Oberlandesgericht München Urteil, 09. Apr. 2014 - 7 U 3838/13

published on 09/04/2014 00:00
Oberlandesgericht München Urteil, 09. Apr. 2014 - 7 U 3838/13
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Landgericht München I, 12 HKO 17387/11, 19/09/2013
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.09.2013, Az. 12 HK O 17387/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Streitgegenständlich sind insbesondere Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Beratung vor Abschluss eines Swap-Vertrags mit der Beklagten am 28.08.2008.

Die Klägerin, ein mittelständisches Unternehmen, hatte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Swapgeschäfts bei verschiedenen Banken Kontokorrentkredite in Höhe von mehr als 3,8 Mio Euro und bei der Beklagten in Höhe von 500.000,00 Euro mit variablen Zinsen zwischen 8,00% und 8,75% erhalten .

Nachdem sich die Geschäftsführerin der Klagepartei, Frau Z., und der Mitarbeiter der Beklagten, Herr K., am 28.08.2008 mündlich über den Abschluss eines Zins-Swap-Vertrags geeinigt hatten, und der Klägerin die Vertragsunterlagen übermittelt waren, unterschrieb die Geschäftsführerin der Klägerin Z. ausweislich ihrer handschriftlichen Erklärungen am 28.08.2008 einen Analysebogen für Derivatgeschäfte mit der Risikopräferenz „spekulativ“ (vgl. Anlage K 2), einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (vgl. Anlage K 3) und den streitgegenständlichen „Mehrfach kündbarer Zinssatz Swap“ - Vertrag (vgl. Anlage B 1).

In dem abgeschlossenen Zinssatz Swap Vertrag vereinbarten die Parteien bezogen auf einen Bezugsbetrag von 2 Mio. Euro und für eine Laufzeit vom 01.09.2008 bis 28.07.2013 einen Zinstausch, wonach sich die Klägerin verpflichtete einen festen Zinssatz von 4,22% an die Beklagte zu bezahlen. Die Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug, an die Klägerin als Zins den Drei-Monats EURIBOR mit jeweils festgelegten Fälligkeitsterminen zu bezahlen. Unter der Überschrift „Besondere Vereinbarungen“ enthielt der Vertrag auf Seite 3 ein einseitiges vierteljährliches Kündigungsrecht der Beklagten, erstmals zum 30.06.2009.

Die Mitgeschäftsführerin der Klägerin, Frau Z., hatte im Zeitraum von 2001 bis 04.07.2008 insgesamt elf Swapgeschäfte abgeschlossen, darunter mehrere Swaps, die Währungskomponenten enthielten.

Die Zinsbelastung der Klägerin beläuft sich bei vorliegendem Swap auf insgesamt 292.826,55 Euro (vgl. Anlage K 20).

Die Klägerin meint, ihre Mitgeschäftsführerin Z. sei vor Abschluss des streitgegenständlichen Swapvertrags nicht anleger- und objektgerecht beraten worden. So sei die Wirkungsweise des Swaps nicht erläutert worden, es habe keinen Hinweis auf einen negativen Marktwert gegeben, auch über das Verlustrisiko und das einseitige Kündigungsrecht sei nicht aufgeklärt worden. Es handle sich zudem wegen der fehlenden Konnexität um ein reines Spekulationsgeschäft. Das Swapgeschäft sei außerdem sittenwidrig insbesondere aufgrund des einseitigen Kündigungsrechts.

Die Klägerin beantragte in erster Instanz:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin aus sämtlichen Verpflichtungen, die aufgrund der zwischen der Beklagten und der Klägerin getroffenen Vereinbarungen über den Swap Vertrag mit der Referenznummer …041 entstanden sind und entstehen werden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Leistungsrückstandskonto mit der Kontonummer …540, freizustellen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 134.288,63 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2011 zu bezahlen.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche Sicherheiten, die im Zusammenhang mit dem Swapvertrag mit der Ref. Nr. …041 verpfändet worden sind, freizugeben.

IV.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, die Klägerin von den Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten in Höhe von 14.207,41 Euro freizustellen.

V.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragte die Klageabweisung.

