Oberlandesgericht München Urteil, 07. Mai 2015 - 6 U 1211/14

published on 07/05/2015 00:00
Oberlandesgericht München Urteil, 07. Mai 2015 - 6 U 1211/14
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Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25.02.2014, Az. 1 HK O 1401/13, dahingehend abgeändert, dass

1. in Ziffer 1. nach den Worten „zu unterlassen, beim Abruf von Videos“ die Worte „in der Bundesrepublik Deutschland“ eingefügt werden und vor Buchstabe a) nach den Worten „... keine Rechte eingeräumt habe“ das Wort „insbesondere“ entfällt,

2. Ziffer 2. entfällt,

3. in Ziffer 3. nach den Worten „...Auskunft zu erteilen Über den Umfang der in Ziffer 1“ die Worte „und 2“ entfallen,

4. in Ziffer 4. die Worte „... und aus den in Ziffer 2 bezeichneten Handlungen“ entfallen,

5. Ziffer 5. lautet wie folgt:

„Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte R. in Höhe von 1.162,70 Euro freizustellen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich Ziffern 1.1. und 1.3. des landgerichtlichen Urteils in der Fassung dieses Senatsurteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 180.000,- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich Ziffer 1.5. dieses Senatsurteils und hinsichtlich der Kosten kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung- Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen vermeintlich wettbewerbswidriger Verwendung sogenannter „Sperrtafeln“ („Blocking Messages“), die nach Darstellung der Klägerin beim angesprochenen Verkehr den diese diskriminierenden und irreführenden Eindruck erweckten, die Klägerin sei nicht bereit, der Beklagten die erforderlichen Nutzungsrechte an in Videos auf Y. enthaltenen Musikstücken einzuräumen, obwohl letztere lediglich vortäusche, zum Erwerb der Nutzungsrechte bereit zu seih, tatsächlich beabsichtige die Beklagte zum Nachteil der Klägerin selbst Nutzungsrechte an die potentiellen Nutzer zu vergeben. Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Klage auf äußerungsrechtliche Ansprüche wegen vermeintlicher Verletzung ihres Urheberpersönlichkeitsrechts.

Bei der Klägerin handelt es sich um die deutsche ... und ... an urheberrechtlich geschützten Werken der Musik. Sie verwaltet die Rechte von über 64.000 Mitgliedern sowie von über 2 Millionen ausländischen Berechtigten und vertritt ein Repertoire von ca. 8 Millionen Musikwerken. Die Klägerin nimmt gemäß § 1 lit. h) ihres Berechtigungsvertrages (AnL K 1) auch Online-Rechte wahr, insbesondere das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG. Diese Rechte werden ihr exklusiv von den Rechteinhabern eingeräumt. Hinsichtlich des internationalen Repertoires erhält die Klägerin einfache Nutzungsrechte von ihren ausländischen Schwestergesellschaften über sogenannte Gegenseitigkeitsverträge. Die Berechtigten können gemäß § 10 Ziffer 2. des Berechtigungsvertrages (AnL K 1) die Online-Rechte gesondert mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündigen und gleichzeitig die weiteren Rechte zur Wahrnehmung bei der Klägerin belassen.

Die Beklagte ist eine Konzerngesellschaft; der C. Inc. und betreibt im Internet das Videoportal „„V.-P. Auf diese Internetplattform können Nutzer („Aktivnutzer“) Dateien mit audiovisuellen Inhalten („Videos“) hochladen, diese Videos können anschließend kostenfrei durch andere Internetnutzer („Passivnutzer“) abgerufen werden. Sie werden auf der Plattform per Streaming bereitgehalten, also ohne die Möglichkeit der dauerhaften Speicherung im Wege des Downloads. Auf der Plattform sind mehrere 100 Millionen Videos eingestellt. Für Musikvideos ist Y. derzeit die bedeutendste Verbreitungsplattform im Internet. Die Beklagte finanziert Y. über Werbeeinahmen, die mit Werbebannern auf den Internetseiten erzielt werden. Teilweise werden die Werbebanner auch vor dem jeweiligen Video gezeigt.

Am 25.02.2014 hat das Landgericht folgendes Endurteil verkündet:

„1. Die Beklagte wird verurteilt, es [bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel] zu unterlassen, beim Abruf von Videos, insbesondere der in Anlage A aufgelisteten Videos, auf der Internet-Plattform Y., insbesondere unter y...com und/oder y...de durch Internetnutzer den Hinweis in deutscher Sprache oder in anderen Sprachen einzublenden, das Video sei nicht verfügbar, weil es Musik enthalte, zu deren Nutzung die Klägerin keine Rechte eingeräumt habe, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

a)

b)

und/oder.

[hinsichtlich der Musikvideotitel gemäß AnL A vgl. BL 261/266 d. A.]

2. Die Beklagte wird dazu verurteilt, es [bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel] zu unterlassen, beim Abruf von Videos auf der Internet-Plattform Y., insbesondere unter y...com und/oder y...de durch Internetnutzer den Hinweis in deutscher Sprache oder in anderen Sprachen einzublenden, die Klägerin habe das Video aus urheberrechtlichen Gründen gesperrt, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über den Umfang der in Ziffer 1 und 2 bezeichneten Handlungen, und zwar unter Angabe

a) der Namen der Videos, bei denen anstelle des aufgerufenen Videos Sperrtafeln eingesetzt wurden,

b) des genauen Datums des Einsatzes der Sperrtafeln,

c) der Anzahl der Aufrufe pro Video gemäß Ziffer a.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 21. Juli 2012 und aus den in Ziffer 2 bezeichneten Handlungen entstanden ist und in Zukunft entstehen wird.

5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte ... in Höhe von 1.353,80 Euro freizustellen.

6. Im Übrigen [zu weitgehender Umfang der begehrten Auskunft, vgl. LGU S. 29, und entsprechend eingeschränkter Umfang der Schadensersatzfeststellungsanspruchs] wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.“

4. Zur Begründung ist im Ersturteil,, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klageanträge seien hinreichend bestimmt, nachdem, im Termin klägerseits klargestellt Worden sei, dass die Unterlassungsansprüche in der abstrakten Form ohne den „insbesondere-Teil geltend gemacht würden.

Bei der Vermarktung von Werken der Musik im Onlinebereich stehe die Beklagte in einem konkreten. Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin. Die Beklagte stelle zwar als Dienstleister nur eine technische Plattform zur Verfügung, auf der Aktivnutzer, sollten sie Rechteinhaber sein, Videos mit Musik kostenfrei einstellen und den Passivnutzem die Möglichkeit zum kostenfreien Betrachten des Videos bieten könnten. Bei unterstellter Beurteilung des Inhalts der streitgegenständlichen Sperrtafeln als herabsetzende bzw. anschwärzende Äußerungen stellte sich deren Einstellen in den Internetauftritt der Beklagten aber als ein Fall des Behinderungswettbewerbs im Sinne von §. 4 Nr. 10 UWG dar, hinsichtlich dessen für die Frage der Mitbewerbereigenschaft ohne Belang sei, ob. beide konkurrierenden Unternehmen auf demselben Markt tätig seien.

Die Klägerin verwerte üblicherweise die von ihr wahrgenommenen Rechte, indem sie deren Nutzung gegen Zahlung einer bestimmten Lizenz nach den entsprechenden allgemein geltenden Tarifen erlaube. Einem Rechteinhaber stünden mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, seine Rechte zu verwerten: entweder exklusiv über die Klägerin selbst oder über andere Rechteverwerter, exklusiv oder nicht exklusiv. Wenn ein technischer Dienstleister wie die Beklagte eine Internetplattform zum Aufladen von Videos zur Verfugung stelle und gleichzeitig ein „Partnerprogramm“ anbiete, über das Rechteinhaber an den Werbeeinnahmen mittels der vor oder während des betroffenen Videos eingeblendeten Werbebanner beteiligt würden, dann stelle dies eine „Monetarisierung“ der eingestellten Musikwerke dar. Wirtschaftlich betrachtet könne ein Rechteinhaber daher entweder durch die Lizenzierung seiner Rechte über die Klägerin (d. h. über Lizenzeinnahmen) seine Musik vermarkten oder über die Beteiligung an Werbeeinnahmen der Beklagten für Werbung, die vor, nach oder während seines Musikstücks auf dem Bildschirm erscheine. Das wirtschaftliche Interesse beider Prozessparteien sei darauf gerichtet, den Rechteinhaber an sich zu binden, um entweder Lizenzen oder Werbeeinnahmen zu generieren. Eine unterstellte Herabsetzung der Klägerin durch die Beklagte wäre daher geeignet,- Rechteinhaber von der Klägerin abzuziehen, wenn sie aufgrund eines Verhaltens der Klägerin befürchten müssten, dass ihre Musikwerke nicht online auf der Plattform von Y. gezeigt würden. Ein Abwerben von Rechteinhabern bei der Klägerin würde unmittelbar der Beklagten über die Beteiligung an Werbeeinnahmen von beanstandeten gezeigten Videos zugute kommen.

