Landgericht München II Endurteil, 15. Sept. 2016 - 8 O 4244/15

published on 15/09/2016 00:00
Landgericht München II Endurteil, 15. Sept. 2016 - 8 O 4244/15
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für den Zeitraum von 11.09.2016 (Eingang der Klage) bis 21.02.2016 auf 56.484,76 €, für den Zeitraum von 22.02.2016 (Eingang der ersten Klageerweiterung) bis 01.05.2016 auf 57.031,96 € und ab dem 02.05.2016 (Eingang der zweiten Klageerweiterung) auf 57.341,44 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Unterlassungsansprüche und Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit Kfz-Abschleppkosten geltend, die für ...-Mitglieder angefallen sind, die zugleich eine Schutzbriefversicherung bei der Klägerin unterhalten.

Die Klägerin ist ein bundesweit tätiger Sachversicherer, der u.a. Schutzbriefversicherungen anbietet. Bei einem Kfz-Schutzbrief werden entsprechend der Versicherungsbedingungen auch die Kosten für Pannenhilfe- und Abschleppdienste ganz oder teilweise erstattet. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Kfz-Reparaturbetrieb mit Sitz in Gmund, der auch für den ... Pannenhilfe- und Abschleppleistungen erbringt. Der ... bietet seinen Clubmitgliedern einen Pannen- und Unfallservice an, den er entweder durch eigene Fahrzeuge oder durch Dritte (in der Regel feste Vertragspartner des ...) erbringen lässt. Der Klägerin sind Fälle bekannt geworden, bei denen die Beklagte Abschleppleistungen für Versicherungsnehmer der Klägerin erbracht hat, die zugleich ...-Mitglieder sind und den ... über eine Notrufnummer wegen der Erbringung einer Pannenhilfe verständigt haben. Dabei ließen sich die Mitarbeiter der Beklagten vor Ort von dem Fahrer des Pannenfahrzeugs einen Abtretungsvertrag unterzeichnen, in denen der Fahrer Angaben zu seinem Kfz-Versicherungsschutz machte und die Ansprüche auf Ersatz der Pannenhilfekosten gegen den Versicherer an die Beklagte abtrat. Nachfolgend stellte die Beklagte die Leistungen der Klägerin in Rechnung, die entsprechende Zahlungen an die Beklagte erbrachte. Die Klägerin ist der Meinung, dass die ...-Leistungen vorrangig in Anspruch zu nehmen seien und die Abrechnungspraxis der Beklagten rechts- und wettbewerbswidrig sei. Sie hat die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 20.03.2015 abgemahnt (Anlage K 16).

Die Klägerin trägt vor, die Versicherungsnehmer hätten der Beklagten keinen Auftrag zur Erbringung der Pannenhilfeleistungen erbracht. Diese seien davon ausgegangen, dass sie die ihnen als ...-Mitglied zustehende Pannenhilfe in Anspruch genommen hätten. Auftraggeber der Leistungen sei vielmehr der ..., der auch für die Bezahlung der Dienste einstehen müsse. Eine Aufklärung der betroffenen Autofahrer über die angebliche Leistungsfreiheit des ... bei Bestehen einer Schutebriefversicherung sowie die Notwendigkeit der Erteilung eines Abschleppauftrags durch die Beklagte sei nicht erfolgt. Der Klägerin seien inzwischen 43 Vorgänge bekannt, bei denen die Beklagte in der geschilderten Weise tätig geworden sei. Die Gesamtsumme der gezahlten Beträge belaufe sich auf 7.341,44 €. Aufgrund seiner Mitgliedsbedingungen sei der ... gegenüber seinen Mitgliedern immer leistungspflichtig. Anders lautende Klauseln in den ...-Mitgliedsbedingungen seien wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Daher sei die Clubleistung „Pannenhilfe“ des ... für dessen Mitglieder auch kostenfrei, wenn diese eine Schutzbriefversicherung bei einem Dritten unterhalten würden. Die Vorgehensweise ziele auf die Generierung von Mehreinnahmen durch das ...-Vertragsunternehmen und die vertragswidrige Kostenersparnis beim ... auf Kosten der Schutzbriefversicherer ab.

