Landgericht Hamburg Urteil, 01. Okt. 2014 - 404 HKO 33/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss von drei Swap-Geschäften.
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Die Klägerin ist ein auf den An- und Verkauf und die Projektentwicklung von Wohnimmobilien spezialisiertes Unternehmen.
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Die Beklagte ist eine norddeutsche Geschäfts- und Landesbank.
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Die Klägerin besaß bei der Beklagten Immobiliendarlehen sowohl mit fester als auch variabler Verzinsung. Unter den von der Klägerin aufgenommenen Finanzierungen waren auch solche in Schweizer Franken.
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Nachdem die Parteien am 4.3.2004 einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte abgeschlossen hatten (Anlage K15), wurden daraufhin unter anderem die drei hier streitgegenständlichen Swaps zwischen den Parteien vereinbart.
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Am 13.04.2004 schlossen die Klägerin und die Beklagte als ersten der streitgegenständlichen Swaps einen „EUR-Bonuszinssatzswap“ mit der Referenz P. ... ab (Anlage K6). Der Bezugsbetrag belief sich auf 5 Millionen Euro, die Laufzeit ging vom 15.04.2004 bis zum 15.04.2014. Unter dem Swap hatte die Beklagte jeweils am 15.04. und am 15.10. eines jeden Jahres innerhalb der Laufzeit den "Variablen Satz", der als "Basis-Satz" und damit als 6-Monats-EURIBOR definiert war, zu zahlen. Für den ersten Zeitraum vom 15.04.2004 bis zum 15.10.2004 wurde ein Variabler Satz von 2,044 % p.a. vereinbart. Die Klägerin hatte demgegenüber die "Bonuszinsbeträge" zu zahlen. Der Bonuszinssatz betrug grundsätzlich 5 % p.a. Sollte jedoch der als 6-Monats-EURIBOR definitere "Basis-Satz" unterhalb von 4,35 % p.a. oder oberhalb der Marke 1,90 % p.a. liegen, erfolgt die Berechnung des Bonuszinssatzes nach folgender Formel: „5,00 % p.a. - (4,35 % p.a. - 6-Monats-EURIBOR)“. Für den ersten Zeitraum vom 15.04.2004 bis zum 15.10.2004 wurde ebenso wie beim Variablen Satz ein Basis-Satz von 2,044 % p.a, zugrunde gelegt und entsprechend ein Bonuszinssatz von 2,694 % p.a. vereinbart.
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Einen zweiten Swap unter der Bezeichnung "Dualer Nullprämien Cap" schlossen die Klägerin und die Beklagte am 18.07.2005 mit der Referenz H.-... (Anlage K8). Der Bezugsbetrag betrug bei diesem Swap 7 Millionen Euro bzw. 10,927 Millionen CHF. Die Laufzeit wurde festgelegt vom 31.03.2006 bis zum 28.03.2013. Die Beklagte hatte jeweils am letzten Bankarbeitstag der Monate März, Juni, September und Dezember, den als "Basissatz 1" definierten 3-Monats-EURIBOR auf den Bezugsbetrag von 7 Millionen Euro zu zahlen. Die Klägerin schuldete demgegenüber den "Dualen Nullprämienbetrag", der sich aus der Addition eines EUR-Zinsbetrags und eines konvertierten CHF-Zinsbetrags ergab. Der EUR-Zinsbetrag setzte sich zusammen aus dem als "Basissatz 2" definierten 3-Monats-EURIBOR abzüglich eines "Zinsabschlages" von 0,75 % p.a., maximal jedoch die "Zinsobergrenze 1" in Höhe von 2,25 % p.a. Der konvertierte CHF-Zinsbetrag wurde als „Basissatz 3“ durch den 3-Monats-CHF-LIBOR bestimmt, betrug jedoch maximal die "Zinsobergrenze 2" in Höhe von 2,00 % p.a.
