Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 26. Feb. 2013 - 12 U 168/12

published on 26/02/2013 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 26. Feb. 2013 - 12 U 168/12
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Tenor

Die Berufung gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stendal vom 11. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stendal ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf ... € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückerstattung von Vergütung für bezogene Gaslieferungen.

2

Die Beklagte versorgte das Werk der Klägerin aufgrund eines Gaslieferungsvertrages vom 2./13. Mai 2003 (Anlage K1 im Anlagenband). Dieser lautet unter Ziff. 2 auszugsweise wie folgt:

3

2. Der Kunde vergütet dem Unternehmen für die Bereitstellung und Lieferung der Gasmengen ein Entgelt gemäß beigefügter Preisregelung (Anlage 2).

4

In der im Erdgaslieferungsvertrag als Anlage 2 genannten Preisregelung heißt es auszugsweise wie folgt:

5

1. Erdgaspreis

6

Der vom Kunden an das Unternehmen zu zahlende Erdgaspreis setzt sich zusammen aus einem Jahresleistungspreis (LP) und einem Arbeitspreis (AP).

7

1.1 Jahresleistungspreis

8

Für die in Ziffer 1 des Vertrages bereitgestellten Tagesmengen zahlt der Kunde an das Unternehmen einen Leistungspreis (LP) in ct/kWhHS gemäß folgender Formel:

9

LP = 70,750 + 0,016 * (L -2.067,00) ct/kWhHS

10

11

In dieser Formel bedeuten

12

L = Lohn gemäß Ziffer 2.1

13

Zum 1. Januar 2003 lautet die aktuelle Bezugsgröße zur Berechnung:

14

L = 2.141,00 €/Monat

15

16

1.2 Arbeitspreis

17

Für die gelieferten Erdgasmengen zahlt der Kunde dem Unternehmen einen Arbeitspreis (AP), bezogen auf den jeweiligen Brennwert HS des Erdgases, Januar 2003 mit 11,437 kWhHS /Nm³, gemäß folgender Formel:

18

AP = 2,3000 + 0,085 (HEL -30,67) in ct/kWhHS

19

In dieser Formel bedeutet:

20

HEL = HEL-Notierung gemäß Ziffer 2.2

21

Zum 1. Januar 2003 lautet die aktuelle Bezugsgröße zur Berechnung:

22

HEL = 30,66 €/hl

23

Der Arbeitspreis erhöht sich um jeweils geltende Mineralölsteuer auf Erdgas von z. Z. …

24

Auf den jeweiligen Arbeitspreis wird zum teilweisen Ausgleich bis auf weiteres ein Nachlass von 0,2812 ct/kWhHS in Abhängigkeit von der Höhe des HEL-Preises zum jeweiligen Anpassungszeitpunkt gewährt.

25

26

Ersatzarbeitspreisregelung

27

Der Arbeitspreis, der sich nach Punkt 1.2 für eine Preisperiode (Preisperiode = Dreimonatszeitraum zwischen zwei Preisänderungszeitpunkten) ergibt, darf nicht unter dem folgenden Ersatzarbeitspreis liegen.

28

0,0620 x HEL - LPA +0,3100 ct/kWhHS

29

In der Ersatzarbeitspreisformel hat HEL die gleiche Bedeutung wie bei der Ermittlung des Arbeitspreises nach Punkt 1.2.

30

Der Ersatzarbeitspreis ändert sich zu den gleichen Zeitpunkten nach den gleichen Bestimmungen wie der Arbeitspreis.

31

32

Liegt der sich nach Punkt 1.2 ergebene Arbeitspreis in einer Preisperiode unter dem vorstehenden Ersatzarbeitspreis, so werden die in dieser Preisperiode bezogenen Gasmengen mit dem Ersatzarbeitspreis abgerechnet.

33

34

2 Preisanpassungsbestimmungen

35

2.1 Als Lohn ist maßgebend der Monatstabellenlohn eines verheirateten Lohnempfängers mit mehr als 40 Lebensjahren in Lohngruppe V, Stufe 2 des Tarifvertrages für Mitglieder des Arbeitgeberverbandes energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVEU) Berlin, zuzüglich der im nachstehenden Absatz aufgeführte Nebenleistungen

36

37

2.2 Als Preis für leichtes Heizöl in €/hl gilt der in den monatlichen Veröffentlichungen des statistischen Bundesamtes, Wiesbaden, unter Fachserie 17 – Preise, Reihe 2: „Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)“ – unter „2. Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz)“ für die Berichtsorte Düsseldorf, Frankfurt/Main und Mannheim/Ludwigshafen (sog. Rheinschiene) veröffentlichte Preis für leichtes Heizöl bei Lieferung in Tankkraftwagen an Verbraucher, 40 bis 50 hl pro Auftrag, einschließlich Mineralölsteuer und EBV. Maßgebend ist das arithmetische Mittel der Monatswerte der drei vorgenannten Berichtsorte.