Der Klägerin stünden die mit den Klageanträgen 1. und 2. geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen eines verbotenen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu (§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog). Die Abrechnungspraxis der Beklagten stelle einen betriebsbezogenen Eingriff durch eine unmittelbare Beeinträchtigung des Betriebes der Klägerin dar, die durch die Vorgehensweise geschädigt werde, indem sie auf Erstattung von Abschleppkosten in Anspruch genommen werde, ohne dass ein solcher Anspruch existiere. Mit der Vorlage der Abtretungserklärung versuche die Beklagte zielgerichtet ihre Kosten nicht bei ihrem Auftraggeber ..., sondern bei der Klägerin zu erlangen.

Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich weiter aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 1004 BGB analog. Bei dem Vorgehen der Beklagten werde der Klägerin vorgespiegelt, dass die Kunden einen Vertrag über die Erbringung von Pannenhilfe- und Abschlepphilfeleistungen geschlossen hätten. Die Versicherungsnehmer hätten ausnahmslos darauf vertraut, dass die Leistungen durch die Beklagte im Auftrag des ... erfolgt sei. Aufgrund dieser Täuschung habe die Klägerin in den gegenständlichen Fällen Vermögensverfügungen veranlasst, die zu einem entsprechenden Vermögenschaden geführt hätten. Die Vorspiegelung eines Erstattungsanspruchs, um eine Zahlung zu erlangen, stelle zumindest den Versuch eines Betruges dar, im Falle der Zahlung sogar einen vollendeten Betrug.

Zuletzt ergebe sich ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1, 10 und 11 UWG. Es sei nach der ständigen Rechtsprechung des BGH wettbewerbswidrig, Unfallbeteiligte am Unfallort mit dem Ziel anzusprechen, sie zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts (Reparaturauftrag, Abschleppauftrag) zu veranlassen. Dies müsse umso mehr gelten, wenn sich der Unternehmer trotz eines bestehenden Auftrags eines Dritten einen zusätzlichen Abschleppauftrag verschaffe oder sich vermeintliche Erstattungsansprüche gegen den Versicherer abtreten lasse, um die Kosten nicht gegenüber dem wahren Auftraggeber sondern gegenüber dem Versicherer abrechnen zu können. Diese Vorgehensweise verstoße gegen § 3 Abs. 1 UWG und führe zu einem Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG. Die Klägerin sei Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Für eine Mitbewerbereigenschaft sei die Tätigkeit gegenüber demselben Endabnehmerkreis ausreichend. Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis genüge. Es liege eine Wechselwirkung zwischen den Vorteilen, die durch die Abrechnungspraxis für die Beklagte und den ... entstünden, und den für die Klägerin daraus resultierenden Nachteilen in dem Sinne vor, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden könne. Die Beklagte fördere durch ihre geschäftlichen Handlungen den ..., der in einem Wettbewerbsverhältnis mit der Klägerin stehe. Darüber hinaus sei die Vorgehensweise geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Kunden durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Hierdurch sei der Tatbestand des § 4 Nr. 1 UWG erfüllt. Ferner liege eine gezielte Behinderung der Klägerin als Mitbewerberin vor, welche den Tatbestand des § 4 Nr. 10 UWG erfülle. Schließlich sei auch der Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG erfüllt, da durch die Vorgehensweise der Beklagten einer gesetzlichen Vorschrift zuwider gehandelt werde, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 263 StGB stelle ein solche Schutzgesetz dar. Eine Verjährung der Ansprüche sei nicht eingetreten. Es liege eine fortgesetzte (wiederholte) Handlung vor, bei der für jeden Teilakt eine gesonderte Verjährung laufe unabhängig davon, dass die einzelnen Akte von einem einheitlichen Verletzerwillen getragen werden. Für die Begründetheit eines Unterlassungsanspruches genüge das Vorliegen eines Vorfalls.

