Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 16. Apr. 2015 - 2 U 82/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. August 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
- 1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Einspeisevergütung nach § 32 EEG für den mit ihrer Fotovoltaikanlage in G. im Monat Juni 2012 erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom. Die Prozessparteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Vergütung nach den Regelungen des EEG 2009 in der am 31.12.2011 geltenden Fassung (künftig: EEG 2009-3) oder nach dem EEG 2012 in der seit dem 01.01.2012 geltenden Fassung (künftig: EEG 2012-1) zu bemessen ist.
- 2
Die Klägerin beabsichtigte, auf einer Konversionsfläche – dem früheren Betriebsgelände eines Umspannwerks – in G. (O.) eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage zu errichten. Das Grundstück ist trotz einer zwischenzeitlichen Sanierung noch immer als Altlastenverdachtsfläche behördlich erfasst.
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Im März 2011 beschloss die Gemeinde G. hinsichtlich dieser Fläche, belegen in der Gemarkung K., Flur 2, Flurstück 98/6 (eine 20.056 m2 große Teilfläche des Grundstücks in der Z. Straße 96 in G.), die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Das Aufstellungsverfahren wurde durchgeführt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage K 4 (Verfahrensvermerke, GA Bd. I Bl. 37 f.) Bezug genommen. Der Entwurf wurde in der Zeit vom 14.06. bis zum 15.07.2011 öffentlich ausgelegt. In seiner Sitzung vom 20.10.2011 erließ der Stadtrat nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen und Hinweise einen entsprechenden Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan. Die Satzung wurde ausgefertigt und am 09.12.2011 vom Landratsamt A. genehmigt. Der Satzungsbeschluss wurde am 05.02.2012 veröffentlicht und ist am 06.02.2012 in Kraft getreten.
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Bereits am 05.12.2011 erteilte das Landratsamt A. der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung der geplanten Freiflächen-Fotovoltaikanlage. In der Baugenehmigung wurde ausgeführt, dass das Grundstück im Geltungsbereich eines Gebietes liege, für welches ein Beschluss zur Aufstellung eines entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 33 Abs. 1 BauGB gefasst worden sei. Die Klägerin errichtete die Fotovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von 971,28 kWp und nahm sie am 23.12.2011 in Betrieb. Ab dem 01.06.2012 speiste sie den in der Fotovoltaikanlage erzeugten Strom in das Netz der Beklagten ein. In der Zeit vom 01.06. bis 30.06.2012 wurden insgesamt ... kWh eingespeist.
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Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten eine Einspeisevergütung nach § 32 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EEG 2009-3 geltend, d.h. in Höhe von 22,07 Ct./kWh zzgl. MwSt.; hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung der Menge des eingespeisten Stroms ein Bruttobetrag in Höhe von ... €. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 09.11.2012 die Zahlung einer Einspeisevergütung nach dem EEG vollständig ab (vgl. Anlage K 9, GA Bd. I Bl. 56 f.). Die Klägerin mahnte die Beklagte zur Zahlung der geforderten Vergütung mit einer Frist bis zum 20.12.2012; eine Zahlung erfolgte nicht.
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Im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Klägerin die Zahlung eines Vergütungsabschlags erreichen wollte (4 O 146/13 LG Halle), schlossen die Prozessparteien am 30.05.2013 einen Prozessvergleich, wonach sich die hiesige Beklagte verpflichtet hat, den von der hiesigen Klägerin mit der Fotovoltaikanlage in G. erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache zu einem Preis von 18,76 Ct./kWh zu vergüten und monatliche Abschläge zu zahlen. Die Zahlungen stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle einer der Beklagten günstigen Entscheidung in der Hauptsache.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der von ihr erzeugte und in das Netz der Beklagten eingespeiste Strom nach den Vergütungssätzen des EEG 2009-3 zu vergüten sei, weil hinsichtlich der Vergütungshöhe auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme abzustellen sei. Selbst wenn § 32 Abs. 3 S. 1 EEG 2009-3 nicht dahin auszulegen sei, dass die streitgegenständliche Fotovoltaikanlage bereits „im Geltungsbereichs des Bebauungsplanes“ errichtet worden wäre, sei der Anspruch in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift begründet. Äußerst hilfsweise bestehe zumindest ein Anspruch auf Einspeisevergütung zu den Vergütungssätzen des EEG 2012-1 in direkter oder entsprechender Anwendung.