38

39

Die Anpassung des Jahresleistungspreises aufgrund einer Änderung des Lohnes kann am 1. Tag des der Lohnanhebung folgenden Monats geändert werden.

40

Der Arbeitspreis wird quartalsweise an die oben genannten HEL-Notierungen angepasst. Für den Erdgaspreis zu Beginn des Quartals sind die HEL-Notierungen des vergangenen 6-Monatsmittels vom 9. Vormonat bis einschließlich 4. Vormonat maßgeblich.

41

42

4. Umsatzsteuer

43

Allen vorstehenden Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe aufgeschlagen.

44

Wegen der weiteren Einzelheiten des Erdgaslieferungsvertrages sowie der Preisregelung wird auf die im Anlagenband befindlichen Ablichtungen (Anlagen K1 und K2) Bezug genommen.

45

Die Klägerin kündigte den Erdgaslieferungsvertrag vom 2./13. Mai 2003 mit Schreiben vom 27. Juni 2006 „vorsorglich und fristgerecht“. Die Parteien führten daraufhin Verhandlungen, die in einem Angebot der Beklagten vom 28. Juni 2006, ergänzt durch ein Schreiben vom 9. August 2006, mündeten. Danach waren besondere Konditionen, unter anderem ein Rabatt in Gestalt eines „Marketingzuschusses“, vorgesehen. Im Schreiben vom 28. Juni 2006 heißt es unter anderem:

46

Alle weiteren bisher im Gasliefervertrag vereinbarten Bedingungen bleiben wie gehabt bestehen.

47

Die Klägerin erklärte sich hiermit einverstanden. In der Folgezeit rechnete die Beklagte ihre Leistungen nach Maßgabe des modifizierten Vertrags ab. Am 8./31. Juli 2007 vereinbarten die Parteien eine weitere Sonderpreisregelung über einen „Marketingzuschuss“ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008. Erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Dezember 2010, übersandt per Fax am gleichen Tage, rügte die Klägerin die abgerechneten Preise insbesondere im Hinblick auf die Bindung des Arbeitspreises an Heizöl und forderte die Beklagte zur Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlter Vergütung in Höhe von ... € zuzüglich Mehrwertsteuer unter Fristsetzung bis zum 15. Dezember 2010 auf.

48

Das an die Klägerin gelieferte Gas bezog die Beklagte von der H….

49

… -Aktiengesellschaft (jetzt: A. ). Der zu Grunde liegende Vertrag weist gleichfalls eine Bindung des Arbeitspreises an den Preis für leichtes Heizöl auf.

50

Die Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst die Rückerstattung des von ihr gezahlten Entgelts für Erdgaslieferungen in Höhe der im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2008 erfolgten Gaspreiserhöhungen verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klausel zur Anpassung des Arbeitspreises unwirksam sei. Es handele sich hierbei als allgemeine Geschäftsbedingung um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, welche die Klägerin unangemessen benachteilige. So bilde die Preisänderungsklausel die mögliche Kostenentwicklung bei der Beklagten nicht in jedem Fall zutreffend ab, sondern belasse dieser die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung. Der Beklagten sei durch die Klausel eine Preiserhöhung auch in den Fällen erlaubt, in denen ein Anstieg bei einem der Kostenfaktoren durch rückläufige Kosten anderen Bereichen ausgeglichen würde und das Versorgungsunternehmen daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen habe. Die Regelung sei daher unwirksam, so dass die Beklagte die auf den Erhöhungen beruhenden, über die im ursprünglichen Vertrag vom 2./13. Mai 2003 vereinbarten hinausgehenden Entgelte nicht verlangen könne.

51

Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin den sich aus der Rechnung der Beklagten vom 12. November 2007 ersichtlichen Arbeitspreis von ... Ct/kWh (ohne Steuern und Nachlässe) akzeptiert, ihren Rückzahlungsanspruch auf den Zeitraum Januar 2008 bis September 2008 beschränkt und die Klage in Höhe von ... € zurückgenommen.

52

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

53

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ...  € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2010 zu zahlen.

54

Die Beklagte hat beantragt,

55

die Klage abzuweisen.