Sie ist der Auffassung, bei der Frage der Art und des Umfangs der Aufklärungspflicht sei vorliegend vor allem zu berücksichtigen, dass die Mitgeschäftsführerin der Klägerin bereits zahlreiche Swapgeschäfte abgeschlossen habe, Diplom-Kauffrau und Geschäftsführerin eines mittelständischen Unternehmens sei sowie als Aufsichtsratsmitglied einer Bank über hinreichende Vorkenntnisse verfüge. Bei dem vorliegenden Swap habe es sich um ein einfach strukturiertes Geschäft gehandelt. Beratungsfehler seien der Beklagten nicht anzulasten, insbesondere sei aufgrund der Struktur des Swaps nicht auf ein unbegrenztes Verlustrisiko oder einen angeblichen negativen Marktwert hinzuweisen gewesen. Sie, die Beklagte, habe nur ihre Gewinnmarge eingepreist, so dass ein negativer Marktwert, über den aufgeklärt hätte werden müssen, nicht vorlag. Schließlich könne das einseitige Kündigungsrecht, auf das ausdrücklich hingewiesen und für das im Gegenzug der Swapsatz um 0,4% reduziert worden sei, eine Sittenwidrigkeit des Vertrags nicht begründen.

Ergänzend wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es zwar einen Beratungsvertrag zwischen den Parteien bejahte, eine Pflichtverletzung jedoch nicht feststellte. Es verneinte eine Pflicht zur Aufklärung über ein unbegrenztes Verlustrisiko, weil es angesichts der Swapstruktur (fester Zinssatz 4,22% bei Bezugssumme von 2 Mio. Euro und fester Höchst-Laufzeit) von einem solchen Aufklärungspflicht nicht ausgehen konnte. Auch eine Hinweispflicht auf einen anfänglich negativen Marktwert sah das Erstgericht nicht. Bei dem hier vorliegenden einfachen Zinsswap, der mit dem CMS - Spread - Ladder Swap, über den der BGH entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.2011, Az: XI ZR 33/10) nicht vergleichbar sei, handele es sich nur um Austausch von Zinssätzen, eine Gestaltung zulasten der Beklagten läge nicht vor, eine Aufklärung über eingepreiste Gewinnmargen schulde die Beklagte nicht. Das Erstgericht war der Auffassung, Konnexität des Swapgeschäfts mit den bestehenden Kreditverträgen sei gegeben. Es sei nicht vorstellbar, dass die Geschäftsführerin den Mechanismus des vorliegenden Swaps nicht verstanden habe, dies insbesondere aufgrund ihrer Erfahrungen mit derartigen Swaps. Angesichts des ausdrücklich im Vertrag niedergelegten einseitigen Kündigungsrechts und der Tatsache, dass es sich um einen Vertrag zwischen Kaufleuten gehandelt habe, bedurfte es eines Hinweises auf die Vertragsklausel im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht. Die Wortwahl „aktives Zinsmanagement“ durch Mitarbeiter der Beklagten stelle eine inhaltslose Floskel dar, auf die ein Beratungsfehler nicht gestützt werden könne. Sittenwidrigkeit des Vertrags verneinte das Landgericht ebenso wie Schadensersatzansprüche aus § 26 BörsG i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Vortrag und Klageantrag aufrecht erhält. Sie ist der Auffassung, das Erstgericht habe zu Unrecht eine Pflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag verneint. Angesichts der Selbstständigkeit des Zinsswaps gegenüber den Darlehensverträgen und des daraus resultierenden rein spekulativen Charakters des Swaps hätte die Beklagte über das Verlustrisiko aufklären müssen. Auch auf den negativen Marktwert sei sie, die Klägerin, nicht hingewiesen worden. Zu Unrecht sei das Erstgericht von einer Konnexität ausgegangen, schließlich habe es nicht erkannt, dass das einseitige Kündigungsrecht erst in den schriftlichen Vertrag aufgenommen worden sei. Es sei nicht Gegenstand des mündlichen Vertrags gewesen. Das Landgericht habe fehlerhaft eine Beweiserhebung hierzu unterlassen. Auch die Bezeichnung „mehrfach kündbarer Swap“ sei missverständlich, weil sie ein beiderseitiges Kündigungsrecht nahelege. Der Vertrag sei zudem wegen Sittenwidrigkeit nichtig, die von der Beklagten behauptete „Einpreisung“ des einseitigen Kündigungsrechts bestreite sie.

Die Klägerin beantragt:

I.