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Der dritte der streitgegenständlichen Swaps wurde von der Klägerin und der Beklagten am 18.07.2005 unter der Bezeichnung "Bonuszinssatzswap mit EUR-CHR Kursschwelle" mit der Referenz... abgeschlossen (Anlage K10). Der Bezugsbetrag betrug 11 Millionen Euro, die Laufzeit war vom 30.09.2005 bis zum 31.03.2015 festgelegt. Die Beklagte hatte jeweils zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember den "Variablen Satz 1" zu zahlen, der als "Basis-Satz 1" und damit als 3-Monats-EURIBOR definiert war. Zudem hatte sie zu den gleichen Terminen unter der Bedingung, dass sich der 3-Monats-EURIBOR zwischen der "Unteren Zinsschwelle" von 2,00 % p.a. und der "Oberen Zinsschwelle" von 3,50 % p.a. bewegt und der Schweizer Franken oberhalb der "Kurschwelle" von 1,4350 CHF/EUR liegt, die "Euribor-Partizipation" zu zahlen. Diese berechnete sich dann nach der Formel: „1,5 * (3,5 % p.a. - 3-Monats-EURIBOR)“. Die Klägerin hatte demgegenüber zu den gleichen Terminen "Festbeträge" in Höhe des "Festzinssatzes" von 4,85 % p.a. an die Beklagte zu zahlen.
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Bis zum 05.09.2013 zahlte die Klägerin an die Beklagte unter dem "EUR-Bonuszinssatzswap" 889.241,23 Euro und unter dem "Bonuszinssatzswap mit EUR-CHR Kursschwelle" einen Betrag von 2.453.010,72 Euro, während sie unter dem "Dualen Nullprämien Cap" von der Beklagten 242.583,23 Euro erhielt.
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Mit der Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz für die ihr aus den Swaps entstandenen Verluste in Höhe von ca. 2,45 Millionen Euro.
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Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihre Beratungspflicht vorsätzlich verletzt, insbesondere weil sie nicht über das Bestehen anfänglicher negativer Marktwerte der Swaps in Höhe von insgesamt 669.000 Euro aufgeklärt, sondern (sogar) mit Prämienneutralität geworben habe. Die Beklagte habe die Swaps so konstruiert, dass der EUR-Bonuszinsswap (P. ... ) einen anfänglichen negativen Marktwert in Höhe von 83.000 Euro, Duale Nullprämien Cap (H.-... ) einen anfänglichen negativen Marktwert in Höhe von 196.000 Euro und der Bonuszinssatzswap mit EUR-CHR Kursschwelle (... ) einen anfänglichen negativen Marktwert in Höhe von 390.000 Euro hatte. Diesen Interessenkonflikt hätte die Beklagte auch gekannt.
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Die vom Bundesgerichtshof begründete Aufklärungspflicht einer Bank über den anfänglichen negativen Marktwert eines CMS Spread Ladder Swap sei auf die streitgegenständlichen Swaps anwendbar. Denn die Swaps würden komplexe und spekulative Konditionen enthalten. Die Klägerin verweist insoweit auf ein von ihr eingeholtes Finanzwissenschaftliches Gutachten der SAM S. A. M. GmbH (Anlage K20).
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Zudem seien die abgeschlossenen Finanzgeschäfte für die Klägerin überhaupt keine geeignete Anlage. Die Swaps seien vom Kreditengagement insgesamt unabhängig und ohne Bezug zu diesem, sodass den Swaps kein Grundgeschäft zugrunde liegen würde und sie daher als spekulativ zu werten wären. Die Beklagte habe die Swaps jedoch alleine zur Zinssicherung und -optimierung aufnehmen wollen. Als eine solche Zinssicherung und -optimierung, nicht aber als spekulative Finanztermingeschäfte seien der Klägerin die Swaps durch die Beklagte auch angeboten worden. Die Beklagte hätte verschwiegen, dass die Swaps spekulativ waren; ansonsten hätte die Klägerin die Finanzgeschäfte nicht getätigt. Da sich die Swaps nicht mit dem Anlageziel der Klägerin vertragen würden, habe die Beklagte nicht anlagegerecht beraten.
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Zudem hätte die Beklagte auch das Risiko der Finanzgeschäfte verheimlicht, da sie das spekulative und maximale Risiko nicht genannt und nicht über das Verlustrisiko aufgeklärt habe.