56

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die streitgegenständliche Preisklausel keiner richterlichen Inhaltskontrolle unterliege, jedenfalls aber keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin darstelle. Der Klägerin sei es zudem verwehrt, die Abrechnungen zu beanstanden, nachdem sie diese über Jahre hinweg widerspruchslos hingenommen habe. Hilfsweise hat sie sich auf die fehlerhafte Berechnung des Rückerstattungsanspruchs berufen. Denn im streitgegenständlichen Lieferzeitraum sei die Belieferung der Klägerin auf Grundlage der Sonderpreisregelung vom 18./24. Juli 2007 erfolgt. Dem behaupteten Rückerstattungsanspruch hätte daher jedenfalls der zu diesem Zeitpunkt geltende HEL-Wert zu Grunde gelegt werden müssen, da dieser mit dem Zustandekommen der Sonderpreisregelung vereinbart worden sei.

57

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts der ersten Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

58

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die den Zahlungen der Klägerin zu Grunde liegende Preisklausel der Beklagten nicht unwirksam gewesen sei. Zum einen unterliege diese Preisklausel nicht der richterlichen Inhaltskontrolle, da sie eine Preishauptabrede beinhalte. Denn die unter Ziff. 2 der Preisregelung enthaltene Preisanpassungsklausel stelle nur scheinbar eine selbstständige Regelung dar. Vielmehr sei sie Bestandteil der Definition eines von vornherein variabel gestalteten Preises. Gegen eine Differenzierung spreche bereits der äußere Anschein der vertraglichen Gestaltung. Denn die Regelungen in Ziff. 1 und 2 der Anlage „Preisregelung“ seien in ein und demselben Dokument zusammengefasst und stellten eine einheitliche Regelung dar, die nicht künstlich aufgespalten werden dürfe. Da sich der Preis gemäß Ziff. 1 aus einer Formel ergebe, lasse sich selbst bei Vertragsbeginn der geltende Preis nicht ablesen, sondern bedürfe der Berechnung. Die Variablen L und HEL stellten Werte dar, die nach dem Verständnis der Parteien lediglich eine temporäre Bedeutung haben sollten. Die Einheitlichkeit der Regelung werde auch durch die Bezugnahmen innerhalb der einzelnen Ziffern deutlich; so werde etwa bei Überschreitung der vereinbarten Jahresmenge nach dem „jeweils gültigen Arbeitspreis“ abgerechnet. Noch deutlicher sei die Abhängigkeit der unter Ziff. 1 und 2 getroffenen Regelungen beim Ersatzarbeitspreis, dessen Definition eine Veränderlichkeit des Preises geradezu voraussetze. Schließlich ergebe sich aus einer systematischen Betrachtung, dass die Umsatzsteuer angesichts der im Vertragstext nachfolgenden Abgabenregelung unter Ziff. 4 auf den sich in Zusammenschau von Ziff. 1 und 2 zu errechnenden Preis anfalle. Für eine Preishauptabrede spreche ferner, dass die vertragliche Regelung nicht an die Stelle eines dispositiven Gesetzes trete. Denn das dispositive Recht biete keine ausreichende Möglichkeit, auf die Änderung der Gestehungskosten der Beklagten adäquat zu reagieren. Nach § 313 BGB sei eine Vertragsanpassung nur bei einer massiven Äquivalenzstörung möglich, kleinere Preisschwankungen könnte hierdurch nicht abgefangen werden. Die Anlage 2 verfolge damit nicht den Zweck, eine Regelung zu schaffen, die vom gesetzlich geregelten Wegfall der Geschäftsgrundlage abweiche.

59

Hilfsweise sei die Klage auch unbegründet, weil die Preisregelung die Klägerin nicht im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteilige. Denn mit der getroffenen Preisregelung gebe die Beklagte lediglich ihre Gestehungskosten weiter. Aus dem Vertrag zwischen der Beklagten und ihrem Lieferanten ergebe sich, dass sich die Gestehungskosten der Beklagten, mit Ausnahme der der Klägerin gewährten Rabatte, parallel zu den Entgelten entwickeln, welche die Klägerin zu leisten habe. Die von der Beklagten zu zahlenden Preise berechneten sich nach derselben Formel.

