Landgericht Freiburg Urteil, 27. Apr. 2012 - 10 O 41/11

published on 27/04/2012 00:00
Landgericht Freiburg Urteil, 27. Apr. 2012 - 10 O 41/11
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 93.416,00 EUR, ab dem 14.12.2011 auf 88.292,00 EUR.

Tatbestand

 
Die Klägerin fordert von dem beklagten Energielieferungsunternehmen unter Berufung auf angeblich unwirksame Preisänderungsklauseln geleistete Zahlungen auf Gaspreislieferungen aus dem Jahre 2007 teilweise zurück.
Die Klägerin wurde schon seit dem Jahr 1991 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Gas beliefert. Im Jahre 2004 schlossen die Parteien einen Sonderkundenvertrag (K 1). Dieser Vertrag regelt den Erdgaspreis unter Ziffer 5. Unter Ziffer 5.1 wird „zum Stichtag 01.07.2004“ der Arbeitspreis, der Messpreis und der Grundpreis jeweils beziffert, wobei ausgeführt ist, dass diese Preise „ auf den Preisänderungsbestimmungen, wie sie in Punkt 5.2 festgelegt sind“ basieren. Unter Ziffer 5.2 sind Regelungen zu Preisänderungen aufgeführt. 5.2.1 enthält eine auf dem Preis für extra leichtes Heizöl basierende Preisformel, woraus der Arbeitspreis berechnet wird. Unter 5.2.2 a) ist geregelt, dass sich der Arbeitspreis am 01.01., 01.04, 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres aufgrund der Änderungen der Notierungen für leichtes Heizöl verändert. Nach Ziffer 6.1 wird der Erdgasbezug monatlich abgelesen und verrechnet. Nach Ziffer 7 tritt der Vertrag zum 01. des Monats in Kraft, in dem der Beklagten ein von beiden Seiten unterschriebenes Vertragsexemplar vorliegt, frühestens jedoch zum 01.10.2004. Der Vertrag war bis 30.06.2009 fest abgeschlossen. Bezüglich der genauen Formulierungen wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Der Vertrag war am 26.07.2004 von beiden Seiten unterschrieben, die erste Lieferung auf Grundlage dieses Vertrages erfolgte zum 01.10.2004.
Am 06.06.2006 vereinbarten die Parteien für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 30.06.2008 einen Preisnachlass (B 2). Die Beklagte bezahlte alle Gasrechnungen nach entsprechenden Preisänderungen ohne Beanstandung. Die Klägerin hat den Vertrag zum 30.06.2009 gekündigt. Mit Schreiben vom 17.06.2010 behauptete die Klägerin unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel und kündigte Rückforderungsansprüche an. Mit Anwaltsschreiben vom 28.10.2010 bezifferte die Klägerin diese Ansprüche für die Jahre 2007 bis zum Vertragsende mit gut 337.000,00 EUR netto (K 2). Die Rückforderungsansprüche bezüglich der Zahlungen aus dem Jahr 2007 sind Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Die Klägerin trägt vor, dass eine individuelle Aushandlung der Preisvereinbarungen nicht stattgefunden habe. Die Regelung unter Ziffer 5.1 stelle die Preishauptklausel dar. Die Preisänderungsklausel sei als Nebenklausel als allgemeine Geschäftsbedingung überprüfbar und nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam. Die Preisänderungsklausel benachteilige die Klägerin unangemessen, weil sie der Beklagten die Möglichkeit der unzulässigen Gewinnsteigerung eröffne. Eine abweichende Bewertung deshalb, weil die Klägerin Unternehmerin sei, sei nicht angebracht. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheide nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des Gesichtspunkts der Zumutbarkeit aus, weil die Beklagte als Verwenderin der Klausel den Zustand selbst geschaffen habe. Eine andere Beurteilung könne danach zwar bei langjährigen Gasversorgungsverhältnissen und fehlendem Widerspruch gegen Preisänderungen in der Vergangenheit für länger zurückliegende Zeitabschnitte in Betracht kommen. Diesem Argument sei dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin Ansprüche aus dem Jahr 2007, also aus noch unverjährter Zeit geltend mache. Die Klägerin habe Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen dem sich aus Ziffer 5.1 des Vertrages ergebenden Ausgangspreises und den abgerechneten Arbeitspreisen, wie sie unter Zugrundelegung der streitgegenständlichen Formel abzurechnen gewesen wäre. Zu den Einzelheiten wird auf die Klageschrift (Seite 12, AS. 23) verwiesen. Auf dieser Berechnung beruhte der ursprüngliche Klageantrag in Höhe von 93.416,45 EUR, den die Klägerin dann teilweise zurücknahm, nachdem sie den Nachlass entsprechend der Anlage B 2 berücksichtigt hatte. Sie stellte deshalb zuletzt folgenden Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 88.292,93 EUR brutto (einschließlich Umsatzsteuer) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.12.