Oberlandesgericht München Urteil, 16. März 2017 - 29 U 3923/16

published on 16/03/2017 00:00
Oberlandesgericht München Urteil, 16. März 2017 - 29 U 3923/16
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Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 15.09.2016 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.967,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.284,76 € seit 08.04.2015, aus 373,46 € seit 01.03.2016 und aus weiteren 309,48 € seit 19.04.2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 7/8 und die Beklagte 1/8 zu tragen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 7/8 und die Beklagte 1/8 zu tragen.

IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Erstattung von Abschleppkosten Unterlassungs- und bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend.

Die Klägerin bietet als Versicherungsunternehmen unter anderem Kfz-Schutzbriefversicherungen an, bei denen sie den Versicherungsnehmern u.a. die Kosten für Pannenhilfe- oder Abschleppmaßnahmen ganz oder teilweise ersetzt.

Die Beklagte betreibt ein Autohaus. Sie ist auch ein Vertragsunternehmen des ADAC und führt u.a. in dessen Auftrag Straßendienste (Pannenhilfe- und Abschleppleistungen) aus.

Die Beklagte hat bei der Klägerin Rechnungen über Pannenhilfe- und Abschleppleistungen für etliche Versicherungsnehmer der Klägerin, die eine Panne mit ihrem PKW erlitten hatten, jeweils zusammen mit einem Abtretungsvertrag eingereicht. Die Versicherungsnehmer der Klägerin waren gleichzeitig Mitglied im ADAC. Die Klägerin hat die Rechnungen weitgehend beglichen. Die Versicherungsnehmer bzw. die Fahrer hatten nach ihren Pannen zunächst beim ADAC angerufen. Der ADAC informierte die Beklagte, die sich daraufhin zum jeweiligen Havaristen begab.

Bei Einreichung der Rechnungen hat die Beklagte die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass der jeweilige Versicherungsnehmer bzw. Havarist zunächst den ADAC angerufen hatte.

Ziffer A.3.11 der Versicherungsbedingungen der Klägerin (AKB) lautet wie folgt:

Verpflichtung Dritter:

1. Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.

2. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, werden wir Ihnen gegenüber abweichend von A. 3.11.1. in Vorleistung treten.

1. Die Clubbedingungen des ADAC enthalten u.a. folgende Klauseln:

5. Was hat das ADAC Mitglied im Schadensfall zu beachten?

a) Das ADAC Mitglied hat persönlich Anspruch auf ADAC Hilfeleistungen.

b) …

c) …

d) Die Clubleistung ist nicht kostenfrei, wenn gleiche Leistungen auf Grund derselben Ursache mehrmals erbracht oder Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden oder ein Erstattungsanspruch gegen Dritte besteht. Als Dritte gelten nicht die ADAC-Schutzbrief Versicherung AG, die ADAC-Rechtsschutz Versicherungs AG und die ADAC Autoversicherung AG.

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.03.2015 (Anlage K 16) aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, mit der sie sich verpflichtet, es zukünftig zu unterlassen, sich von Versicherungsnehmern der Klägerin, denen sie aufgrund eines Auftrags eines Dritten Pannen- oder Unfallhilfe leistet, deren vermeintliche Erstattungsansprüche gegenüber der Klägerin abtreten zu lassen und ihre Leistung gegenüber der Klägerin abzurechnen. Des Weiteren forderte die Klägerin die Beklagte in dem Schreiben auf, die ihr bislang zu Unrecht gezahlten Kosten zu erstatten und Auskunft über weitere Vorgänge zu erteilen. Die Beklagte hat die Abgabe der Unterlassungserklärung und die Zahlung verweigert.

Die Klägerin behauptet, ihre Versicherungsnehmer hätten der Beklagten keinen Abschleppauftrag erteilt. Alle Personen hätten aufgrund ihrer Mitgliedschaft beim ADAC diesen gerufen und ihn um die aufgrund der Mitgliedschaft geschuldete Pannenhilfe gebeten. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Fahrzeugführer eine vertragliche Vereinbarung mit dem Abschleppunternehmen eingehen wolle. Dem Fahrzeugführer fehle jegliches diesbezügliches Erklärungsbe-wusstsein.