60

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags vertritt sie weiterhin die Auffassung, dass es sich bei der Regelung in Ziff. 2 um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handle. Denn die eigentliche Preisabrede ergebe sich aus Ziff. 1.2. Lediglich aus Ziff. 2 der Anlage 2 folge, dass der Arbeitspreis entsprechend der Preisformel in Ziff. 1.2 zu einem jeweils bestimmten Zeitpunkt verändert werde. Gegen eine Hauptpreisabrede spreche mithin bereits die Struktur der betreffenden Regelungen. Zu diesem Ergebnis gelange auch der 2. Zivilsenat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 U 14/12 – in einem vergleichbaren Fall. Das Landgericht habe verkannt, dass der anfänglich geschuldete Ausgangspreis gerade nicht als variabler Preis ausgestaltet worden sei, sondern sich die Parteien übereinstimmend auf einen festen Ausgangspreis geeinigt hätten, der mittels einer Formel im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu berechnen gewesen sei. So sei eine Preisanpassung nach Ziff. 2 nur in festen zeitlichen Abständen vorgesehen gewesen. Dies zeige bereits im Umkehrschluss, dass es zu Beginn des Lieferverhältnisses eine - wenn auch kurze – Anfangszeit gegeben habe, in welcher der sich aus der Formel in Ziffer 1.2 ergebende Ausgangspreis unverändert Bestand gehabt habe. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30. März 2012 – 9 O 559/11 – vertritt die Klägerin die Auffassung, dass es auf die Festlegung eines festen ct-kWh-Betrages in der Vertragsurkunde oder in einem dem Vertrag beigefügten Preisblatt nicht ankomme. Die Annahme des Landgerichts, die Vereinbarung einer einheitlichen Preisabrede in Form eines variablen Preises folge bereits aus den Bezugnahmen in Ziffer 1.2 der Anlage 2 auf den jeweiligen Arbeitspreis oder die aktuelle Bezugsgröße, sei formal und nicht überzeugend. Fehlerhaft sei darüber hinaus auch die Begründung des Landgerichts, dass im Falle der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel dispositives Gesetzesrecht nicht an deren Stelle treten könnte. Dann an ihre Stelle träte im Falle der Unwirksamkeit der das dispositive Rechte beherrschende Grundsatz der Bindung der Preisvereinbarung für die gesamte Vertragsdauer.

61

Schließlich gehe auch die Annahme des Landgerichts fehl, dass keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin vorliege. Es sei vollkommen unerheblich, ob sich die Gestehungskosten der Beklagten parallel zu dem von ihr zu entrichtenden Entgelt entwickelten. Denn die streitgegenständliche Klausel führe selbst dann zu einer Erhöhung des Gaspreises, wenn die steigenden Bezugspreise durch Kostensenkungen der Beklagten außerhalb der Gasbezugskosten, also im Rahmen der Netznutzung sowie der gegenüber dem Netzbetreiber zu entrichtenden Konzessionsabgaben, aufgefangen würden. Dies führe zu einer Störung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Soweit die Preisänderungsklausel in Ziff. 2 unwirksam sei, werde in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein angemessener Interessenausgleich schließlich dadurch erreicht, dass die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen nicht geltend gemacht werden könne, wenn sie nicht innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet werde. Dem sei die Klägerin durch Beschränkung des Rückforderungszeitraums vom 1. Januar 2008 bis 30. September 2008 nachgekommen.

62

Die Klägerin beantragt,

63

unter Abänderung des am 11. Oktober 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Stendal (Geschäftsnummer: 31 O 69/11) wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ... € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. Dezember 2010 zu zahlen.

64

Die Beklagte beantragt,

65

die Berufung unter Aufrechterhaltung des Urteils des Landgerichts Stendal vom 11. Oktober 2012 (Geschäftsnummer: 31 O 69/11) zurückzuweisen.

66

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

67

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung.