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klageforderung sei schon nicht schlüssig berechnet, weil allenfalls die Differenz zu den - unter Berücksichtigung weiterer Nachlässe - tatsächlich abgerechneten Arbeitspreisen maßgeblich sein könne. Diese - unstreitig - abgerechneten Arbeitspreise (vgl. Klageerwiderung Seite 5, AS. 59 und Anlage B 1) lägen aber unter den von der Klägerin in ihre Berechnung eingestellten Einheitspreisen. Die Preisregelung sei im Einzelnen im Rahmen mehrfacher Gespräche individuell ausgehandelt worden, so dass schon keine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliege. Jedenfalls sei ein von vorne herein variabler Preis vereinbart worden, so dass die Preisänderungsklausel die Preishauptabrede darstelle. Die Regelung unter Ziffer 5.1 stelle lediglich informativ zu einem Stichtag Preise fest, sei aber nie Vertragsgegenstand geworden sei, zumal am 01.10.2004 - unstreitig - bereits ein anderer Arbeitspreis gegolten habe. Selbst wenn aber eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorläge, sei diese nicht unangemessen. Die vorgesehene Bindung an den Ölpreis habe für den Verbraucher auch Vorteile gebracht, weil ansonsten zu vereinbarende Risikozuschläge in früheren Zeiten zu höheren Preisen geführt hätten, obwohl der Ölpreis gar nicht gestiegen sei. Unabhängig davon sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht auf Unternehmen zu übertragen, weil diese Planungssicherheit benötigten und für diese deshalb kalkulierbar und klar sein müsse, wie sich der Preis in der Zukunft gestalte. Nicht zuletzt sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte jahrelang den Preisänderungen nie widersprochen und immer ohne Beanstandung Zahlung geleistet habe. Zwar habe der Bundesgerichtshof in den maßgeblichen Entscheidungen für Privatkunden diesen Umstand als unbeachtlich beurteilt. Im unternehmerischen Verkehr habe aber Schweigen anerkanntermaßen durchaus Bedeutung. Letztlich komme es hierauf aber nicht an, weil nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.03.2012, VIII ZR 113/11) eine ergänzende Vertragsauslegung dahin vorzunehmen sei, dass in derartigen Fällen die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen nur für den Zeitraum geltend gemacht werden kann, der drei Jahre nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung liege. Nach diesen Grundsätzen habe die Klägerin die Arbeitspreise des zweiten Quartals 2007 und früher akzeptiert und könne diese deshalb auch nicht mehr beanstanden, da die entsprechend maßgebliche Monatsrechnung vom 10.05.2007 stamme, die Klägerin ihre Beanstandungen aber erstmals am 17.06.2010 vorgebracht habe. Die Arbeitspreise im zweiten Halbjahr 2007 lägen aber alle - unstreitig - niedriger. Zu bedenken sei schließlich auch noch, ob nicht durch die Zusatzvereinbarung (B 2) eine individuelle Preisvereinbarung getroffen worden sei, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt keine Allgemeine Geschäftsbedingung mehr vorläge.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die Klage ist unbegründet.
1.
11 
Es kann offenbleiben, ob die Preisvereinbarung zwischen den Parteien individuell ausgehandelt wurde oder nicht.
2.
12 
Denn die beanstandete Preisänderungsklausel stellt selbst die vertragliche Preisabrede dar.
a)
13 
Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 ff BGB ausgeschlossen. Nicht überprüfbar sind auch solche Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren festlegen. Überprüfbar sind dagegen Preisnebenabreden, also solche, die sich mittelbar auch auf den Preis auswirken und welche gegebenenfalls durch dispositives Gesetzesrecht ersetzbar wären. Solche Klauseln weichen von dem Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, weshalb sie einer Inhaltskontrolle unterworfen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2010, VIII ZR 178/08, RN 18ff.). Ein von vorneherein für die Vertragsdauer vereinbarter variabler Preis unterliegt demgemäß nicht der Inhaltskontrolle, während ein bei Vertragsschluss vereinbarter Vertragspreis, der im Laufe der Vertragsdauer der Anpassung unterliegen soll, auf seine Angemessenheit überprüft werden kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.10.2010, 2 U 60/10 - Anlage K 6 - Seite 9).