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Des Weiteren hätte die Beklagte nicht dargestellt, dass zwischen ihr und der Klägerin eine Wissens- und Informationsasymmetrie herrschte. Die Klägerin sei nicht aufgeklärt worden, dass ihr Verlust ein spiegelbildlicher Gewinn der Beklagten bedeutet würde, dabei aber mit ungleichen und unfairen Mitteln vorgegangen wird. Schließlich habe die Beklagte es versäumt, die Klägerin darüber aufzuklären, dass sie das angebotene synthetische Finanzinstrument unter Einstrukturierung verschiedener Elemente und unter Verwendung von Risikomodellen modelliert hat. Dieses offenkundige Informationsdefizit habe die Beklagte nicht durch die Vermittlung nötiger Informationen ausgeglichen, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, eine informierten Entscheidung über den Abschluss oder Nichtabschluss des Geschäfts zu treffen.
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Die Beklagte habe außerdem deswegen vorsätzlich gehandelt, weil sie das Verlustrisiko der streitgegenständlichen Swaps nicht in gleicher Weise wie deren Vorteile beschrieben habe.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 2.453.010,72 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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2. festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin keinerlei weiteren Rechte aus- oder im Zusammenhang mit den Swap-Geschäften des Bonuszinssatzswap mit EUR-CHF-Kursschwelle mit der Referenznummer... und dem EUR-Bonuszinssatzswap mit der Referenznummer P. ... zustehen,
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3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten für die Inanspruchnahme der B. Rechtsanwälte in Höhe einer 1,8-Geschäftsgebühr zu einem Streitwert von EUR 2.453.010,72 freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, ihre Beratungspflichten nicht verletzt, sondern die wesentlichen Chancen und Risiken der Swaps zutreffend und vollständig dargestellt zu haben. Sie habe ihre Pflicht zur anleger- und objektorientierten Beratung ordnungsgemäß erfüllt. Auch habe die Klägerin umfangreiche Erfahrungen mit Swap-Geschäften, denn neben den streitgegenständlichen Swaps habe sie allein mit der Beklagten seit 2004 vier weitere Swaps abgeschlossen.
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Die Ausführungen des von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachtens von Prof. Dr. H. (Anlage B6) würden zeigen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Swaps um Zinssicherungsinstrumente von geringer und auch für die Klägerin gut nachvollziehbarer Komplexität handeln würde. Die Swaps seien einfach strukturiert, in ihrer Funktionsweise leicht nachvollziehbar und die Risiken für die Klägerin leicht zu durchschauen. Die Instrumente wären der bei ihrem Abschluss bestehenden Finanzierungssituation der Klägerin angemessen gewesen und es handele sich um faire Produkte zur Zinssicherung und -optimierung, die nicht der Spekulation dienten. Die Swaps würden sich nicht auf ein einzelnes Darlehen der Klägerin beziehen, sondern hätten einen engen und konkreten Bezug zu einer Gruppe von Darlehen mit ähnlichem Zinsablauf. Die Finanzgeschäfte würden in aller erster Linie der Zinssicherung der Klägerin gegen steigende Zinsen und zu einem kleinen Teil hinsichtlich des "Bonuszinssatzswap mit EUR-CHR Kursschwelle" der Zinsoptimierung der damals bestehenden Zinsbelastungen der Klägerin dienen. Die maximalen Zinssätze und damit das maximale Risiko seien leicht abzulesen gewesen. Alleine der „Dualer Nullprämien Cap“ hätte für die Klägerin aufgrund möglicher Wechselkursschwankungen zusätzliche Chancen/Risiken mit sich gebracht. Die von der Beklagten zur Verfügung gestellten und erläuterten Informationen hätten auch ausgereicht, um die Klägerin über die maximalen Verlustrisiken aufzuklären.
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Die Berechnungen der Klägerin zum anfänglichen negativen Marktwert seien nicht nachvollziehbar. Es bestehe auch keine Aufklärungspflicht über einen anfänglichen negativen Marktwert, denn, wie sich aus der finanzmathematischen Stellungnahme von Prof. Dr. H. ergebe, seien die streitgegenständlichen Swaps mit einem CMS Spread Ladder Swap nicht vergleichbar.
