ermittlungen hinsichtlich Herkunft und Versteuerung des Anlagebetrags einzuleiten.
Das Berufungsgericht hat mit Verfügung vom 05.12.2015 (Bl. 223/225 d. A.) und in der Sitzung vom 17.02.2016 (Prot. Bl. 256/261 d. A.) Hinweise erteilt.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 01.07.2015 (Bl. 189/200 d. A.), vom 3.7.2015 ( Bl. 201/202 d. A.), 28.12.2015 (Bl. 238/248 d. A.), vom 12.01.2016 (Bl. 250 d. A.), vom 09.02.2016 (Bl. 251/251f d. A.), vom 15.02.2016 (Bl. 253c d. A.) und vom 16.02.2016 (Bl. 254/255 d. A.) sowie der Beklagten vom 15.07.2015 (Bl. 203/221 d. A.), vom 22.12.2015 (Bl. 226/237 d. A.), vom 09.02.2016 (Bl. 252/252d d. A.) und vom 12.02.2016 (Bl. 253/253b d. A.) verwiesen.
Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 17.02.2016 (Bl. 256/261 d. A.), in welcher die Klägerin informatorisch angehört worden ist.
II. Die zulässige Berufung, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 517, 519, 520 ZPO), hat insoweit Erfolg (§ 513 ZPO), als das Erstgericht zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit verneint hat.
1. Die deutschen Gerichte sind international zuständig gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 16 Abs. 1 Alt. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ), Celex-Nr. 22009A0610(01).
Nach diesen Vorschriften kann ein Verbraucher vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, gegen den anderen Vertragspartner klagen, wenn Gegenstand des Verfahrens Ansprüche aus einem Vertrag sind, der in den Bereich einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fällt, die der andere Vertragspartner auf irgendeinem Weg auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staats, ausgerichtet hat.
1.1. Im Verhältnis zur Schweiz bestimmt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Zivilsachen nach dem Lugano-Übereinkommen (Art. 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 4 Abs. 1, 60 Abs. 1 LugÜ; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, EuGVVO 2012 Art. 1 Rn. 12). Gemäß Art. 63 Abs. 1 LugÜ findet das am 30.10.2007 geschlossene Übereinkommen (auch LugÜ II oder LugÜ 2007, im Folgenden: LugÜ), das in Deutschland am 01.01.2010 in Kraft getreten ist, auf die vorliegende, im Jahr 2014 erhobene Klage Anwendung.
1.2. Das Lugano-Übereinkommen vom 30.10.2007 (LugÜ) ist gemäß Art. 1 des Protokolls 2 nach Art. 75 LugÜ in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 LugÜ nach den gleichen Grundsätzen auszulegen wie die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO 2001), an deren Stelle - seit Februar 2015 - die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO 2012) gemäß Art. 80 EuGVVO 2012 getreten ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 = ZIP 2012, 1527, Rn. 17; OLG München, Urt. v. 19.06.2011 - 5 U 1150/12, WM 2012, 1863 = BeckRS 2012, 14153, Rn. 11 bei Juris; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, EuGVVO 2001 Rn. 3 vor Art. 1).
Die Vorschriften des Lugano-Übereinkommens entsprechen - bis auf Art. 22 Abs. 4 - denen der EuGVVO 2001. In der EuGVVO 2012 ist die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nicht mehr in Art. 15 bis 17, sondern in Art. 17 bis 19 geregelt.
1.3. Gegenstand des Verfahrens bilden Ansprüche aus einem Vertrag (Art. 15 Abs. 1 LugÜ). Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus Anwaltshaftung geltend, die sie aus einem Anwaltsvertrag ableitet.
Eine (vorrangige) ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 22 LugÜ ist nicht gegeben. Auch die gemäß Art. 15 Abs. 1 LugÜ anwendbare Vorschrift des Art. 5 Nr. 5 LugÜ hat vorliegend keine Bedeutung; sie begründet lediglich einen Gerichtsstand am Ort einer Niederlassung.
1.4. Die Klägerin hat den Anwaltsvertrag als Verbraucherin im Sinn von Art. 15 Abs. 1 LugÜ geschlossen, nämlich zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
1.4.1. Art. 15 LugÜ bezieht sich nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art. 15 Abs. 1 LugÜ aufgeführten Verträge zur Deckung eines Eigenbedarfs abgeschlossen hat; die Verbrauchereigenschaft ist nach der objektiven Stellung der betroffenen Person im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung zu bestimmen (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 1, m. w. Nachw.).
Der Zweck des Anwaltsvertrags folgt hier dem Zweck des Anlagevertrags, der Gegenstand des Auftrags war. Es kommt deshalb darauf an, ob die Klagepartei bei Abschluss des Vertrags mit der MWB AG im Sinn von Art. 15 Abs. 1 LugÜ als privater Endverbraucher gehandelt hat.
Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei der Klagepartei als derjenigen, die sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft; § 13 BGB gilt nicht (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 1, m. w. Nachw.).
Die Klagepartei hat sinngemäß vorgetragen, sie habe den Anwaltsvertrag abgeschlossen, um die Rückzahlung einer privaten Vermögensanlage zu erreichen. Die bei der MWB AG angelegten Gelder stammten vom privaten Konto der Klagepartei. Insbesondere habe es sich nicht um eine Anlage zu betrieblichen Zwecken gehandelt, sondern um eine solche zu privaten Zwecken.
Die Beklagten meinen, ein Handeln der Klagepartei als Verbraucherin habe nicht vorgelegen. Die bei der Schweizer Vermögensverwaltung angelegten Gelder gehörten zum Betriebsvermögen der Klagepartei aus deren selbstständiger Tätigkeit, so dass sich auch die Beauftragung der Beklagten auf die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der Klagepartei beziehe.
