Landgericht Aachen Beschluss, 29. Sept. 2014 - 3 T 250/14
Gericht
Tenor
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des Urkundsbeamten vom 05.06.2014 wird die dem Beteiligten zu 1 zustehende Beratungshilfevergütung auf insgesamt 666,40 € festgesetzt.
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Gründe:
2Am 05.04.2013 stellte der Rechtspfleger des Amtsgerichts Düren für Herrn T. einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt aus (Bl. 2). Als Gegenstand der Beratungshilfe ist in dem Berechtigungsschein angegeben: "Vorbereitung Insolvenzverfahren / außergerichtliche Schuldenbereinigung". Der Beteiligte zu 1 hat für Herrn T. ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt und in diesem Kontext insgesamt 14 Gläubiger des Betroffenen angeschrieben (Text des Anschreibens Bl. 9-10). Unter dem 24.04.2014 (Bl. 3) beantragte der Beteiligte zu 1 unter Beifügung der vorgenannten Unterlagen für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 666,40 € (540,00 € plus Post- und Telekommunikationspauschale plus Mehrwertsteuer). Mit Beschluss vom 05.06.2014 (Bl. 17) hat der Urkundsbeamte nach Ziff. 2503 VV RVG eine Vergütung von 121,38 € (85,00 € plus 17,00 € Post- und Telekommunikationspauschale plus 19,38 € Mehrwertsteuer) festgesetzt und den weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem Beschluss des OLG Bamberg 4 W 48/10 seien die Voraussetzungen von Ziff. 2504 VV RVG bei einem sogenannten Nullplan nicht erfüllt. Ein solcher Nullplan könne im Übrigen auch nicht zulässige Grundlage eines Schuldenbereinigungsverfahrens sein. Mit Beschluss vom 30.07.2014 (Bl. 24) hat der Richter des Amtsgerichts die von dem Beteiligten zu 1 gegen diesen Beschluss eingelegte Erinnerung zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des Richters hat der Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 18.08.2014 (Bl. 27) Beschwerde eingelegt, der nicht abgeholfen wurde (Bl. 33).
3Über die Beschwerde hat eine Kammer des Landgerichts zu entscheiden (vgl. OLG Köln, Beschlüsse vom 11.10.2010 - 17 W 141/10 und 17 W 142/10 -), wobei grundsätzlich der Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist, § 33 Abs. 8 RVG.
4Die Beschwerde ist nach den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG statthaft und begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Sie hat auch in der Sache selbst Erfolg.
5Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Gebührentatbestand von Ziffer 2506 VV RVG erfüllt.
6Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Schuldner des Verbraucherinsolvenzverfahrens eine Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans erfolglos versucht wurde; der Plan ist dem Insolvenzantrag beizufügen. Nach allgemeiner Auffassung ist es insoweit insolvenzrechtlich ausreichend, dass ein so genannter Nullplan vorgelegt wird – d.h. ein Plan, bei dem mit wirklichen Zahlungen an die Gläubiger nicht zu rechnen ist (vgl. etwa aus neuerer Zeit BGH vom 10.10.2013 – IX ZB 97/12 -). Diesen Voraussetzungen genügt der von dem Beteiligten zu 1 aufgestellte und mit dem vorgelegten Musterschreiben an die Gläubiger des Schuldners verschickte Plan. Unter Ziffer 1 des Schreibens wurde der Plan näher erläutert; unter Ziffer 3 und 4 verpflichtete sich der Schuldner, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und jährlich Auskunft zu erteilen. Die Gläubiger wurden unter Ziffer 5 des Schreibens gebeten, bis zum 18.02.2014 mitzuteilen, ob auf der vorgeschlagenen Basis ein Vergleich abgeschlossen werden könne. Die Kammer hat auch keinen Zweifel, dass der vorgelegten Gläubigerliste (Bl. 7) entsprechend insgesamt 14 Gläubiger angeschrieben wurden. Weitergehende Anforderungen lassen sich der gesetzlichen Regelung in den Ziffern 2504, 2506 VV RVG nicht entnehmen (so schon der Beschluss der Kammer vom 22.07.2013 – 3 T 116/13 -). Der Beteiligte zu 1 ist „mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)“ tätig geworden, wobei es 11 – 15 Gläubiger gab.
7Entgegen der Auffassung von Rechtspfleger und Richter des Amtsgerichts gibt die Entscheidung des OLG Bamberg vom 06.08.2010 – 4 W 48/10 – keinen Anlass zu einer Änderung der Rechtsprechung der Kammer. Die Entscheidung des OLG Bamberg ist bereits nicht einschlägig. Der damaligen Entscheidung lag ein so genannter „starrer Nullplan (Ich zahle – jetzt und auch später – nichts!)“ zu Grunde. Der hier vorgelegte Schuldenbereinigungsplan enthält jedoch differenziertere Regelungen. Davon abgesehen beruht die Entscheidung des OLG Bamberg – wie bereits oben dargelegt wurde – auf einer überholten Auffassung zur insolvenzrechtlichen Zulässigkeit des Nullplans. Soweit das OLG Bamberg schließlich hilfsweise ausgeführt hat, selbst wenn ein starrer Nullplan insolvenzrechtlich genüge, sei dies vergütungsrechtlich anders zu sehen, hält die Kammer die Argumentation für nicht nachvollziehbar. Von dem im Rahmen eines Beratungshilfemandats tätigen Anwalt ist nicht mehr zu erwarten, als dass er ein den Anforderungen des Insolvenzrechts genügendes Schuldenbereinigungsverfahren durchführt. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im Jahre 2013 das anwaltliche Kostenrecht überarbeitet und auch die Gebühren der Ziff. 2504 ff. VV RVG angehoben hat, ohne die vom OLG Bamberg vertretene Auffassung in den Gesetzestext zu übernehmen.
8Eine Kostenentscheidung ist nach § 56 Abs. 2 RVG nicht veranlasst.
9Beschwerdewert: 545,02 € (666,40 € - 121,38 €).
10Aachen, 29.09.20143. Zivilkammer
11Dr. W. |
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als Einzelrichter |
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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
- 1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind; - 2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll; - 3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind; - 4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.
(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.
(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.
(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.