Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 10. Okt. 2014 - 14 U 1994/13

bei uns veröffentlicht am10.10.2014
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 10 O 4536/12, 06.09.2013
nachgehend
Bundesgerichtshof, XI ZR 486/14, 14.07.2015

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.09.2013 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das oben (unter I.) genannte Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 43.425,17 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er seine auf einen Immobilienerwerb zurückgehenden Verbindlichkeiten bei der beklagten Bank nicht mehr länger bedienen muss.

Mit Vertrag vom 29.11.1991 kaufte der Kläger ein Appartement in einem sog. "Boardinghouse" in N. für 133.038,00 DM von der I. GmbH. Die Kosten des Erwerbs finanzierte er über zwei endfällige Darlehen in Höhe von 44.000,00 DM und 100.000,00 DM, die er mit Verträgen vom 25./28.11.1991 bei der Beklagten aufnahm. Beide Darlehen waren für 28 Jahre tilgungsfrei gestellt. Abgesichert wurden sie durch Grundschulden am finanzierten Objekt und durch Abtretung einer Lebensversicherung, deren anzusparende Leistung zukünftig zur anteiligen Ablösung der Darlehen dienen sollte.

Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt habe, weil er weder auf die sittenwidrige Überteuerung der Immobilie noch auf die Haltlosigkeit verschiedener Zusagen des Vermittlers hingewiesen worden sei. Die Beklagte habe mit der Vertriebsseite in institutioneller Weise zusammengearbeitet. Mit seinem - wie er einräumt: verjährten - Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Befreiung von den Darlehensverbindlichkeiten, habe er wirksam gegen die noch offenen Ansprüche der Beklagten (monatliche Zinszahlungen; Tilgung) aufgerechnet; jedenfalls aber könne er, gestützt auf verschiedene rechtliche Gesichtspunkte, die weitere Vertragserfüllung dauerhaft verweigern.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.09.2013 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Feststellungsklage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Der Kläger beantragt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.09.2013, 10 O 4 1536/12, abgeändert und festgestellt, dass der Beklagten gegenüber der Klagepartei aus den Darlehensverträgen mit den Nummern: … und … vom 25./28.11.1991 über nominal insgesamt 144.000,00 DM (Restforderung aktuell 43.425,17 €) keine Ansprüche mehr zustehen.

Hilfsweise:

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.09.2013, 10 O 4 1536/12, einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.09.2013 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Auch ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten. Zu dieser Beurteilung ist der Senat einstimmig gelangt.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen. Dort wurde zu den Erfolgsaussichten festgehalten:

"Für die Zwecke der nachfolgenden Argumentation soll zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass ihm ein - wenngleich spätestens mit Ablauf des 31.12.2011 verjährter - vorvertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung zusteht. Dennoch kann der Kläger den Forderungen der Beklagten keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen entgegenhalten. Eine Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) war und ist nicht möglich. Weder ein reklamiertes Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) noch der Rechtsgedanke der Arglist- einrede (§ 853 BGB) noch eine vermeintliche sonstige unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) erlauben eine dauerhafte Leistungsverweigerung.

1. Die schon vorgerichtlich und dann noch einmal im Prozess erklärte Aufrechnung (§ 388 BGB) ging jeweils ins Leere, weil den Zahlungsansprüchen der Beklagten ein Anspruch des Klägers auf Schuldbefreiung entgegengehalten wurde und wird. Aufrechenbar sind gemäß § 387 BGB aber nur ihrem Gegenstand nach gleichartige Forderungen.

2. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) kommt nicht in Betracht, da es die Ansprüche der Beklagten faktisch vereiteln würde.

Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB ist ein bloßes Sicherungsmittel und dient als Druckmittel der Durchsetzung eines eigenen Gegenanspruchs. Es gibt dem Schuldner eine lediglich aufschiebende Einrede. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts hat nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung an den Gläubiger Zug um Zug gegen Empfang der ihm gebührenden Gegenleistung zu verurteilen ist (§ 274 Abs. 1 BGB).

Vor diesem Hintergrund ist anerkannt, dass dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zusteht, wenn dieses die Durchsetzung einer (für sich genommen unbestrittenen) Hauptforderung auf unabsehbare Zeit verhindern und so im Ergebnis zu einer faktischen Vereitelung ihrer Durchsetzung führen würde (BGH, Urt. v. 11.04.1984 - VIII ZR 302/82, BGHZ 91, 73, juris Rn. 56; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 273 Rn. 17; Staudinger/Bittner, BGB, Neubearb. 2004, § 273 Rn. 103; MüKoBGB/Krüger, 6. Aufl., § 273 Rn. 72; jew. m. w. N.). So aber liegt der Fall hier. Stünde dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht zu, wäre eine Forderungsdurchsetzung der Beklagten endgültig ausgeschlossen, denn sie könnte eine Vertragsaufhebung (als Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung) nicht anbieten, ohne ihre Zahlungsansprüche hierdurch zu verlieren. Diese Wirkung darf aber gerade nicht eintreten. Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung, dass die Fassung des Klageantrags der Vorschrift des § 274 Abs. 1 BGB ohnehin keine Rechnung trägt, sondern mit der begehrten Feststellung eines Nicht-Bestehens weiterer Ansprüche darüber hinausgeht.

