Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 15. Jan. 2010 - 8 WF 275/09

published on 15/01/2010 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 15. Jan. 2010 - 8 WF 275/09
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, vom 17. September 2009 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Mit Verfügung vom 31.03.2009 leitete das Amtsgericht ein Überprüfungsverfahren hinsichtlich der dem Antragsteller im Scheidungsverbundverfahren mit Beschluss vom 08.12.2003 bewilligten Prozesskostenhilfe ein. Das Scheidungsverfahren war am 25.08.2005 aufgrund beiderseitig erklärten Rechtsmittelverzichts rechtskräftig geworden, das Verfahren über den Versorgungsausgleich als einzige Folgesache hatte das Gericht in dieser Entscheidung gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt. Die Einleitungsverfügung wurde am 30.04.2009 an den Antragsteller übersandt, dieser legte am 03.06.2009 eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Mit Verfügung vom 16.06.2009 wurde der Antragsteller auf die zu seinem Nachteil beabsichtigte Änderung der Bewilligungsentscheidung hingewiesen. Trotz verfügter Wiedervorlage zum 16.07.2009 wurden die Akten der Rechtspflegerin erst am 03.09.2009 erneut vorgelegt, woraufhin sie am 17.09.2009 den streitgegenständlichen Beschluss erließ, der dem Antragsteller am 12.10.2009 zugestellt wurde.

2

Mit seinem am 20.10.2009 eingelegten und als sofortige Beschwerde ausgelegten Widerspruch wendet sich der Antragsteller gegen die Änderung des Bewilligungsbeschlusses und meint, die Änderung zu seinem Nachteil habe gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO nach Ablauf der dort bestimmten Vierjahresfrist nicht mehr ergehen dürfen.

3

Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie nach Beteiligung der Bezirksrevisorin dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

4

Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 569, 571 ZPO zulässig, da es form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist. Zur Entscheidung ist gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter berufen.

5

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu Unrecht zum Nachteil des Antragstellers abgeändert und eine Ratenzahlung (über 115,-- EUR monatlich) angeordnet. Diese Änderung war, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO ausgeschlossen.

6

Nach h. M. und ständiger Rechtsprechung des Senats genügt es - im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts und der Bezirksrevisorin - grundsätzlich nicht, wenn das Änderungsverfahren innerhalb der Vierjahresfrist eingeleitet wird; es muss vielmehr die Änderungsentscheidung vor Ablauf dieser Frist getroffen werden (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 120, Rd 20; MüKomm/Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 120 Rdn 21, OLGR Koblenz 1999, 96; Senat, FamRZ 1996, 1425; Beschluss vom 20.02.2007, 8 WF 41/07; a.A. Thomas/Putzo/Fischer, ZPO, 29. Aufl., § 120 Rdn 20). Dies war hier nicht der Fall, da mit dem Verbundurteil die Entscheidung in der Hauptsache bereits am 25.08.2005 rechtskräftig geworden ist und die Vierjahresfrist mithin am 25.08.2009 abgelaufen war. Zwar bestimmt sich der Beginn der Frist in einem Verbundverfahren grundsätzlich nach dem Eintritt der Rechtskraft in der zuletzt abgeschlossenen Folgesache (z. B. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl, § 120 Rdn 26). Ist aber das Verbundverfahren mit dem Scheidungsurteil beendet und das Verfahren über den Versorgungsausgleich - wie hier gemäß § 2 VAÜG - ausgesetzt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft der Verbundentscheidung (KG FamRZ 2007, 646; Zöller/Geimer a.a.O.; MüKomm/Motzer a.a.O.).

7

Der Fristablauf kann auch nicht ausnahmsweise als unbeachtlich angesehen werden, wie dies dann der Fall sein mag, wenn das Abänderungsverfahren rechtzeitig eingeleitet, allein aufgrund einer von der Partei verursachten Verzögerung jedoch nicht vor Fristablauf abgeschlossen werden kann. Denn dem Amtsgericht lagen bereits am 03.06.2009 sämtliche Angaben des Antragstellers vor, so dass es die Abänderungsentscheidung ohne weiteres vor dem 25.08.2009 hätte treffen können. Dass dies tatsächlich nicht geschehen ist, lag allein an dem Umstand, dass die Akten der Rechtspflegerin nicht wie verfügt am 16.07.2009, sondern erst am 03.09.2009 und damit nach Fristablauf wieder vorgelegt worden sind.

8

Da das Rechtsmittel somit Erfolg hat, ergeht die Entscheidung frei von Gerichtsgebühren, §§ 1 Ziffer 1, 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; eine Kostenerstattung findet nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.
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published on 06/03/2018 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2017 - 5 K 534/13 - aufgehoben. Gründe   I. 1 Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die durch das Verwaltungsgericht im
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Annotations

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.