Die Mandatierung von Rechtsanwälten, um im Rahmen eines Nachlassverfahrens Rechte zu wahren, die sich aus einem Vertragsverhältnis über die Verwaltung von zum Betriebsvermögen gehörenden Geldern ergeben, wäre nach den dargestellten Maßstäben nicht der Deckung des Eigenbedarfs der Klagepartei als Verbraucher zuzuordnen, sondern würde ein berufs- oder gewerbebezogenes Handeln darstellen.
1.4.2. Die beweispflichtige Klagepartei hat vorliegend zur Überzeugung des Berufungsgerichts widerlegt, dass sie bei der MWB AG Vermögen zu betrieblichen Zwecken angelegt hat.
Grundlage der Überzeugung des Senats ist der gesamte Inhalt der Verhandlungen (§ 286 ZPO), und insbesondere die informatorische Anhörung der Klagepartei in der Berufungsverhandlung einschließlich des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks.
1.4.2.a. Die Klägerin hat bei ihrer informatorischen Anhörung in der Sitzung vom 17.02.2016 (Prot. Bl. 256/261 d. A.) im Wesentlichen angegeben, dass sie im Jahr 2000, danach und auch heute kein eigenes Geschäft gehabt habe, sondern im Haus tätig gewesen sei. Gelegentlich habe sie auch für Musiker gekocht, die Aufnahmen im Tonstudio ihres Ehemannes gemacht hätten.
Sie sei zweimal mit ihrem Mann nach Zürich gefahren und habe dort Bargeld übergeben, das Geld habe sie vorher bei der Stadtsparkasse München abgehoben, wobei sie zunächst nicht angeben konnte, von welchem Konto das Geld gestammt habe. Sie habe dort gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Privatkonto, weiter habe sie ein Konto für eine Eigentumswohnung in Rosenheim, daneben gebe es noch ein Studiokonto von ihrem Ehemann. Später gab sie an, dass sie zweimal in Zürich gewesen sei und dort Geld in bar übergeben habe; dieses habe vom gemeinsamen Konto gestammt.
1.4.2.b. Die Angaben der Klägerin hält der Senat für glaubhaft.
Ihre Angaben sind frei von nicht erklärbaren Widersprüchen, decken sich mit den vorliegenden Unterlagen und sind plausibel.
Die Klägerin verfügt über keine Einnahmen aus eigener betrieblicher Tätigkeit. Das von ihr eingezahlte Geld stammte vom gemeinsamen Privatkonto bei der Stadtsparkasse. Auch das Auftreten der Klägerin gegenüber der MWB AG und die Natur der von dieser vermittelten Anlageform sprechen gegen eine Anlage zu betrieblichen Zwecken.
Unstreitig ist die Klägerin gegenüber der MWB AG auch unter ihrem eigenen Namen aufgetreten.
Vor allem aber handelt es sich um keine Vermögensanlage, die in ihrer Art für die Anlage von Betriebsvermögen typisch wäre, sondern um eher aus dem Bereich der privaten Vermögensanlage bekannte Anlageformen. Mit der Klägerin wurde eine Vermögensanalyse durchgeführt (Anl. K 76), deren Fragen sich mit der privaten Lebens-, Einkommens- und Vermögenssituation der Klägerin beschäftigen. Es wurde ein Ratensparen vereinbart (Anl. K 77). Auch wurden Versicherungen auf die Person der Klägerin abgeschlossen (Anl. K 78), die für den Erlebens- und Todesfall gelten sollten und eine Auszahlung an die Klägerin vorsahen.
Der Ehemann der Klägerin, Herr Willy K., legte unstreitig ebenfalls Geld bei der MWB AG an und beauftragte später in diesem Zusammenhang die beklagten Rechtsanwälte (Az. 15 U 2341/15 Rae OLG München).
Für eine Vermögensanlage zu betrieblichen Zwecken kann der Senat vor diesem Hintergrund keinerlei Anhaltspunkte erkennen, so dass die nachvollziehbaren Angaben der Klägerin sehr glaubhaft erscheinen.
1.4.2.c. Die persönlich angehörte Klägerin hat beim Senat auch einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.
Sie bemühte sich ersichtlich, alle Fragen umfassend zu beantworten. Ihre Erinnerung entsprach dem, was man aufgrund des Zeitablaufs erwarten kann, ohne dass die Klägerin hier versucht hätte, Dinge zu beschönigen oder ihre Darstellung zu „glätten“.
Der Senat hat insbesondere keine Anhaltspunkte daran zu zweifeln, dass die Klägerin keine selbstständige Tätigkeit ausübte, sondern als Hausfrau arbeitete und dass das von ihr einbezahlte Geld vom gemeinsamen Privatkonto bei der Stadtsparkasse stammte.
1.4.2.d. Der von den Beklagten herausgestellte Aspekt, bei der Vermögensanlage habe es sich um die Anlage nicht versteuerter betrieblicher Erträge gehandelt, so dass die angelegten Gelder, weil noch nicht versteuert, nicht dem Privatvermögen der Klagepartei zugerechnet werden könnten, sondern immer noch zum Betriebsvermögen gehören müssten, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die Frage der steuerlichen Behandlung der angelegten Gelder kann offen bleiben. Auch wenn man unterstellen würde, dass die Beträge, welche die Klagepartei an die MWB AG zu Anlagezwecken übergeben hat, aus steuerpflichtigen Einkünften der Klagepartei stammten, die von der Klagepartei im Rahmen der steuerlichen Veranlagung nicht erklärt wurden, würde dies im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses vorliegend nicht dazu führen, dass der Senat es für möglich halten würde, dass die Anlage bei der MWB AG betrieblichen Zwecken diente. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Anlageform und der Ausrichtung der „Vermögensanalyse“ auf die privaten Verhältnisse der Klagepartei, ist der Senat davon überzeugt, dass die angelegten Gelder nicht betrieblichen Zwecken dienen sollten, sondern für das Privatvermögen der Klagepartei bestimmt waren.