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Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von ... € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2012 zu verurteilen.
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Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat die Auffassung vertreten, dass eine Vergütungspflicht weder nach dem EEG 2009 noch nach dem EEG 2012 bestehe; die Anlage erfülle einerseits nicht die Anforderungen des § 32 EEG 2009-3, weil ihre Errichtung vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes erfolgte, andererseits sei das EEG 2012 nicht anwendbar, weil die Anlage bereits im Jahr 2011 in Betrieb genommen worden war.
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Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
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Das Landgericht hat sich der Rechtsauffassung der Klägerin angeschlossen und der Klage – mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Nebenforderungen – in voller Höhe stattgegeben.
- 12
Die Beklagte hat gegen das ihr am 27.08.2014 zugestellte Urteil mit einem am 29.09.2014 (Montag) beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihr bis zum 27.11.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet.
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Sie meint, dass es entgegen der Ansicht des Landgerichts für die Inanspruchnahme der Vergütung nach § 32 Abs. 2, Abs. 3 EEG 2009-3 erforderlich sei, dass die Fotovoltaikanlage auf einem Gebiet errichtet und in Betrieb genommen werde, für das ein Bebauungsplan bereits in Kraft getreten sei. Sie wiederholt und vertieft ihre Argumente für ihr Auslegungsergebnis der Norm. Der Klägerin stehe auch kein Vergütungsanspruch nach dem EEG 2012 zu, weil die Fotovoltaikanlage nicht nach, sondern bereits vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden sei. Eine entsprechende Übergangsregelung existiere nicht; der Katalog des § 66 EEG 2012-1 sei abschließend.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
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die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 19
Sie verteidigt das Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils und regt hilfsweise an, eine Stellungnahme der Clearingstelle EEG nach § 81 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2014 einzuholen. Anwendbar sei allein das EEG 2009-3, weil die Anlage vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden sei. Die Höhe der Vergütung werde ebenfalls maßgeblich vom Inbetriebnahmezeitpunkt bestimmt. Dem gegenüber regele § 32 Abs. 3 EEG 2009-3 die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs dem Grunde nach. Die Klägerin meint insbesondere, dass es im Hinblick auf die Verschränkung von Zubauraten und dem Mechanismus zur Ermittlung der Höhe der Vergütung in den Degressionsvorschriften einen nicht zu rechtfertigenden Systembruch darstellte, eine Anlage vergütungstechnisch dem Jahr 2012 zuzuordnen und zubautechnisch dem Jahr 2011.
- 20
Der Senat hat am 01.04.2015 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage (vgl. GA Bd. II Bl. 207 f.) Bezug genommen.
B.
- 21
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
- 22
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Grund einen Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung nach dem EEG. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts legt der Senat das in § 32 EEG 2009 verwendete Tatbestandsmerkmal „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S. des § 30 BauGB“ dahin aus, dass der Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Errichtung der Stromerzeugungsanlage bereits wirksam und in Kraft getreten sein muss.
- 23
I. Auf den Streitfall ist das EEG 2009 in seiner bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung (EEG 2009-3) anzuwenden. Das ergibt sich aus § 100 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 lit. c) EEG 2014, welcher anordnet, dass für Strom aus Anlagen, die vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden sind, grundsätzlich die Regelungen des EEG a.F. weiter gelten und insbesondere die Vorschriften der §§ 19, 20, 32, 33 EEG 2009-3. Der Anlagenkomplex der Klägerin ist unstreitig am 23.12.2011 in Betrieb genommen worden.
- 24
II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach keinen Anspruch auf eine Einspeisevergütung nach §§ 16, 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009-3, weil sie ihren Anlagenkomplex aus Freiflächen-Fotovoltaikanlagen nicht auf einer nach § 32 Abs. 2 EEG 2009-3 zugelassenen Fläche errichtet hat.
