Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 21. Nov. 2016 - 8 Wx 698/16

published on 21/11/2016 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 21. Nov. 2016 - 8 Wx 698/16
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Landgericht Regensburg, 6 T 63/16 (1), 30/03/2016

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Tenor

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Regensburg gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg - 6. Zivilkammer - vom 30.03.2016, Az. 6 T 63/16 (1), wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe des anwaltlichen Gebührenanspruchs im Rahmen der Beratungshilfe.

Auf Antrag des in der JVA Straubing inhaftierten Schuldners, eingereicht von dem beauftragten Rechtsanwalt R. (im vorliegenden Verfahren: Antragsteller), wurde unter dem 01.06.2015 vom Amtsgericht Straubing ein Berechtigungsschein erteilt (Az. 151 UR II 248/15) und damit „dem Rechtssuchenden“ eine „rechtliche Beratung und - soweit erforderlich - Vertretung durch eine Beratungsperson in der oben bezeichneten Angelegenheit“ - hier: Außergerichtliche Schuldenbereinigung - bewilligt.

Unter dem 19.10.2015 hat Rechtsanwalt R. beim Amtsgericht Straubing einen Antrag auf Festsetzung von Beratungshilfe-Vergütung eingereicht und diesen nachfolgend mit Schriftsatz vom 02.11.2015 korrigiert. Geltend gemacht wird demnach - unter Übersendung eines Schuldenbereinigungsplans vom 24.08.2015 nebst Gläubigerverzeichnis vom 21.08.2015 (enthaltend 11 verschiedene Gläubiger mit einer Gesamtforderungshöhe von 48.331,50 €) folgender Gebührenanspruch:

Geschäftsgebühr gem. Nr. 2506 VV 540,00 €

Postpauschale 20,00 €

19% USt 106,40 €

Endsumme 666,40 €

Zur Begründung der erhöhten Geschäftsgebühr nach Nr. 2506 RVG-VV hat der Antragsteller ausgeführt, dass der von ihm erarbeitete „flexible Nullplan“ nicht einem von vornherein perspektivlosen sogenannten „starren Nullplan“ gleichgestellt werden könne, da hier die Besonderheit bestehe, dass der Schuldner zeitlich befristet inhaftiert und sehr wohl zu erwarten sei, dass nach Haftentlassung pfändbares Einkommen erzielt wird.

Mit Beschluss vom 21.12.2015 hat das Amtsgericht Straubing, Rechtspfleger, die Vergütung lediglich auf 121,38 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Geschäftsgrundgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV (85,00 €) nicht gegeben seien.

Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Erinnerung hat der zuständige Richter des Amtsgerichts Straubing mit Beschluss vom 25.01.2016 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.02.2016 Beschwerde erhoben, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Mit Beschluss vom 30.03.2016 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg als Beschwerdegericht der Beschwerde stattgegeben, die Beschlüsse des AG Straubing vom 25.01.2016 und 21.12.2015 aufgehoben, auf den Vergütungsantrag vom 19.10.2015 eine Vergütung in Höhe von 666,40 € festgesetzt und gleichzeitig die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass die Erhöhungsvoraussetzungen nach Nr. 2504, 2506 VV-RVG gegeben seien. Der Beschwerdeführer habe für den Schuldner einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan mit 11 Gläubigern erstellt und auf Basis dieses Plans versucht, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen; das Tatbestandsmerkmal „Ziel einer außergerichtlichen Einigung“ entfalle nicht deshalb, weil der Schuldner nur einen sogenannten „flexiblen Nullplan“ anbieten könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom 30.03.2016 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 06.04.2016 hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Regensburg mit dem Ziel, die Anwaltsvergütung auf 121,38 € herabzusetzen, weitere Beschwerde erhoben und diese begründet.

Mit Beschluss vom 18.04.2016 hat das Beschwerdegericht eine Abhilfe abgelehnt und die Sache dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung über die weitere Beschwerde vorgelegt.

Der Antragsteller hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorbringen der weiteren Beschwerde.

Im Hinblick auf jüngst veröffentlichte Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 13.07.2016 und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12.09.2016 hatten die Beteiligten jeweils noch Gelegenheit zu einer abschließenden Äußerung.

II.

Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse ist statthaft (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG) und wurde auch in zulässiger Form und Frist erhoben, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, die revisionsrechtlichen Vorschriften der §§ 546 und 547 ZPO gelten entsprechend (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 Satz 2 RVG).