Das Einstellen der streitgegenständlichen Sperrtafeln durch die Beklagte stelle sich auch als eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Der Begriff des „Verhaltens“ sei weit zu fassen und erstrecke sich auf alle von einem natürlichen Handlungswillen getragenen menschlichen Verhaltensweisen. Entscheidend hierfür sei nicht, ob die streitgegenständlichen Sperrtafeln automatisch beim Aufruf eines bestimmten Videos gezeigt würden, sondern dass die Sperrtafeln mit einem bestimmten Inhalt belegt würden, den die Beklagte vorgebe. Die vom Bewusstsein getragene Handlung der Beklagten sei daher nicht das Aufscheinen von Sperrtafeln im Internet, sondern die Einrichtung ihres Content-ID-Systems und die darin installierten, mit einem bestimmten Inhalt versehenen Sperrtafeln. Mit diesen Sperrtafeln, deren Inhalt von der Beklagten ebenso festgelegt werde wie die Kriterien, nach denen die Sperrtafeln bei Aufruf einer Webseite im Internet erscheinen, kommuniziere die Beklagte nach außen mit den Nutzern. Da die Sperrtafeln insoweit geeignet seien, über die Passivnutzer im Hinblick auf die Lizenzierungsfrage urheberrechtlich geschützter Werke auf die Klägerin Druck auszuüben und die Rechteinhaber dazu veranlassen könnten, ihre Rechte bei der Beklagten, über das Partnerprogramm zu „monetarisieren“, - einen herabsetzenden Inhalt unterstellt - stellten sie nicht nur eine neutrale Mitteilung an die Nutzer über bestimmte technische Sachverhalte dar.

Nach der Fassung des Unterlassungsantrags zu 1. (... dass das Video nicht verfügbar sei, weil es Musik enthalte, zu deren Nutzung die Klägerin keine Rechte eingeräumt habe unabhängig von der konkreten Form, namentlich der grafischen und sprachlichen Ausgestaltung gemäß, dem „insbesondere“-Zusatz in Anträgen La) bis d)) werde nicht danach unterschieden, ob die GHP die Verlagsrechte (Anträge zu 1 b), c) und d)) oder allgemein die Musikrechte (Antrag zu 1 a) nicht eingeräumt habe. Begehrt werde das Unterlassen des Einblendens von Sperrtafeln mit einem bestimmten Hinweis auf die fehlende Rechteeinräumung durch die Klägerin.

Die vom Unterlassungsantrag zu 1. solchermaßen erfassten streitgegenständlichen Sperrtafeln seien aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, d. h. der Personen, die Videos mit Musikinhalten auf ... aufriefen (Passivnutzer), herabsetzend im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG. Es sei - auch unter Berücksichtigung der klägerseits vorgelegten Unterlagen (Blogs, Pressestimmen) - nicht davon auszugehen, dass dem angesprochenen breiten Publikum die zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten bekannt seien. Ebenso könne nicht unterstellt werden, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher über Kenntnisse im Bereich des Urheberrechts verfüge; er habe auch keine konkrete Vorstellung von den Aufgaben und gesetzlichen Verpflichtungen der Klägerin als Verwertungsgesellschaft. Er könne daher die angegriffene Aussage, dass die Musikrechte von der OHW nicht eingeräumt würden, in rechtlicher Hinsicht nicht einordnen. Der angesprochene Verkehr verstehe die Aussage vielmehr in tatsächlicher Hinsicht, nämlich der- gestalt, dass die ... die Rechte zwar einräumen könne, aber nicht eingeräumt habe. Diese Aussage sei aber in dieser Nüchternheit objektiv falsch: Entweder stelle sich das Zugänglich- machen von Musikwerken im Wege des Streaming nicht als erlaubnispflichtige urheberrechtliche Nutzung dar, dann bedürfe es keiner Rechteeinräumung durch die Klägerin. Oder es handle sich um ein öffentliches Zugänglichmachen eines Musikwerks im Sinne von § 19a UrhG, dann wäre die Klägerin nach dem Gesetz verpflichtet (§11 UrhWG), jedem Interessenten und damit auch der Beklagten die Rechte einzuräumen. Eine Rechteeinräumung könne dabei auch über die Fiktion des § 11 Abs. 2 UrhWG durch Hinterlegung des beanspruchten Betrags erzwungen werden. Die Aussage, dass die G. die erforderlichen Musikrechte nicht eingeräumt habe, wäre zwar bei Untersteilung des Anwendungsbereichs des § 19a UrhG auf das Streaming möglicherweise zutreffend, sie wäre aber auch in diesem Fall als unvollständig und irreführend zu beanstanden, da sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine nicht vorhandene Wahlmöglichkeit der G. Musikrechte einzuräumen oder nicht einzuräumen, suggeriere. Die Beklagte blende ihren eigenen „Tatbeitrag“ aus, nämlich ihre Weigerung, die nach Ansicht der Klägerin anfallenden Lizenzgebühren zu bezahlen. Durch die explizite Nennung der G., die die erforderlichen Rechte einräumen könne, werde beim Nutzer der falsche Eindruck erweckt, dass diese ohne Grund das Video sperre. Die Klägerin werde in diskriminierender Weise einseitig ohne Nennung von Gründen für die Sperrung verantwortlich gemacht, was beim angesprochenen Verkehr zu dem Schluss führe, dass die Klägerin grundlos keine Rechte einräume.

Eine derartig einseitige, zudem irreführende Tatsachenbehauptung, nicht hingegen eine subjektive Wertung enthaltende Darstellung des Sachverhalts sei nicht vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 GG gedeckt. Der Beklagten bleibe es zwar grundsätzlich unbenommen, sich zu ihrer rechtlichen Sichtweise von Vertragsverhandlungen oder der Notwendigkeit einer Rechteeinräumung zu äußern. Dem Inhalt der Sperrtafeln sei. indessen eine solche Meinungsäußerung nicht zu entnehmen, der angesprochene Verkehr verstehe diesen als knappen Tatsachenhinweis.

Die mit Unterlassungsantrag zu 2. angegriffene Aussage „dieses Video enthält C. von U. Dieser Partner hat das Video in deinem Land aus urheberrechtlichen Gründen gesperrt“ sei unabhängig von der konkreten grafischen Gestaltung unlauter im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG. Sie enthalte die unwahre Angabe, dass die G. das betreffende Video „gesperrt“ habe; tatsächlich sei das Video über das C.-ID-System der Beklagten“ gesperrt worden. Gegenteiliges lasse sich dem als Anl. B 34 und B 35 im Schiedsstellenverfahren in Bezug auf bestimmte Videos wie dasjenige von P. mit dem Titel „Major Tom“ von den Parteien geführtem Schriftwechsel nicht entnehmen. Durch die explizite Nennung der Klägerin, die laut Sperrtafel das Video gesperrt habe, ohne auf den eigenen Tatbeitrag der Beklagten hinzuweisen, werde die Klägerin einseitig in ein schlechtes, nutzerfeindliches Licht gerückt. Dem könne die Beklagte ein widersprüchliches Verhalten der Klägerin nicht entgegenhalten, nachdem diese in erster Linie die Lizenzierung des Videos verlange und nur für den Fall der Nichtzahlung einer Lizenz Unterlassungsansprüche verfolge.

Im Umfang der der Beklagten gegenüber ausgesprochenen Verurteilung stünden der Klägerin auch die beantragten Auskunftsansprüche (§ 242 BGB, § 8 Abs. 1, § 9 UWG) zu. Ferner sei dem Klagebegehren insoweit folgend die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz gemäß § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 UWG auszusprechen. Der als Kostenerstattungsanspruch für die Abmahnung vom 10.01.2013 (Anl. K 12) verfolgte Freistellungsanspruch sei ebenfalls begründet, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie wie folgt begründet:

Die Klageanträge zu 1. und 2. (und die hierauf rückbezogenen Anträge) seien unbestimmt, außerdem gehe die Fassung der Klageanträge über die Klagebegründung weit hinaus. - Den Klageanträgen sei nicht eindeutig zu entnehmen, wie weit das begehrte Verbot reichen solle. Auf die „insbesondere“-Zusätze ließen sich die Klageanträge und das diesen stattgebende Ersturteil nicht stützen, weil darin die vermeintlichen Verletzungshandlungen lediglich, beispielhaft aufgeführt würden und die ausgesprochene Verurteilung über die von der Klägerin dargelegte konkrete Verletzungsform hinausgehe. Nach dem Urteilstenor erfasse das gegenüber der Beklagten ausgesprochene Verbot auch den Fall, dass die Klägerin die Sperrung ausdrücklich verlangt habe öder die Sperrtafel erläuternde Zusätze aufweise.

Zu den von der Beklagten aufgeworfenen Fragen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Bezug auf die Anzeige von Blocking Messages außerhalb des für Deutschland bestimmten länderspezifischen Angebots von Y. habe das Erstgericht nicht Stellung .genommen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehe zwischen den Parteien kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Beklagte sei ein technischer Dienstleister, der im Internet die Host-Plattform Y. betreibe, auf der Dritte ihre Werke einstellen könnten. Bei der Klägerin handle es sich demgegenüber um eine Verwertungsgesellschaft mit gesetzlich geregelten Rechten und Pflichten, die die Beklagte schon dem Grunde nach nicht wahrnehmen könne. Die Beklagte biete weder vergleichbare Leistungen an, noch könne sie mit ihrer technischen Plattform die Wahrnehmung von Rechten für Dritte im Sinne einer Verwertungsgesellschaft ersetzen. Die Parteien stünden daher weder in Bezug auf ihren Nachfrage-, noch auf ihren Absatzmarkt in einem Wettbewerbsverhältnis. Sie konkurrierten nicht um dieselben „Kunden“, auch nicht über das „Partnerprogramm“ der Beklagten. Auch bei den Nutzern des Partnerprogramms finde keine Rechteverwertung durch die Beklagte statt, die einstellenden Nutzer verwerteten nämlich ihre. Rechte selbst, was das Landgericht übersehen habe. „Konkurrenten“ der Klägerin seien die Rechteinhaber, die sich dafür entscheiden würden, ihre Rechte - ausschließlich auf der Plattform der Beklagten - selbst wahrzunehmen und zu verwerten. Die Beklagte biete diesen hierfür lediglich die technische Infrastruktur. Die Wahrnehmung von Online-Rechten durch die Klägerin würde dadurch nicht ersetzt, eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit bestehe entgegen der Auffassung des Landgerichts gerade nicht.