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Die Swaps seien von der Beklagten auch nicht zum Nachteil der Klägerin strukturiert worden, sondern aufgrund der durch die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise nicht vorhersehbaren Entwicklung der Zinssätze zu Ungunsten der Klägerin verlaufen. Es habe sich um marktgängige Konzepte gehandelt, die den Erfordernissen der Klägerin entsprachen.
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Der Klägerin wäre es zudem beim Abschluss von vorneherein nicht um die Erzielung von Gewinnen sondern um die Erhöhung ihrer Planungssicherheit im Hinblick auf ihre zukünftige Zinsbelastung gegangen.
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Jedenfalls treffe die Beklagte kein Verschulden, da sie sich einer Pflichtwidrigkeit nicht bewusst gewesen wäre. Denn etwaige später durch die Rechtsprechung aufgestellte Aufklärungspflichten seien für die Beklagte nicht erkennbar gewesen.
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Die Beklagte beruft sich zudem auf Verjährung.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Zinsswapverträge zu. Zwar bestand für die Beklagte jedenfalls aufgrund einer Nebenpflicht aus dem Rahmenvertrag vom 4.3.2004 (Anlage K15) eine Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung der Klägerin. Es fehlt jedoch nach dem zugrunde zulegenden Sachverhalt bereits an einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die beratende Bank zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (vgl. grundlegend BGH, Urt. v. 6.7.1993, Az. XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f.). Der Inhalt und der Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwas die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. Während die Aufklärung des Kunden über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urt. v. 21.03.2006, Az. XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Rn. 12; BGH, Urt. v. 14.7.2009, Az. XI ZR 152/08, WM 2009, 1647, Rn. 49; BGH, Urt. 27.10.2009, Az. XI ZR 337/08, WM 2009, 2303, Rn. 19 m.w.N.; BGH, Urt. v. 22.03.2011, Az. XI ZR 33/10, NJW 2011, 1949, 1950, Rn. 20 m.w.N.; BGH, Urt. V. 24.9.2013, Az. XI ZR 204/12, NJW 2013, 3574, 3575; BGH, Urt. v. 27.9.2011, Az. XI UR 179/10, Rn. 22 m.w.N.; BGH, Urt. v. 26.6.2012, Az. XI ZR 316/11, NJW 2012, 2873, 2874).
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Die Beklagte hat nach Auffassung der Kammer die Klägerin in hinreichendem Maße über die Anlage aufgeklärt, insbesondere auch über das Chancen-Risiken-Profil und die Verlustrisiken. Die streitgegenständlichen Swaps waren unter Berücksichtigung des Wissensstandes, der Risikobereitschaft, des Anlageziels und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin für sie geeignete Finanzprodukte. Es bestand kein unbegrenztes oder unüberschaubares Verlustrisiko bei den Swaps. Auch unabhängig von der Konnexität zu den von der Klägerin aufgenommenen Darlehen war das den streitgegenständlichen Swaps inhärente Risiko für die Klägerin durch Prozentzahlen angegeben und ersichtlich. Die von der Klägerin übernommenen Zahlungsverpflichtungen waren zudem mit entsprechenden Höchstgrenzen versehen. In einem solchen Fall verletzt eine Bank ihre Beratungs- und Aufklärungspflicht nicht (vgl. auch OLG München, Urt. v. 9.4.2014, Az. 7 U 3838/13). Auch im Hinblick auf den Swap mit der Referenz H.-... ergibt sich nichts anderes. Das dort theoretisch unbegrenzte Verlustrisiko ergibt sich allein aus der Fremdwährungskomponente, wobei diese eine ähnliche Risikostruktur besitzt wie die bereits durch die Klägerin in CHF aufgenommenen Darlehen. Über dieses Fremdwährungsrisiko hat die Beklagte auch in ihrer Präsentation vor Abschluss des Swaps (Anlage K5) hingewiesen.
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Die Aufklärungspflicht einer Bank umfasst grundsätzlich nicht die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich die vom Kunden mit dem Abschluss des Geschäfts verbundenen Erwartungen künftiger Entwicklungen tatsächlich auch erfüllen. Diese Unwägbarkeiten fallen ausschließlich in die Risikosphäre des Anlegers (vgl. auch OLG Nürnberg, Urt. v. 19.8.2013, Az. 4 U 2138/12, BKR 2013, 426, 431; siehe bereits die Nachweise zum Bundesgerichthof oben).