2. Rechtsfehler des Beschwerdegerichts sind nicht ersichtlich. Auch die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse vermag solche nicht aufzuzeigen.

Es wird zunächst Bezug genommen auf die detaillierten und mit erkennbarer Sorgfalt ausgearbeiteten Gründe des angefochtenen Beschlusses, die den Senat überzeugen.

Ergänzend wird zum Vorbringen der weiteren Beschwerde noch ausgeführt:

Das von dem Vertreter der Staatskasse im Rahmen der Rechtsmittelbegründung in den Vordergrund gerückte Postulat, die Entscheidung des Landgerichts sei „entgegen der ganz herrschenden Meinung“ ergangen und negiere insbesondere anderslautende Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Oberlandesgerichts Bamberg, ist nicht geeignet, die Rechtsanwendung des Beschwerdegerichts in Zweifel zu ziehen.

a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof mit seiner Grundsatzentscheidung vom 10.10.2013 (IX ZB 97/12, NJW-RR 2014, 118) nunmehr entschieden hat, dass ein Nullplan oder ein Schuldenbereinigungsplan, der aufgrund seiner geringen Befriedigungsquote einem derartigen Plan gleichkommt, zulässig ist und auch Gegenstand einer gerichtlichen Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO sein kann. Gründe, die der Zulässigkeit von Nullplänen entgegenstehen könnten, seien der Insolvenzordnung nicht zu entnehmen. Diese setze keine bestimmte Mindestquote als Ergebnis einer konkursmäßigen Befriedigung voraus. Bestimmte inhaltliche Vorgaben für den vom Schuldner nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorzulegenden Schuldenbereinigungsplan enthalte das Gesetz nicht. Die Gläubiger sollten vielmehr privatautonom bestimmen, ob sie mit dessen Inhalt einverstanden seien. Eine gerichtliche Inhaltskontrolle sei nicht vorgesehen (BGH, a.a.O., Rn. 7 juris).

Für das vorliegende Verfahren der weiteren Beschwerde vermag der erkennende Senat nicht zu begründen, warum ein „flexibler Nullplan“ oder auch ein „Fast-Nullplan“ zwar den Anforderungen der §§ 305 Abs. 1 Nr. 4, 309 InsO genügen soll, nicht aber denjenigen, die dem Gebührentatbestand der Nr. 2504 VV-RVG (Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) innewohnen sollen. In Übereinstimmung mit Knerr (Anmerkung zu OLG Stuttgart 28.01.2014 - 8 W 35/14 - in ZInsO 2015, 208, zit. nach juris) erscheint es dem Senat vielmehr angebracht, von einem einheitlich auszulegenden Planbegriff auszugehen.

b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.01.2014 (8 W 35/14, ZInsO 2015, 206) überzeugt inhaltlich nicht und ist deshalb nicht geeignet, die hier zu beurteilende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Regensburg in Frage zu stellen.

Wie Knerr in seiner diesbezüglichen Entscheidungsanmerkung (ZInsO 2015, 208, zit. nach juris) ausführt, geht das OLG Stuttgart mit keinem Wort auf die vorgenannte BGH-Entscheidung vom 10.10.2013 ein und erscheine deshalb als „anachronistisch“. Für sich genommen ist dieser Vorwurf unzutreffend. Die Entscheidung geht - unter Bezugnahme auf eigene Senatsrechtsprechung aus dem Jahre 2002 und weiteren Nachweisen aus der Fachliteratur, und damit zeitlich gesehen vor dem BGH - gerade davon aus, dass ein Nullplan insolvenzrechtlich ausreichen kann (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 13 juris).

Auch ist die Behauptung Knerrs unzutreffend, dass das OLG Stuttgart nicht sage, warum der insolvenzrechtliche Plan von dem vergütungsrechtlichen zu unterscheiden sei; das führt das OLG Stuttgart vielmehr aus (Rn. 13-17).

Aber die inhaltlichen Bedenken gegen die Auffasssung des OLG Stuttgart werden dadurch verstärkt, dass sich das OLG Stuttgart im Wesentlichen auf eine Entscheidung des OLG Bamberg aus dem Jahr 2010 (MDR 2010, 1157 = NZI 2010, 949) beruft, aber der BGH in seiner Entscheidung vom 10.10.2013 explizit ausführt, dass er im Rahmen der Bestimmung des in §§ 305, 309 InsO verwendeten Planbegriffs „entgegen einer in Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums vertretenen Auffassung“ unter namentlicher Nennung „OLG Bamberg, NZI 2010, 949, 952“ entscheidet (BGH, a.a.O., Rn. 7).