Unter Abänderung des am 19.09.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az: 12 HK O 17387/11, wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin aus sämtlichen Verpflichtungen, die aufgrund der zwischen der Beklagten und der Klägerin getroffenen Vereinbarungen über den Swap Vertrag mit der Referenznummer …041 entstanden sind und entstehen werden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Leistungsrückstandskonto mit der Kontonummer …540, freizustellen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 134.288,63 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2011 zu bezahlen.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche Sicherheiten, die im Zusammenhang mit dem Swapvertrag mit der Ref. Nr. …041 verpfändet worden sind, freizugeben.

IV.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, die Klägerin von den Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten in Höhe von 14.207,41 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Sie beruft sich darauf, dass der Geschäftsführerin die Selbstständigkeit des streitgegenständlichen Swapvertrags und die nur wirtschaftlichen Zusammenhänge mit dem bestehenden Kreditportfolio bekannt gewesen sei. Der neue Vortrag der Klägerseite zur Selbstständigkeit der Zinsswaps und der hierauf beruhenden Aufklärungspflichtverletzung sei verspätet. Die Klägerin habe die einfache Wirkungsweise des Zinsswaps unzweifelhaft verstanden, das Vorbringen der Klägerin im Zusammenhang mit dem angeblich anfänglich negativen Marktwert sei ins Blaue hinein erfolgt, der vorliegende Swap sei nicht mit dem dem BGH Urteil zugrunde liegenden Swap vergleichbar. Über einen anfänglich negativen Marktwert, der - wie vorliegend - ausschließlich aus der Marge resultiere, sei nicht aufzuklären. Die Klägerin habe mit der Unterzeichnung des Vertrags durch ihre Geschäftsführerin zu erkennen gegeben, dass sie mit dem einseitigen Kündigungsrecht einverstanden war. Dieses einseitige Kündigungsrecht sei aus dem Vertrag unschwer und deutlich ersichtlich, aus der Überschrift „mehrfach kündbarer Zinssatzswap“ sei jeder verständige Leser auf das Kündigungsrecht des Vertrags hingewiesen worden. Begriffe wie „aktives Zinsmanagement“ müssten im Rahmen der Bewerbung eines Produktes gesehen und als solche bewertet werden. Schließlich sei der Vertrag auch nicht sittenwidrig, die Klägerin sei ihrer erstinstanzlichen Behauptung, dass für das einseitige Kündigungsrecht eine Ermäßigung des Swapsatzes um 0,4% erfolgt sei, auch in erster Instanz nicht entgegengetreten.

Ergänzend wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil, die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich in der Sache als nicht erfolgreich. Zu Recht und mit weit überwiegend zutreffender Begründung hat das Erstgericht die Klage abgewiesen und festgestellt, dass eine für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächliche Fehlberatung durch Mitarbeiter der Beklagten nicht vorliegt und auch der streitgegenständliche Vertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

Auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil kann verwiesen werden.

Unzweifelhaft und von den Parteien nicht angegriffen bestand zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass Gegenstand und Umfang der Pflichten aus einem solchen Beratungsvertrag sich zum einen nach der Person des Kunden, vor allem dessen Erfahrungshintergrund und Anlegerprofil (anlegergerechte Beratung) und zum anderen nach dem Anlageobjekt (anlagespezifische Beratung) richten. Hierbei hängt die tatsächliche Ausgestaltung des Pflichtenkreises maßgebend von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören neben seiner wirtschaftlichen Ausgangslage insbesondere sein Wissenstand über Anlagegeschäfte der projektierten Art, das Maß seiner Risikobereitschaft sowie das von ihm angestrebte Anlageziel (vgl. BGH vom 22.03.2011 XI ZR 33/10 m. w. N.). Entscheidend ist also beispielsweise, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt (vgl. BGH Urteil vom 09.05.1996, Az: IX ZR 244/95) und ob er - wie vorliegend - ausdrücklich erklärte, ein spekulatives Geschäft abschließen zu wollen. Wesentlich für Art und Umfang der geschuldeten Beratung ist aber auch, um welches Produkt es sich handelt, d. h. ob es z. B. ein einfach strukturierter Zinsswap ohne Währungskomponente oder ein hochkomplex strukturierter Swap mit Währungskomponente ist.

So ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Geschäftsführerin ausweislich des als Anlage K 2 vorgelegten und von ihr unterzeichneten „Analysebogen für Derivategeschäfte“ als Risikopräferenz „spekulativ“ angab. Dort wird ausgeführt, dass „hohe Risiken eingegangen werden, um hohe Ertragschancen erzielen zu können. Erfolgsschwankungen und ggf. auch hohe Verluste werden dabei bewusst in Kauf genommen.“ Ein weiterer Hinweis erfolgt in Ziffer 6. des Analysebogens, wonach der Zeichner sich „bewusst ist, dass spekulative Vermögensanlagen/Finanzgeschäfte ein erhebliches Kapitalrisiko beinhalten“. Damit hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, auch und insbesondere ein risikoreiches Geschäft abschließen zu wollen. Ein unbegrenztes Verlustrisiko ist mit dem vorliegenden Swap zudem nicht verbunden, das maximale Risiko ist auf die Differenz zwischen dem vereinbarten Festzins von 4,22% und „Null Prozent“ (für den variablen Zins) beschränkt. Hinzu kommt, dass die Geschäftsführerin als Diplom-Kauffrau vor dem streitgegenständlichen Swap bereits eine Vielzahl anderer, auch komplexerer Swaps zeichnete, sie also über umfangreiche Erfahrungen in diesen Finanzprodukten verfügte. Angesichts dessen und insbesondere auch im Hinblick auf die einfache Struktur des vorliegenden Swaps, der bezogen auf eine Summe von 2 Mio. Euro für die gesamte Laufzeit feste Zinsen für die Klägerin festlegte und die Zinslast der Beklagten variabel, nämlich bezogen auf den jeweiligen Drei-Monats EURIBOR regelte, kann von einer nicht anlegergerechten Beratung nicht die Rede sein. Aufgrund der einfachen Struktur und der klaren Regelungen des Swaps musste der Geschäftsführerin der Klägerin auch bekannt sein, dass zwischen den Kontokorrentkrediten, die die Klägerin auch bei anderen Banken abgeschlossen hatte, und dem vorliegenden Zinstauschvertrag ein rechtlicher Zusammenhang nicht bestand, die Verträge vielmehr selbstständig nebeneinander liefen. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass der Swapvertrag einseitig nur durch die Beklagte kündbar ist. Diese Vertragsbedingung, die aus dem vierseitigen Vertrag unter der gesonderten Überschrift „Kündigungsrecht“ leicht ersichtlich ist, hat die Klägerin mit Unterzeichnung ausdrücklich akzeptiert. Auch der Einwand, dies sei nicht Inhalt der vorausgegangenen mündlichen Vereinbarung gewesen, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Die Klägerin hat mit Unterzeichnung deutlich zu erkennen gegeben, dass sie diese - wie auch die anderen schriftlich niedergelegten Vertragsbedingungen - akzeptiere. Damit ist der Vertrag in der Weise und mit den Regelungen wie schriftlich festgehalten zu Stande gekommen. Auch die Bezeichnung „mehrfach kündbarer Zinssatzswap“ im Betreff des Anscheibens an die Klägerin (vgl. Anlage B 1) ist entgegen der Darstellung der Klägerin nicht missverständlich bzw. steht nicht im Widerspruch zum einseitigen Kündigungsrecht. Mehrfach bedeutet nämlich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht mehrseitig.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann vorliegend von einer nicht objektgerechten Beratung nicht ausgegangen werden. Voranzustellen ist, dass die Anforderungen, die insoweit an die beratende Bank zu stellen sind, bei einem einfach strukturierten Produkt wie dem vorliegenden Zinsswap nicht so hoch sind, wie z. B. bei einem hoch komplexen und riskanten Produkt wie dem CMS Spread Ladder Swap, über den der BGH in der zitierten Entscheidung vom 22.03.2011 zu befinden hatte.

Der Beklagten kann ein unterlassener Hinweis auf ein unbegrenztes Verlustrisiko nicht vorgeworfen werden. Wie oben ausgeführt und vom Landgericht zutreffend festgestellt, bestand ein unbegrenztes oder unüberschaubares Verlustrisiko bei dem vorliegenden Swap gerade nicht. Auch im Hinblick auf die von der Klägerseite vorgetragene Selbstständigkeit des Zinsswaps von den Darlehensverträgen, die die Klägerin bei der Beklagten und bei dritten Banken abgeschlossen hatte, war das mit dem „selbstständigen“ Zinsswap eingegangene Risiko von vornherein auf den vereinbarten festen Zinssatz von 4,22% für die ebenfalls fest vereinbarte Vertragslaufzeit begrenzt. Dieses „Maximalrisiko“ verwirklicht sich - bei Vertragsschluss ohne weiteres erkennbar - nur, wenn der von der Beklagten geschuldete variable Zins bei Null -Prozent liegt.