14 
Nach diesen Grundsätzen ist die beanstandete Preisänderungsklausel als eine einer Inhaltskontrolle nicht unterliegende Preishauptklausel zu bewerten.
15 
Der unter Ziffer 5.1 bezifferte Arbeitspreis stellt keinen vereinbarten Vertragspreis dar, auch wenn bei Vertragsabschluss im Juli 2004 dieser Arbeitspreis für etwaige Lieferungen maßgeblich gewesen wäre. Nach dem Willen beider Parteien sollte der Vertrag aber frühestens zum 01.10.2004 in Kraft treten, zu einem Zeitpunkt also, in dem nach Ziffer 5.2.2 des Vertrages auf jeden Fall ein anderer Arbeitspreis gelten sollte und auch galt. Zudem ist der unter Ziffer 5.1 bezifferte Preis ausdrücklich so beschrieben, dass er selbst schon das Ergebnis der Preisänderungsbestimmungsklausel der Ziffer 5.2 darstellt. Es war also von Anfang an nie ein fester Preis vereinbart, der sich später ändern sollte, vielmehr war von Anfang an ein variabler Preis vereinbart. Dies stellt einen deutlichen und entscheidenden Unterschied zu dem vom Oberlandesgericht Hamm (a.a.O.) beurteilten Fall dar - dort erfolgte die Lieferung im März zu dem im Vertrag benannten, nicht auf eine Berechnungsformel verweisenden Preis, die erste Änderung wurde zum 1.4. mitgeteilt, die im Mai beanstandet wurde.
16 
Die Klägerin beanstandet somit einen Faktor dieser preislichen Hauptabrede, der einer Inhaltskontrolle aber nicht unterliegt.
c)
17 
In vergleichbarer Weise haben diverse Landgerichte (B 5, B 7 bis B 9) entschieden, auch wenn in jenen Fällen jeweils offensichtlich überhaupt nie ein konkreter Preis im Vertrag benannt ist. Vorliegend ist dies zwar beispielhaft unter Ziffer 5.1 erfolgt, ohne dass dies für die eigentliche vertragliche Regelung aber eine Bedeutung gehabt hätte.
3.
18 
Unabhängig davon stünden der Klägerin selbst dann, wenn vom Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung auszugehen wäre, wegen der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung für das Jahr 2007 keine Ansprüche zu.
a)
19 
Nach der genannten Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 14.03.2012, VIII ZR 113/11, Anlage B 11) ist von einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges auszugehen, wenn ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis vorliegt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht. In derartigen Fällen ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten. Der Kunde kann die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Denn die Parteien hätten, wie der Bundesgerichtshof annimmt, dann, wenn sie erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel unsicher war, jedenfalls eine Regelung vereinbart, nach der es ausgeschlossen ist, nach einem längeren Zeitraum die Unwirksamkeit von Preisanpassungen geltend zu machen, die zuvor nicht in Frage gestellt worden sind.
b)
20 
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass keine Ansprüche der Klägerin bestünden. Zwar wurden vorliegend keine Jahresabrechnungen, sondern Monatsabrechnungen erstellt. Denn der Bundesgerichtshof hat auf die Dreijahresfrist und darauf abgestellt, dass die in den Jahresabrechnungen enthaltenen Preiserhöhungen Jahr für Jahr aufeinander aufbauen und daher nicht unvertretbar lange mit Unsicherheiten behaftet sein dürfen. Der Verbraucher weiß dann, mit welchen Kosten er zu rechnen hat um hiernach sein Verbrauchsverhalten und gegebenenfalls auch die Wahl des Energieversorgers auszurichten. Vor diesem Hintergrund macht es keinen Unterschied, ob ein (Klein-) Verbraucher Jahresabrechnungen erhält oder aber ein - wie hier - (Groß-) Verbraucher Monatsabrechnungen empfängt. In beiden Fällen weiß der Abnehmer um die Preisänderungen und hat Gelegenheit, sich auf diese einzustellen und gegebenenfalls eben darauf zu reagieren. Unstreitig hat die Klägerin die Arbeitspreise aus dem vierten Quartal 2006 in Höhe von 4,5308 Cent je kWh im Januar 2007 erhalten (B 13), sie hat diesen nicht widersprochen. Erhalten hat sie auch die Monatsrechnung vom 10.05.2007 für April 2007, mit einem Arbeitspreis von 3,9016 Cent je kWh (B 12). Da ihre Beanstandung erstmals am 17.06.2010 erfolgte, ist sie gehindert, Preiserhöhungen anzugreifen, die sie vor diesem Zeitpunkt akzeptiert hat. Die Arbeitspreise bis 30.04.2007 wurden der Klägerin mitgeteilt, die in den späteren Monaten berechneten Arbeitspreise waren gleich hoch oder niedriger. Alle Arbeitspreise des Jahres 2007 waren niedriger als der akzeptierte Arbeitspreis des vierten Quartals 2006.