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Die Beklagte war darüber hinaus nicht verpflichtet, die Klägerin vor oder bei Abschluss der Swap-Verträge über einen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus Sicht der Klägerin bestehenden negativen Marktwert aufzuklären. Dies gilt sowohl für die Verträge mit den Referenzen P. ... und ..., als auch für den Swap mit der Referenz H.-... . Die in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 22.3.2011, Az. IX ZR 33/10, NJW 2011, 1949) aufgestellten Grundsätze sind auf die hier streitgegenständlichen Swaps nicht anwendbar, so dass keine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber der Klägerin vorliegt. Der Maßstab für den Umfang und die Tiefe der Beratungspflicht können im vorliegenden Fall für keinen der streitgegenständlichen Swaps der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs entnommen werden.
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Zwar hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze nicht nur spezifisch für einen CMS Spread Ladder Swap gelten, sondern allgemein auf "Zinswetten" anwendbar sind (BGH, Urt. v. 24.9.2013, Az. XI ZR 204/12, NJW 2013, 3574, Rn. 23; BGH, Urt. v. 26.6.2012, Az. XI ZR 316/11, NJW 2012, 2873, 2877; auch Jäger/Meuschke/Hartlieb, BKR 2013, 456, 457). Eine solche Zinswette liegt aber bei keinem der hier streitgegenständlichen Swaps vor, da die in Rede stehenden Swaps schon strukturell mit den vom Bundesgerichtshof behandelten Zinswetten nicht vergleichbar sind, jedenfalls aber das Wettelement aufgrund der hier vorliegenden Verknüpfung mit einem Grundgeschäft fehlt.
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Die streitgegenständlichen Swaps sind nach ihrer Grundstruktur und Komplexität in keiner Weise mit dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Swap vergleichbar. Die hier streitgegenständlichen Swaps sind – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht ein für den Anleger undurchschaubares und kompliziert strukturiertes Finanzprodukt, in dem die Bank durch Strukturierung exotischer Optionen oder anderer Parameter das Chancen-/Risikoprofil zu ihren Gunsten verändert hätte, ohne dass der Kunde dies erkennen konnte. Sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Klägerin unter den Swaps beziehen sich prozentual auf einfache Bezugsgrößen und sind, soweit sie konditional sind, mit einfachen Rechenoperationen ausrechenbar. Zugunsten der Klägerin ist jeweils zudem eine Höchstgrenze vereinbart. Das Verlustrisiko des Swaps mit der Referenz P. ... betrug – ohne Einrechnung der Gegenverpflichtung der Beklagten – für die Klägerin 5,00 % des Bezugsbetrags von 5 Mio. Euro. Unter dem Swap mit der Referenz H.-... betrug für den zusammengesetzten „Dualen Nullprämienbetrag“ der maximale „EUR-Zinsbetrag“ 2,25 % des Bezugsbetrags von 7 Mio. Euro und der maximale „CHF-Zinsbetrag“ 2,00 % des Bezugsbetrags von 10,927 Mio. CHF. Unter dem Swap mit der Referenz ... hatte die Klägerin von vornherein nur einen „Festzinssatz“ von 3,85 % auf den Bezugsbetrag von 11 Mio. zu zahlen. Soweit dem Swap mit der Referenz H.-... ein Fremdwährungsrisiko innewohnte, ist dies nicht komplexer als die bereits durch die Klägerin bei Abschluss der Swaps aufgenommen Darlehen in CHF. Denn das Währungsrisiko liegt - anders als bei der kaum zu durchschauenden Konstruktion eines CMS Spread Ladder Swaps - ebenso offen zu Tage, wie bei diesen Fremdwährungsfinanzierungen. Die Beratungspflichten sind daher eher mit denen bei Vergabe eines Fremdwährungsdarlehens vergleichbar als mit den Anforderungen des Bundesgerichtshofes zu CMS Spread Ladder Swaps (vgl. auch Bulach, WuB I G 1 2.14).