Die Beklagte hat auch nicht gegen eine Pflicht zur Aufklärung über einen „anfänglich negativen Marktwert“ verstoßen. Soweit die Klägerin diesbezüglich auf die BGH-Rechtsprechung (s.o. BGH XI ZR 33/10) verweist, kann sie vorliegend damit nicht durchdringen. Zwar hat der Bundesgerichtshof im dort zu entschiedenen Fall gefordert, dass die (dortige) Beklagte die (dortige) Klägerin über den von ihr bewusst strukturierten negativen Anfangswert des CMS Spread Ladder Swap aufklären musste. So hat der BGH festgestellt, dass der einstrukturierte negative Marktwert und der damit einhergehende schwerwiegende Interessenkonflikt die Interessen der Klägerin gefährdeten. Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese Aufklärungspflicht auch für den hier streitgegenständlichen Zinsswap gefordert werden kann, da letzterer unzweifelhaft einfach strukturiert war. Jedenfalls lag beim dortigen CMS Spread Ladder Swap ein erheblicher negativer Marktwert schon bei Vertragsbeginn vor, weil der Swap von der Bank bewusst so konstruiert worden war. Das Erstgericht hat hier zutreffend ausgeführt, dass für den hiesigen Fall eines einfachen Zinsswaps, bei dem lediglich der Austausch von Zinssätzen stattfindet, weder seitens der Klagepartei vorgetragen ist noch sonstige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zinsswap eine ebensolche Konstruktion zulasten der Klägerin aufweist. Der BGH hat in der zitierten Entscheidung aber auch festgestellt, dass die beratende Bank nicht verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Dies ist für den Kunden offensichtlich. Der insofern bestehende Interessenkonflikt ist derart offensichtlich, dass auf ihn nicht gesondert hingewiesen werden muss, es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu (vgl. BGH XI ZR 33/10 Rdnr. 38). Daraus folgt, dass über einen anfänglich „negativen Marktwert“, der allein aus der eingepreisten und einkalkulierten Gewinnmarge der Bank resultiert, ohne dass eine auf komplizierter finanzmathematischer Berechnung beruhende, einstrukturierte Risikoverschiebung zulasten des Kunden stattfindet, nicht aufzuklären ist. Dies gilt auch im Hinblick auf den von Klägerseite behaupteten „Wissensvorsprung der Beklagten“ über die Marktprognose. Den von der Klägerin auch zitierten Entscheidungen des OLG Stuttgart (Urteil vom 27.10.2010, Az: 9 U 148/08) und des LG Düsseldorf (Urteil vom 11.05.2012, Az: 8 O 77/11) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, insbesondere weil dort komplexere Swaps Gegenstand waren und die Kundenstruktur eine andere als im vorliegenden Fall war. Nicht entscheidend für die Frage einer Aufklärungspflicht über einen „anfänglich negativen Marktwert“ ist in diesem Zusammenhang, ob es sich um ein konnexes Swapgeschäft oder nicht handelte. Der Senat teilt zwar die Auffassung des Erstgerichts, wonach es sich im vorliegenden Fall angesichts der Tatsache, dass die Klägerin Darlehensverträge abgeschlossen hat, bei dem streitgegenständlichen Swapvertrag um ein konnexes Geschäft handelte, nicht. Es fehlt nämlich an einer rechtlichen Verknüpfung zwischen den abgeschlossenen Kontokorrentkrediten und dem vorliegend gezeichneten Swap, die Verträge bestehen vielmehr unabhängig und selbstständig nebeneinander, sie haben unterschiedliche Zinsbedingungen und Laufzeiten. Die fehlende Konnexität führt aber nicht zwangsläufig zu einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten. Es handelt sich - wie bereit mehrfach dargelegt - um ein einfaches Zinsaustauschgeschäft, dessen Komponenten offen zu Tage liegen, für den Vertragspartner nachvollziehbar sind und dessen Höchst-Verlustrisiko begrenzt und von vornherein berechenbar war. Mit dem gezeichneten Swap verfolgte die Klägerin das Ziel einer von den bestehenden Darlehensverträgen mit Zinsverpflichtungen rechtlich unabhängigen Zinsspekulation.