Auch teilt der Senat nicht die Auffassung, dass ein „starrer Nullplan“ (Erklärungsinhalt: „ich zahle nichts und werde auch künftig nichts zahlen“) gleichzusetzen ist mit einem hier zu beurteilenden „flexiblen Nullplan“. Denn hier hatte der von dem inhaftierten Schuldner mandatierte Rechtsanwalt im Rahmen des Schuldenbereinigungsplans den Gläubigern jeweils Folgendes angeboten (vgl. Bl. 12-13 d. A.):

Unser Mandant bezieht nur Einkommen unter der Pfändungsgrenze.

Wir schlagen aus diesem Grund folgenden „0-Plan“ vor:

1. zahlt einen Betrag von 0,00 EURO.

2. verpflichtet sich, bei Änderung seines Einkommens, diese Änderung den Gläubigern unverzüglich mitzuteilen und einen evtl. pfändbaren Betrag den Gläubigern gleichmäßig zur Verfügung zu stellen.

3. Im Falle einer Erbschaft während der Laufzeit dieser Vereinbarung stellt die Hälfte des Erbes den Gläubigern zur Verfügung.

4. Nach sechs Jahren ab Zustandekommen des Vergleichs werden die noch bestehenden Verbindlichkeiten erlassen.

5. Dieser Vorschlag steht unter der Bedingung, dass sämtliche Gläubiger ihm zustimmen.

Für die Auslösung des Gebührentatbestands der Nr. 2504, 2506 VV-RVG genügt eine auf Einigung mit den Gläubigern gerichtete Tätigkeit des Anwalts - eine solche kann aber mit dem Kriterium der aus Gläubigersicht gegebenen „Perspektivlosigkeit“ nicht bemessen und verneint werden. Denn sonst würde gerade völlig vermögenslosen Personen von vornherein die Möglichkeit genommen werden, sich außerhalb eines formellen Insolvenzverfahrens auf zukünftige Befriedigungsquoten einigen zu können (Knerr, a.a.O.). Wie der BGH in der mehrfach zitierten Entscheidung vom 10.10.2013 herausgestellt hat (a.a.O., Rn. 7), fehlt es der in Nr. 2504, 2506 VV-RVG angeführten gesetzlichen Bestimmung des § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO (“Schuldenbereinigungsplan“) an einem erfolgs- oder quotenbezogenen Tatbestandselement - dieses muss für den Begriff „Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans“ in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gleichermaßen gelten.

Die zusätzlich vom Bezirksrevisor angeführte und vorgeblich zum selben Ergebnis kommende Entscheidung eines weiteren Senats des OLG Stuttgart (Rechtsmittelschrift vom 08.04.2016, Seite 4: Beschluss vom 28.01.2014 - 5 T 180/13) existiert nicht. Es handelt sich hierbei um die im dortigen Verfahren der weiteren Beschwerde (Az. 8 W 35/14) vorhergehende Instanzentscheidung des LG Tübingen vom 12.11.2013 (zitiert nach juris), wie sich schon unschwer dem Aktenzeichen entnehmen lässt.

c) Die bereits oben zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 06.08.2010 (4 W 48/10, MDR 2010, 1157 = NZI 2010, 949-952) vermag, gemessen an den durch die BGH-Entscheidung vom 10.10.2013 nunmehr geltenden Maßstäben, nicht (mehr) zu überzeugen. Zunächst ist - wie bereits oben ausgeführt - zu bedenken, dass der BGH explizit „entgegen OLG Bamberg, NZI 2010, 949, 952“ entschieden hat. Namentlich hatte das OLG Bamberg (a.a.O., Rn. 19 juris) postuliert, ein Nullplan könne „nicht als ernsthafter Versuch einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung angesehen werden“, eine „derartige Auflistung“ mit dem Erklärungsgehalt „Ich zahle (jetzt und auch in Zukunft) nichts“ sei schon „von vornherein nicht geeignet, auch nur die Minimalanforderungen an ein diskutables Konzept zur Schuldenbereinigung zu erfüllen, wie es in § 305 I Nr. 1 bzw. Nr. 4 InsO vorausgesetzt wird“. Gerade diese Kernaussage der Bamberger Entscheidung hat der BGH verworfen und gegenteilig entschieden (BGH, a.a.O., Rn. 7).