Für die zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche sei kein Verschulden erforderlich. Anders als der deliktische Schadensersatzanspruch setze das Abwehrbegehren nicht voraus, dass dem Eingreifenden ein Verschuldensvorwurf zu machen ist.

Der Zahlungsanspruch aus Klageantrag 3. ergebe sich aus § 812 BGB. Die Beklagte sei zur Herausgabe der rechtsgrundlosen Zahlungen verpflichtet. Die Kondiktionsansprüche seien nicht vorrangig im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Versicherungsnehmern geltend zu machen. Hier seien besondere Umstände gegeben, da im Wesentlichen ein Verhalten der Zessionarin zu der Zahlung geführt habe. Ein Ausgleich im Innenverhältnis des Versicherungsvertrages sei nicht interessengerecht, Zudem ergebe sich der Zahlungsanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.

Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergebe sich daraus, dass die Klägerin mit ihrer Abmahnung auch im Interesse der Beklagten tätig geworden sei (§§ 683 S. 1, 670 BGB).

Die Klägerin beantragt nach zwei vorgenommenen Klageerweiterungen zuletzt:

1. Die Beklagte hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden und fälligen Ordnungsgeldes von bis zum EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, sich von den Versicherungsnehmern der Klägerin, denen sie aufgrund eines Auftrages eines Dritten Pannen- oder Abschlepphilfe leistet, einen Auftrag für diese Pannen- oder Abschlepphilfe erteilen zu lassen und/oder sich deren Erstattungsansprüche aus einem Versicherungsverhältnis zur Klägerin abtreten zu lassen,

2. Die Beklagte hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden und fälligen Ordnungsgeldes von bis zum EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, gegenüber der Klägerin Pannen- oder Abschlepphilfeleistungen für deren Versicherungsnehmer abzurechnen, wenn und soweit die Beklagte diese aufgrund eines Auftrages eines Dritten erbracht hat.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 7.341,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus EUR 6.484,76 seit 08.04.2015, aus weiteren EUR 547,20 seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 22.02.2016 sowie aus weiteren EUR 309,48 seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 01.04.2016 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.822,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.04.2015 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte beschreibt ihr Geschäftsmodell wie folgt, dass es sich nach der Kontaktaufnahme über die Pannenhilfe des ... bei der Weiterleitung der Information an die Beklagte um eine bloße Vermittlung handele. Denn bei telefonischer Annahme des Hilferufs könne nicht abschließend beurteilt werden, ob die Eintrittspflicht des ... bestehe. Deshalb erteile der ... zu diesem Zeitpunkt keinen unbedingten Auftrag. Die Mitarbeiter der Beklagten würden vor Ort überprüfen, ob der Abschleppvorgang von der ...-Mitgliedschaft abgedeckt sei und damit eine Eintrittspflicht des ... bestehe. Wenn dies nicht der Fall sei, die Abschleppleistung aber über einen Schutzbrief abgedeckt sei, schließe die Beklage selbst einen Vertrag mit dem Autofahrer und lasse sich von diesem den Erstattungsanspruch gegen die Versicherung abtreten. Nach den Bestimmungen der ... Pannen- und Unfallhilfe für ...-Mitglieder, Stand 01.01.2014, gelte, dass die Clubleistung nicht kostenfrei sei, wenn ein Erstattungsanspruch gegen Dritte bestehe. Das ...-Mitglied habe nach der Leistungsordnung keinen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn ein Leistungsanspruch gegenüber einem Versicherer aus einem Kfz-Schutzbrief bestehe. In diesen Konstellationen komme es zu einem Eigenauftrag des Autofahrers. Der betroffene Autofahrer unterschreibe nach vorheriger Aufklärung neben dem Abtretungsvertrag auch ein Auftrags- und Rechnungsformular.

Unterlassungsansprüche bestünden nicht. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege nicht vor. Eine bloße und geringfügige Vermögensschädigung genüge hierfür nicht. Es fehle an einem betriebsbezogenen Eingriff, da der Betrieb als solches bzw. dessen Grundlage nicht bedroht sei. Da noch die Regulierungsentscheidung der Klägerin zwischengeschaltet sei, fehle es auch an der erforderlichen Unmittelbarkeit.