Die Beklagte werde im Auftrag des ADAC tätig. Der ADAC handle systematisch mit dem Ziel der Generierung von Mehreinnahmen durch das ADAC-Vertragsunternehmen und der vertragswidrigen Kostenersparnis beim ADAC auf Kosten Dritter, nämlich der Schutzbriefversicherer. Für den ADAC und dessen Vertragspartner stelle dies eine „WIN-WIN-Situation“ dar. Der ADAC zahle für die seinem Mitglied geschuldete Abschleppleistung, mit der er die Beklagte beauftragt habe, gar nicht, die Beklagte rechne den Auftrag gegenüber dem Schutzbriefversicherer, hier der Klägerin, zu wesentlich höheren Beträgen ab als gegenüber dem ADAC.

Die Klägerin stützt die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf § 823 Abs. 2, § 1004 BGB i.V.m. § 263 StGB, auf § 823 Abs. 1, § 1004 BGB unter dem Aspekt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sowie auf § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1, 10, 11 UWG a.F. Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein Rechtsgrund für die Zahlungen der Klägerin liege nicht vor.

Die Beklagte behauptet, dass der ADAC nur als Vermittler tätig sei und keinen unbedingten Auftrag erteile. Wenn der Havarist aufgrund einer erlittenen Panne den Notruf des ADAC anrufe, würden dem örtlichen Vertragspartner - hier der Beklagten - Daten und Standort des Hilfesuchenden sowie dessen Fahrzeug mitgeteilt und ein Mitarbeiter der Beklagten fahre den gemeldeten Standort an. Es sei allein Sache des jeweiligen Havaristen, vor Ort die begehrte Werkleistung zu beauftragen. Schließlich vermittle der ADAC nicht nur ADAC-Mitgliedern Pannenhilfe, sondern er sei aufgrund seiner Gemeinnützigkeit grundsätzlich jedem Hilfesuchenden verpflichtet, Pannenhilfe zu vermitteln. Die Mitarbeiter der Beklagten würden vor Ort mit dem Hilfesuchenden klären, ob überhaupt eine gültige ADAC-Mitgliedschaft bestehe, ob der Abschleppvorgang darüber auch abgedeckt sei und ob der Abschleppvorgang schließlich von der Beklagten ausgeführt werden solle. Der jeweilige Kunde werde darüber aufgeklärt, dass der ADAC für Kosten der begehrten Hilfeleistung dann nicht aufkomme, wenn die Abschleppleistung beispielsweise über einen Schutzbrief bei der Klägerin abgedeckt sei. In den streitgegenständlichen Fällen hätten die Havaristen dann der Beklagten einen Auftrag erteilt und ihr ihre Ansprüche gegen die Klägerin abgetreten.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche kämen schon nicht in Betracht, weil die Klägerin und die Beklagte keine Mitbewerber seien.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 15.09.2016, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, vollumfänglich abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstin-stanzlichen Vortrags mit ihrer Berufung.

Hilfsweise macht sie sich den Vortrag der Beklagten hinsichtlich deren Vorgehens bei Vermittlung des Einsatzes durch den ADAC im Wege des äquipollenten Parteivorbringens zu eigen und stützt die Unterlassungsansprüche unter Berufung auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.01.2017, Az. I-15 U 37/16 (Anlage K 70) ergänzend auch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG.

Sie beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München II vom 15.09.2016 zu verurteilen,

  • 1.es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden und fälligen Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, sich von Versicherungsnehmern der Klägerin, denen sie aufgrund eines Auftrages eines Dritten Pannen- oder Abschlepphilfe leistet, einen Auftrag für diese Pannen oder Abschlepphilfe erteilen zu lassen und/oder sich deren vermeintliche Erstattungsansprüche aus einem Versicherungsverhältnis zur Klägerin abtreten zu lassen,

  • 2.es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden und fälligen Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, gegenüber der Klägerin Pannen- oder Abschlepphilfeleistungen für deren Versicherungsnehmer abzurechnen, wenn und soweit die Beklagte diese aufgrund eines Auftrages eines Dritten erbracht hat,

  • 3.an die Klägerin EUR 7.167,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 6.484,76 seit 08.04.2015, aus EUR 373,46 seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 11.06.[sic].2016 und aus weiteren EUR 156,28 seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 01.04.2016 zu zahlen,

  • 4.an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.822,96 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.04.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2017 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nur hinsichtlich der Abweisung des Rückzahlungsanspruchs weitgehend begründet. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche stehen der Klägerin nicht zu.

1. Die Beklagte hat den Versicherungsnehmern, die auch ADAC Mitglied sind, nicht im Auftrag eines Dritten Pannenhilfe geleistet hat, so dass die geltend gemachten Ansprüche daher schon mangels Wiederholungsgefahr nicht bestehen.