Daher ist auch eine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 149 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf ein - evtl. noch einzuleitendes - Ermittlungsverfahren, in dem die Herkunft der angelegten Geldbeträge geklärt werden soll, nicht geboten. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass ausgehend vom Vortrag der Beklagten hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung vorliegen sollten, wären die Erkenntnismöglichkeiten des Ermittlungsverfahrens nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung im vorliegenden Rechtsstreit in einem entscheidungserheblichen Punkt zu beeinflussen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 149 Rn. 1, 3). Denn es kommt im Rahmen der hier vorzunehmenden Beweiswürdigung nicht entscheidungserheblich auf die Frage an, aus welchen Einkunftsquellen das angelegte Geld stammt, und ob die entsprechenden Einkünfte steuerlich erklärt wurden. Ein Anlagebetrag kann nämlich ohne weiteres aus einer steuerpflichtigen betrieblichen Einkunftsquelle stammen und trotzdem kein „Betriebsvermögen“ (im vorliegenden Zusammenhang genauer: betrieblichen Zwecken dienendes Anlagegut) darstellen, da es hierfür nicht maßgeblich auf seine Herkunft (und Versteuerung), sondern in erster Linie auf seine Zweckbestimmung ankommt (vgl. auch Heinicke in Schmidt, EStG, 34. Aufl., § 4 Rn. 146).
1.5. Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche aus einem Vertrag, der in den Bereich einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des anderen Vertragspartners fällt (Art. 15 Abs. 1 Buchst. C LugÜ).
1.5.1. Die Beklagten zu 1 und 2 sind Vertragspartner der Klagepartei im Rahmen des von dieser abgeschlossenen Anwaltsvertrags.
Nach dem nicht angegriffenen Tatbestand des Ersturteils hat die Klägerin unstreitig die Beklagten zu 1 und 2 insbesondere mit „Forderungseingabe in das Nachlassverfahren“ und „Vertretung an den Gläubigerversammlungen“ beauftragt (Seite 2 des angefochtenen Urteils, drittletzter Absatz).
1.5.2. Bei dem Anwaltsvertrag handelt es sich um einen Vertrag, der in den Bereich der beruflichen Tätigkeit der Beklagten zu 1 und 2 fällt. Diese waren als Rechtsanwälte beruflich tätig.
1.6. Die Beklagten zu 1 und 2 als Vertragspartner der Klagepartei hatten ihre berufliche Tätigkeit auf mehrere Staaten, einschließlich des Wohnsitzstaats des klagenden Verbrauchers, ausgerichtet.
1.6.1. Die Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ ist auszulegen wie Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO 2001 bzw. Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO 2012, wie bereits dargestellt (siehe oben unter 1.2).
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO 2001 stellt eine deutliche Erweiterung gegenüber der vorherigen Rechtslage dar (Geimer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 23). Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c ist dahin zu verstehen, dass er die früheren Begriffe des „ausdrücklichen“ Angebots und der „Werbung“ einschließt und ersetzt und, wie die Worte „auf irgendeinem Wege“ deutlich machen, ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfasst (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 -C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505, Rn. 61).
Der Begriff des Ausrichtens im Sinn dieser Vorschrift wird durch folgende Merkmale bestimmt:
Vom Ausland aus wird der andere Vertragspartner (im Folgenden vereinfachend auch: Unternehmer) tätig (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8).
Schon vor dem Vertragsschluss mit dem Verbraucher und unabhängig von diesem bestand die (berufliche oder gewerbliche) Tätigkeit des Unternehmers (BGH, Urt. v. 30.03.2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 = NJW 2006, 1672, Rn. 24, 25; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl. 2013, EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 9; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, EuGVVO aF Art. 15 Rn. 7; vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 24).
Der Unternehmer hat den Willen zum Ausdruck gebracht, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Mitgliedsstaaten herzustellen (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505; BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455, Rn. 14; BGH, Urt. v. 28.02.2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 = WM 2012, 747, Rn. 39; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 24; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8). Das ist (unter anderem) der Fall, wenn der Unternehmer in dem anderen Mitgliedsstaat Werbung betreibt (Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).
Ausdrucksformen für diesen Willen sind (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 23-31; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 9-13): Ein internationaler Charakter der Tätigkeit, Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedsstaaten aus, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl (die aber für sich allein nicht ausreichend ist, Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10), Ausgaben für einen den Zugang erleichternden Internet-Referenzierungsdienst, die Verwendung einer anderen als der eigenen Top-Level-Domain für den Internetauftritt und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, insbesondere die Werbung mit der Bewertung von Kunden aus bestimmten Staaten (Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10). Nicht ausreichend sind dagegen bloße Kontaktangaben auf der Webseite (Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 9).
Es darf kein Ausschluss des Wohnsitzstaats des Verbrauchers (im Internetauftritt des Unternehmers) vorliegen, so etwa durch einen ausdrücklichen Hinweis (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).
Zur hinreichenden Darlegung genügt vor deutschen Gerichten ein schlüssiger Vortrag des Verbrauchers zu den Merkmalen des Ausrichtens (BGH, Urt v. 29.11.2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455, Rn. 12; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 13; vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 34).
In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise für ein Werben und Ausrichten auch gefordert, dass der Vertragspartner „allgemein Kunden ansprechen“ möchte und nicht nur „gezielt bestimmte Einzelpersonen“ (OLG Nürnberg, Urt. v. 26.01.2016 - 3 U 1548/15; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2015 - 12 U 91/15), einer Kommentarmeinung folgend (Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8, bei Fn. 51), die sich auf ältere obergerichtliche Entscheidungen zu Art. 13, 14 EuGVÜ beruft, denen sich aber ein solcher Grundsatz - auch schon zur alten Rechtslage - nicht entnehmen lässt (OLG München, Urt. v. 21.01.1992 - 25 U 2987/91, NJW-RR 1993, 701; OLG Köln, Urt. v. 09.07.2003 - 13 U 135/02, WM 2004, 1324 = BeckRS 2004, 02971). Es wird jedoch auch die Gegenansicht vertreten, wonach eine spezifische Zielrichtung auf eine Gruppe potentieller Kunden ausreicht, und nicht allgemein potentielle Kunden angesprochen werden müssen (OLG Frankfurt, Urt. v. 05.02.2016 - 2 U 136/15, Anl. K 58, dort Seite 13 unten).