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Die Zinsformeln und der sonstige Aufbau der Swaps sind nach Auffassung der Kammer einfach strukturiert. Denn die wirtschaftlichen Auswirkungen, neben dem maximalen Risiko insbesondere die Höhe der wechselseitigen Zahlungsströme, waren ohne weiteres nachvollziehbar. Für den Anleger von Bedeutung ist insoweit, dass die Zahlungspflichten für ihn einigermaßen verständlich sind und ein abschätzbares Risiko aufweisen. Da der Zinsvorteil bzw. das Risiko jedenfalls unter den Swaps mit den Referenzen P. ... und... alleine von der Zinsdifferenz abhängen und die Höhe der (maximalen) Zahlungspflichten schon von Anfang an feststehen, wusste die Klägerin bereits bei Vertragsabschluss, worauf sie sich einließ. Auch für den Swap mit der Referenz H.-... gilt insoweit nichts Abweichendes. Soweit die Kammer in einem anderen Verfahren einen Cross-Currency-Swap als Beispiel für ein erhöhtes Risiko angeführt hat (Urt. v. 25.4.2014, Az. 404 HKO 53/13), steht dies dem nicht entgegen. Denn auch unter dem Swap mit der Referenz H.-... wusste die Klägerin – insbesondere auf der von ihr schon in der Vergangenheit getätigten Fremdwährungsgeschäfte – worauf sie sich einließ. Den streitgegenständlichen Swaps fehlt es darüber hinaus an den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zitierten Merkmalen, wie dem erwähnten unbegrenzten Verlustrisiko, einem einseitigen Ausstiegsrecht der Bank, einer Leiter- und Hebelwirkung oder eines Memory-Effekts, also den Eigenschaften, durch die besondere Nachteile des Kunden erwachsen oder eine mangelnde Transparenz eines Swaps verstärkt oder perpetuiert wird.
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Zwar wird auch vertreten, dass der Grundgedanken der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unabhängig von der Struktur des abgeschlossenen Swaps gelten würde, da die Aufklärungspflicht nicht an die mehr oder weniger komplexe Konstruktion des jeweiligen Swaps anknüpfe (OLG Stuttgart, Urt. V. 27.6.2012, Az. 9 U 140/11, BKR 2012, 379, 393; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.6.2014, Az. 14 U 91/13 u.a.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.10.2013, Az. 9 U 101/12, BKR 2014, 80, 82; OLG Köln, Urt. v. 13.8.2014, Az. 13 U 128/13; Tiedemann, BKR 2014, 80, 82), während nach es nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung als Abgrenzungskriterium für eine Aufklärungspflicht gerade auf Komplexität und Struktur des Swaps entscheidend ankommt (OLG Nürnberg, Urt. v. 19.8.2013, Az. 4 U 2138/12, BKR 2013, 426, 431 f. m.w.N.; OLG München, Urt. v. 16.7.2014, Az. 7 U 3548/13; OLG München, Beschl. v. 9.8.2012, Az. 17 U 1392/12; OLG Frankfurt, Urt. V. 18.7.2013, Az. 16 U 191/12, NZG 2013, 1111, 1112; OLG München, Urt. v. 9.4.2014, Az. 7 U 3838/13; auch noch OLG Köln, Urt. v. 18.1.2012, Az. 13 U 235/10; OLG Köln, Urt. v. 23.5.2012, Az. 13 U 150/11).
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Selbst wenn aber die Komplexität und Struktur eines Swaps nicht als entscheidendes Kriterium für die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anzusehen wäre, fehlt es den streitgegenständlichen Swaps durch ihren Bezug zum Grundgeschäft an dem ausschlaggebenden „Wett“element. Die Kammer interpretiert die Ausführungen in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 22.3.2011, Az. IX ZR 33/10, NJW 2011, 1949) so, dass eine Pflicht zur Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert bei einem Swap nur dann besteht, wenn der Swaps unabhängig von einem Grundgeschäft, zu dessen Absicherung die Swap-Vereinbarung dienen soll, abgeschlossen wird. Der Bundesgerichtshof grenzt in seiner ursprünglichen Entscheidung „Spekulation“ und „Wette“ auf der einen Seite und „Tausch“ mit Grundgeschäftsbezug auf der anderen Seite ab (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2011, Az. XI ZR 33/10, NJW 2011, 1949, Rn. 26).