Die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten, dass der ADAC bei Anruf eines Havaristen zunächst die Pannenhilfe nur vermittelt und es sich erst nach Eintreffen der Beklagten beim Havaristen entscheidet, ob die Beklagte im Auftrag des ADAC die Pannenhilfe leistet, nicht widerlegt. Die Beklagte hat insoweit ausgeführt, dass sie vom ADAC den Einsatzort mitgeteilt bekommt, und sie dann vor Ort klärt, ob tatsächlich eine ADAC Mitgliedschaft besteht und ob darüber hinaus noch eine Versicherung besteht, die das eingetretene Risiko abdeckt. In den Fällen, in denen der Havarist das Pannenrisiko nicht nur über den ADAC, sondern auch noch anderweitig abgedeckt habe, werde sie nicht im Auftrag des ADAC tätig, sondern lasse sich einen Auftrag des Havaristen erteilen und dessen Ansprüche gegen seine Versicherung abtreten. Dafür, dass der ADAC die Pannenhilfe zunächst nur vermittelt und er seinem Vertragsunternehmen, bei Anruf eines Havaristen zunächst noch keinen (unbedingten) Auftrag erteilt, spricht, dass der ADAC nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten nicht nur ADACMitgliedern zur Hilfe verpflichtet ist, sondern sich auch Nicht-ADAC-Mitglieder im Falle einer Panne an den ADAC wenden können und dieser auch diesen Pannenhilfe vermittelt. Da bei Nicht-ADAC-Mitgliedern, davon auszugehen ist, dass die Beklagte im Auftrag des Havaristen und nicht des ADAC tätig wird und sich die Mitgliedschaft - etwa durch Vorlage eines Mitgliedsausweises - in etlichen Fällen auch vor Ort leichter klären lassen wird, als am Telefon, ist der Vortrag der Beklagten, dass seitens des ADAC zunächst nur eine Vermittlung vorliegt, ohne Weiteres nachvollziehbar.

Dass die Beklagte, wenn sich vor Ort herausstellt, dass der Havarist hinsichtlich der Pannenhilfe über anderweitigen Versicherungsschutz verfügt, nicht im Auftrag des ADAC tätig wird, entspricht nicht nur dem nicht widerlegten Vortrag der Beklagten, sondern ergibt sich auch aus der seitens der Klägerin vorgelegten Anlage K 19. Ausweislich der Anlage K 19 teilt der ADAC seinen Straßendienst-Vertragspartnern mit, dass im Rahmen der ADAC-Mitgliedschaft keine Kosten übernommen werden, wenn anderer Versicherungsschutz besteht. Die StraßendienstVertragspartner werden angehalten, sich Abtretungserklärungen unterschreiben zu lassen und die Rechnung bei der primär leistungspflichtigen Versicherung einzureichen. Verfährt die Beklagte, wie in den streitgegenständlichen Fällen, in dieser Weise, wird sie aus ihrer und auch aus Sicht des ADAC nicht aufgrund eines ADAC-Auftrags tätig.

2. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags aber auch unabhängig vom Fehlen eines Auftrags eines Dritten mangels Anspruchsgrundlage nicht.

a) Wettbewerbsrechtliche Ansprüche kommen nicht in Betracht, weil die Klägerin und die Beklagte keine Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2017, Az. I ZR 253/14, juris, Tz. 45 - World of Warcraft II m.w.N.). Die Parteien versuchen nicht, gleichartige Waren oder Dienstleistungen abzusetzen. Die Klägerin versucht als Versicherungsunternehmen Versicherungen abzusetzen, zu denen die seitens der Beklagten angebotenen Pannen- und Abschleppleistungen nicht gleichartig sind.

Auch wenn die Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen innerhalb des gleichen Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen, kann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen, nämlich dann, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH GRUR 2014, 1114, Tz. 32 - nickelfrei). Eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs des anderen liegt vor, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen im Absatz behindern oder stören könnte (vgl. BGH a.a.O., Tz. 32 - nickelfrei). Durch das konkret beanstandete Verhalten der Beklagten, nämlich sich von den Havaristen (vermeintlich) Aufträge erteilen zu lassen, sich die (vermeintlichen) Ansprüche gegen die Klägerin abtreten zu lassen und diese Ansprüche gegenüber der Klägerin abzurechnen, wird die Klägerin in ihrem Absatz nicht behindert oder gestört und daher in ihrem Wettbewerb nicht beeinträchtigt. Durch das Verhalten der Beklagten werden gegen die Klägerin nicht berechtigte Forderungen erhoben und sie erleidet bei Begleichung möglicherweise einen Vermögensschaden. In ihrem Absatz, also dem Abschluss von Versicherungsverträgen, wird die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten aber nicht beeinträchtigt. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin aufgrund des beanstandeten Verhaltens der Beklagten weniger Versicherungen absetzen können sollte als ohne dieses.