Nicht erforderlich für die Annahme eines Ausrichtens sind insbesondere folgende Umstände:
Eine Kausalität zwischen dem Ausrichten und dem Vertragsschluss ist nicht notwendig (EuGH, Urt. v. 17.10.2013 - C-218/12, ECLI:ECLI:EU:C:2013:666 = NJW 2013, 3504; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 27; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8). Allerdings soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest erforderlich sein, dass der Verbraucher in seinem Wohnsitzstaat durch den Unternehmer zum Vertragsschluss animiert oder motiviert wurde (BGH, Urt. v. 28.02.2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 = WM 2012, 747, Rn. 38, 39; BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 = ZIP 2012, 1527, Rn. 24).
Die Initiative zur Unterbreitung des Angebots muss nicht vom Unternehmer ausgegangen sein; es genügt, dass dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss ein Angebot unterbreitet worden ist (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 9; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 26; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 9; zum LugÜ I: BGH, Urt. v. 31.05.2011 - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 = NJW 2011, 2809 = WM 2011, 1324 = EuZW 2011, 723). Auch die Zusammenarbeit mit einem selbstständigen Kontaktbüro zur Herstellung von Kundenbeziehungen reicht aus, so wenn dem Verbraucher Vertragsformulare des Verkäufers in den Räumen eines inländischen Vermittlers zur Ausfüllung angeboten werden (BGH, Urt. v. 31.05.2011 - VI ZR 154/10, a. a. O.; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 26). Kooperierende Vermittler bzw. Tochtergesellschaften sind dem Unternehmer zuzurechnen (BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455, Rn. 18; BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 = ZIP 2012, 1527, Rn. 25; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 31; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10; vgl. aber Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).
Bei Klageerhebung muss die Ausrichtung nicht fortbestehen (OLG Frankfurt, Urt. v. 26.11.2008 - 7 U 251/07, WM 2009, 718 = NJW-RR 2009, 645 = OLGR 2009, 539; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 29; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 7).
Die Regelung ist nicht auf den Internethandel beschränkt (Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 9). Eine verwendete Website muss nicht interaktiv sein (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 24; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8). Der Vertrag muss nicht im Fernabsatz geschlossen werden (EuGH, Urt. v. 06.09.2012 - C-190/11, ECLI:ECLI:EU:C:2012:542 = NJW 2012, 3225; BGH, Urt. v. 24.04.2013 - XII ZR 10/10, MDR 2013, 1365 = WM 2013, 1234; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 28; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).
1.6.2. Die Beklagten zu 1 und 2 hatten durch ihren Internetauftritt ihre berufliche Tätigkeit vor dem Vertragsschluss mit der Klagepartei auf mehrere Staaten einschließlich Deutschlands ausgerichtet.
1.6.2.a. Der berufliche Internetauftritt der Beklagten zu 1 und 2 stellte sich vor der Beauftragung durch die Klägerin im Januar 2011 so dar, wie auf dem vorgelegten Ausdruck (Anl. K 11) wiedergegeben.
1.6.2.a.1. Dass es sich insoweit um den Internetauftritt der Beklagten zu 1 und 2 handelt, ist nach dem nicht angegriffenen Tatbestand des Ersturteils unstreitig (Seite 2 des angefochtenen Urteils, dritter Absatz des Tatbestands).
Zudem ist auf der Webseite, die unten in einer Zeile mit Kontaktdaten die „T.B. AG“, also die Beklagte zu 3, nennt, wiederholt auch von „T. B. Rechtsanwälte“ und „T. B. Attorneys at Law“ ohne Rechtsformzusatz die Rede, so insbesondere groß auf der jeweils oben prominent dargestellten Grafik, unter „Dienstleistungen“ und auf der Seite „Kontakt“ sogar im Rahmen der Anschrift. Es handelt sich auch deshalb nicht lediglich um einen Internetauftritt der Beklagten zu 3.
1.6.2.a.2. Es ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, dass der Internetauftritt der Beklagten sich schon im Zeitpunkt der Beauftragung durch die Klagepartei im Januar 2011 so dargestellt hat, wie es sich aus dem vorgelegten Ausdruck gemäß Anlage K 11 ergibt (vgl. auch Schriftsatz vom 06.05.2015, Bl. 112/153 d. A., dort S. 9).
Hat der Verbraucher zuständigkeitsrelevante Tatsachen zum Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens im Einzelnen dargelegt und bewiesen und hatte er bei Abschluss des Vertrags mit dem Unternehmer keinen Anlass, Beweise hierfür zu sichern, obliegt es dem Unternehmer, diesen Vortrag mit detailliertem Vorbringen zu bestreiten, wenn er sich auf in seiner Sphäre liegende zuständigkeitsrelevante Vorgänge beruft (für den Zustand eines Internetauftritts als zuständigkeitsleugnende Tatsache im Rahmen von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO 2001: BGH, Urt. v. 15.01.2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339, Rn. 19, 29 f.).
Vorliegend hat die Klagepartei mit der Vorlage des Ausdrucks der drei Webseiten „Kontakt“, „Dienstleistungen“ und „Impressum“ aus dem Internetauftritt der Beklagten im Einzelnen dargelegt und bewiesen, wie der Internetauftritt im Januar 2011 im Hinblick auf die für die Zuständigkeit relevante Frage der Ausrichtung zum Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens (Eingang der Klageschrift am 06.11.2014, Zustellung im Februar 2015) gestaltet war (vgl. Anlage K 11 zum Internetauftritt der Beklagtenseite).