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1. Der Gesetzgeber hat im EEG 2009-3 für Anlagen, welche Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugen, ein Vergütungssystem geschaffen, nach dem primär Gebäude zur Befestigung der Fotovoltaikmodule genutzt werden sollen (besonders hohe Vergütungen nach § 33), sekundär die Anbringung auf sonstigen baulichen Anlagen erfolgen soll, soweit diese vorrangig einer anderen Nutzung dienen (niedrigere Vergütung nach § 32 Abs. 1) und tertiär nur ausnahmsweise die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen gefördert wird, die vorrangig der Erzeugung von Strom aus Solarenergie dienen (§ 32 Abs. 2 und 3; vgl. auch Salje, EEG 2009, 5. Aufl. 2009, § 32 Rn. 19 f.). Für das Bestehen eines Anspruchs auf Einspeisevergütung dem Grunde nach kommt es bei sog. Freiflächenanlagen, welche die sonstigen Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 EEG 2009-3 erfüllen und nicht auf einer Fläche errichtet wurden, für die ein Planfeststellungsverfahren i.S. von § 38 S. 1 BauGB durchgeführt worden ist – vom Vorliegen dieser Voraussetzungen gehen hier die Prozessparteien übereinstimmend und zu Recht aus –, darauf an, ob sie „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S. des § 30 BauGB“ „errichtet worden“ sind. Dieses Tatbestandsmerkmal ist auslegungsbedürftig.
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2. Bereits dem Normtext selbst ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt der Errichtung ankommt und dass zu diesem entscheidungserheblichen Zeitpunkt die zur Errichtung genutzte Freifläche eine bestimmte Eigenschaft aufzuweisen hat, d. h. zur Zeit der Errichtung muss diese Eigenschaft bereits vorliegen. Aus dieser semantischen Analyse ist abzuleiten, dass die Fläche bereits vor der Errichtung der Anlagen diese Eigenschaft besessen haben muss, weil mit dem Beginn der Errichtung der Anlage die Eigenschaft schon bestehen muss. Es ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm unerheblich, ob sich die Freiflächenanlagen etwa in einem Bereich befinden, der nach ihrer Errichtung in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen worden ist.
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3. Das Landgericht und die Prozessparteien gehen zutreffend davon aus, dass der Begriff des „Geltungsbereichs“ eine planbezogene und eine räumliche Komponente beinhaltet. Dem Wortlaut selbst ist eine Beschränkung auf eine der beiden Komponenten, insbesondere auf die von der Klägerin in Anspruch genommene rein flächenmäßige Aussage, nicht zu entnehmen. Im Zweifel ist daher auch dem planungsrechtlichen Aspekt Rechnung zu tragen mit der Folge, dass die Feststellung eines Geltungsbereichs die Feststellung des Wirksamwerdens bzw. des Inkrafttretens des Bebauungsplans voraussetzt.
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4. Entgegen der Auffassung der Klägerin und – ihr folgend – des Landgerichts ergibt sich aus dem Zweck der Regelung kein eindeutiger Hinweis auf den gesetzgeberischen Willen. Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung des Gesetzesentwurfs als Ziele der o.g. Regelung – eine gleichgerichtete Zielstellung der ähnlichen Vorschrift in § 11 Abs. 3 EEG 2004 (vgl. BT-Drs. 15/2864, S. 44) aufgreifend – neben der Sicherstellung des Schutzes ökologisch sensibler Flächen vor allem eine hohe Akzeptanz der Bauvorhaben in der Bevölkerung benannt:
- 29
„Hiermit soll sichergestellt werden, dass ökologisch sensible Flächen nicht überbaut werden und eine möglichst große Akzeptanz in der Bevölkerung vor Ort erreicht werden kann. Nummer 2 knüpft nunmehr richterweise an die Errichtung der Anlage und nicht mehr an deren Inbetriebnahme an, da die Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 5 an dieser Stelle nicht sinnvoll ist. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
- 30
Das Planungserfordernis ermöglicht es der Bevölkerung, einerseits im Rahmen der Satzungsentscheidung der zuständigen Gebietskörperschaft über ihre gewählten Gemeinde- oder Stadträte und andererseits durch die vorgeschriebene Bürgerbeteiligung Einfluss zu nehmen. So kann die jeweilige Gemeinde die Gebiete bestimmen, auf denen die Anlagen errichtet werden sollen.“ (vgl. BT-Drs. 16/8148, S 59 li. Spalte unten u. re. Spalte oben).