3. Eine dauerhaft rechtshemmende Einwendung lässt sich auch nicht über eine - vom Kläger geforderte - analoge Anwendung des § 853 BGB begründen.

Hat ein Gläubiger eine Forderung durch eine von ihm begangene "unerlaubte Handlung" erlangt, kann der Schuldner gemäß § 853 BGB die Erfüllung auch nach Eintritt der Verjährung seines Gegenanspruchs (auf Forderungsaufhebung) verweigern. Das Erheben der Arglisteinrede aus § 853 BGB setzt demnach eine deliktische Haftung des Gläubigers voraus. Vorliegend steht nicht im Raum, dass die Beklagte sich das (unterstellte) betrügerische Vorgehen des Vermittlers so zurechnen lassen müsste, als habe sie selbst eine unerlaubte Handlung begangen. Die einschlägige Rechtsprechung, die die Banken im Falle einer (ggf. vermuteten) bloßen Kenntnis bezüglich der arglistigen Täuschung von Immobilienkäufern durch den Vertrieb in die Pflicht nimmt, gründet dies auf eine (vor-)vertragliche Haftung für Beratungsfehler.

Für eine analoge Anwendung des § 853 BGB auch auf (vor-)vertragliche Haftungsfälle der hier interessierenden Art ist kein Raum, da es an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehlt. Im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung übernahm § 215 BGB den Regelungsgehalt des schon zuvor die Aufrechnung mit bestimmten verjährten Ansprüchen zulassenden § 390 Satz 2 BGB a. F. und dehnte seinen Anwendungsbereich auf das Zurückbehaltungsrecht bezüglich bestimmter verjährter Forderungen aus. Die Beibehaltung bzw. Übernahme der Bindung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsmöglichkeit an die Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Entstehung des Gläubigeranspruchs der Gegenanspruch des Schuldners noch nicht verjährt war, erfolgte vor dem Hintergrund der zugleich vorgenommenen grundlegenden Umgestaltung des Verjährungsrechts. Von daher ist die Annahme des Klägers, der Gesetzgeber könne die mit der Verkürzung von Verjährungsläufen verbundene Einschränkung der Einwendungsmöglichkeiten "übersehen" haben, rein spekulativ. Es ist vielmehr so, dass § 853 BGB sowohl von seinem unmissverständlichen Wortlaut ("unerlaubte Handlung") als auch von seiner systematischen Stellung her eindeutig eine Sondernorm des Deliktsrechts darstellt, deren analoge Anwendung auf (vor-)vertraglich abgeleitete Schadensersatzansprüche die zeitliche Schranke des § 215 BGB faktisch leerlaufen ließe. Die vom Kläger geforderte Ausdehnung des Rechtsgedankens des § 853 BGB findet, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Kommentarliteratur keine Stütze.

Im Übrigen könnte der Kläger sich auf ein etwaiges Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 853 BGB (analog) ohnehin nicht mit Erfolg berufen, weil er sich seinerseits arglistig verhält, indem er nicht bereit ist, dasjenige zurückzugeben, was er für seinen Teil aus den (gegenseitigen) Darlehensverträgen erlangt hat (vgl. hierzu Palandt/Sprau, a. a. O., § 853 Rn. 1; MüKoBGB/Wagner, a. a. O., § 853 Rn. 3). Zwar hat der Kläger "ausdrücklich die Übertragung der streitgegenständlichen Immobilie" angeboten (Seite 19 des Schriftsatzes vom 06.11.2012). Erlangt hat er jedoch von der Beklagten nicht das Appartement, sondern die Darlehensvaluten, und zwar unabhängig davon, ob die entsprechenden Beträge an ihn oder weisungsgemäß direkt an die Verkäuferin ausgezahlt wurden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 12.03.2012 - 31 U 167/06, juris Rn. 122 m. w. N.). Das klägerische Begehren auf Feststellung einer Berechtigung zur Leistungsverweigerung erweist sich insoweit als ein unauflösbar selbstwidersprüchliches Verhalten.