Da die Klagepartei bei Abschluss des Anwaltsvertrags keine Veranlassung hatte, den Zustand des Internetauftritts der von ihr beauftragten Rechtsanwälte zum Zweck der Beweissicherung zu dokumentieren, oblag es den Beklagten, im Einzelnen vorzutragen, dass eine entsprechende Ausrichtung vor dem Vertragsschluss mit der Klagepartei noch nicht gegeben war (BGH, Urt. v. 15.01.2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339, Rn. 19).
Die Beklagten haben insoweit nur vorgetragen, der Beklagte zu 1 recherchiere zum Aussehen der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 zum Zeitpunkt der Beauftragung durch die Klägerin (Schriftsatz vom 22.12.2015, Bl. 227), ohne ein Ergebnis hierzu mitzuteilen.
Sie haben damit ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, mit der Folge, dass der Vortrag der Klagepartei, die eine derartige Gestaltung des Internetauftritts schon zur Zeit des Vertragsschlusses behauptet, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist (BGH, Urt. v. 15.01.2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339, Rn. 30).
1.6.2.b. Der Internetauftritt erfüllt die bereits dargestellten Anforderungen (siehe oben unter 1.6.1), die gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ an ein Ausrichten der Tätigkeit auf mehrere Staaten einschließlich Deutschlands zu stellen sind.
1.6.2.b.1. Die Beklagten zu 1 und 2 sind vom Ausland aus tätig geworden und haben ihre berufliche Tätigkeit schon vor dem Vertragsschluss mit der Klagepartei und unabhängig von diesem ausgeübt.
1.6.2.b.2. Bestimmte technische Merkmale des Internetauftritts und die Form der Angabe der Kontaktdaten stellen Indizien für eine internationale Ausrichtung der Tätigkeit dar.
Die Webseite verwendet mit der Internetadresse tebl-law.com eine andere Top-Level-Domain (.com) als die länderspezifische Top-Level-Domain der Schweiz (.ch). Dies stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Indiz für eine internationale Ausrichtung dar (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505).
Die Telefonnummern sind mit internationaler Vorwahl angegeben, die Postadresse mit dem vorangestellten Länderkürzel CH. Es trifft zu, dass dies mittlerweile gängige Geschäftspraxis darstellt und insbesondere keinen konkreten Bezug zu Deutschland oder bestimmten anderen Mitgliedsstaaten aufweist. Allerdings handelt es sich um ein Indiz dafür, dass sich die Internetseite auch an ein internationales Publikum wendet.
1.6.2.b.3. Auf der Internetseite werden Leistungen mit internationalem Charakter angeboten (vgl. EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505).
Es werden zwar keine Beratungen zu (aus Schweizer Sicht) ausländischem Recht erwähnt. Wohl aber werden die umfangreichen Fremdsprachenkenntnisse der Anwälte angepriesen, wobei die englische Sprache, bei der es sich um keine in der Schweiz offizielle Sprache, jedoch um eine lingua franca der internationalen Beratungspraxis handelt, besonders herausgestellt wird (Dienstleistungen: „nebst Deutsch und Englisch teilweise auch „Asset Tracing /Asset Recovery“). Der gesamte Internetauftritt ist auf Deutsch oder Englisch verfügbar, die Willkommensseite ist in beiden Sprachen gehalten.
Dass Deutschland nicht von den Staaten ausgenommen ist, an die sich das internationale Angebot der Kanzlei richtet, zeigt sich unter anderem an der Erwähnung der deutschen Sprachkenntnisse der Anwälte.
Die Verwendung der deutschen Sprache für sich genommen indiziert zwar keine Ausrichtung speziell auf Deutschland, weil es sich um eine in Zürich gesprochene Sprache handelt. Zusammen mit der Aussage, dass die Kanzlei Personen „aus der Schweiz und dem Ausland“ vertritt, kommt als Ausland (neben dem englischsprachigen Raum) damit aber in erster Linie das benachbarte Deutschland in Betracht. Es genügt, dass sich die Ausrichtung auf mehrere Staaten bezieht, zu denen auch Deutschland gehört (Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ).
In der Formulierung „T. B. Rechtsanwälte vertritt natürliche Personen und Unternehmungen aus der Schweiz und dem Ausland“ liegt zugleich die Erwähnung einer internationalen Kundschaft. Auch ergibt sich daraus, dass zur Zeit der Erstellung der betreffenden Webseite bereits, unabhängig von der Klagepartei, eine Tätigkeit gegenüber ausländischen Kunden vorlag.
1.6.2.b.4. Eine Kausalität zwischen dem Ausrichten und dem Vertragsschluss ist nicht notwendig (EuGH, Urt. v. 17.10.2013 - C-218/12, ECLI:ECLI:EU:C:2013:666 = NJW 2013, 3504; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 27; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).
Die Klagepartei macht zwar nicht geltend, dass sie durch den Internetauftritt zum Vertragsschluss motiviert worden ist, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Voraussetzung für ein Ausrichten im Sinn des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO 2001 sein soll (BGH, Urt. v. 28.02.2012 -XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 = WM 2012, 747, Rn. 38, 39; BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 = ZIP 2012, 1527, Rn. 24).
Mit der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Kausalität zwischen dem Ausrichten und dem Vertragsschluss nicht notwendig ist, wäre es nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber kaum vereinbar, wenn man verlangen würde, die Klägerin müsse vorliegend durch den anderen Vertragspartner (im Wohnsitzstaat) zum Vertragsschluss motiviert worden sein. Der Senat hält daher hier die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ auch ohne diesen Umstand für gegeben.
1.6.3. Die Beklagten zu 1 und 2 hatten ihre berufliche Tätigkeit vor dem Vertragsschluss auch durch ihr Schreiben an geschädigte Kunden der MWB AG vom 03.01.2011 (Anl. K 10) auf Deutschland ausgerichtet (so auch OLG Frankfurt, Urt v. 05.02.2016 - 2 U 136/15, Anl. K 58; LG Siegen, Urt. v. 22.05.2015 - 2 O 224/14, Anl. K 80).