Zum anderen ist der vom OLG Bamberg entschiedene Fall im Tatsächlichen anders gelagert. Dort gab es nur einen einzigen Gläubiger (Privatbank mit einer Forderung über rund 30.500,00 €, vgl. OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 1), weshalb schon die Wortlautauslegung des Gebührentatbestandes der Nr. 2504 VV-RVG ergab, dass es an der dort vorausgesetzten Mehrzahl von Gläubigern fehlte.

Aus den gleichen Gründen ist im Übrigen auch die sowohl vom beschwerdeführenden Bezirksrevisor als auch vom OLG Bamberg angeführte frühere Entscheidung des KG Berlin vom 17.06.2008 (1 W 425/05, Rpfleger 2008, 647) nicht geeignet, die hier angefochtene Rechtsauffassung des Landgerichts Regensburg in Frage zu stellen.

d) Aus der neueren Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12.09.2016 (8 W 291/16, juris, unter BeckRS 2016, 17812 mit Entscheidungsdatum „29.09.2016“) lässt sich für die beschwerdeführende Staatskasse in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nichts Entscheidendes herleiten.

Denn in dem dort entschiedenen Fall handelte es sich - unter ausdrücklichem Verweis auf die BGH-Entscheidung vom10.10.2013 (OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 12) - um einen „Fast-Nullplan“, mit dem von einer jungen erwerbstätigen Schuldnerin trotz eines Einkommens unterhalb der Pfändungsfreigrenze eine monatliche Schuldentilgung von 50 € für einen Zeitraum von 6 Jahren angeboten wurde und zugleich eine höhere Tilgung, sobald es ihr gelungen sei, eine Arbeitsstelle mit einem höheren Einkommen zu erhalten. Auch wenn die angebotene Monatszahlung an der unteren Grenze liege, sei dieser „Fast-Nullplan“ aus Gläubigersicht dennoch nicht als perspektivlos zu beurteilen, insbesondere auch im Hinblick auf das junge Alter und die nicht geminderte Erwerbsfähigkeit der Schuldnerin mit dem nicht aussichtslosen Bestreben, ein höheres Arbeitseinkommen erzielen zu können. Hierin liege aber gerade der streitentscheidende Unterschied zu der vorangegangenen Senatsentscheidung vom 28.01.2014: dort sei es nur um einen „flexiblen Nullplan“ gegangen, der eben aus Gläubigersicht gänzlich perspektivlos gewesen sei.

Mit dieser bewussten Unterscheidung zwischen einem „Fast-Nullplan“ einerseits und einem „flexiblen Nullplan“ andererseits hat das OLG Stuttgart sodann dem Anwalt im Falle des „Fast-Nullplans“ eine nach Gläubigeranzahl erhöhte Geschäftsgebühr zuerkannt.

Diese konstruiert wirkende Differenzierung zwischen einem „Fast-Nullplan“ einerseits und einem „flexiblen Nullplan“ andererseits mit dem Ziel, daran die Höhe der verdienten anwaltlichen Schuldnerberatungsgebühr festzumachen, überzeugt nicht (im Ergebnis ebenso: Hans-Jochem Mayer, Anmerkung zu OLG Stuttgart, 25.06.2016 - 8 W 291/16, BeckRS 2016, 17812 in FD-RVG 2016, 382263).

Sachliche Gründe, eine inhaltlich gleichartige Anwaltstätigkeit, mit identischem Arbeitsaufwand in zeitlicher und personeller Hinsicht, unterschiedlich zu vergüten, sind für den erkennenden Senat nicht gegeben. Derartiges spiegelt sich weder im Wortlaut der Gebührentatbestände noch in deren Systematik wider.

Die reine Beratungstätigkeit des Anwalts wird mit einer Erhöhung der eigentlichen „Beratungshilfegebühr“ nach Nr. 2500 RVG-VV von 15,00 € auf 70,00 € nach VV-Nr. 2502 vergütet.

Der Senat teilt an dieser Stelle ausdrücklich nicht die Auffassung des OLG Stuttgart in der Entscheidung vom 28.01.2014 (a.a.O. Rn. 14 juris), wonach „bereits durch die erhöhte Beratungsgebühr nach Nr. 2502 RVG-VV“ (ist) „der (nur) im Rahmen einer bloßen Beratungstätigkeit entfaltete Mehraufwand für die Vorbereitung bzw. Ausarbeitung eines Schuldenbereinigungsplans mit abgegolten“ sei.