4. Ein Festhalten der Beklagten an ihren Ansprüchen stellt sich auch nicht in sonstiger Weise als eine gegen § 242 BGB verstoßende unzulässige Rechtsausübung dar.

Anknüpfend an die Ausführungen des Landgerichts ist in die gebotene Gesamtabwägung als ein weiterer - gegen eine Anerkennung des Einwands aus § 242 BGB sprechender - maßgeblicher Umstand mit einzubeziehen, dass die Beklagte nicht in treuwidriger Weise zum Eintritt der jetzigen Situation beigetragen hat, in der der Kläger ihr seinen zwischenzeitlich verjährten Aufhebungsanspruch nicht mehr wirksam entgegenhalten kann.

Nach der unbestrittenen Darstellung der Beklagten war die Verjährungseinrede von ihr schon vorprozessual erhoben worden; ausweislich des vom Kläger selbst vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 29.12.2011 (Anlage K 12) hatten seine früheren anwaltlichen Vertreter schon im Jahre 2004 Schadensersatzansprüche angemeldet, dann aber nicht mehr weiter verfolgt. Warum der Kläger erst nach Ablauf des 31.12.2011 seinen Schuldbefreiungsanspruch in einer Weise geltend gemacht hat, die bis dahin zur Hemmung der Verjährung geeignet gewesen wäre, ist nicht erläutert worden und auch sonst nicht ersichtlich. Es steht auch nicht im Raum, dass die Beklagte mit der Verfolgung eigener Ansprüche bis zum Verjährungseintritt des Gegenanspruchs bewusst zugewartet und durch vorheriges Verhalten beim Kläger die Vorstellung geweckt haben könnte, sie betrachte die Darlehensverträge als erledigt. Vielmehr wurden die Verpflichtungen aus den Verträgen über die Jahre hinweg laufend erfüllt, wie aus der Ankündigung im Schriftsatz vom 14.12.2011 (Anlage K 11) gefolgert werden kann, wonach der Kläger die "sofortige Einstellung der monatlichen Zahlungen" (erst) nach dem 20.01.2012 erwäge. "

Auch die Ausführungen des Klägers in der Gegenerklärung vom 16.09.2014 geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Eine angeblich bestehende Aufrechnungsmöglichkeit kann nicht damit begründet werden, dass im Streitfall nicht ein Drei-, sondern ein Zwei-Personen-Verhältnis gegeben sei. Während man für Konstellationen, in denen der Gläubiger den Schuldner von einem Zahlungsanspruch eines Dritten freizustellen hat, die (vom Kläger vorgebrachte) Überlegung nachvollziehen kann, dass es bei wirtschaftlicher Betrachtung darum gehe, "Forderungen, die ihrem Wesen nach auf eine gleichartige Leistung, nämlich den Ersatz von Geld gerichtet sind, aufzurechnen und damit die Zahlungswege zu verkürzen", passt eine solche Argumentation hier gerade nicht. Der Gegenanspruch ist in keiner Hinsicht auf den Ersatz von Geld gerichtet, auch nicht indirekt in der Weise, dass nicht der Kläger, sondern ein Dritter eine Zahlung (seitens des Klägers) beanspruchen kann. Eine Abkürzung von Zahlungswegen steht nicht im Raum. Es fehlt schlicht an der für eine Aufrechnung erforderlichen Gleichartigkeit der Forderungen.