1.6.3.a. In dem Schreiben vom 03.01.2011, das die Klagepartei vor der Beauftragung der Beklagten erhielt, stellt die Anwaltskanzlei der Beklagten dar, dass sie seit Jahren gemeinsam mit der Kanzlei G. - also den deutschen Rechtsanwälten der Klagepartei - geschädigte Anleger der MWB AG vertreten habe. Sie stellt die Bedeutung des Gesuchs um Nachlassstundung dar und weist auf die Wichtigkeit der Teilnahme der in dem Schreiben angesprochenen Geschädigten an dem Verfahren hin. T. B. Rechtsanwälte „bieten Ihnen darum eine summarische Prüfung Ihrer Forderung, die Eingabe im Nachlassverfahren sowie die Vertretung Ihrer Interessen in den Gläubigerversammlungen für einen Pauschalpreis von EUR 150.-- an“, wobei erläutert wird, dass die Kanzlei G. zuvor für ihre Mandanten danach angefragt hat. Für „zusätzliche rechtliche Schritte“, die sich als notwendig erweisen sollten, wird „nur nach vorgängiger Absprache“ der Abschluss einer „ganz normalen Klienten-Anwalt-Beziehung“ auf Grundlage einer Stundenhonorarvereinbarung in Aussicht gestellt. Gegen Ende des Schreibens heißt es: „Es würde uns freuen, Sie zu unseren geschätzten Mandanten zählen und Ihre Forderung im Nachlassverfahren geltend machen zu dürfen.“
Der Inhalt des Schreibens vom 03.01.2011 und der Umstand, dass die Klagepartei das Schreiben -über die Kanzlei G. - vor der Auftragserteilung am 10.01.2011 erhalten hat, sind im Berufungsverfahren unstreitig. Ein Ausschluss des Angriffsmittels gemäß § 531 Abs. 2 ZPO kommt daher nicht in Betracht (Heßler in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 531 Rn. 20, m. w. Nachw.).
1.6.3.b. Das Schreiben vom 03.01.2011 stellt Werbung der Schweizer Rechtsanwälte dar, die auf den Abschluss von Mandatsverhältnissen (Anwaltsverträgen) mit den in Deutschland ansässigen Geschädigten der MWB AG gerichtet war, und ist damit nach den bereits dargestellten Merkmalen (siehe oben unter 1.6.1) als Ausrichten der beruflichen Tätigkeit der Beklagten zu 1 und 2 auf Deutschland anzusehen.
1.6.3.b.1. Die Beklagten zu 1 und 2 sind vom Ausland aus tätig geworden und haben ihre berufliche Tätigkeit schon vor dem Vertragsschluss mit der Klagepartei und unabhängig von diesem ausgeübt.
1.6.3.b.2. Der Unternehmer muss den Willen zum Ausdruck bringen, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Mitgliedsstaaten herzustellen (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505; BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455, Rn. 14; BGH, Urt. v. 28.02.2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 = WM 2012, 747, Rn. 39; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 24; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).
Mit der Bitte um Erteilung eines Auftrags, die Klagepartei durch summarische Prüfung der Forderung zu beraten und durch Eingabe im Nachlassverfahren sowie in den Gläubigerversammlungen zu vertreten, haben die Beklagten zu 1 und 2 diesen Willen zum Ausdruck gebracht, indem sie sowohl für ihre berufliche Tätigkeit geworben als auch ein „Angebot“ gegenüber der Klagepartei abgegeben haben.
Dies erfüllt die Voraussetzungen einer Ausrichtung gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ, denn deren Wortlaut ist dahin zu verstehen, dass er die früheren Begriffe des „ausdrücklichen“ Angebots und der „Werbung“ einschließt und ersetzt und, wie die Worte „auf irgendeinem Wege“ deutlich machen, ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfasst (zur EuGVVO 2001: EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505, Rn. 61). Das Übersenden von Werbung und die Abgabe eines Angebots - auch einer invitatio ad offerendum - sind damit auf jeden Fall von der Vorschrift umfasst. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO 2001 (Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO 2012) stellt eine deutliche Erweiterung gegenüber der früheren Rechtslage dar (Geimer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 23; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 23).
1.6.3.b.3. Dass der Beauftragung der Kanzlei der Beklagten (auch) eine Empfehlung der deutschen Kanzlei G. vorausgegangen ist, und dass der Kontakt mit der Klagepartei über diese abgewickelt wurde, ist für die Frage der Ausrichtung unerheblich.
Die Initiative zur Unterbreitung des Angebots muss nicht vom Unternehmer ausgegangen sein; es genügt, dass dem Verbraucher vor dem Vertragsschluss ein Angebot unterbreitet worden ist (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 9; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 26; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 9; zum LugÜ I: BGH, Urt. v. 31.05.2011 - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 = NJW 2011, 2809 = WM 2011, 1324 = EuZW 2011, 723).
Unerheblich ist auch, dass die Kontaktaufnahme nicht direkt erfolgt ist, sondern unter Vermittlung der Kanzlei G., die das Schreiben vom 03.01.2011 (Anl. K 10) an die Klagepartei weitergeleitet hat. So würde etwa die Zusammenarbeit mit einem selbstständigen Kontaktbüro zur Herstellung von Kundenbeziehungen ausreichen, so wenn dem Verbraucher Vertragsformulare des Verkäufers in den Räumen eines inländischen Vermittlers zur Ausfüllung angeboten werden (BGH, Urt. v. 31.05.2011 -VI ZR 154/10, a. a. O.; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 26). Kooperierende Vermittler sind dem Unternehmer zuzurechnen (BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455, Rn. 18; BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 = ZIP 2012, 1527, Rn. 25; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 31; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10; vgl. aber Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).
1.6.3.b.4. Unerheblich ist schließlich auch, dass die im Schreiben vom 03.01.2011 (Anl. K 10) liegende Werbung von Mandanten sich nicht an eine breitere Öffentlichkeit richtet, sondern an den eingegrenzten Personenkreis „geschädigte Kunden der Firma MWB AG“ (so das Empfängerfeld des Schreibens).