Das weitergehende „Betreiben des Geschäfts“ führt dann zum Anfall einer zusätzlichen „Geschäftsgebühr“ nach VVNr. 2503 in Höhe von 85,00 €, die sich dann aber gestaffelt nach Gläubigeranzahl auf 270,00 bis zu 675,00 € erhöht (VV-Nr. 2504-2507), wenn das „Betreiben des Geschäfts“ aus einer „Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)“ besteht.

Vergütet wird somit eine rein zieldefinierte Tätigkeit des Anwalts - die Umsetzung der aus der reinen Beratung gewonnenen Erkenntnisse in eine aus dem internen Verhältnis zum Mandanten heraustretende Geschäftstätigkeit, hier die Ermittlung von Gläubigern samt zugehöriger Forderungen und darauf aufbauend dann ein Anschreiben der Gläubiger um Einigungsmöglichkeiten abzuklären.

Die Zweckrichtung der anwaltlichen Mühewaltung kann aber nicht von den finanziellen Verhältnissen des Mandanten abhängen, die im Bereich der „Beratungshilfe bei Verbraucherinsolvenzverfahren“ naturgemäß im Regelfall sehr beengt sein werden und es dann von - dem Gebührenrecht unzuträglichen - Zufälligkeiten abhängen würde, ob der Anwalt den Gläubigern einen „starren Nullplan“, einen „flexiblen Nullplan“ oder einen „Fast-Nullplan“ anbieten kann. An diesem Kriterium den Vergütungsanspruch des Anwalts bemessen zu wollen, erscheint sachfremd.

Wie der BGH in der mehrfach zitierten Entscheidung vom 10.10.2013 herausgestellt hat (a.a.O., Rn. 7), fehlt es der in Nr. 2504, 2506 VV-RVG angeführten gesetzlichen Bestimmung des § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO (“Schuldenbereinigungsplan“) an einem erfolgs- oder quotenbezogenen Tatbestandselement - dies muss für den Begriff „Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans“ in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gleichermaßen gelten.

e) Die hier vom erkennenden Senat vertretene Ansicht wird geteilt vom Oberlandesgericht Köln in dessen jüngerer Entscheidung vom 13.07.2016 (17 W 85/16, juris, ZInsO 2016, 1873), die wiederum die Auffassung des Landgerichts Aachen (01.03.2016, 3 T 374/15, BeckRS 2016, 06189; zustimmende Anmerkungen: H.-J. Mayer in FD-RVG 2016, 377282; H. Hansens in RVGreport Nr. 6/2016, 220) ausdrücklich bestätigt hat.

Der nachfolgenden Argumentation des LG Aachen und des OLG Köln (a.a.O., juris Rn. 13-16) schließt sich der Senat ausdrücklich an:

„Die Kammer verkennt nicht, dass die Frage, ob auch ein Nullplan die Gebühren von Ziff. 2504 ff. VV RVG auslöst, von zwei Oberlandesgerichten anders gesehen wird. Der Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg vom 06.08.2010 - 4 W 48/10 - wird zwar in einzelnen Kommentaren zustimmend zitiert (vgl. Hartmann, 45. Aufl., RVG VV 2503-​2507 Rdn. 4; Riedel/Sußbauer, 10. Aufl., RVG VV 2504 - 2507 Rdn. 6), ist nach Auffassung der Kammer jedoch schon deshalb nicht besonders aussagekräftig, weil dieser Beschluss wesentlich auf der irrigen Auffassung des OLG Bamberg beruht, ein sogenannter Nullplan erfülle nicht die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (so schon der hiesige Beschluss vom 29.09.2014 - 3 T 250/14). Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.01.2014 - 8 W 35/14 - ist in der Literatur nicht unumstritten (vgl. Knerr, ZInsO 2015, 208 - zitiert nach Juris). Er geht zwar zutreffend davon aus, dass auch ein sogenannter Nullplan für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ausreichend sein kann, will jedoch aus „dem Wortlaut und der Regelungssystematik“ der hier einschlägigen Vergütungsvorschriften schließen, dass für die Gebühren der Ziff. 2504 ff. VV RVG eine Ausarbeitung erforderlich sei, die „wenigstens in einzelnen Elementen das ernsthafte Bemühen erkennen lässt, eine Verhandlungsbasis für eine einvernehmliche Lösung anzubieten“. Dies erschließt sich wiederum der Kammer nicht. In dem Wortlaut von Ziff. 2504 ist dies nicht angelegt. Gerade umgekehrt legt der Verweis des Gesetzgebers auf § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nahe, dass die Tätigkeit, die für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens notwendig aber auch ausreichend ist, ebenso notwendig aber auch ausreichend für den Gebührentatbestand der Ziff. 2504 ff. VV RVG sein sollte. Weshalb - wie das Oberlandesgericht Stuttgart meint - die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen an einen Schuldenbereinigungsplan „anders“ zu beurteilen seien als die vom Anwalt verlangte Tätigkeit, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hält die Kammer die angebliche „Disparität“ zwischen der Geschäftsgebühr nach VV 2503 und den Gebühren nach VV 2504 ff. nicht für ein überzeugendes Argument. Da die Gebühr des VV 2503 in Höhe von 85,00 EUR schwerlich eine angemessene Vergütung für den Schriftwechsel auch mit mehr als 15 Gläubigern (vgl. VV 2507) darstellt, ist der Gebührensprung gerade umgekehrt ein Argument dafür, dass jeglicher Schuldenbereinigungsplan die Voraussetzungen der Ziff. 2504 ff. VV RVG erfüllt. Da es - soweit ersichtlich - bislang nur zwei obergerichtliche Entscheidungen zu der hier zu entscheidenden Frage gibt und die Frage für eine Vielzahl von Beratungshilfefestsetzungsverfahren grundsätzliche Bedeutung hat, erscheint es sachgerecht, durch Zulassung der weiteren Beschwerde (vgl. § 33 Abs. 6 RVG) eine weitergehende Klärung des Frage zu ermöglichen.“