Der begehrte Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus einer Betrugsstraftat. Es fehle bereits an einer Täuschung, da die jeweiligen Versicherungsnehmer vor Ort über die maßgeblichen Umstände aufgeklärt werden. Auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des Straftatbestands seien nicht gegeben.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche würden bereits aufgrund fehlender Aktivlegitimation der Klägerin ausscheiden. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis und damit eine Mitbewerbereigenschaft der Klägerin sei nicht gegeben. Ein solches sei nur dann anzunehmen, wenn zwei Unternehmen gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen versuchen. Anzuknüpfen sei an die konkrete geschäftliche Handlung, der Mitbewerberbegriff sei handlungsbezogen. Im Übrigen werde die Einrede der Verjährung erhoben. Die kurze Verjährungszeit des § 11 UWG sei vor Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche bestünden ebenfalls nicht. Den Versicherungsnehmern stehe ein Anspruch auf Kostenübernahme zu, die Klägerin habe im Rahmen der Regulierungsentscheidung aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses mit Rechtsgrund geleistet. Eine Rückforderung scheitere auch an § 814 BGB, da die Klägerin eine Regulierungsentscheidung getroffen und daraufhin in Kenntnis der Nichtschuld geleistet habe. Ferner wären etwaige Kondiktionsansprüche vorrangig im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem mit ihr vertraglich gebundenen Versicherungsnehmer geltend zu machen. In zwei Rückforderungsfällen sei Verjährung eingetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Verhandlungsprotokoll vom 15.12.2015 (Bl. 48/50) Bezug genommen. Beweis wurde nicht erhoben. Mit Zustimmung der Parteien wurde im schriftlichen Verfahren entschieden (Beschluss vom 27.06.2016, Bl. 120/122).

Gründe

I.

Die zulässige Klage erweist sich bezüglich sämtlicher Klageanträge aus rechtlichen Gründen als unbegründet.

II.

1. Allgemein zu den Unterlassungsansprüchen:

Die Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr ist materielle Anspruchsvoraussetzung der Unterlassungsklage. Erforderlich ist eine ernstliche, auf Tatsachen gründende Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht erstmals oder wiederholt verstoßen wird. Hat ein Eingriff bereits stattgefunden, begründet dies für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn die tatsächlichen Umstände bzw. die weitere Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich machen (Palandt, 75, Auflage, Rdn. 29 Einf. v. § 823 BGB).

Vorliegend hat die Beklagte nach dem eigenen Vortrag der Klagepartei nach der Kenntniserlangung von dem „Geschäftsmodell“ von der Geltendmachung von Forderungen abgesehen und auch keine neuen Forderungen angemeldet. Die Klägerin lässt durch eine Vielzahl von Klageverfahren im gesamten Bundesgebiet die Rechtmäßigkeit des „Geschäftsmodells“ klären. Vor diesem Hintergrund ist es als unwahrscheinlich anzusehen, dass die Beklagte bis zur höchstrichterlichen Klärung der Sach- und Rechtslage neue Abrechnungen erstellt. Die Befürchtung der Klägerin, sie könnte neuen Verletzungshandlungen ausgesetzt werden, begründet sich damit nicht auf konkreten Tatsachen und ist eher theoretischer Natur.

2. Zum Klageantrag 1.:

Der Unterlassungsanspruch zielt von seinem Inhalt auf die Unterlassung einer konkret drohenden Verletzungshandlung, wobei sich der objektiv widerrechtliche Eingriff auf ein absolutes Recht im Sinne der deliktischen Ansprüche der §§ 823 ff. BGB beziehen muss (Palandt, 75. Auflage, Rdn. 28 und 32 Einf. v. § 823 BGB). Eine Auftragserteilung und eine Abtretung durch einen Versicherungsnehmer an die Beklagte stellen noch keine Verletzungshandlung im Hinblick auf die geschützte Rechtssphäre der Klägerin dar. Es handelt sich um reine Vorbereitungshandlungen vor der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Schutzbriefversicherer. Deshalb kann die unter Ziffer 1, der Klage verlangte Unterlassung, sich einen Auftrag von den Versicherungsnehmern für Pannen- und Abschlepphilfe erteilen und/oder sich deren Erstattungsansprüche aus dem Versicherungsverhältnis gegen die Klägerin abtreten zu lassen, nicht verlangt werden. Abgesehen davon besteht keine materiell-rechtliche Grundlage für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs (siehe nachfolgend Ziffer 3.).