Das Erfordernis, ein Werben und Ausrichten liege nur vor, wenn der Unternehmer „allgemein Kunden ansprechen“ möchte und nicht nur „gezielt bestimmte Einzelpersonen“ (OLG Nürnberg, Urt. v. 26.01.2016 - 3 U 1548/15; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2015 - 12 U 91/15; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8, bei Fn. 51), ist zur Bestimmung der Ausrichtung im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden ungeeignet.
Zwar ist eine Abgrenzung der bloßen Geschäftstätigkeit („doing business“), die noch keinen Verbrauchergerichtsstand begründet, zur Ausrichtung der Tätigkeit auf (auch) andere Staaten vorzunehmen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.08.2014 - 5 U 58/14, NZG 2015, 400 [Ls.], Rn. 13 bei Juris; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8). Ungeeignet für eine solche Abgrenzung ist es aber, wenn man alle Fälle vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ ausnimmt, in denen „gezielt bestimmte Einzelpersonen“ angesprochen werden, zumal wenn es sich um eine Mehrzahl von Personen handelt.
Eine so starke Einschränkung des Anwendungsbereichs steht nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang, nach welcher der Wortlaut (des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO 2001) dahin zu verstehen ist, dass er die früheren Begriffe des „ausdrücklichen“ Angebots und der „Werbung“ einschließt und ersetzt und, wie die Worte „auf irgendeinem Wege“ deutlich machen, ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfasst (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505, Rn. 61).
Denn auch und gerade im Ansprechen bestimmter Einzelpersonen kann - wie hier - der Wille Ausdruck finden, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Mitgliedsstaaten herzustellen. Auf den Ausdruck dieses Willens kommt es aber für die Frage der Ausrichtung entscheidend an (EuGH, Urt. v. 07.12.2010 - C-585/08 und C-144/09, ECLI:ECLI:EU:C:2010:740 = NJW 2011, 505; BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455, Rn. 14; BGH, Urt. v. 28.02.2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 = WM 2012, 747, Rn. 39; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 24; Gottwald in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 10).
Der Senat hält es deshalb jedenfalls für ausreichend, wenn eine spezifische Zielrichtung auf eine Gruppe potentieller Kunden vorliegt, und hält es nicht für erforderlich, dass „allgemein“ potentielle Kunden angesprochen werden müssen (so auch OLG Frankfurt, Urt. v. 05.02.2016 - 2 U 136/15, Anl. K 58, dort Seite 13 unten).
1.7. Damit besteht gemäß Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 LugÜ für die Klage gegen alle Beklagten nach Wahl der Klagepartei ein Gerichtsstand vor dem Gericht, in dessen Bezirk die Klagepartei ihren Wohnsitz hat, vorliegend also vor dem Landgericht München I.
1.7.1. Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 LugÜ begründet einen Wahlgerichtsstand und regelt dabei auch die örtliche Zuständigkeit (Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 18 Rn. 2, 3). Die Klägerin, die ihren Wohnsitz in München hat, hat ihr Wahlrecht durch Erhebung der Klage vor dem Landgericht München I wirksam ausgeübt.
1.7.2. Die Zuständigkeit des Landgerichts München I umfasst auch die Klage gegen die Beklagte zu 3.
Für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit sieht der Senat auch die erst am 17.06.2011 gegründete Beklagte zu 3 als „der andere Vertragspartner“ im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 16 Abs. 1 LugÜ an, selbst wenn der ursprüngliche Auftrag der Klagepartei an „T. B. Rechtsanwälte“ bereits am 10.01.2011 erteilt wurde (Anl. K 1).
Die Klagepartei macht - hilfsweise - unter Berufung auf die Fortführung des Geschäftsbetriebs unter der Bezeichnung „T. B. Rechtsanwälte“ geltend, dass die Beklagte zu 3 neben den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner hafte (Klageschrift vom 06.11.2014, dort Seite 9).
Damit beruft sich die Klagepartei auf eine Haftung der Beklagten zu 3 aus dem Anwaltsvertrag als Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1 und 2 oder auf eine vergleichbare Fortführungshaftung. Nach dem Sachvortrag kommt ein Eintritt der Beklagten zu 3 in die vertraglichen Pflichten der Beklagten zu 1 und 2 in Betracht. Die Beklagte zu 3 wäre unter diesem Gesichtspunkt als anderer Vertragspartner im zuständigkeitsrechtlichen Sinn anzusehen, auch wenn sie noch nicht Partei der im Januar 2011 ursprünglich abgeschlossenen Vereinbarung war, aus der sich die Zuständigkeit im Hinblick auf die Beklagten zu 1 und 2 ergibt.
Ob die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten zu 3 tatsächlich erfüllt sind, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung genügt die schlüssige Behauptung der kompetenzrechtlich relevanten Tatsachen, wobei der äußere Tatbestand eines Vertragsschlusses mit einem Verbraucher gegeben sein muss, während die Wirksamkeit des Vertrags nach der lex causae (etwa im Hinblick auf Willensmängel oder Verbotsgesetze) noch unerheblich ist (Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 34). Nach diesen Grundsätzen ist zur Bestimmung der Zuständigkeit noch nicht zu klären, ob auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts eine Haftung der Beklagten zu 3 nach der lex causae wirklich gegeben ist.
1.8. Die Zuständigkeit des Landgerichts München I ist nicht durch eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien ausgeschlossen.
Aus den bereits dargelegten Gründen findet vorliegend gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ der Abschnitt 4 (Art. 15 bis 17) des Lugano-Übereinkommens Anwendung. Eine von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichende Gerichtsstandsvereinbarung ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 17 LugÜ möglich. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
2. 2.1. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 26.02.2016 (Bl. 262/270 d. A.) sowie der Klagepartei vom 08.03.2016 (Bl. 271/273 d. A.) geben zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO keinen Anlass.