Vor diesem Hintergrund sei die Blocking Message, die nur den technischen Hinweis auf den Grund für die Nichtanzeige eines Videos angebe und anderen Zielen als der Absatzförderung diene, auch keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. I Nr. 1 UWG.

Soweit die streitgegenständlichen Blocking Messages nur von den jeweils in den angegriffenen Texten angegebenen Musiklabeln, nicht hingegen von der Beklagten verwendet und die Musiklabels deshalb die alleinige Verantwortung für deren Inhalt tragen würden, fehle es auch an der Passivlegitimation der Beklagten. Die Blocking Messages würden nämlich eingeblendet, wenn ein Rechteinhaber das System „CM0-ID“ der Beklagten zur Sperrung von Videos verwende. Daher entschieden die Labels nicht nur über die Sperrung der von ihnen identifizierten Videos selbst, sondern auch über den Hinweistext der entsprechenden Blocking Messages. Wie die Beklagte erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen habe, seien die Texte der streitgegenständlichen Sperrtafeln von den jeweiligen Partnern formuliert und freigegeben worden. Dabei seien lediglich technisch bedingte Grundsätze und Formalanforderungen wie z. B. die Nennung des Sperrenden mit der Beklagten abgestimmt worden. Die Beklagte habe weder Einfluss auf die von den Musiklabels freigegebenen Sperrtafeln, noch positive Kenntnis davon, welche UGC-Videos die Musiklabels über C.-ID mit den angegriffenen Blocking-Messages sperren.

Die mit den Klageanträgen zu la) bis ld) angegriffenen Sperrtafeln seien nicht herabsetzend. Der Hinweistext nenne objektiv und neutral den zutreffenden Grund, weshalb ein vom Nutzer aufgerufenes Video nicht angezeigt werden könne, nämlich die fehlende Einräumung von Rechten zur öffentlichen Zugänglichmachung der Musikvideos durch die Klägerin. Eine derartige Information sei nicht geeignet, die Wertschätzung der Klägerin in den. Augen des angesprochenen Verkehrs in sachlich ungerechtfertigter Weise zu beeinträchtigen.

Die Fehleinschätzung des Landgerichts beruhe im Wesentlichen auf Missverständnissen zu den urheberrechtlichen Hintergründen der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien. Das Landgericht habe verkannt, dass zwischen den Parteien nicht im Streit stehe - insoweit sei auf den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 18.03.2014 zu verweisen -, dass das Einstellen und Bereithalten zum Abruf eines Videos im Wege des Streamings auf Y. in Öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG darstelle, insoweit ein Eingriff in bestehendes Urheberrecht vorliege, der Veranlassung für die Beklagte (vgl. Klageantrag La) bzw. die im Text gemäß den Klageanträgen zu 1. b) bis d) genannten Musiklabels gegeben habe,“die betreffenden Videos zu sperren und die streitgegenständlichen „Blocking Messages“ in das Internet einzustellen (sei es durch die Beklagte unmittelbar, vgl. Klageantrag zu la), sei es durch die Musiklabels, in den Fällen der Klageanträge zu lb) bis d) mittels des eigenen Urheberrechtsschutzsystems „...-ID“ der Beklagten). Hierbei handle es sich, wie von der Beklagten erstinstanzlich wie auch in den von den Parteien in Hamburg geführten Gerichtsverfahren unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs dargelegt bei den von den Nutzern hochgeladenen Videos um für die Beklagte fremde Inhalte, für die sie lediglich als Hostprovider verantwortlich sei, Werknutzer im Sinne des § 19a UrhG sei ausschließlich der das Video hochladende Nutzer, nur er bedürfe einer Rechteeinräumung durch.den Rechteinhaber. Das Landgericht habe den einstellenden Nutzer als den eigentlichen Werknutzer vollständig ausgeblendet und die vorliegende Dreiecksbeziehung fehlerhaft auf ein Verhältnis ausschließlich zwischen der Klägerin und der Beklagten verkürzt. Letztere sei, obgleich; nur als technischer Vermittler (Hosting-Provider) auftretend, der dem einstellenden Nutzer dessen Werknutzung ermögliche, als die Werknutzerin behandelt worden, der die Klägerin wegen des ihr obliegenden Abschlusszwangs aus § 11 Abs. 1 UrhWG „Musikrechte“ einräumen müsse. Die Rechtsauffassung des Landgerichts, die Beklagte habe es selbst in der Hand, die fraglichen Rechte von der Klägerin zu erwerben oder die Rechteeinräumung durch eine Hinterlegung nach § 11 Abs. 2 UrhWG „notfalls zu erzwingen“, beruhe auf einem fehlerhaften Verständnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und sei rechtsfehlerhaft.

Tatsächlich sei es so gewesen, dass die Klägerin mit der Begründung, einem Kontrahierungszwang in Bezug auf solche Personen (wie die Beklagte), die selbst keine urheberrechtlich relevanten Nützungshandlungen vornehmen, nicht zu unterliegen, es abgelehnt habe, mit der Beklagten eine Einigung über die Nutzung urheberrechtlicher Werke auf Y. herbeizuführen. Diese, auf dem Markt allseits bekannte und für die Entscheidung über die objektive Richtigkeit und somit die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Sperrtafeln maßgebliche Tatsache habe das Landgericht nicht gewürdigt, sie habe auch keinen Niederschlag im Tatbestand des Ersturteils gefunden.

Die angegriffene Aussage „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der G. nicht eingeräumt wurden“ sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nüchtern und sachlich sowie seinem Inhalt nach zutreffend, nachdem die Klägerin unstreitig weder den einstellenden Nutzern,. bei denen es sich, häufig um Musiklabels handle, Nutzungsrechte eingeräumt, noch mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Nutzung ihres Repertoires auf der Plattform getroffen habe. Der den Grund der Sperrung angebende Text sei aus sich heraus verständlich und habe keinen Anlass zu weiteren, vom Erstgericht geforderten inhaltlichen Erläuterungen bzw. „Zusatzinformationen“ zu zwischen den Parteien geführten Verhandlungen geboten. Die Beklagte weise gerade nicht der Klägerin die „Schuld“ daran zu, dass den Rechteinhabern bzw. ihr selbst die Nutzungsrechte nicht eingeräumt worden seien bzw. dass zwischen den Parteien keine einvernehmliche Lösung des seit Jahren andauernden Konflikts über die Rechteeinräumung erzielt worden sei. Vielmehr lasse sie in den Sperrtafeln die Aspekte unerwähnt, die die Klägerin gegebenenfalls in einem schlechten Licht erscheinen lassen könnten. Insbesondere werde der Klägerin kein willkürliches Verhalten vorgeworfen.

Auch sei die Feststellung des Erstgerichts, eine wettbewerbswidrige Herabsetzung setze lediglich die Gefahr der Irreführung eines Teils des angesprochenen Verkehrs voraus, rechtsfehlerhaft. Die Schwelle zur Annahme einer unlauteren Herabsetzung sei erst dann überschritten, wenn ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in die Irre geführt werde. Die hiervon abweichende Rechtsauffassung des Landgerichts verkenne die Relevanzschwelle des § 3 Abs. 1 UWG.

Schließlich sei selbst für den Fall, dass einige wenige Nutzer dem neutralen Hinweistext in der Blocking Message eine Meinung zur Rechtslage entnehmen sollten, dieser vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Die Beklagte könne ein berechtigtes Aufklärungsinteresse dahingehend beanspruchen, dass ihre Nutzer über den Grund der Nichtverfügbarkeit des Videos informiert werden. Diesem berechtigten Aufklärungsinteresse der Nutzer gegenüber müsse das Interesse der Klägerin, den Nutzern eine Information über den Grund der Sperrung vorzuenthalten, zurücktreten.

Die Ausführungen des Landgerichts zum Verkehrsverständnis der von Klageantrag zu 2. umfassten Blocking Message überzeuge ebenfalls nicht. Eine unlautere Verbreitung falscher Tatsachen im Sinne von § 4 Nr. 8 UWG sei nicht ersichtlich. Die Klägerin habe die Beklagte durch die Vorlage von Videolisten mit einzelnen URLs anlässlich einer von ihr der Beklagten gegenüber erhobenen Schadensersatzforderung unmittelbar, selbst zur Sperrung der Videos veranlasst und auch ausdrücklich verlangt (vgl. Anl. B 35). Für die Frage des Wahrheitsgehalts der streitgegenständlichen Sperrtafel komme es nicht darauf an, wer das Sperrbegehren technisch umsetze, sondern darauf, ob und wer eine solche Sperrung verlange. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits eine Verletzung ihrer Rechte durch das Hochläden der Musikvideos behaupte, sich andererseits aber gegen den Inhalt der zu 2. angegriffenen Sperrtafel wende.

Den erstinstanzlich zuerkannten Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanträgen stehe auch die mangelnde Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts auf Seiten der Klägerin durch die Verbreitung der Texte der angegriffenen Sperrtafeln im Internet entgegen.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass im Tenor des landgerichtlichen Urteils, unter 1. vor a) das Wort „insbesondere“ entfalle und mit der weiteren Maßgabe, dass im Tenor des landgerichtlichen Urteils unter 2. vor der Einblendung der Sperrtafeln ebenfalls das Wort „insbesondere“ entfalle sowie mit der weiteren Maßgabe, dass sich das Verbot gemäß Ziffer 2. des landgerichtlichen Urteils nicht auf die Titel beziehe, die Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem OLG Hamburg zum Aktenzeichen 5 U 175/10 seien (Anlage B).