c)
21 
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob für die Klägerin als Unternehmerin nicht möglicherweise noch eine kürzere Frist anzusetzen ist, innerhalb derer Beanstandungen hätten erfolgen müssen. Dies macht die Beklagte mit guten Gründen geltend.
4.
22 
Dahinstehen kann deshalb auch,
23 
- ob bei der Beurteilung der Unangemessenheit wegen der Bezugnahme auf den Ölpreis andere Maßstäbe gelten müssen als in den von der Klägerin in Bezug genommenen, sich auf Privatverbraucher beziehenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, weil die Klägerin Unternehmerin ist;
24 
- ob das Schweigen auf die jeweiligen Monatsabrechnungen mit den darin enthaltenen Preisänderungen im unternehmerischen Verkehr anders zu werten wäre,
25 
- ob die Vereinbarung über den Nachlass (B 1) eine individuelle (Gesamt-) Preisabrede darstellt.
5.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Gründe

 
10 
Die Klage ist unbegründet.
1.
11 
Es kann offenbleiben, ob die Preisvereinbarung zwischen den Parteien individuell ausgehandelt wurde oder nicht.
2.
12 
Denn die beanstandete Preisänderungsklausel stellt selbst die vertragliche Preisabrede dar.
a)
13 
Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 ff BGB ausgeschlossen. Nicht überprüfbar sind auch solche Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren festlegen. Überprüfbar sind dagegen Preisnebenabreden, also solche, die sich mittelbar auch auf den Preis auswirken und welche gegebenenfalls durch dispositives Gesetzesrecht ersetzbar wären. Solche Klauseln weichen von dem Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, weshalb sie einer Inhaltskontrolle unterworfen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2010, VIII ZR 178/08, RN 18ff.). Ein von vorneherein für die Vertragsdauer vereinbarter variabler Preis unterliegt demgemäß nicht der Inhaltskontrolle, während ein bei Vertragsschluss vereinbarter Vertragspreis, der im Laufe der Vertragsdauer der Anpassung unterliegen soll, auf seine Angemessenheit überprüft werden kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.10.2010, 2 U 60/10 - Anlage K 6 - Seite 9).
14 
Nach diesen Grundsätzen ist die beanstandete Preisänderungsklausel als eine einer Inhaltskontrolle nicht unterliegende Preishauptklausel zu bewerten.
15 
Der unter Ziffer 5.1 bezifferte Arbeitspreis stellt keinen vereinbarten Vertragspreis dar, auch wenn bei Vertragsabschluss im Juli 2004 dieser Arbeitspreis für etwaige Lieferungen maßgeblich gewesen wäre. Nach dem Willen beider Parteien sollte der Vertrag aber frühestens zum 01.10.2004 in Kraft treten, zu einem Zeitpunkt also, in dem nach Ziffer 5.2.2 des Vertrages auf jeden Fall ein anderer Arbeitspreis gelten sollte und auch galt. Zudem ist der unter Ziffer 5.1 bezifferte Preis ausdrücklich so beschrieben, dass er selbst schon das Ergebnis der Preisänderungsbestimmungsklausel der Ziffer 5.2 darstellt. Es war also von Anfang an nie ein fester Preis vereinbart, der sich später ändern sollte, vielmehr war von Anfang an ein variabler Preis vereinbart. Dies stellt einen deutlichen und entscheidenden Unterschied zu dem vom Oberlandesgericht Hamm (a.a.O.) beurteilten Fall dar - dort erfolgte die Lieferung im März zu dem im Vertrag benannten, nicht auf eine Berechnungsformel verweisenden Preis, die erste Änderung wurde zum 1.4. mitgeteilt, die im Mai beanstandet wurde.