2..1.1. Die Rechtsausführungen und beweiswürdigenden Überlegungen der Beklagten hat der Senat berücksichtigt. Sie ändern jedoch an dem dargestellten Ergebnis nichts.
Der Gesichtspunkt, dass die Beklagte zu 3 beim ursprünglichen Abschluss des Anwaltsvertrags noch nicht existierte, und die Frage, ob dies im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zu einem anderen Ergebnis führen muss als hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2, sind im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angesprochen worden, wie auch die Beklagten einräumen.
Soweit die Beklagten argumentieren, Rechtsnachfolger der Beklagten zu 1 und 2 würden nur deren Erben werden, mag dies für die Gesamtrechtsnachfolge nach den beiden natürlichen Personen zutreffen. Hier steht aber (unter anderem) eine Einzelrechtsnachfolge der Beklagten zu 3 in Rechte und Pflichten aus dem Anwaltsvertrag mit den Beklagten zu 1 und 2 in Frage.
Die Herkunft der investierten Gelder bedarf wie bereits begründet keiner weiteren Aufklärung. Daher bedarf es auch nicht der Vorlage der auf Seite 5 des Schriftsatzes genannten Kontoauszüge. Die Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Klägerin (S. 3 ff.) veranlassen den Senat zu keiner anderen Beurteilung der Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2016.
Das Schreiben vom 03.01.2011 liegt zeitlich vor dem Vertragsschluss der Beklagten zu 1 und 2 mit der Klagepartei, der erst mit deren Annahmeerklärung vom 11.01.2011 erfolgt ist. Es ist daher in zeitlicher Hinsicht geeignet, eine Maßnahme des „Ausrichtens“ darzustellen.
2.1.2. Neue Ausführungen der Klagepartei im Schriftsatz vom 08.03.2016 (Bl. 271/273 d. A.) sind für die Entscheidung nicht maßgeblich.
2.1.3. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sind, bleiben gemäß §§ 296a, 525 ZPO unberücksichtigt.
2.1.2. 2.2. Das Berufungsgericht hat gemäß §§ 280 Abs. 2, 303, 525 ZPO über die internationale Zuständigkeit durch Zwischenurteil entschieden, was auch möglich ist, wenn keine abgesonderte Verhandlung gemäß § 280 Abs. 1 ZPO angeordnet war und nur einzelne Sachurteilsvoraussetzungen festgestellt werden (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 280 Rn. 8).
2.3. Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten (Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 280 Rn. 8 am Ende).
2.4. Gemäß § 708 Nr. 10 ZPO ist auch das aufhebende Berufungsurteil, das ansonsten keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, - wegen §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO - für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. OLG München, Urt. v. 18.09.2002 - 27 U 1011/01, NZM 2002, 1032; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 708 Rn. 11; Heßler in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 538 Rn. 59; Götz in MünchKomm, ZPO, 4. Aufl., § 704 Rn. 6).
2.5. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Revision ist statthaft. Sie findet gemäß § 542 Abs. 1 ZPO gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statt. Ein Zwischenurteil über die internationale Zuständigkeit ist gemäß §§ 280 Abs. 2 Satz 1, 525 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen (Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 280 Rn. 8).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) liegt vor, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt; klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (Heßler in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 543 Rn. 11).
Beide alternative Begründungen, auf denen die Annahme eines „Ausrichtens“ im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ in der vorliegenden Entscheidung beruht, werfen derartige Fragen auf. Gleiches gilt für die Zuständigkeit hinsichtlich der Beklagten zu 3.
2.5.1. In der Frage, ob bei der Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ der Vertragsschluss des Verbrauchers von der Ausrichtung der Tätigkeit des anderen Vertragspartners zumindest motiviert sein muss (siehe oben unter 1.6.2.b.4), hat das erkennende Berufungsgericht Zweifel, ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dies annimmt (BGH, Urt. v. 28.02.2012 -XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 = WM 2012, 747, Rn. 38, 39; BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 = ZIP 2012, 1527, Rn. 24), in Einklang zu bringen ist mit der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der eine Kausalität zwischen Ausrichtung (Internetauftritt) und Vertragsschluss nicht für erforderlich hält (EuGH, Urt. v. 17.10.2013 - C-218/12, ECLI:ECLI:EU:C:2013:666 = NJW 2013, 3504). Diese Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist auf Vorlage eines deutschen Landgerichts erfolgt. An einer Klarstellung durch eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs fehlt es bisher.
2.5.2. Zu der Frage, ob bei der Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ ein Ausrichten nur vorliegt, wenn der andere Vertragspartner „allgemein Kunden ansprechen“ möchte und nicht nur „gezielt bestimmte Einzelpersonen“, werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur unterschiedliche Auffassungen vertreten (siehe oben unter 1.6.3.b.4 und 1.6.1). Während die Oberlandesgerichte Nürnberg und Stuttgart sowie ein namhafter Kommentar zur Zivilprozessordnung dieses Erfordernis aufstellen (OLG Nürnberg, Urt. v. 26.01.2016 - 3 U 1548/15; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2015 - 12 U 91/15; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8, bei Fn. 51), ist das erkennende Oberlandesgericht mit dem Oberlandesgericht Frankfurt anderer Ansicht (OLG Frankfurt, Urt. v. 05.02.2016 - 2 U 136/15). Auch hier fehlt es soweit ersichtlich bisher an einer höchstrichterlichen Klärung.
2.5.3. Die Frage, ob als anderer Vertragspartner im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ auch eine Person anzusehen ist, die - wie hier die Beklagte zu 3 - zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses noch nicht existierte, aber gleichwohl aus dem Vertrag in Anspruch genommen wird, so etwa als Rechtsnachfolger (vgl. Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., A.1 Art. 15 Rn. 17a), aufgrund einer Fortführungshaftung, wegen nachträglicher rechtsgeschäftlicher Mitverpflichtung oder ähnlicher Umstände (siehe oben unter 1.7.2), ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.