Die Aktivlegitimation der Klägerin besteht vorliegend auch nicht unter dem Aspekt der Förderung fremden Wettbewerbs. Stellt sich die in Rede stehende Wettbewerbshandlung als Förderung fremden Wettbewerbs dar, muss das konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerber bestehen (vgl. BGH GRUR 2014, 573 Tz. 19 -Werbung für Fremdprodukte). Zwar besteht zwischen dem ADAC und der Klägerin ein konkretes Mitbewerberverhältnis, da diese gleichartige Waren demselben Endverbraucherkreis anbieten. Die Beklagte fördert durch ihr Verhalten aber nicht den Wettbewerb des ADAC, das Verhalten der Beklagten ist nicht darauf gerichtet, dass dieser neue Mitglieder gewinnt. Sie erspart dem ADAC lediglich Aufwendungen, fördert aber nicht dessen Absatz.

b) Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergeben sich auch nicht aus § 1004, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.

aa) Hinsichtlich des auf die Unterlassung der Auftragserteilung und Abtretung der Ansprüche gerichteten Anspruchs (Berufungsantrag 1.) ergibt sich dies schon daraus, dass die Klägerin durch diese Handlungen in ihren Rechtspositionen nicht berührt wird. Allein aus der Erteilung eines Auftrags an die Beklagte und der Abtretung der etwaigen Ansprüche gegen die Klägerin kann die Klägerin noch keinen Vermögensschaden erleiden. Erst durch die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Klägerin wird deren Vermögen gefährdet.

bb) Ansprüche gemäß § 1004, § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB scheiden aber auch deshalb aus, weil ein Betrug seitens der Beklagten nicht angenommen werden kann.

Die Täuschung der Klägerin liegt darin, dass die Beklagte bei Einreichung der Rechnung und der Abtretungserklärung nicht mitteilt, dass der Versicherungsnehmer sich an den ADAC gewandt hat und die Beklagte vom ADAC zum Einsatzort geschickt wurde. Eine Täuschung durch Unterlassen erfüllt nur dann den Tatbestand des § 263 StGB, wenn der Beklagten eine Garantenstellung zukäme (vgl. § 13 StGB). Hierfür ist nichts ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt keine Täuschung durch positives Tun vor. Die Beklagte hat den Versicherungsnehmern Pannenhilfe geleistet, hierüber eine Rechnung erstellt und diese zusammen mit der vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Abtretungserklärung eingereicht. Hierdurch wird bei der Klägerin kein Irrtum hervorgerufen. Entscheidend für die Klägerin ist die Information, die ihr gerade nicht mitgeteilt wird, nämlich die Einschaltung des ADAC durch den Versicherungsnehmer, die aus Sicht der Klägerin ihre Leistungspflicht entfallen lässt. Die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen erfolgt nach dem „Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit“ (vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl. Vorbemerkung zu § 13 ff. Rn. 158a). Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt in dem Unterlassen der Mitteilung der für die Klägerin entscheidenden Information.

Darüber hinaus fehlt es aber auch am Vorsatz der Beklagten. Die Beklagte folgt bei ihrem Vorgehen den vom ADAC gemachten Vorgaben. Der ADAC teilt seinen StraßendienstVertragspartnern mit, dass im Falle des Bestehens anderweitigen Versicherungsschutzes, seitens des ADACs keine Kosten übernommen würden und sie dem Mitglied bei der Realisierung seiner Kosten helfen können, in dem sie „eine Abtretungserklärung unterschreiben lassen und die Rechnung bei dem primär leistungspflichtigen Dritten einreichen“ (vgl. Anlage K 19). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten bewusst war, dass sie durch dieses ihr vom ADAC nahegelegten Vorgehen die Klägerin zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung veranlasst, die bei dieser zu einem Vermögensschaden führt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte entsprechend den Angaben des ADAC von einer primären Leistungspflicht der Klägerin ausgegangen ist.