- 31
Dieser Zweck wird zwar auch schon erreicht durch das Durchlaufen des Planaufstellungsverfahrens bis einschließlich zur Beschlussfassung im Stadtrat; er wird jedoch auch nicht verfehlt, sondern – im Gegenteil – erst recht erreicht, wenn man im Rahmen der Auslegung des § 32 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009-3 auf einen wirksam gewordenen Bebauungsplan abstellt.
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5. Die Gesetzesgenese spricht gegen die vom Landgericht bevorzugte Auslegung und dafür, dass mit dem Tatbestandsmerkmal ein wirksamer Bebauungsplan zur Anspruchsvoraussetzung erhoben wird. Der Gesetzgeber hat bereits in § 11 Abs. 3 EEG 2004 als eine Anspruchsvoraussetzung für die Einspeisevergütung von Strom aus Freiflächen- Fotovoltaikanlagen deren Standort im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S. von § 30 BauGB vorgesehen; er hat in der Regelung des § 32 EEG 2009 den Begriff „im Geltungsbereich …“ beibehalten, obwohl er die Regelung weiter differenziert und in den Fortentwicklungen auch zwischen den Stadien des Planaufstellungsverfahrens unterschieden hat. Dies zeigt sich vor allem in Abs. 3 Nr. 3, in welchem er auf den Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans abstellt, also auf einen dem Inkrafttreten vorgelagerten Zeitpunkt. Im Rahmen der Novellierung des EEG ab dem 01.01.2012 hat der Gesetzgeber sodann eine neuerliche Änderung des Wortlauts vorgenommen und nunmehr formuliert „im Geltungsbereich eines beschlossenen Bebauungsplans i.S. des § 30 BauGB“, wobei er den Beschluss in den nachfolgenden Ziffern als Aufstellungs- oder Änderungsbeschluss konkretisiert hat. Ungeachtet seiner Gesamtbewertung der Vorschriften als „unverändert“ hat er zur Begründung von § 32 Abs. 1 ausgeführt:
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„Aus Klarstellungsgründen wird bei Freiflächen nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 jedoch nicht mehr auf die Errichtung der Anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans abgestellt, da dies erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen hat, insbesondere in den Fällen, in denen sich die Verkündung des Bebauungsplans verzögert hat. Deswegen soll künftig auf den Satzungsbeschluss der Gemeinde über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans abgestellt werden.“
(vgl. BT-Drs. 17/6071, S. 76 re. Spalte Mitte – Unterstreichungen durch den Senat).
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Danach ist eine Neuregelung vorgenommen worden, die nur künftig gelten soll und mit der „insbesondere“ das Problem gelöst werden sollte, dass zwischen der Beschlussfassung und der Verkündung des Satzungsbeschlusses eine ungewöhnlich lange Zeit („verzögert“) verstreicht.
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6. Entscheidend ist aus Sicht des Senats neben dem Wortlaut das Ergebnis der systematischen Auslegung. Sowohl die Vorgängervorschrift als auch die auszulegende Norm nehmen Bezug auf den Begriff des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „im Sinn von § 30 BauGB“. Als Bebauungsplan i.S. dieser Vorschrift des sog. Städteplanungsrechts gilt ausschließlich der in Kraft getretene Bebauungsplan. Dies erfordert nach § 10 Abs. 1 BauGB nicht nur den Satzungsbeschluss der Gemeinde, sondern nach Abs. 2 dieser Vorschrift auch deren Genehmigung durch den Landkreis und nach § 10 Abs. 3 BauGB dessen Bekanntmachung. Rechtsnormen, wie hier die Satzungsbestimmungen, werden erst wirksam durch ihre Bekanntgabe, durch die Entäußerung des Hoheitsträgers nach außen. Dabei handelt es sich nicht um eine unwichtige Förmlichkeit, sondern die Bekanntgabe ist ein wichtiger Bestandteil des Planaufstellungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss v. 29.07.2010, 4 BN 21/10, NVwZ 2010, 1567; auch Reidt in: Battis/ Krautzenberger/ Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 10 Rn. 30). Die hohe Bedeutung der Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses zeigt sich nicht zuletzt in der Vorschrift des § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, wonach eine Heilung der fehlenden Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses gerade nicht in Betracht kommt. Dem gegenüber kennt das BauGB zwar auch die zeitliche Vorverlagerung von Wirkungen eines Bebauungsplans (vgl. § 33 BauGB), benennt die Flächen insoweit jedoch ausdrücklich als „Gebiete, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist“, und nicht etwa als Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Dieser Unterscheidung war sich der Gesetzgeber auch bei der Abfassung des EEG 2009 bewusst, wie die Vorausführungen zeigen haben. Es widerspräche den Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, wenn derselbe Begriff bzw. dieselbe Wortgruppe trotz der Bezugnahme auf die Regelungen des BauGB unterschiedlich interpretiert werden würde.