Dem schließt sich der Senat uneingeschränkt an.

Die Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 2506, 2504 VV ist eine „Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)“, wenn „11 bis 15 Gläubiger vorhanden“ sind. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2012 - IX ZB 97/12 - (MDR 2013, 1491 f.) steht höchstrichterlich fest, dass im Schuldenbereinigungsplanverfahren auch die Vorlage eines Nullplans oder eines Fast-Nullplans zulässig ist (BGH, aaO Rn 7), wobei - u. a. - der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Bamberg (NZI 2010, 949 = MDR 2010, 1157 f. = RPfleger 2010, 672 ff.) ausdrücklich widersprochen worden ist.

Auch in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist Voraussetzung, dass „eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist“. Daraus ist nahezu zwingend der Schluss zu ziehen, dass die Vorlage eines Nullplans oder eines Fast-Nullplans auch für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 2504 VV - und bei 11 bis 15 Gläubigern wie hier der Nr. 2506 VV - ausreichend ist (ähnlich Knerr, ZinsO 2015, 208 f.). Wenn der Gesetzgeber als Voraussetzung der Entstehung der Gebühr von Nr. 2504 (und Nr. 2506) VV die Vorschrift von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO mehr oder weniger wortgleich übernimmt und auch ausdrücklich darauf Bezug nimmt, bedarf es eines explizit geäußerten Willens des Gesetzgebers, dass noch weitere Voraussetzungen hinzukommen sollten. Für ein unterschiedliches Verständnis finden sich aber im Gesetz keinerlei Anhaltspunkte (Knerr, aaO S. 209). Soweit das OLG Stuttgart (ZinsO 2015, 206 ff. = juris Rn 14) darauf abstellt, dass „eine Ausarbeitung“ erforderlich sei, „die wenigstens in einzelnen konzeptionellen Elementen das ernsthafte Bemühen erkennen lässt, eine Verhandlungsbasis für eine einvernehmliche Lösung anzubieten“ und sich dabei auf die Entscheidung des OLG Bamberg bezieht, hat der BGH diese Ansicht mit seiner Entscheidung ausdrücklich abgelehnt.

Mit diesem Verständnis gleichartiger Sachverhalte in Nr. 2504 ff. VV einerseits und § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO andererseits wird der „Gleichklang“ zwischen (Insolvenz-) Verfahrensrecht und Anwalts-Gebührenrecht hergestellt (Hansens, RVGreport 2016, 2201, 221).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:

Das Beschwerdegericht hat die gebührenrechtlichen Vorschriften der Nr. 2504, 2506 VV-RVG im Rahmen der nach § 55 RVG vorzunehmenden Gebührenfestsetzung im Ergebnis zutreffend und rechtsfehlerfrei angewandt.

Die weitere Beschwerde der Staatskasse ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Auch das Verfahren über die weitere Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gerichtsgebührenfrei und kennt nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG keine Kostenerstattung (Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 56 RVG Rn. 22 a.E.).

Die vorliegende Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. Abs. 4 Satz 3 RVG).

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
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Annotations

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn

1.
der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
2.
dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.