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| Die Klage ist unbegründet. |
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| Es kann offenbleiben, ob die Preisvereinbarung zwischen den Parteien individuell ausgehandelt wurde oder nicht. |
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| Denn die beanstandete Preisänderungsklausel stellt selbst die vertragliche Preisabrede dar. |
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| Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 ff BGB ausgeschlossen. Nicht überprüfbar sind auch solche Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren festlegen. Überprüfbar sind dagegen Preisnebenabreden, also solche, die sich mittelbar auch auf den Preis auswirken und welche gegebenenfalls durch dispositives Gesetzesrecht ersetzbar wären. Solche Klauseln weichen von dem Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, weshalb sie einer Inhaltskontrolle unterworfen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2010, VIII ZR 178/08, RN 18ff.). Ein von vorneherein für die Vertragsdauer vereinbarter variabler Preis unterliegt demgemäß nicht der Inhaltskontrolle, während ein bei Vertragsschluss vereinbarter Vertragspreis, der im Laufe der Vertragsdauer der Anpassung unterliegen soll, auf seine Angemessenheit überprüft werden kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.10.2010, 2 U 60/10 - Anlage K 6 - Seite 9). |
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| Nach diesen Grundsätzen ist die beanstandete Preisänderungsklausel als eine einer Inhaltskontrolle nicht unterliegende Preishauptklausel zu bewerten. |
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| Der unter Ziffer 5.1 bezifferte Arbeitspreis stellt keinen vereinbarten Vertragspreis dar, auch wenn bei Vertragsabschluss im Juli 2004 dieser Arbeitspreis für etwaige Lieferungen maßgeblich gewesen wäre. Nach dem Willen beider Parteien sollte der Vertrag aber frühestens zum 01.10.2004 in Kraft treten, zu einem Zeitpunkt also, in dem nach Ziffer 5.2.2 des Vertrages auf jeden Fall ein anderer Arbeitspreis gelten sollte und auch galt. Zudem ist der unter Ziffer 5.1 bezifferte Preis ausdrücklich so beschrieben, dass er selbst schon das Ergebnis der Preisänderungsbestimmungsklausel der Ziffer 5.2 darstellt. Es war also von Anfang an nie ein fester Preis vereinbart, der sich später ändern sollte, vielmehr war von Anfang an ein variabler Preis vereinbart. Dies stellt einen deutlichen und entscheidenden Unterschied zu dem vom Oberlandesgericht Hamm (a.a.O.) beurteilten Fall dar - dort erfolgte die Lieferung im März zu dem im Vertrag benannten, nicht auf eine Berechnungsformel verweisenden Preis, die erste Änderung wurde zum 1.4. mitgeteilt, die im Mai beanstandet wurde. |
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| Die Klägerin beanstandet somit einen Faktor dieser preislichen Hauptabrede, der einer Inhaltskontrolle aber nicht unterliegt. |
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| In vergleichbarer Weise haben diverse Landgerichte (B 5, B 7 bis B 9) entschieden, auch wenn in jenen Fällen jeweils offensichtlich überhaupt nie ein konkreter Preis im Vertrag benannt ist. Vorliegend ist dies zwar beispielhaft unter Ziffer 5.1 erfolgt, ohne dass dies für die eigentliche vertragliche Regelung aber eine Bedeutung gehabt hätte. |
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| Unabhängig davon stünden der Klägerin selbst dann, wenn vom Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung auszugehen wäre, wegen der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung für das Jahr 2007 keine Ansprüche zu. |
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| Nach der genannten Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 14.03.2012, VIII ZR 113/11, Anlage B 11) ist von einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges auszugehen, wenn ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis vorliegt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht. In derartigen Fällen ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten. Der Kunde kann die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Denn die Parteien hätten, wie der Bundesgerichtshof annimmt, dann, wenn sie erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel unsicher war, jedenfalls eine Regelung vereinbart, nach der es ausgeschlossen ist, nach einem längeren Zeitraum die Unwirksamkeit von Preisanpassungen geltend zu machen, die zuvor nicht in Frage gestellt worden sind. |
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| Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass keine Ansprüche der Klägerin bestünden. Zwar wurden vorliegend keine Jahresabrechnungen, sondern Monatsabrechnungen erstellt. Denn der Bundesgerichtshof hat auf die Dreijahresfrist und darauf abgestellt, dass die in den Jahresabrechnungen enthaltenen Preiserhöhungen Jahr für Jahr aufeinander aufbauen und daher nicht unvertretbar lange mit Unsicherheiten behaftet sein dürfen. Der Verbraucher weiß dann, mit welchen Kosten er zu rechnen hat um hiernach sein Verbrauchsverhalten und gegebenenfalls auch die Wahl des Energieversorgers auszurichten. Vor diesem Hintergrund macht es keinen Unterschied, ob ein (Klein-) Verbraucher Jahresabrechnungen erhält oder aber ein - wie hier - (Groß-) Verbraucher Monatsabrechnungen empfängt. In beiden Fällen weiß der Abnehmer um die Preisänderungen und hat Gelegenheit, sich auf diese einzustellen und gegebenenfalls eben darauf zu reagieren. Unstreitig hat die Klägerin die Arbeitspreise aus dem vierten Quartal 2006 in Höhe von 4,5308 Cent je kWh im Januar 2007 erhalten (B 13), sie hat diesen nicht widersprochen. Erhalten hat sie auch die Monatsrechnung vom 10.05.2007 für April 2007, mit einem Arbeitspreis von 3,9016 Cent je kWh (B 12). Da ihre Beanstandung erstmals am 17.06.2010 erfolgte, ist sie gehindert, Preiserhöhungen anzugreifen, die sie vor diesem Zeitpunkt akzeptiert hat. Die Arbeitspreise bis 30.04.2007 wurden der Klägerin mitgeteilt, die in den späteren Monaten berechneten Arbeitspreise waren gleich hoch oder niedriger. Alle Arbeitspreise des Jahres 2007 waren niedriger als der akzeptierte Arbeitspreis des vierten Quartals 2006. |
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| Es kommt deshalb nicht darauf an, ob für die Klägerin als Unternehmerin nicht möglicherweise noch eine kürzere Frist anzusetzen ist, innerhalb derer Beanstandungen hätten erfolgen müssen. Dies macht die Beklagte mit guten Gründen geltend. |
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| Dahinstehen kann deshalb auch, |
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| - ob bei der Beurteilung der Unangemessenheit wegen der Bezugnahme auf den Ölpreis andere Maßstäbe gelten müssen als in den von der Klägerin in Bezug genommenen, sich auf Privatverbraucher beziehenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, weil die Klägerin Unternehmerin ist; |
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| - ob das Schweigen auf die jeweiligen Monatsabrechnungen mit den darin enthaltenen Preisänderungen im unternehmerischen Verkehr anders zu werten wäre, |
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| - ob die Vereinbarung über den Nachlass (B 1) eine individuelle (Gesamt-) Preisabrede darstellt. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. |
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