Die Klägerin verteidigt das Ersturteil und fuhrt hierzu ergänzend aus:

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei gegeben. Die Klägerin räume Nutzungsrechte nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Die Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des landgerichtlichen Urteils ergebe sich aus der Natur der Sache, ohne dass dies im Tenor des Ersturteils hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen. Außerdem seien vom Klagebegehren nur solche Verhaltensweisen umfasst, bei denen Y. Nutzern beim Abruf im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die angegriffenen Aussagen bzw. Sperrtafeln durch Erscheinen auf dem Computerbildschirm zur Kenntnis gebracht würden (vgl. Protokoll vom 15.01.2015, S. 3 Bl. 416 d. A.).

Die. Antragsfassung trage dem Bestimmtheitsgebot hinreichend Rechnung. Die Anträge seien im Umfang der zuletzt gestellten Anträge auch nicht zu weit gefasst.

Da die Beklagte die Höhe der Beteiligungen der Nutzer,, die an ihrem Partnerprogramm teil: nähmen, selbst festlegen könne, habe sie naturgemäß ein Interesse daran, in möglichst vielen Fällen direkt mit den Rechteinhabern Einzelverträge abzuschließen, die für die Beklagte bessere Bedingungen vorsähen als der Tarif der Klägerin, dem die Beklagte im Falle einer Nutzungsrechtseinräumung durch die Klägerin unterläge. Der Beklagten komme somit ein Abwerben von Rechteinhabern von der Klägerin unmittelbar wirtschaftlich zugute, während ein solches ... der Klägerin spiegelbildlich schade, weil sie Umsatzeinbußen erleide. Dementsprechend bemühe sich die Beklagte aktiv auf dem Markt darum, mit Rechteinhabern, insbesondere auch mit großen Musikverlagen, Verträge über die Nutzungsrechtseinräumung abzuschließen. Soweit die Beklagte einwende, die Nutzer würden im Rahmen des Partnerprogramms ihre Rechte selbst verwerten, weshalb sie mit der Klägerin nicht um dieselben Kunden werbe, sei auf Ziff. 10.1 ihrer Nutzungsbedingungen (Anl. K 9) hinzuweisen, wonach die Nutzer der Beklagten exklusiv die Nutzungsrechte zum Abspielen der Musikvideos übertragen. Zu Recht habe daher das Landgericht das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien angenommen.

Das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG sei ebenfalls offensichtlich, nachdem die verzerrende Darstellung des Inhalts der angegriffenen Sperrtafeln, die eine enorme Außenwirkung entfaltet hätten, der Förderung des Absatzes der Beklagten dienen solle und mit diesen entgegen der Darstellung der Beklagten nicht nur die Nutzer, in sachlicher Form darüber informiert werden sollten, weshalb das Musikvideo über Y. nicht aufrufbar sei. Dem hätte eine neutrale, von der Beklagten in der Vergangenheit gewählte Fassung der .Sperrtafel wie z. B. Rieses Video ist in Deutschland aus urheberrechtlichen Gründen nicht verfügbar“ Genüge getan. Die streitgegenständlichen Sperrtafeln erfüllten die Funktion eines massenhaft verteilten, die Klägerin, herabsetzenden Flugblattes.

Die Verantwortlichkeit der Beklagten für alle angegriffenen wettbewerbswidrigen Handlungen ergebe sich aus dem Umstand, dass die Sperrtafeln von der Beklagten in Zusammenarbeit mit den Labels erarbeitet und in das von ihr bereitgehaltene System eingepflegt worden seien. Bei den Sperrtafeln handle es sich nicht um „User-Generated-Content“, sondern um eigene Inhalte der Beklagten. Schließlich mache sich die Beklagte jedenfalls durch die abschließende Bemerkung „Das tut uns leid.“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Inhalt der streitgegenständlichen Sperrtafeln zu Eigen und hafte für diesen.

Entgegen der Auffassung, der Beklagten habe das Landgericht den Aussagegehalt der streitgegenständlichen Sperrtafeln zutreffend erfasst. Durch die Nennung eines einzigen - zumal unzutreffenden - Grundes für die Nichtverfügbarkeit des Videos und die explizite Erwähnung der Klägerin werde dem Nutzer suggeriert, dass die gesperrten. Videos einzig aufgrund eines einseitigen Verhaltens der Klägerin nicht abgespielt werden könnten, nämlich der Nichteinräumung der erforderlichen Nutzungsrechte durch die Klägerin. Ihren eigenen Tatbeitrag, nämlich die Weigerung, die Lizenzgebühren nach dem Tarif der Klägerin zu bezahlen, blende die Beklagte in den Sperrtafeln aus. Damit verkürze sie den Sachverhalt in unzulässiger Weise und erzeuge beim angesprochenen Verkehr einen falschen Eindruck. Für die Nichtverfügbarkeit der Musikvideos gebe es entgegen dem Aussagegehalt der Sperrtafeln nicht nur eine, sondern eine Mehrheit von Ursachen. In erster Linie sei Ursache für die Nichtverfügbarkeit der Musikvideos, dass sie von der Beklagten selbst gesperrt würden. Diese Sperrung erfolge nach eigenen Angaben aus Sorge vor der Geltendmachung von Ansprüchen durch die Klägerin. Grund für diese Sorge sei die Tatsache, dass weder die Beklagte, noch ihre Nutzer über das Recht verfügten, Videos auf Y. abzuspielen. Ursache für die fehlenden Rechte sei, dass sich die Parteien nicht auf eine Lizenzierung der Rechte hätten einigen können. Ursache für diese fehlende Einigung seien wiederum die unterschiedlichen Auffassungen der Parteien zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für die Videos, zur Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr sowie zur Bemessungsgrundlage für die Lizenz. Aus dieser Ursachenkette greife die Beklagte für den Text der angeblich sachlichen und inhaltlich zutreffenden Sperrtafeln bewusst eine einzige Ursache heraus und formuliere diese einseitig zu ihren Gunsten. Dies habe in der Vergangenheit dazu geführt, dass die -Klägerin einen enormen Ansehensverlust erlitten habe und bei den Nutzern von Y. als „Buhmann“ und „Hassobjekt“ gelte, das angeblich den Musikkonsum von Millionen Nutzern verhindere (vgl. Anl. K 7 bis K 14).

Dem Landgericht sei auch darin zuzustimmen, dass der Text der angegriffenen Sperrtafeln bei dem urheberrechtlich nicht vorgebildeten Nutzer den Eindruck erwecke, der Beklagten, die sich in den Sperrtafeln selbst als Werknutzer darstelle, seien die „erforderlichen“ Nutzungsrechte einzuräumen.“ Der Einwand der Beklagten zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für die Nutzervideos sei für das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers irrelevant.

Vor diesem Hintergrund könne die Beklagte auch mit ihrem Berufungsangriff, wonach das Ersturteil angeblich auf ein „urheberrechtliches Fehlverständnis“ zurückzuführen sei, nicht durchdringen. Für die Beurteilung des Inhalts der Sperrtafeln komme es nämlich auf die von der Beklagten diskutierten urheberrechtlichen Fragen nicht an. Der angesprochene Verkehr verstehe mangels bestehender Kenntnisse zum Urheberrecht die Aussage „in den Sperrtafeln „erforderliche Nutzungsrechte“ nicht dahingehend, dass es sich dabei um Nutzungsrechte für die hochladenden Nutzer handle, sondern er beziehe diese Angabe allein auf die Beklagte. Für die Entscheidung des Streitfalles sei auch ohne Bedeutung, ob die Beklagte selbst eigene Nutzungshandlungen vornehme - und sich auf den Kontrahierungszwang des § 11 UrhWG berufen könne - oder ob sie sich lediglich in einer Vermittlerrolle für ihre die Nutzungsrechte benötigenden Nutzer sehe, um einen reibungslosen Ablauf ihres Geschäftsmodells zu gewährleisten. Der Hinweis der Beklagten, auf die urheberrechtliche Verantwortung ihrer. Nutzer stelle sich insoweit als reine Augenwischerei dar.

Zutreffend habe das Landgericht erkannt,- dass die Sperrtafeln ausschließlich Tatsachenangaben, nicht hingegen Meinungsäußerungen enthielten. Da die Angaben in den Sperrtafeln aufgrund Verkürzung des relevanten Sachverhalts rechtlich als falsche Tatsachenbehauptung einzustufen seien, nähmen sie an der Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht teil, weil sie zur Meinungsbildung nichts beitragen könnten. Eine „Interessenabwägung finde bei falschen Tatsachenbehauptungen im Rahmen des § 4 Nr. 7 UWG nicht statt.

Dem Text der den Gegenstand von Klageantrag zu 2. bildenden Sperrtafel liege eine falsche, die Klägerin anschwärzende und - was auch für die Sperrtafeln nach Klageantrag zu 1. gelte -die Eignung, sich auf deren Erwerbstätigkeit nachteilig auszuwirken, aufweisende Tatsachenbehauptung zugrunde. Nicht die Klägerin sperre die betreffenden Videos, sondern die Beklagte. Der Klägerin gehe es in. den mit der Beklagten geführten Rechtsstreitigkeiten auch nicht in erster Linie darum, die Nutzung der betreffenden Musikvideos über Y. zu verhindern; ihr Begehren sei vielmehr vorrangig darauf gerichtet, der Beklagten Nutzungsrechte einzuräumen, falls diese die geforderte Lizenz bezahle. Dazu sei die Beklagte allerdings nicht bereit und sperre in der Folge die Videos.