Das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht entbehrlich, weil für den Unterlassungsanspruch nur ein objektiv widerrechtlicher Eingriff in ein nach §§ 823 ff. BGB geschütztes Rechtsgut erforderlich sei. Einen Schutz vor „unvorsätzlichem Betrug“ sieht die Rechtsordnung gerade nicht vor.

c) Die Unterlassungsansprüche ergeben sich auch nicht aus einem rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 BGB. Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den Betrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt und damit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs als bestehender Einheit ausmacht (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 76. Aufl. § 823 Rn. 134 m.w.N.). Da reine Vermögensschäden nicht von § 823 Abs. 1 BGB erfasst werden, muss sich der Eingriff nach objektiven Maßstäben spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten (vgl. Sprau a.a.O. Rn. 135). Die Geltendmachung einer unberechtigten Forderung richtet sich nicht gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit und stellt daher keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, sondern kann lediglich zu einem reinen Vermögensschaden führen.

3. Die Unterlassungsansprüche sind auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 3 RDG begründet. Soweit sich die Klägerin den Vortrag der Beklagten hinsichtlich deren Vorgehens bei ADAC-Mitgliedern hilfsweise zu eigen macht, fehlt es zumindest auch und gerade an dem nach den Anträgen erforderlichen Auftrag eines Dritten.

4. Da die Unterlassungsansprüche nicht bestehen, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten.

5. Der Rückzahlungsanspruch bezüglich der geleisteten Versicherungsleistungen steht der Klägerin jedoch in Höhe von 6.967,70 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu.

a) Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 22.02.2016, der Aufstellung in der Anlage K 26 und der Klageerweiterungen vom 01.04.2016 im Einzelnen dargelegt, wie sich die geltend gemachte Forderung zusammensetzt. Aus der tabellarischen Übersicht sind der Schadensfall, der Versicherungsnehmer und die an die Beklagte geleistete Zahlung ersichtlich. Der Vortrag ist, außer im Fall der Versicherungsnehmerin S., hinreichend substantiiert. Die durch die Klägerin an die Beklagte erfolgte Zahlung sowie die Mitgliedschaft der Versicherungsnehmer im ADAC ist unstreitig, ebenso wie der Umstand, dass die Versicherungsnehmer bzw. die Fahrer sich alle zunächst an den ADAC und nicht an die Klägerin gewandt haben.

Aus der Aufstellung in der Anlage K 26 ergibt sich hinsichtlich der Versicherungsnehmerin S. allerdings, dass diese nicht Mitglied im ADAC, sondern im ACE war. Es fehlt jeglicher Sachvortrag der Klägerin, woraus sich der Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der für diesen Fall geleisteten 200,00 € ergeben soll, so dass die Berufung der Klägerin insoweit keinen Erfolg haben konnte.

b) Die durch die Klägerin geleisteten Zahlungen erfolgten in Höhe von 6.967,70 € ohne rechtlichen Grund.

aa) In den meisten der streitgegenständlichen Fälle wird es am rechtlichen Grund schon deshalb fehlen, weil der Versicherungsnehmer der Beklagten keinen eigenen Auftrag zur Vornahme der Abschleppleistungen erteilt hat. Die Havaristen haben sich aufgrund ihrer Mitgliedschaft im ADAC an diese gewandt, um Hilfe zu erhalten. Dass sie vor Ort trotz ihrer Mitgliedschaft im ADAC der Beklagten noch einen eigenen Auftrag erteilen wollten und ein entsprechendes Er-klärungsbewusstsein hatten, ist fernliegend. Aus den von der Beklagten als Anlagen B 6, B 8 -B 38 zum Nachweis der Auftragserteilung vorgelegten mit „Auftrag und Rechnung“ über-schriebenen Formularen ergibt sich dies in keiner Weise. Nach diesen Formularen, in die die ADAC Mitgliedsnummer einzutragen war und bei denen „ADAC“ im Kopf angegeben war, mussten die Havaristen davon ausgehen, eine ADAC Leistung in Anspruch zu nehmen. Dass aus Sicht der Havaristen keine eigene Auftragserteilung an die Beklagte vorlag, ergibt sich auch aus den zahlreichen dies bestätigenden von der Klägerin vorgelegten Erklärungen (vgl. Anlagen K 6, K 9, K 12, K 21, K 27- K36, K 38- K 42, K 48, K 50, K 52- K 59). Ohne entsprechende Auftragserteilung ging auch die Abtretung - unabhängig von der Frage der hinreichenden Bestimmtheit - ins Leere, da der abgetretene Vergütungsanspruch nicht bestand.