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Jedes Finanzanlageprodukt besitzt einen anfänglichen negativen Marktwert (OLG München, Urt. v. 16.7.2014, Az. 7 U 3548/13). Anders als beim Abschluss eines Geschäftes zu Sicherungszwecken muss der Kunde bei einer Wette jedoch nicht damit rechnen, dass die Bank "heimlich" Gewinne generiert, weil er vielmehr von einer gleichberechtigten Ausgangssituation für die Wette ausgeht (vgl. BGH, Urt. v. 24.9.2013, Az. XI ZR 204/12, NJW 2013, 3574, Rn. 23; BGH, Urt. v. 26.6.2012, Az. XI ZR 316/11, NJW 2012, 2873, 2877; auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.6.2014, Az. 14 U 91/13 u.a.). Bei einer solchen Wette kann der Kunde Verluste erleiden, deren Erwartungswert die Bank durch die frei wählbare und von ihr vorgeschlagene Strukturierung der Zahlungspflichten beeinflussen kann. Entscheidendes Kriterium ist damit, ob der abgeschlossene Swap als reines Spekulationsgeschäft anzusehen ist oder nicht (OLG Stuttgart, Urt. v. 27.6.2012, Az. 9 U 140/11, BKR 2012, 379, 393; wohl auch OLG Köln, Beschl. v. 12.7.2013, Az. 13 U 120/12). Handelt es sich bei den im Zusammenhang mit einem Grundgeschäft (etwa Darlehen) abgeschlossenen Swaps um Sicherungsgeschäfte, die den Zweck verfolgen, Risiken des Kunden zu begrenzen bzw. auszuschließen, ist – wie die Kammer bereits anderweit entschieden hat (Urt. v. 25.4.2014, Az. 404 HKO 53/13) - die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht anwendbar.
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Die durch diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfolgte Begründung einer selbständigen Aufklärungspflicht über einen anfänglichen negativen Marktwert eines Swaps beruht nicht auf der Aufklärungsbedürftigkeit über die „Marge“ bzw. den Vorteil, der der Bank aus dem Geschäft zufließt, sondern dem „schwerwiegenden Interessenkonflikt“ (vgl. Schmieder, WuB I G 1 16.12; auch Gundermann, BKR 2013, 406, 410). Eine Bank muss nicht über ihr generelles Gewinninteresse aufklären (vgl. bspw. auch BGH, Urt. v. 27.9.2011, Az. XI UR 179/10, Rn. 39 ff. m.w.N.; BGH, Urt. v. 26.6.2012, Az. XI ZR 316/11, NJW 2012, 2873, 2874 und 2877 m.w.N.), sie hat jedoch dann einen anfänglichen negativen Marktwert eines Swap-Vertrags zu offenbaren, wenn hierin ein schwerwiegender, für den Kunden nicht offensichtlicher Interessenkonflikt zum Ausdruck kommt, der geeignet ist, die Interessen der Anleger zu gefährden (BGH, Urt. v. 22.03.2011, Az. XI ZR 33/10, NJW 2011, 1949, Rn. 33f. und 38; Schmieder, WuB I G 1 16.12; ähnlich OLG München, Urt. v. 9.4.2014, Az. 7 U 3838/13; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.6.2014, Az. 14 U 91/13 u.a.).
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Zur Aufklärung über die eingepreiste Gewinnmarge in Form eines anfänglichen negativen Marktwerts gibt alleine die besondere Rolle der beratenden Bank bei Swap-Verträgen, die nicht zu Absicherungszwecken geschlossen werden, sondern bei denen ohne konkreten Geschäftsbezug lediglich eine offene Risikoposition im Sinne einer spekulativen Wette übernommen wird, Anlass. Der aufklärungsbedürftige Interessenkonflikt besteht dabei eben nicht in der generellen Gewinnerziehungsabsicht der beratenden Bank, sondern darin, dass die Bank zugleich Gegenpartei ist. Der Kunde geht bei der Ausgestaltung eines Swaps mit Wettcharakter davon aus, dass beide Parteien das Risiko der Marktentwicklung gleichermaßen tragen. Gestaltet die Bank jedoch die Risikostruktur des Swap-Vertrages bewusst zu Lasten des Kunden und kann dieser dies nicht erkennen, soll die Bank einer Aufklärungspflicht unterliegen, denn der Kunde müsse nicht davon ausgehen, dass die Bank über die Realisierung ihres "Wetteinsatzes" hinaus heimlich ein weitergehendes Gewinninteresse in Form eines anfänglich für den Kunden negativen Marktwertes verfolgt (vgl. Schmieder, WuB I G 1 16.12; BGH, Urt. v. 22.03.2011, Az. XI ZR 33/10, NJW 2011, 1949, Rn. 38; OLG Frankfurt, Urt. v. 15.3.2013, Az. 10 U 16/12, Rn. 92).