Die streitgegenständlichen Sperrtafeln enthielten nicht nur unwahre Tatsachenbehauptungen, sie seien auch irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. I und 3 UWG. Dem könne die Beklagte nicht entgegenhalten, dass den Nutzern von YouTube die Vorgeschichte und die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien im Detail bekannt seien, was die als Anlagenkonvolut BB 2 vorgelegten Presseberichte sowie die Nutzerreaktionen gemäß Anl. K 7 und K 14 belegten.

Schließlich ergäben sich die klägerseits verfolgten Ansprüche auch aus allgemeinen äußerungsrechtlichen Grundsätzen. Durch die Verbreitung falscher Tatsachen verletze die Beklagte die Klägerin in deren Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

Zu Recht habe das Landgericht zudem die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt. Der durch den Einsatz der angegriffenen Sperrtafeln drohende potentielle Schaden der Klägerin liege vorrangig in den Umsatzeinbußen, die ein Abwandern der Rechteinhaber von der Klägerin zur Beklagten mit sich bringe.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll des Termins vom 15.01.2015 (Bl. 414/419 d.Ä.) Bezug genommen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte (§517, §519 ZPO) und innerhalb verlängerter Frist mit am selben Tage per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 05.06.2014 begründete (§ 520 Abs, 2 Sätze 1 und 3 ZPO) Berufung der Beklagten hat im Umfang dieses Senatsurteils teilweise Erfolg. Der mit Klageantrag 1, begehrte Unterlassungsanspruch der Klägerin nebst den hierauf rückbezogenen Folgeansprüchen ist zwar abweichend von der beklagtenseits angegriffenen landgerichtlichen Entscheidung nicht unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Herabsetzung eines Mitbewerbers im Sinne von § 3, § 4 Nr. 7 UWG begründet, die mit Klageantrag 1. angegriffenen Sperrtafeln der Beklagten verstoßen jedoch gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot (§ 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG). Der mit Klageantrag zu 2. angegriffene Hinweis der Beklagten, wonach die Klägerin das betreffende Video aus. urheberrechtlichen Gründen gesperrt habe, ist weder unter wettbewerbsrechtlichen, noch unter äußerungsrechtlichen Gesichtspunkten zu untersagen. Insoweit hat die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil Erfolg, in darüber hinausgehendem Umfang war sie der Sache nach zurückzuweisen. Im Einzelnen:

A) Unterlassungsantrag zu 1. (LGU Ziffer 1.)

1. Ohne Erfolg rügt die Beklagte, das landgerichtliche Urteil habe sich, obwohl als Zulässigkeitserfordernis -von Amts wegen zu prüfen, nicht zur Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte verhalten. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (hinsichtlich derer § 513 Abs. 2 ZPO nicht eingreift, diese daher auch im Berufungsverfahren zu prüfen ist, vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 513 Rn, 3 unter Bezugnahme auf BGH NJW 2004,1456) bestimmt sich nach den Regeln über die örtliche Zuständigkeit (vgl. BGH GRUR 1987, 172, 173 - Unternehmensberatungsgesellschaft). Bei - wie im Streitfall klägerseits geltend gemacht - Vorliegen einer unerlaubten Handlung im Inland (zu denen auch Wettbewerbsverstöße zählen, vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2015 - I ZR 188/13 Tz. 11 - Uhrenankauf im Internet; - ROH WRP 2014, 548 Tz. 16 - englischsprachige Pressemitteilung; BGH GRUR 2008, 275 Tz. 18 - Versandhandel mit Arzneimitteln; BGH GRUR 2005, 431, 432 -HOTEL MARITIME; BGH GRUR 2005, 519 - Vitamin-Zell-Komplex; ÄM/er/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, Einl Rn. 5.54 m. w. N.; wobei insoweit ausreichend ist, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann, da das angerufene Gericht im Stadium der internationalen Zuständigkeit weder die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, noch die Begründetheit der Klage zu prüfen hat, vgl. BGH a. a. O. - HOTEL MARITIME, S. 432; Köhler/Bornkamm a. a. O., Einl UWG Rn. 5.54 unter Hinweis auf BGH GRUR 2013, 98 Tz. 50 - Folien Fischer/Ritrama - im Anwendungsbereich der VO (EG) 44/2001 (sog. Brüssel-I-VO)) leitet sieh die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus § 32 ZPO ab, dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung.

Zwar hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Geltungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) - nur hierauf hat das Erstgericht seine Entscheidung gestützt - auf das Gebiet der Bundesrepublik, Deutschland beschränkt sei, eine Kognitionsbefugnis der deutschen Gerichte demgemäß nicht bestehe, soweit Wettbewerbsverletzungen im Ausland (nach Maßgabe ausländischer Rechtsordnungen) .geltend gemacht werden. Insoweit hat jedoch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt (Protokoll vom 15,01.2015, S. 3 = Bl. 416 d. A.), dass sich die Klageanträge nur auf Rechtsverletzungen im Inland bezögen - klarstellend ist insoweit eine Aufnahme in Ziffer 1.1. des Tenors dieses Senatsurteils erfolgt namentlich auf Verhaltensweisen, bei denen Y. Nutzern beim Abruf im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die angegriffenen Aussagen bzw. Sperrtafeln zur Kenntnis durch Erscheinen auf dem Computerbildschirm zur Kenntnis gebracht würden. Ein darüber hinausgehender Sachverhalt (mit Auslandsberührung) ist daher vom Streitgegenstand des Verfahrens nicht umfasst.

Bei dieser Sachlage begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht davon abgesehen hat, in der Urteilsformel die territoriale Beschränkung des Urteilsausspruchs auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich auszusprechen.

2. a) In. Bezug auf den Unterlassungsantrag zu 1. hat die Klägerin im Termin vor dem Senat insoweit beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen; dass das Wort „insbesondere“ vor der unter a) abgebildeten Sperrtafel entfalle. Diese, dem Hinweis des Senats vom 08.0.1.2015 (Bl. 398/399 d. A.) Rechnung tragende Antragsfassung hat zur Folge, dass unter Einschränkung des in erster. Instanz insoweit gestellten Klageantrags zu 1) (der im „insbesondere“-Teil lediglich Beispielsfälle der im Obersatz in abstrakter Form aufgeführten angegriffenen Verhaltensweisen umfasste) nur noch die konkrete Verletzungsform in Gestalt der unter a) bis d) abgebildeten Sperrtafeln den Verfahrensgegenstand von Klageantrag 1. bildet. Der darin liegenden teilweisen Klagerücknahme hat die Beklagte nicht zugestimmt (Protokoll S. 4 = Bl. 417 d. A.). Eine solche Zustimmung gemäß § 269 Abs. 1 ZPO ist jedoch nach H.M. auch in Fällen, bei denen bei gleichbleibendem Lebenssachverhalt lediglich eine quantitative Klagebeschränkung i. S. v. § 264 Nr. 2 ZPO vorgenommen wird, erforderlich (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. § 263 Rn. 18, § 264 Rn. 4a m. w. N.). Entfaltet die Einschränkung nach Antrag 1. sonach keine Wirkung, ist über den Antrag 1. in der uneingeschränkten Fassung zu entscheiden.

b) Der (uneingeschränkte) Antrag 1. ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Soweit die Beklagte geltend macht; der Antrag erfasse auch zulässige Verhaltensweisen, betrifft dies eine Frage der Begründetheit.

3. Die Feststellung des Landgerichts, dass zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe und diese Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG seien, ist entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls frei von Rechtsfehlern.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2014, 1114 Tz. 24, 32- nickelfrei; vgl. Köhler/Bornkamm a. a. O., § 2 Rn. 107, 109b) besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis,, an dessen Vorliegen im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen sind, nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der. eigene Wettbewerb gefordert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Die Grenze zum Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses ist indessen als unterschritten anzusehen, wenn die Maßnahme ein anderes Unternehmen nur „irgendwie in seinem Marktstreben betrifft“ (vgl. BGH a. a. O. - nickelfrei, Tz. 32).

Unter Zugrundelegung dieser vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze liegt dem Streitfell ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG zugrunde: Nach den vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die insoweit von den Parteien nicht angegriffen wurden und an die der Senat nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, stellt die Beklagte nicht nur als Dienstleister auf der „host“-Plattform Y. im Internet die Plattform zur Verfugung, auf der die Passivnutzer die fraglichen Videos im Wege des Streamings hochladen können, sondern sie bietet Rechteinhabern auch die Teilnahme an ihrem „Partnerprogramm“ (Anl. B 12). zu den Nutzungsbedingungen wie aus Anfege K 9 ersichtlich an (LGU S. 6, 9).. Gemäß Ziffer 10 der Nutzungsbedingungen (Anl. K 9) räumt der Rechteinhaber (der über die erforderlichen Rechte zur kommerziellen Nutzung verfügen muss, also diese nicht auf die Klägerin zur Wahrnehmung übertragen hat) gegen Beteiligung an den im Rahmen des Partnerprogramms erzielbaren Werbeeinnahmen Y. eine „weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz“ mit dem Recht zur Unterlizenzierung ein. Mit diesem, sich an den Rechteinhaber richtenden Angebot auf Teilnahme an dem Partnerprogramm tritt die Beklagte in Konkurrenz zur Klägerin in Bezug auf die Vergabe des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) durch diejenigen Rechteinhaber, die bislang ihre diesbezüglichen Nutzungsrechte noch nicht an die Klägerin zur „Wahrnehmung übertragen haben; insoweit ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien begründet. Die streitgegenständlichen Sperrtafeln, die bei dem Versuch eines Passivnutzers, ein Video hochzuladen, auf der Plattform Y. aufscheinen, stellen sich vor diesem Hintergrund nicht lediglich als eine die klägerische Verwertungsgesellschaft entfernt bzw. abstrakt berührende Maßnahme dar. Sie sind vielmehr geeignet, den eigenen, auf die Bewerbung ihres Partnerprogramms gerichteten Wettbewerb der Beklagten zum Nachteil der Klägerin zu fördern.