16 
Die Klägerin beanstandet somit einen Faktor dieser preislichen Hauptabrede, der einer Inhaltskontrolle aber nicht unterliegt.
c)
17 
In vergleichbarer Weise haben diverse Landgerichte (B 5, B 7 bis B 9) entschieden, auch wenn in jenen Fällen jeweils offensichtlich überhaupt nie ein konkreter Preis im Vertrag benannt ist. Vorliegend ist dies zwar beispielhaft unter Ziffer 5.1 erfolgt, ohne dass dies für die eigentliche vertragliche Regelung aber eine Bedeutung gehabt hätte.
3.
18 
Unabhängig davon stünden der Klägerin selbst dann, wenn vom Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung auszugehen wäre, wegen der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung für das Jahr 2007 keine Ansprüche zu.
a)
19 
Nach der genannten Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 14.03.2012, VIII ZR 113/11, Anlage B 11) ist von einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges auszugehen, wenn ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis vorliegt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht. In derartigen Fällen ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten. Der Kunde kann die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Denn die Parteien hätten, wie der Bundesgerichtshof annimmt, dann, wenn sie erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel unsicher war, jedenfalls eine Regelung vereinbart, nach der es ausgeschlossen ist, nach einem längeren Zeitraum die Unwirksamkeit von Preisanpassungen geltend zu machen, die zuvor nicht in Frage gestellt worden sind.
b)
20 
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass keine Ansprüche der Klägerin bestünden. Zwar wurden vorliegend keine Jahresabrechnungen, sondern Monatsabrechnungen erstellt. Denn der Bundesgerichtshof hat auf die Dreijahresfrist und darauf abgestellt, dass die in den Jahresabrechnungen enthaltenen Preiserhöhungen Jahr für Jahr aufeinander aufbauen und daher nicht unvertretbar lange mit Unsicherheiten behaftet sein dürfen. Der Verbraucher weiß dann, mit welchen Kosten er zu rechnen hat um hiernach sein Verbrauchsverhalten und gegebenenfalls auch die Wahl des Energieversorgers auszurichten. Vor diesem Hintergrund macht es keinen Unterschied, ob ein (Klein-) Verbraucher Jahresabrechnungen erhält oder aber ein - wie hier - (Groß-) Verbraucher Monatsabrechnungen empfängt. In beiden Fällen weiß der Abnehmer um die Preisänderungen und hat Gelegenheit, sich auf diese einzustellen und gegebenenfalls eben darauf zu reagieren. Unstreitig hat die Klägerin die Arbeitspreise aus dem vierten Quartal 2006 in Höhe von 4,5308 Cent je kWh im Januar 2007 erhalten (B 13), sie hat diesen nicht widersprochen. Erhalten hat sie auch die Monatsrechnung vom 10.05.2007 für April 2007, mit einem Arbeitspreis von 3,9016 Cent je kWh (B 12). Da ihre Beanstandung erstmals am 17.06.2010 erfolgte, ist sie gehindert, Preiserhöhungen anzugreifen, die sie vor diesem Zeitpunkt akzeptiert hat. Die Arbeitspreise bis 30.04.2007 wurden der Klägerin mitgeteilt, die in den späteren Monaten berechneten Arbeitspreise waren gleich hoch oder niedriger. Alle Arbeitspreise des Jahres 2007 waren niedriger als der akzeptierte Arbeitspreis des vierten Quartals 2006.
c)
21 
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob für die Klägerin als Unternehmerin nicht möglicherweise noch eine kürzere Frist anzusetzen ist, innerhalb derer Beanstandungen hätten erfolgen müssen. Dies macht die Beklagte mit guten Gründen geltend.
4.
22 
Dahinstehen kann deshalb auch,
23 
- ob bei der Beurteilung der Unangemessenheit wegen der Bezugnahme auf den Ölpreis andere Maßstäbe gelten müssen als in den von der Klägerin in Bezug genommenen, sich auf Privatverbraucher beziehenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, weil die Klägerin Unternehmerin ist;
24 
- ob das Schweigen auf die jeweiligen Monatsabrechnungen mit den darin enthaltenen Preisänderungen im unternehmerischen Verkehr anders zu werten wäre,
25 
- ob die Vereinbarung über den Nachlass (B 1) eine individuelle (Gesamt-) Preisabrede darstellt.
5.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

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published on 24/03/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 178/08 Verkündet am: 24. März 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 113/11 Verkündet am: 14. März 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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published on 26/02/2013 00:00

Tenor Die Berufung gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stendal vom 11. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
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Annotations

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.