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Wird der Swap dagegen (auch) als Sicherungsgeschäft abgeschlossen, mag der Kunde zwar unter Umständen mit dem Abschluss des Swaps auch eine Vermögenseinbuße in Form des anfänglichen negativen Marktwertes erleiden (vgl. auch Gundermann, BKR 2013, 406, 408; ähnlich OLG Köln, Urt. v. 13.8.2014, Az. 13 U 128/13), anders als bei einer Wette mit der Bank, bringt der abgeschlossene Swap jedoch in Verbindung mit dem Grundgeschäft einseitige (und weitere) Vorteile für den Kunden mit sich. Bei der Gewinnmarge eines solchen Swaps handelt es sich dann nicht um einen offenzulegenden "negativen Marktwert" (vgl. Bulach, WuB I G 1 2.14).
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Vorliegend handelt es sich bei keinem der streitgegenständlichen Swaps um eine isolierte „Zinswette“, sondern sie wurden der Klägerin vor dem Hintergrund ihrer bestehenden Darlehensverträge empfohlen. Sie konnte damit für ihre bestehenden variablen Zinsverpflichtungen – jedenfalls zum Teil – von dem zum Abschluss der Swaps bestehenden Zinsniveau profitieren. Der Bezug zu den Darlehen ist auch ausreichend konkret. Soweit die streitgegenständlichen Swaps, anders als ein Standardzinsswap, nicht nur die Funktion eines Absicherungsgeschäftes haben, bei dem Kunde sich einen festen Zinssatz sichert und damit eine variable Risikoposition schließt, sondern die Klägerin darüber hinaus zusätzliche Risiken übernommen hat, ändert auch dies nichts an dem Bezug zum Grundgeschäft. Denn der Zusammenhang zwischen dem Darlehen und den – zwar in Teilen spekulativen – aber hinsichtlich des Risikos mit einem Darlehen mit fester Verzinsung vergleichbaren Swaps, zeigt, dass es sich nicht um ein reines Spekulationsgeschäft ohne Bezug zu einem Grundgeschäft handelt. Die Sicherung eines Zinsniveaus und auch ein Fremdwährungsbezug mag für sich zwar spekulativ sein, steht aber gleichwohl im Zusammenhang mit den Darlehen. Dies wird auch daran deutlich, dass die im Swap mit der Referenz H.-... in Bezug genommene Währung (CHF) die gleiche ist, mit der sich die Klägerin auch in Teilen verschuldet hatte.
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Auf den Grad eines möglichen Verschuldens und eine etwaige Verjährung kommt es mangels einer Pflichtverletzung der Beklagten daher nicht an. Der Klägerin stehen auch keine anderen Anspruchsgrundlagen zur Seite.
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Der der Beklagten nachgelassene Schriftsatz vom 20.08.2014 erfordert keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, um der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Den Inhalt des Parteigutachtens des Prof. Dr. H. (Anl. B 6) hat die Kammer nicht verwertet. Für die Beurteilung der für die Frage des Bestehens der Aufklärungspflicht maßgeblichen Umstände kommt es auf eine sachverständige Bewertung nicht an. Der Schriftsatz der Klägerin vom 23.09.2014 ist gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt geblieben. Auch insoweit ergibt sich keine Notwendigkeit einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit die Klägerin eine Erweiterung der Klage anstrebt, fällt der geänderte Sachantrag zwar nicht unter § 296 a ZPO, ist aber nach Schluss der mündlichen Verhandlung gleichwohl unzulässig, wie sich aus § 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 296 a Rdnr. 2 a).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.