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7. Soweit das Oberlandesgericht Koblenz in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen seiner summarischen Prüfung des Verfügungsanspruchs die Erwägung angestellt hat, dass der Gesetzgeber des EEG eine Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplanes durch den Netzbetreiber nicht vorgesehen habe und daher eine Anfechtbarkeit des Satzungsbeschlusses nicht maßgeblich sei (vgl. Urteil v. 23.01.2013, 5 U 1276/12, ZMR 2014, 583), ändert dies nichts daran, dass aus Sicht des Netzbetreibers, welcher zunächst die Berechtigung der Forderung des Anlagenbetreibers auf Einspeisevergütung zu prüfen hat, ein bekanntgegebener und dadurch in Kraft getretener Satzungsbeschluss eine höhere Transparenz und Rechtssicherheit bietet als ein noch interner, ggf. inzwischen erneut auf die Tagesordnung des Gemeinderats gesetzter oder im Genehmigungsverfahren nach § 10 Abs. 2 BauGB „stecken gebliebener“ Satzungsbeschluss.
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8. Da hier die vor dessen Inbetriebnahme am 23.12.2011 vorgenommene Errichtung des Anlagenkomplexes der Klägerin (noch) nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfolgte, sondern lediglich innerhalb eines Gebiets, für das ein Bebauungsplan zwar aufgestellt, aber noch nicht in Kraft getreten war, ist die Voraussetzung für einen Anspruch auf Einspeisevergütung nach den vorgenannten Vorschriften nicht gegeben.
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III. Entgegen der Rechtsauffassung der Clearingstelle EEG in ihrem Votum 2013/50 vom 03.12.2013 (vgl. auch Votum 2011/9 vom 05.10.2011 zur analogen Anwendung des § 11 Abs. 3 EEG 2004) ist ein Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auch nicht in analoger Anwendung des § 32 Abs. 2 EEG 2009-3 gegeben. Denn Anhaltspunkte für eine planwidrige Gesetzeslücke bestehen im EEG 2009 nicht.
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Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber im Wortlaut der Vorschriften der §§ 32 f. EEG 2009-3 ausdrücklich unterschieden zwischen den Phasen des Planaufstellungsverfahrens. Er hat eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Tatbestandsmerkmal in § 32 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009-3 für die Begründung des Vergütungsanspruchs und der Regelung zur Fälligkeit des Vergütungsanspruchs in § 21 EEG 2009-3 dadurch beseitigt, dass er für die Anspruchsbegründung nicht mehr auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme, sondern auf den davor liegenden Zeitpunkt der Errichtung der Anlage abgestellt hat. Insoweit kommt dem Umstand, dass der Gesetzgeber selbst darin keine (maßgebliche) Gesetzesänderung sieht, eine zu vernachlässigende Bedeutung zu. Das Erfordernis eines wirksamen Bebauungsplans entspricht seinem Anliegen, nur in einem sehr stark eingeschränkten Maße die Nutzung von bisher unbebauten Flächen für die Errichtung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen zu fördern. Die Auslegung der Clearingstelle EEG führte dem gegenüber dazu, dem Gesetzgeber zu unterstellen, dass er auch Spekulationen von Investoren hinsichtlich der Ausgestaltung erst künftig wirksam werdender Bebauungspläne befördern wollte. Eine solche gesetzgeberische Intension vermag der Senat nicht zu erkennen. Anders, als offensichtlich in dem dem Votum der Clearingstelle EEG 2013/50 zugrunde liegenden Sachverhalt, könnten nachträgliche Änderungen des Satzungsbeschlusses nach seiner Aufstellung, aber vor seiner Genehmigung und Bekanntmachung (dort nach einer versäumten und später nachgeholten Anhörung) im Übrigen auch dazu führen, dass die bereits errichtete Anlage nicht mehr den endgültigen bauplanerischen Festlegungen entspricht bzw. dass der gemeindliche Willensbildungsprozess, welcher durch die Vorschrift des § 32 Abs. 2 EEG 2009-3 geschützt werden soll, schon vor dem Abschluss des Planaufstellungsverfahrens beeinträchtigt wird.