bb) Aber selbst wenn man von einer wirksamen Auftragserteilung und Abtretung ausgehen würde, wären die geleisteten Zahlungen ohne rechtlichen Grund erfolgt, denn die Klägerin war aufgrund der in Ziffer A. 3.11 AKB enthaltenen Subsidiaritätsklausel nicht zur Leistung verpflichtet. Gemäß Ziffer A. 3.11.1. der AKB der Klägerin gehen im Falle einer Mitgliedschaft in einem Verein, der zur Hilfe verpflichtet ist, diese Ansprüche den gegenüber der Klägerin bestehenden Ansprüchen vor. Die Subsidiaritätsklausel in den Clubbedingungen des ADAC steht dem nicht entgegen. Die Versicherungs- bzw. Clubbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2014, Az. IV ZR 389/12, juris, Tz. 15). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die konkurrierenden Subsidiaritätsklauseln der Klägerin und des ADAC dahingehend auslegen, dass er sich im Schadensfall zunächst wahlweise an den ADAC oder die Klägerin wenden kann und jeder ihm zur Leistung verpflichtet ist (vgl. BGH a.a.O. Tz. 18), die Ansprüche gegen die Klägerin aber dann zurücktreten, wenn er sich im Schadensfall zunächst an den ADAC gewandt hat. Die Subsidiaritätsklausel des ADAC greift vorliegend nicht, weil ein Erstattungsanspruch gegen die Klägerin nicht mehr besteht, da sich die Versicherungsnehmer zunächst an den ADAC gewandt haben. Eine Obliegenheit der Clubmitglieder, sich im Schadensfall bei Bestehen anderweitigen Versicherungsschutzes zunächst an die Versicherung zu wenden, besteht nicht.

c) Die Klägerin kann die ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen auch direkt bei der Beklagten kondizieren und muss den Anspruch nicht gegen ihre Versicherungsnehmer durchsetzen. Zwar liegt aus Sicht der Klägerin bei den einzelnen Zahlungen jeweils eine Leistung an ihren Versicherungsnehmer vor, so dass aufgrund des Vorrangs der Leistungskondiktion, die Klägerin ihre Ansprüche grundsätzlich an ihre Versicherungsnehmer richten müsste. Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jedoch jede schematische Lösung. Vielmehr sind in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (BGH NJW 1989, 900, 901). Vorliegend ist zu beachten, dass allein die Beklagte als vermeintliche Zedentin die unrichtige Auszahlung veranlasst hat. Die Versicherungsnehmer wollten in den streitgegenständlichen Fällen die Klägerin überhaupt nicht in Anspruch nehmen. Die Beklagte hat aufgrund einer angeblich nicht, tatsächlich aber doch bestehenden kostenfreien Einstandspflicht des ADAC die vermeintliche Abtretung der vermeintlichen Ansprüche bewirkt und die Klägerin aufgrund einer unvollständigen Information zur Auszahlung an sich veranlasst. Bei dieser Sachlage ist es interessengerecht, dass die Klägerin sich auch mit ihren Rückzahlungsansprüchen an die Beklagte wenden darf und nicht gezwungen ist, das Verhältnis zu ihren Versicherungsnehmern dadurch zu belasten, dass sie gegen diese Rückzahlungsansprüche für Leistungen geltend machen muss, die diese im Vertrauen auf ihre Mitgliedschaft im ADAC veranlasst haben.

d) Der Kondiktionsanspruch ist auch nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen aufgrund eines in den AKB der Klägerin enthaltenen Abtretungsverbotes. Eine abredewidrig erfolgte Abtretung kann mit ex tunc Wirkung gemäß § 182 Abs. 1, § 185 Abs. 2 BGB genehmigt werden. In der

c) Auszahlung der Beträge liegt jeweils eine konkludente Genehmigung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.12.2016, Az. 6 U 166/15, Anlage K 72).

e) Soweit die Beklagte sich hinsichtlich eines Teils der Zahlungen auf Verjährung beruft, sind die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht dargetan. Die Beklage hat lediglich zum Auftragsund Rechnungsdatum vorgetragen, nicht aber dazu, wann die Klägerin von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1, § 516 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Divergenz zur Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 26.01.2017, Az. I-15 U 37/16 (Anlage K 70) liegt aufgrund der erheblich abweichenden Antragsstellung und der sich schon daraus ergebenden anderen rechtlichen Bewertung nicht vor.

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Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.