Dieser Beurteilung kann die Beklagte nicht entgegenhalten, die Parteien seien schon deshalb nicht Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, weil die Beklagte von Gesetzes wegen nicht in die Rechtsstellung einer Verwertungsgesellschaft, wie sie nach dem UrhWG vorgesehen sei, eintreten.könne, daher auch nicht vergleichbare Leistungen anbiete. Abgesehen davon, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht begriffsnotwendig voraussetzt, dass die Wettbewerber in der gleichen Branche oder auf gleicher Wirtschaftsstufe tätig sind (vgl. Köhler/Bornkamm a. a. O., § 2 Rn. 100 und 102, jeweils m. w. N.), vielmehr hierfür grundsätzlich auch ausreichend ist, dass die unterschiedlichen Branchen angehörenden Parteien mit der konkret beanstandeten Wettbewerbshandlung versuchen, gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen (vgl. BGH a. a. O.; - nickelfrei, Tz. 30; BGH GRUR 2007, 978 Rn. 17 - Rechtsberatung und Haftpflichtversicherer, BGH GRUR 1990, 375, 376 - Steuersparmodell), ändert der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine Verwertungsgesellschaft handelt, nichts an der Tatsache, dass sich die Parteien um einen (jedenfalls teilweise) identischen potentiellen Kundenkreisbewerben, nachdem es einem Rechtsinhaber grundsätzlich freisteht, ob er sein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ I9a UrhG) von der Klägerin wahrnehmen lassen möchte oder ob er dieses Nutzungsrecht einem Dritten wie der Beklagten einräumt. Die hiervon abweichende Auffassung der Beklagten, Konkurrent der Klägerin sei nicht die Beklagte - die nur die technische Plattform anbiete sondern der Rechteinhaber selbst, der die Entscheidung über die Vergabe von Nutzungsrechten treffe, greift bei dieser Sachlage zu kurz und blendet das an die Rechteinhaber gerichtete Angebot der Beklagten auf Teilnahme an ihrem Partnerprogramm aus.

4. Die Berufung der Beklagten hat auch nicht insoweit Erfolg, als sie - wie von ihr. gerügt -ihrer Auffassung nach insoweit nicht passivlegitimiert sei, als die Sperrung der Videos in den den Unterlassungsanträgen zu l.b) bis -d) zugrunde liegenden Fällen nicht von ihr, sondern von den in den Sperrtafeln aufgeführten Musiklabeln veranlasst werde, die das Content-ID-System der Beklagten zur Verwaltung des Rechteportfolios der jeweiligen Rechteinhaber nutzten. Die betreffenden Musiklabels entschieden nicht nur über die Sperrung, sondern diese würden - wie erstinstanzlich unter Beweis gestellt - auch die Texte der betreffenden Sperrtafeln formulieren und freigeben.

Als Anspruchsgegner des“ verletzten Mitbewerbers unterliegt grundsätzlich derjenige dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG), der den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 3 UWG oder des § 7 UWG als Täter adäquat kausal verwirklicht öder im Sinne einer Beihilfehandlung an dieser mitwirkt (vgl. Köhler/Bornkamm a. a. O., § 8 Rn. 2.4. m. w. N.). Zu den vom Unterlassungsantrag zu 1. mitumfassten Sperrtafeln wie aus lb) bis d) ersichtlich, in denen es lautet: ,leider ist dieses Video, das Musik von ... beinhaltet, in Deutschland nicht verfügbar, da die G. die Verlagsrechte hieran nicht eingeräumt hat“, hat die Beklagte in erster Instanz im Rahmen der Klageerwiderung vom 02.09.2009 ausgeführt (Bl. 93 d. A., letzter Absatz): „Die Musiklabel haben in diesen Fällen aber nicht nur über die Sperrung selbst entschieden, sondern auch den Hinweistext der Blocking Messages - in Abstimmung mit der Beklagten - formuliert und dessen Verwendung dann freigegeben; in Abstimmung deswegen, weil die Blocking Messages der verschiedenen Label bestimmten gleichen (auch technisch bedingten) Grundsätzen entsprechen mussten, wie beispielsweise der Nennung des Rechteinhabers, der die Sperrung bewirkt hat. ...“ In dieser Mitwirkung am Zustandekommen des Inhalts der streitgegenständlichen Sperrtafeln im Rahmen des G.-ID-Systems der Beklagten hat das Landgericht zutreffend - was die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung nicht mehr rügt - das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr..1 UWG gesehen. Darüber hinaus begründet diese Mitwirkung aber auch die Passivlegitimation der Beklagten für die den Unterlassungsanträgen zu lb) bis ld) von der Klägerin behaupteten Verletzungshandlungen. Auch wenn die Beklagte in diesen Fällen die Sperrung nicht selbst veranlasst und an der Formulierung der Texte der Sperrtafeln nur mitwirkt, nimmt sie dadurch eine Beihilfehandlung vor, die ihre Verantwortlichkeit für die angegriffenen Inhalte begründet.

5. Zwar kann dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, dass der Inhalt der mit Klageantrag 1. angegriffenen Sperrtafeln als aus Sicht des Erstgerichts unvollständige und sich ohne Hinweis auf die Hintergründe der Nichterteilung von Nutzungsbefugnissen als objektiv falsch darstellende Aussagen den Tatbestand der Herabsetzung der Klägerin als Mitbewerberin im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG erfüllten. Gleichwohl war der Beklagten das mit Klageantrag 1. angegriffene Verhalten im Umfang der mit dem Insbesondere-Teil angegriffenen Sperrtafeln (a bis d) zu untersagen, allerdings unter dem Gesichtspunkt der Irreführung im Sinne von § 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ und Nr. 3 UWG.

a) Der über den Inhalt der vier Sperrtafeln hinaus abstrahierte Unterlassungsantrag ist aus den in der Verfügung vom 08.01.2015 aufgeführten Gründen zu weit gefasst, da er auch zulässige Verhaltensweisen erfasst Soweit er über die konkrete Verletzungsform in Gestalt des Insbesondere-Teils (Sperrtafeln a) bis d)) hinausgeht, war er als unbegründet abzuweisen.

Im Umfang der konkreten Verletzungsform, die als Minus in dem nicht wirksam (s. o.) beschränkten abstrahierten Unterlassungsantrag enthalten ist, ist die Klage begründet.

b) Zur Beurteilung der Frage, ob in dem Verhalten eines Mitbewerbers die Herabsetzung eines Konkurrenten im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG (vgl. auch § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG) - als sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers, seines Unternehmens und/oder seiner Leistungen in den Augen der angesprochenen oder von der Mitteilung erreichbaren Verkehrskreise (vgl. Köhler/Bornkamm a. a. O., § 4 Rn. 7.12) - zu sehen ist, ist auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Adressaten der Äußerung, nicht dagegen auf die Sichtweise des betroffenen Mitbewerbers abzustellen, sei es durch wahre oder unwahre Tatsachenbehauptungen als auch durch Werturteile (vgl. Köhler/Bornkamm a. a. O., § 4 Rn. 7.13 unter Verweis auf BGH WRP 2012, 77 Rn. 22 - Coaching-Newsletter; BGH GRUR 2005, 609, 610 - Sparberaterin II; BGH GRUR 2002, 982, 984 - DIE „STEINZEIT IST VORBEI!“; Harte/Henning/..., UWG, 3. Aufl. 2013, § 4 Nr. 7 Rn. 17 m. w. N.). Entsprechendes gilt für den Tatbestand der irreführenden Werbung im Sinne von § 5 UWG.

aa) Als von den streitgegenständlichen Sperrtafeln gemäß Klageantrag 1. angesprochene Verkehrskreise sind sowohl die Aktivnutzer, also der (Musik-)Videos auf die Plattform Y0T0j9 einstellende Adressatenkreis (bei dem es sich in der Regel um den Rechteinhaber oder den Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an dem betreffenden Musikwerk handelt), als auch insbesondere die Passivnutzer, die die Videos bei Y. abrufen und im Wege des Streamings nutzen, anzusehen. Für den Passivnutzer als den unmittelbaren Adressaten des Inhalts der Sperrtafel, der das Video abrufen möchte, ergibt sich dies ohne weiteres. Aber auch der Aktivnutzer zählt zum angesprochenen Verkehrskreis, da die Angabe, sein bei Y. eingestelltes Video könne aus den in den Sperrtafeln genannten Gründen nicht abgerufen (also nicht im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht) werden, seinem mit der Einstellung des Videos in das Internet erklärtem Willen, dieses dem interessierten Nutzer zur Verfügung zu stellen, zuwiderläuft.