68

Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe geleisteter Vergütung für Erdgaslieferungen gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1 Alt. BGB versagt. Denn die Zahlungen der Klägerin erfolgten nicht ohne rechtlichen Grund. Grundlage der Zahlungen sind die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien und die in diesem Zusammenhang wirksam einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vom 02./13. Mai 2003, deren Geltung die Parteien auch mit der Nachfolgeregelung vom Juli/August 2007 bestimmt haben. Dies gilt auch für die – zwischen den Parteien allein in Streit stehende – Preisabrede zum Arbeitspreis gem. Ziff. 1.2 i.V.m. Ziff. 2.2 der Anlage zum Erdgaslieferungsvertrag. Zwar handelt es sich bei dieser Regelung nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien um eine allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten. Diese ist jedoch gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen. Denn sie stellt die eigentliche Preisbestimmung dar und beinhaltet nicht lediglich von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen. Da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können, sind formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen, nach der Rechtsprechung von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen. Ihre Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien, denn es gibt vielfach keine gesetzliche Preisreglung, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Abrede gemäß § 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle treten könnte. Zu den einer richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogenen Preisbestimmungen zählen auch solche Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren festlegen. Denn auch die vertragliche Festlegung preisbildender Faktoren gehört zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung. Hiervon zu unterscheiden sind die kontrollfähigen (Preis-)Nebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Anders als die unmittelbaren Preisabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, „neben“ eine bereits bestehende Preishauptabrede. Sie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (z.B. BGHZ 185, 96, 104 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Danach handelt es sich bei der Arbeitspreisregelung der Beklagten gem. Ziff. 1.2 i.V.m. Ziff. 2.2 insgesamt um eine Preishauptabrede. Denn gem. Ziff. 1.2 berechnet sich der Arbeitspreis ausdrücklich aus dem Preis für leichtes Heizöl (HEL). Dieser Preis ist jedoch schwankend und die Variabilität des Arbeitspreises damit der Preisabrede – sogar schon bei Ermittlung des ersten Preises - immanent. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der Formulierung von Ziff. 1.2, die auf den „jeweiligen Arbeitspreis“ abstellt. Ziff. 2.2. bestimmt insoweit nur die Begrifflichkeit des HEL-Preises und die Anpassungszeitpunkte. Dass die Parteien grundsätzlich einen festen Preis zu Grunde legen wollten, der erst später angepasst werden sollte, ist an keiner Stelle aus dem Vertrag ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus der Intention der Regelung. Wäre die Kopplung des Arbeitspreises an den HEL-Preis unwirksam, gäbe es im Vertrag mithin keine Preisregelung mehr (vgl. auch LG München RdE 2012, 166). Eine entsprechende gesetzliche Regelung, die an deren Stelle treten könnte, existiert nicht. Soweit in Ziff. 1.2. eine Bezugsgröße für den 1. Januar 2003 genannt wird, hat dies erkennbar nur informatorischen Charakter, da der Vertragsbeginn auf den 1. Juli 2003 datiert und bis zu diesem Termin ohnehin bereits zwei Anpassungstermine nach Ziff. 2.2 vergangen wären.

69

Dieses Ergebnis steht in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung: Denn danach sind nur solche Bestimmungen über Preisänderungen als kontrollfähig angesehen worden, die nicht Bestandteil der eigentlichen Preisabrede – etwa bei Angabe eines festen ct/kWh-Betrages in der Vertragsurkunde oder einem beigefügten Preisblatt – sind (BGHZ 185, 96, 105). Umgekehrt muss dies bedeuten, dass eine Kontrolle der HEL-Klausel nicht stattfindet, wo diese mangels anderweitiger Bezifferung des Anfangspreises die Preisbestimmung darstellt (Zabel BB 2010, 1369). Entscheidend ist damit, ob ein bei Vertragsschluss vereinbarter Vertragspreis im Laufe der Vertragsdauer der Anpassung unterliegen soll oder ob die Preisabsprache aus der maßgeblichen Sicht des Kunden einer Preisvereinbarung im Sinne eines von vorne herein für die Vertragsdauer variablen Preises entspricht (OLG Hamm, Urteil vom 28.10.2010, 2 U 60/10, zitiert nach Juris; LG München RdE 2012, 166; LG Hof, Urteil vom 23. Mai 2012, 1 HK O 73/11, zitiert nach Juris; LG Freiburg, Urteil vom 27. April 2012, 10 O 41/11, zitiert nach Juris; LG Kassel, Urteil vom 22. Februar 2012, 4 O 200/11, zitiert nach Juris). So liegt es aus den vorgenannten Gründen hier. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des zweiten Senats des OLG Naumburg vom 13. Dezember 2012 (Gesch-Nr.: 2 U 14/12). Denn in dieser Entscheidung wird entsprechend den vorgenannten Grundsätzen ausdrücklich zwischen kontrollfreien Hauptabreden über einen variablen Preis sowie kontrollfähigen Preisnebenabreden in Gestalt einer Preisanpassungsklausel zu einem Ausgangspreis differenziert und im konkreten Fall ein fester Ausgangspreis aufgrund einer Zonenregelung angenommen. Einen solchen festen Ausgangspreis gibt es vorliegend aber gerade nicht.

70

Mangels Kontrollfähigkeit der Preisregelung kann im Ergebnis deshalb dahingestellt bleiben, ob die Regelung die Klägerin im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteiligen würde.

III.

71

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO

72

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

73

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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published on 13/12/2012 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Dezember 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger
published on 27/04/2012 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.4. Der Streitwert wird festgeset
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published on 14/05/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 114/13 Verkündet am: 14. Mai 2014 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.