Auch eines ausdrücklichen Hinweises auf das einseitige Kündigungsrecht der Beklagten bedurfte es vorliegend nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen hierzu im landgerichtlichen Urteil kann verwiesen werden. Insbesondere teilt der Senat die Auffassung des Erstgerichts, wonach bereits aus der Überschrift des Swapvertrags und vor allem aus dem Vertragstext selbst, hervorgehoben durch eine eigene Überschrift, ein Kündigungsrecht der Beklagten deutlich gemacht ist. Im Hinblick darauf, dass es sich bei den Parteien um Kaufleute handelt und für die Beklagte unstreitig eine geschäftserfahrene Geschäftsführerin handelte, ist davon auszugehen, dass derart übersichtlich gestaltete und kurze Vertragstexte vor Unterzeichnung gelesen, mit der Unterschrift bestätigt und deren Auswirkungen begriffen werden. Entsprechend den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben kam der Vertrag damit mit dem schriftlich niedergelegten Inhalt wirksam zustande. Einer Beweisaufnahme zur Frage, ob das einseitige Kündigungsrecht bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlungen/Vereinbarungen war, bedurfte es nicht. Dies hat das Landgericht zutreffend gesehen.

Auch die Wortwahl „aktives Zinsmanagement“, mit der nach dem Vortrag der Klägerin für den vorliegenden Swap geworben wurde, rechtfertigt die Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung nicht. Wie das Landgericht zutreffend feststellte, handelt es sich hierbei um eine weitgehend inhaltlose Floskel, die allenfalls zum Ausdruck bringt, dass das angestrebte Geschäft einen Bezug zu Zinsen aufweist. Auf eine Überwachung der Geschäfte - wie die Klägerin meint - deutet der Begriff nicht hin.

Damit ist festzuhalten, dass eine Pflichtverletzung des Beratungsvertrags im Hinblick auf den streitgegenständlichen Swapvertrag durch die Beklagte nicht vorliegt.

Der Swapvertrag ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, § 138 Abs. 1 BGB. Auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil hierzu kann Bezug genommen werden.

Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung meint, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte als Gegenleistung für die einseitige Kündbarkeit des streitgegenständlichen Vertrags den Swapsatz in Höhe von 0,4% ermäßigt habe, und auf ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 14.05.2012 S. 5 f. verweist, rechtfertigt dies eine andere Entscheidung nicht. Die Beklagte hat die Kompensation des einseitigen Kündigungsrechts durch die Reduzierung des Swapsatzes in ihrer Klageerwiderung vom 13.02.2012 dargelegt und Beweis angeboten. In der Stellungnahme der Klägerin hierzu im Schriftsatz vom 14.05.2012 erfolgte ein Bestreiten dieser Behauptung nicht. Erstmals im Schriftsatz vom 20.08.2013 bestritt die Klägerin den diesbezüglichen Beklagtenvortrag. Unabhängig von der Frage, ob der Klägervortrag ein hinreichendes Bestreiten darstellt und insbesondere ob er als verspätet gem. § 296 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt zu bleiben hatte, hat das Erstgericht nämlich zutreffend festgestellt, dass es vorliegend jedenfalls an der subjektiven Komponente einer Sittenwidrigkeit fehlt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im landgerichtlichen Urteil ist zu verweisen. Der Senat teilt insbesondere die Auffassung, dass im kaufmännischen Geschäftsverkehr der jeweilige Vertragspartner darauf vertraut und davon ausgehen muss, dass bei übersichtlich gestalteten Verträgen die einzelnen Konditionen seitens des Vertragspartners registriert und bewertet werden. Vor diesem Hintergrund kann bei den offen dargelegten Vertragskonditionen im streitgegenständlichen Swapvertrag eine Schädigungsabsicht im Sinne des subjektiven Tatbestands auf Seiten der Beklagten nicht angenommen werden.

Die Berufung der Klägerin erweist sich somit insgesamt als nicht erfolgreich. Zu Recht wurde ihre Klage abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung seiner Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche maßgeblich die Umstände des konkreten Einzelfalls und des Vertragsschlusses zugrunde gelegt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 27/10/2010 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm, Az. 4 O 122/08, vom 22.08.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurte
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published on 01/10/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbe
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Annotations

(1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu verleiten.

(2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere

1.
An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener Lieferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländischen oder ausländischen Börse abgeschlossen werden, und
2.
Optionen auf solche Geschäfte,
die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen Gewinn zu erzielen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.