bb) Der von den streitgegenständlichen Sperrtafeln gemäß Klageantrag 1. im Sinne der vorstehenden Ausführungen unter aa) angesprochene Verkehr wird die darin getroffenen Aussagen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, seinem Wortlaut entsprechend in tatsächlicher Hinsicht zunächst dahingehend verstehen, dass das betreffende Video nicht abrufbar - im Sinne von „nicht verfügbar“ - sei, weil die G. also die Klägerin, keine Nutzungsberechtigung erteile. Aus welchem Grunde eine derartige Entscheidung von der G. getroffen wurde oder ob diese überhaupt von der Beklagten um eine Nutzungsberechtigung ersucht wurde, lässt der Wortlaut der Spantafeln offen. Hierbei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs, insbesondere den Aktivnutzem, bekannt sein dürfte, dass die Klägerin als Wahrnehmungsgesellschaft nach dem Gesetz grundsätzlich verpflichtet ist, Nutzungsrechte zu erteilen und insoweit einem Kontrahierungszwang unterliegt. Insoweit sieht der angesprochene Verkehr in der Mitteilung, dass das betreffende. Musikvideo nicht abgerufen werden könne, weil die erforderlichen Rechte von der G. nicht erteilt worden seien, dass es sich insoweit um eine lückenhafte, den tatsächlichen Hintergrund zur Vorgehensweise der G. nicht erläuternde Aussage handle. Entgegen der Auffassung des Landgerichts begründet das Unterlassen einer vollständigen Sachverhaltsdarstellung allerdings nicht den Vorwurf einer Mitbewerberherabsetzung gemäß § 4 Nr. 7 UWG in dem Sinne, dass der angesprochene Verkehr hieraus eine einseitige Schuldzuweisung für die Nichterteilung von zum Abrufen der Musikvideos erforderlicher Nutzungsrechte zulasten der Klägerin ableiten würde und diese dadurch Gefahr liefe, in Misskredit zu geraten. Der Umstand, dass sich der Informationsgehalt der auf den streitgegenständlichen Sperrtafeln angebrachten Aussagen auf den nüchternen Hinweis, die G. habe die erforderlichen Nutzungsrechte nicht erteilt, beschränkt und zur vollständigen Information benötigtes Hintergrundwissen nicht vermittelt, macht deren Inhalt nicht zu einer objektiv falschen, den Tatbestand der Herabsetzung verwirklichenden Tatsachenbehauptung.

c) Aus den vorstehenden Ausführungen unter a) erfüllen die Aussagen in den mit Klageantrag f. angegriffenen Sperrtafeln auch nicht den Tatbestand der Anschwärzung im Sinne von § 4 Nr. 8 UWG (auf den die Klägerin ihren Klageantrag 1. ebenfalls stützt, vgl. Klagebegründurig S. 33 ff. - BL 33 ff. d. A.). Daher fehlt es insoweit am Vorliegen einer nicht erweislich wahren bzw. falschen Tatsachenbehauptung durch die Beklagte. Wie den vorstehenden Ausführungen (zu b) bb) zum Verkehrsverständnis des Inhalts der fraglichen Sperrtafeln zu entnehmen ist, wird der Aktiv- bzw. der Passivnutzer diesen entnehmen, dass die Klägerin (möglicherweise) erforderliche Nutzungsrechte nicht vergebe, sich darüber möglicherweise (vgl. die Anlagenkonvolute K 7, K 8 und K 14) auch ärgern, insoweit wird er die Klägerin als verantwortlich für den Umstand ansehen, dass das betreffende Musikvideo nicht über Y. abgerufen werden kann. Er wird auch erkennen, dass die Information lückenhaft ist, nachdem ein Grund für diese Haltung der G. trotz bestehender Wahrnehmungspflicht nicht genannt wird. Diese Umstände rechtfertigen allerdings nicht den Vorwurf falscher oder jedenfalls nicht erweislich wahrer Tatsachenbehauptungen, die Beklagte hat insoweit gerade keine Behauptung aufgestellt, die sich anschwärzend darstellen könnte.

c) Die Berufung der Beklagten hat im Umfang des Insbesondere-Teils gleichwohl keinen Erfolg, weil der Inhalt der insoweit angegriffenen Sperrtafeln im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 UWG irreführend ist mit der Folge, dass sie das mit Klageantrag 1. angegriffene Verhalten zu unterlassen hat (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG).

b) Die mit Klageantrag 1. angegriffenen Angaben sind zwar insoweit der Sache nach zutreffend (und stellen aus den vorgenannten Gründen unter b) keine unwahre Tatsachenbehauptung dar), als die Klägerin der Beklagten - in diesem Sinne versteht der angesprochene Verkehr die dortigen Angaben, nicht hingegen dahingehend, dass der das Musikvideo hochladende Nutzer hiervon betroffen sei - tatsächlich keine Nutzungsberechtigung eingeräumt hat. Die streitgegenständlichen Aussagen lassen aber den angesprochenen Verkehr im Unklaren, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Nutzungsberechtigung nicht eingeräumt worden sei. Der Umstand dass einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Aktiv- bzw. Passivnutzer bekannt ist, dass das Gesetz der Klägerin aufgrund ihrer Wahrnehmungspflicht der Klägerin grundsätzlich keinen Ermessensspielraum einräumt, ob sie Nutzungsrechte an von ihr wahrgenommenen urheberrechtlich geschützten Werken vergibt oder nicht, eröffnet daher einen Raum für Spekulationen, weshalb sich im Falle der Beklagten die Klägerin gleichwohl weigere, dieser das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der betreffenden Musikvideos einzuräumen. Weder über die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Prozessparteien zur Frage, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten - die in eigener Person keine Urheberrechte an den Musikvideos beanspruchen kann - wahrnehmungspflichtig ist, noch hinsichtlich des Streits über die unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien Über die Vergütung relevanter Nutzungshandlungen (sei es im“ Wege einer Einzelvergütung nach den Tarifen der Klägerin oder wie von der Beklagten gewünscht durch eine Pauschalabgeltung) wird der angesprochene Verkehr aufgeklärt, obwohl diesem an einer Information Über die zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte ein sachlich berechtigtes Interesse nicht abgesprochen werden kann. Bei dieser Sachlage weisen die lediglich rudimentären Angaben in den Sperrtafeln, die sich auf die bloße Tatsache der Nichterteilung von Nutzungsrechten beschränken, ein Informationsdefizit auf, hinsichtlich dessen die Beklagte mittels eines aufklärenden Hinweises gehalten gewesen wäre, den angesprochenen Verkehr über die Sachlage zu informieren, um sich nicht dem Vorwurf des Hervorrufens einer wettbewerbswidrigen Irreführung auszusetzen. Denn ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs wird die mit Bedauern („Leider ...“) zur Kenntnis gebrachte Mitteilung dahin verstehen, dass diese auf einer Entscheidung der Klägerin beruht.

Dem kann die Beklagte nicht Erfolg entgegenhalten, die Beurteilung des Inhalts der mit Klageantrag 1. angegriffenen Sperrtafeln als wettbewerbswidriges Handeln verkenne die urheberrechtliche Einordnung der relevanten Vorgänge, dabei insbesondere die Funktion der Beklagten als Hostprovider, außerdem werde die Rolle des hochladenden Aktivnutzers als Werknutzer ausgeblendet. Die rechtliche Beurteilung des Streitfalles dahingehend, ob in der Einblendung der streitgegenständlichen Sperrtafeln gemäß Klageantrag 1. ein unlauteres Handeln der Beklagten zu sehen ist, unterliegt der in wettbewerbsrechtlicher Sicht vorzunehmenden Interpretation des Verkehrsverständnisses vom Inhalt der verfahrensgegenständlichen Sperrtafeln. Der hiervon angesprochene Verkehr, insbesondere der gewerbliche Aktivnutzer, der sich in der Regel für Fragen der Wahrnehmung seiner Urheberrechte interessieren wird, wird über den vorstehend dargestellten Umfang, wonach der Klägerin als Wahrnehmungsgesellschaft grundsätzlich kein Auswahlermessen in Richtung auf die Vergabe von Nutzungsrechten gegen Entrichtung eines tariflich vorgesehenen Nutzungsentgelts zustehe (und der darüber hinaus regelmäßig über den Umstand informiert sein wird, dass Y. ein Partnerprogramm anbietet, mittels dessen der Urheber eines Musikvideos der Beklagten Nutzungsrechte auf diese gegen Beteiligung ah Werbeeinnahmen vergeben kann), über weitergehende Kenntnisse aus dem Bereich des Urheberrechts nicht verfügen. Insbesondere vermag der angesprochene Verkehr nicht zu beurteilen, welche Rolle der hochladende Nutzer oder die Beklagte als Hostprovider aus der Sicht des Urheberrechts spielen, wenn ein Musikvideo im Wege des Streamings durch einen Dritten hochgeladen wird. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass dem Aktiv- oder dem Passivnutzer bekannt ist, dass die Klägerin im Falle des § 11 Abs. 2 WahfnG die Nutzung eines von1 ihr wahrgenommenen Werkes nicht verhindern könne. Dass das Landgericht diese Gesichtspunkte in die Ermittlung des Verkehrsverständnisses vom Inhalt der streitgegenständlichen Sperrtafeln gemäß Klageantrag 1. nicht einbezogen hat, lässt daher einen Rechtsfehler nicht erkennen und führt nicht zum Erfolg der Berufung der Beklagten.

e) Dem sich auf wettbewerbswidrige Irreführung stützenden Verbot in der Fassung von Ziff. 1.1. dieses Senatsurteils kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit entgegenhalten. Die Meinungsfreiheit ist durch Art., 5 Abs. 1 GG nicht vorbehaltlos garantiert, sie findet vielmehr gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch das Lauterkeitsrecht zählt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.07.2007, 1- BvR 99/03 - Dr. R. Vitaminprogramm, nachgewiesen in juris, dort Tz. 27 m. w. N.). Einschränkungen des Rechts der freien Meinungsäußerung bedürfen grundsätzlich einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige Rechte und Interessen Dritter (vgl. Köhler/Bornkamm a. a. O., § 5 Rn. 1.65, 1.66 unter Hinweis auf BVerfGE 107, 347 - Benetton-Werbung I)t Das Irreführungsverbot kann sich in der Regel auf solche schützwürdigen Interessen Dritter, nämlich der Verbraucher und Mitbewerber, stützen (vgl. Köhler/Bornkamm a. a. O., § 5 Rn. 1.65). Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Beurteilung bietet der Streitfall nicht.