Die Zuerkennung eines Zurückbehaltungsrechts aus § 273 Abs. 1 BGB kommt vorliegend - wie schon ausgeführt - von der Rechtsfolge her nicht in Betracht. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den vom Kläger thematisierten Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 28.06.1983 (VI ZR 285/81) und 11.04.1984 (VIII ZR 302/82) ableiten. In der ersten Entscheidung wurde ein Zurückbehaltungsrechts des beklagten Rechtsanwalts bejaht, der dem Schadensersatzanspruch seiner früheren Mandanten, die nach einem aus ihrer Sicht vermeidbar verlorenen Rechtsstreit die Freistellung von der gegnerischen Forderung begehrten, seine Gebührenansprüche entgegenhielt. In der zweiten Entscheidung wurde ein Zurückbehaltungsrecht des von einer Gesellschafterin auf Darlehensrückzahlung in Anspruch genommenen Unternehmens konkret in Erwägung gezogen, das sich darauf berief, seinerseits die Freistellung von Zahlungspflichten aus Betriebsrenten verlangen zu können; eine abschließende Entscheidung in diesem Punkt konnte wegen der noch offenen Frage der Fälligkeit dieser Gegenforderung nicht erfolgen. Beide Fälle sind so strukturiert, dass der Weg für eine Zug-um-Zug-Verurteilung (§ 274 Abs. 1 BGB) offen steht; in beiden Fällen bleibt es für die Kläger rechtlich und tatsächlich möglich, ihre eigenen Ansprüche durchzusetzen, indem sie ihrerseits die Gegenansprüche erfüllen. So können die Mandanten die Gebührenforderung ihres Anwalts begleichen und damit die von ihm geschuldete Freistellung durchsetzen. Die Gesellschafterin kann das Unternehmen von Betriebsrentenansprüchen freistellen und hierdurch die Rückzahlungspflicht auslösen. Entscheidend anders liegt der hier zu beurteilende Fall: Für die Beklagte wäre, eine Zug-um-Zug-Verurteilung unterstellt, die Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Darlehensverträgen unmöglich. Würde sie verpflichtet, ihrerseits den Kläger im Wege des Schadensersatzes aus den Verträgen zu entlassen, wäre die Grundlage für ihr Zahlungsverlangen beseitigt; jeder eigene Vollstreckungsversuch wäre unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten einem Einwand aus § 242 BGB ("dolo facit") ausgesetzt. Ein (vermeintliches) Zurückbehaltungsrecht kann nicht dazu dienen, eine solche in sich widersprüchliche Konstellation herbeizuführen. Es geht hier gerade nicht nur um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die "faktische Vereitelung" eines Anspruchs auf ungewisse Zeit bis zum Abschluss der schwierigen und zeitraubenden Klärung einer Gegenforderung hingenommen werden muss.

Der Senat hält auch an seiner Auffassung fest, dass im Streitfall für eine analoge Anwendung des § 853 BGB kein Raum ist. Der Verweis auf eine "deliktsähnliche" Struktur des Gegenanspruchs ist in Ermangelung einer Regelungslücke unbehelflich. Die einleitende Anmerkung, der Senat wolle es dem Kläger in wertungswidersprüchlicher Weise versagen, sich gegen die Ansprüche der Beklagten zur Wehr zu setzen, obwohl man unterstelle, dass der Kläger das Opfer einer "arglistigen Täuschung" und einer "sittenwidrigen Schädigung" geworden sei, beruht auf einer Fehlinterpretation und einem verzerrten Bild von der Rolle der Beklagten. Bezogen auf die Beklagte unterstellt der Senat lediglich die Verletzung einer Aufklärungspflicht (für den angenommenen Fall einer deliktischen Schädigung des Klägers durch Dritte im Zuge des Immobilienvertriebs). Unzutreffend ist auch der Vorhalt, dass der Senat bei Verneinung einer Regelungslücke dann eben direkt "über § 215 BGB dem Kläger Recht zu geben hätte"; dies scheitert daran, dass die Annahme eines Zurückbehaltungsrechts ausscheidet (siehe oben).

Mit seinen Appellen an das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden vermag der Kläger, der mit seiner Rechtsverfolgung bis zum Ablauf der 10-jährigen absoluten Verjährungsfrist zugewartet hat, nicht durchzudringen. Soweit er geltend macht, dass die Beklagte nicht in die Lage versetzt werden dürfe, seinen Schaden dadurch zu vergrößern, dass sie "die eigentlich nicht existente Forderung weiterhin beitreibt", ist ihm entgegenzuhalten, dass derjenige, der eine verjährte Zahlungsforderung einklagt, sich auch nicht mit Aussicht auf Erfolg auf das "eigentliche" Bestehen des Anspruchs berufen kann. Es mag "vom Rechtsempfinden eines verständigen Bürgers vollkommen sachgerecht" sei, wenn eine Bank, die beim Abschluss eines Darlehensvertrags eine Aufklärungspflicht verletzt, aus diesem Vertrag gegen den Willen des Kunden keine Ansprüche herleiten darf. Selbst wenn diese Überlegung grundsätzlich geeignet wäre, bestimmte verbraucherschützende Entscheidungen zu rechtfertigen, könnte sie nicht dazu hergenommen werden, auch solche Ergebnisse einfach umzukehren, die im Einzelfall auf der fehlenden Durchsetzungsmöglichkeit einer Rechtsposition kraft Verjährung beruhen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

Rebhan

Dr. Holzberger

Baltes

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Richter am Oberlandesgericht

Richter am Oberlandesgericht

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 10. Okt. 2014 - 14 U 1994/13

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 10. Okt. 2014 - 14 U 1994/13 zitiert 18 §§.

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Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung


Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

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Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.

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Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 164.527,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentsätzen über dem Basiszinssatz aus 83.318,95 € seit dem 01.10.2013 sowie aus 81.207,43 € seit dem 31.12.2013 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Zinsfo

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.