Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 14. Okt. 2013 - 1 W 34/13

published on 14/10/2013 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 14. Okt. 2013 - 1 W 34/13
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts vom 13.8.2013 (6 OH 15/12) abgeändert:

In Ergänzung des Beschlusses soll auch über die Fragen

3. Welche Ursache haben die unter Nr. 1 und Nr. 2 aufgeführten Mängel an der Oberkiefer- oder Unterkieferprothese.

6. Welche Ursache hat der unter Nr. 5 aufgeführte krankhafte Zustand der Antragstellerin.

Beweis erhoben werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Grundsätzlich kann die Zurückweisung des Gesuchs auf Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO angefochten werden (Zöller/Herget ZPO, 29. Aufl., § 490, Rn. 4), wobei dies auch dann gilt, wenn das Gesuch – wie vorliegend – nur teilweise zurückgewiesen wurde (OLG Frankfurt Beschluss vom 30.7.2013 – 4 W 30/13 – [IBR 2013, 585]; hier: zitiert nach juris). Soweit die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinlegung rügt, ergibt sich aus der Gerichtsakte, dass die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Antragsgegnerin ausweislich des unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 23.8.2013 erfolgte (Bl. 100) und die am 5.9.2013 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde somit noch innerhalb der Frist aus § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt wurde.

2

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Senat hat in dem zitierten Beschluss vom 1.4.2004 (1 W 4/04) ausgeführt, dass im selbständigen Beweisverfahren Fragen nach einem Behandlungsfehler und der Kausalität nicht gestellt und beantwortet werden können, im Einklang mit dem Wortlaut von § 485 Abs. 2 Nr. 2 ZPO aber sehr wohl Fragen nach der Ursache eines Schadens. Soweit das Landgericht die Fragen, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, für zu unbestimmt hält und von einer unzulässigen Erhebung eines Ausforschungsbeweises ausgeht, kann dem nicht gefolgt werden. Wenn man – mit dem Bundesgerichthof – grundsätzlich von der Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens auch in Arzthaftungsprozessen ausgeht, können an die im Rahmen von § 485 Abs. 2 ZPO überhaupt zulässigen Fragen keine weitergehenden Substanziierungsanforderungen gestellt werden, als im Haftungsprozess selbst. Dies schon deshalb nicht, weil ein im selbständigen Beweisverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten ansonsten seinen Zweck (§ 493 Abs. 1 ZPO) nicht erfüllen könnte. In Arzthaftungsprozessen selbst sind die Anforderungen an die Substanziierungslast nach der – wiederum - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs denkbar gering. Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts können dabei bis in den Bereich der Amtsermittlung reichen. Vor diesem Hintergrund kann den Fragen, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, ihre Zulassung für das selbständige Beweisverfahren nicht verwehrt werden.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande
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published on 25/02/2016 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 9.11.2015 ( 4 OH 17/15 ) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert: Es soll Beweis erhoben werden über folge
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Annotations

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1.
der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2.
die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3.
der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.

(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)