B) Unterlassungsantrag zu 2. (LGU Ziffer 2.)

Die gegen das in Ziffer 2. des landgerichtlichen Urteils ausgesprochene Verbot gerichtete Berufung der Beklagten ist hingegen begründet. In der insoweit angegriffenen Aussage „Dieses Video enthält G. von G. Dieser Partner hat das Video in deinem Land aus urheberrechtlichen Gründen gesperrt“ mit in kleiner Schrift gehaltenem Wort- („Das tut uns leid“) und Bildzusatz („Sriiiley“) ist entgegen den Auffassung des Landgerichts keine unwahre, den Vorwurf der Anschwärzung der Klägerin als Mitbewerberin der Beklagten (§ 4 Nrv 8 UWG) begründende Tatsachenbehauptung zu sehen.

1. Hinsichtlich der mangels Zustimmung der Beklagten nicht wirksamen Einschränkungen wird auf die vorstehenden Ausführungen unter A. 1. verwiesen.

2. Was das Verständnis des angesprochenen Verkehrs - Aktiv- und Passivnutzer (vgl. vorstehend unter A) 5.a)) - von der insoweit angegriffenen Aussage in der verfahrensgegenständlichen Sperrtafel gemäß Klageantrag 2. anbelangt, vermag, sich der Senat den Feststellungen des Landgerichts, wonach dieser dem Begriff „C. von G. keinen objektiven Bedeutungsgehalt beimessen kann, nicht anzuschließen. Der mit den Gegebenheiten bei der Plattform Y. vertraute Nutzer wird diesen Begriff dahingehend verstehen, dass es sich hierbei um ein Musikvideo handelt, hinsichtlich dessen die GÄBK wahrnehmungsbefugt und von daher befugt ist, Nutzungsrechte hieran zu vergeben, darunter auch das Recht zur Öffentlichen Zugänglichmachung, also zum Abrufen und zum Herunterladen des Videos.

Die Aussage, wonach die Klägerin das Video gesperrt habe, ist nach dem relevanten objektivierten Verständnis der Adressaten nicht im Wortsinne dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin das betreffende Musikvideo „in eigener Person“ im Sinne der Vornahme einer körperlichen Handlung gesperrt habe. Dem angesprochenen, durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Aktiv- wie auch dem Passivnutzer ist bewusst, dass die Klägerin als Wahrnehmungsgesellschaft keinen Zugriff auf die Y.-Plattform der Beklagten dahingehend hat, dass sie selbst die Sperrung bzw. Löschung dort platzierter Inhalte vornehmen könnte. Vor diesem Hintergrund wird der angesprochene Verkehr den Aussagegehalt der mit . Klageantrag 2. angegriffenen Sperrtafel dahingehend verstehen, dass ein. in der Sperrtafel selbst nicht dargestelltes - Verhalten der Klägerin Veranlassung gegeben hat, das betreffende Musikvideo zu sperren, d. h. zu verhindern, dass es über Y. aufgerufen werden kann.

3. Ausgehend von dem unter 2. dargestellten Verkehrsverständnis ist der Inhalt der mit Klageantrag zu 2. angegriffenen Sperrtafel nicht als wettbewerbswidrig anzusehen, insbesondere enthält sie keine unwahre, nach Maßgabe des § 4 Nr. 8 UWG anschwärzende Tatsachenbehauptung. Unstreitig hat die Klägerin parallel zu dem in erster Instanz vor dem Landgericht Hamburg wegen Unterlassung .geführten Verfahren (in der Berufungsinstanz derzeit unter Az. 5 U 87/12 vor dem OLG Hamburg anhängig) mit Schriftsatz vom 09.01.2013 (nicht vorgelegt) bei der Schiedsstelle einen Antrag eingereicht, der auf die Zahlung von Schadensersatz wegen der „unlizenzierten Nutzung von 1000 urheberrechtlich geschützten Musikvideos des G.-Repertoires“ gerichtet war (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 02.09.2013, S. 28 = BL 96 d. A.). In dem dort geführten Verfahren hat die Klägerin nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten eine Anlage mit ca. 14.000 Videos vorgelegt und ihren Antrag entsprechend erweitert. Daraufhin hat die Beklagte die mit Klageantrag zu 2. angegriffene „Blocking Message“ geschaltet. Wie bereits in der Verfügung vom 08.01.2015 ausgeführt wurde, ist der Antrag 2. zu weit, da er sich auch auf die Musikvideos bezieht, hinsichtlich derer die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Der Unterlassungsantrag wird aber auch nicht in eingeschränktem Umfang darauf gestützt, dass - unstreitig - in Bezug auf Musikvideos, die Gegenstand des Antrags an die Schiedsstelle sind, eine ausdrückliche Unterlassungsaufforderung nicht ausgesprochen wurde. Dies ändert nichts daran, dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass die Einstellung der Sperrtafel durch die Beklagte unmittelbar auf die klägerseits geltend gemachte Schadensersatzforderung zurückzuführen war. Das Vorgehen der Klägerin lässt aus der Sicht eines neutralen Beobachters auch keinen anderen Schluss zu, als dass die Herbeiführung einer derartigen Reaktion der Beklagten auch von der Willensentschließung der Klägerin bei Einleitung und Durchführung des Verfahrens vor der Schiedsstelle mitgetragen war. Zwar mag es zutreffen, dass der Klägerin in erster Linie daran gelegen war, mit der Beklagten eine Einigung Über eine einvernehmliche Lizenzregelung herbeizuführen und die Unterlassungsklage wie auch die Schadensersatzforderungen vorrangig den Zweck verfolgten, Druck auf die Beklagte auszuüben, um einer Einigung näherzutreten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beklagte nicht aus freien Stücken die mit Klageantrag 2. angegriffene „Blocking Message“ eingestellt hat, sondern auf Betreiben der Klägerin. Insoweit ist der Sache nach die Behauptung, die Klägerin habe das betreffende Musikvideo aus urheberrechtlichen Gründen „gesperrt“, nicht inhaltlich unzutreffend und somit nicht geeignet, den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit zu. begründen, denn wie von der Beklagten zu Recht geltend gemacht wird, beinhaltet auch die Forderung nach Schadensersatz die Aussage, dass die fraglichen Musikvideos auf der Internetplattform in rechtswidriger Weise genutzt werden.

3. Aus den vorgenannten Gründen bestehen auch die klägerseits nachrangig (vgl. Klagebegründung S. 43 = Bl. 43 d. A.) geltend gemachten äußerungsrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts der Klägerin nicht. Die Angaben auf der Sperrtafel enthalten weder unwahre Tatsachenbehauptungen, noch ist deren Inhalt (im Gegensatz zu den mit Klageantrag 1. angegriffenen Sperrtafeln) unvollständig und von daher geeignet für die Annahme, dass der angesprochene Verkehr eigene, die Klägerin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht in rechtswidriger Weise beeinträchtigende Schlussfolgerungen hinsichtlich des Aussagegehalts der streitgegenständlichen Sperrtafel anstellen würde (vgl. BVerfG NJW 2006, 206, 209 - „IM-Sekretär“ Stolpe; BGH NJW 2006, 601, 603).

C) Die Entscheidung zu den mit den Klageanträgen zu 3. bis 5, geltend gemachten Annexansprüchen (vgl. LGU Ziff. 3. bis 5.) - hinsichtlich derer dem Grunde nach auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (LGU S. 29/30) Bezug genommen wird - folgt aus der Zurückweisung der Berufung in Richtung auf das mit Klageantrag zu 1. beanspruchte Unterlassungsgebot (unter Berücksichtigung der teilweisen Klageabweisung) sowie aus der Stattgabe der Berufung der Beklagten in Richtung auf das mit Klageantrag zu 2. verfolgte Unterlassungsbegehren. Da die vorgerichtliche Abmahnung vom 10.01.2013 (Anl. K 12) nur teilweise, nämlich im Hinblick auf den Inhalt der Sperrtafeln gemäß Klageantrag zul. im Umfang dieses Senatsurteils, berechtigt war, können die Kosten der Abmahnung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur anteilig beansprucht werden (vgl. BGH GRUR 2010, 744 Tz. 50 - Sondernewsletter; Köhler/Bornkamm a. a. O., § 12 Rn. 1.96b). Dies führt im Streitfall bei Zugrundelegung eines Gegenstandswerts für die Abmahnung in Höhe von € 250.000,- sowie einer 0,65-Gebühr zuzüglich € 20,- Kostenpauschale (vgl. LGU S. 30) zur Erstattungsfähigkeit in Höhe von € 1.162,70 wie aus Ziffer 1.5. dieses Senatsurteils ersichtlich.

D) Der nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Beklagten eingereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz vom 20.04.2015 bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO).

III. 1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 01/07/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 20.04.2012 wird zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 20.04.2012 wird ebenfal
published on 12/03/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 8 8 / 1 3 Verkündet am: 12. März 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGH
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Annotations

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.