- 40
IV. Die Klageforderung ist auch sonst unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt, insbesondere kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg hilfsweise auf die Vorschriften der §§ 16, 32 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2012-1 stützen.
- 41
1. Die Vergütungsvorschriften des EEG 2012 sind auf Einspeisungen von Strom, der in der Anlage der Klägerin erzeugt wird, nicht anwendbar, weil die Anlage vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen wurde. Nach § 66 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 gelten die Vorschriften über die Einspeisevergütung im EEG 2012 für solche Anlagen nur nach Maßgabe des EEG 2009, was nicht nur die Anspruchshöhe, sondern auch den Anspruchsgrund betrifft.
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2. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat umfassende, sehr konkrete Überleitungsvorschriften erlassen; für eine planwidrige Gesetzeslücke bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere hat der Gesetzgeber auch trotz der Neufassung des § 32 EEG und trotz der – ausweislich der Gesetzesbegründung hierzu (vgl. BT-Drs. 17/6071, S. 76 re. Spalte Mitte) – von ihm erkannten Probleme keine Regelung getroffen, um in Fällen, wie dem vorliegenden, dem Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Einspeisevergütung zu verschaffen. Ziel der EEG-Novellierung im Jahr 2012 war eine Förderung des Ausbaus der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, nicht etwa auch eine über den Bestandsschutz hinausgehende Sicherung der bisher in Betrieb genommenen Anlagen.
- 43
3. Der von der Klägerin angesprochene Widerspruch hinsichtlich eines Auseinanderfallens des Zeitpunkts der Berücksichtigung der Anlagen der Klägerin als Zubau und des Zeitpunkts der Inbetriebnahme besteht nicht, beide Ereignisse fielen in das Jahr 2011.
C.
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Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
- 45
Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war trotz einer entsprechenden Anregung der Klägerin nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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Annotations
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
- 1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, - 2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, - 3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und - 4.
die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle eingerichtet. Der Betrieb erfolgt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz durch eine juristische Person des Privatrechts.
(2) Die Clearingstelle und die Behörden, die für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig sind, wirken im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes und einer schnellen Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv zusammen. Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht, soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.
(3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen
- 1.
zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55b, 70, 71, 80, 100, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, - 2.
zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in früheren Fassungen dieses Gesetzes entsprechen, - 3.
zur Anwendung der §§ 61 bis 61l des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, soweit Anlagen betroffen sind, und - 4.
zur Messung des für den Betrieb einer Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von einer Anlage erzeugten Stroms, auch bei Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist.
(4) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 3 zwischen Verfahrensparteien
- 1.
schiedsgerichtliche Verfahren unter den Voraussetzungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung durchführen, - 2.
sonstige Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, oder - 3.
Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen diese Streitigkeiten rechtshängig sind, auf deren Ersuchen abgeben.
(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten nach Absatz 3 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 4 Verfahren zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4 zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.
(6) Die Clearingstelle muss bei Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen:
- 1.
die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, - 2.
die höchstrichterliche Rechtsprechung und - 3.
die Entscheidungen der Bundesnetzagentur.
(7) Die Clearingstelle muss die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchführen. Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften, die die Clearingstelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften müssen Regelungen enthalten, die es der Clearingstelle ermöglichen,
- 1.
als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung und unter Berücksichtigung dieses Paragrafen durchzuführen und - 2.
die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchzuführen; hierbei kann vorgesehen werden, dass die Clearingstelle Fristen setzt und Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der Verfahrensparteien einstellt.
(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen ist keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Eine Haftung der Betreiberin der Clearingstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahrnehmung der Aufgaben entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.
(9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
(10) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer Verfahrensvorschriften Entgelte zur Deckung des Aufwands für Handlungen nach Absatz 4 von den Verfahrensparteien erheben. Verfahren nach Absatz 5 sind unentgeltlich durchzuführen. Für sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit der Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten stehen, kann die Clearingstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte erheben.
Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
- 1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, - 2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, - 3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und - 4.
die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.