3. Zum Klageantrag 2.:

a) Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog:

Bei dem Unterlassungsanspruch ist das Vorliegen eines objektiv widerrechtlichen Eingriffs in ein nach den Deliktsvorschriften geschütztes Recht zwar ausreichend. Insbesondere kommt es auf ein Verschulden des Täters oder das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit nicht an (Palandt, 75. Auflage, Rdn. 28 Einf. v. § 823 BGB). Auf der anderen Seite muss bei einer behaupteten Schutzgesetzverletzung im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB die Verwirklichung der tatbestandlichen Merkmale des Schutzgesetzes bewiesen werden.

Die Voraussetzungen des Betrugstatbestands sind in mehrfacher Hinsicht nicht gegeben:

Die behauptete Betrugshandlung kann nicht darin liegen, dass nicht ausgeführte Leistungen in Rechnung gestellt wurden. Denn die abgerechneten Pannenhilfe- und Abschleppleistungen wurden unstreitig tatsächlich erbracht. Die Betrugshandlung soll nach Ansicht der Klägerin darin liegen, dass bei der Vorlage der Abrechnungen nicht offenbart wurde, dass der Versicherungsnehmer die Pannenhilfe vom ... erbeten hatte und die Beklagte vom ... mit der Erbringung der von Ihm geschuldeten Pannenhilfe beauftragt worden war (Bl. 5/6, 128/129 und 143 der Akten).

Ein Betrug durch Unterlassen setzt nach § 13 StGB eine Rechtspflicht zum Tätigwerden voraus und zugleich, dass das Unterlassen dem Tun wertmäßig entspricht. Das Bestehen einer Garantenpflicht aus Vertrag, Gesetz oder Treu und Glauben wurde jedoch nicht dargestellt. Die Beklagte handelte bei der Abrechnung auf der Grundlage der Vorgaben des ... laut Rundschreiben vom 31.07.1995 (Anlage K 19). Demnach wurde den Abschleppunternehmen im Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips aus Ziffer 5 d) der ... Pannen- und Unfallhilfe-Richtlinien (Anlage B 1) mitgeteilt, dass bei einem anderweitig bestehenden Versicherungsschutz keine Kosten übernommen werden und in diesen Fällen nach Abtretung der Ansprüche die Rechnung bei dem anderen Leistungsträger eingereicht werden kann. Der Beklagte war nach damaligen Kenntnisstand nicht verpflichtet, die Vorgaben auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen oder rechtlich komplexe Überlegungen zum Verhältnis von sich entgegenstehenden Subsidiaritätsklauseln des ... und der Schutzbriefversicherer anzustellen. Dass der ... und die Abschleppunternehmen kollusiv zum Nachteil der Versicherer gehandelt haben, konnte die Klägerin nicht belegen. Die vorgebrachten Verdachtsmomente sind spekulativ und werden nicht mit Beweismitteln untermauert. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum die von den Versicherern verwendete Subsidiaritätsklausel legitim sein soll, während die gleiche vom ... angeführte Klausel unwirksam sein soll. Beide Leistungsträger spekulieren doch bei ihrer Kalkulation auf eine Überversorgung des Kunden und die Möglichkeit, dass der jeweils andere Träger mit den Kosten belastet wird. Immerhin sehen die Regelungen des ... vor, dass der Auftrag über den ... abzurechnen ist, wenn die Leistung durch den Dritten begründet abgelehnt wird (Anlage K 19).

Unabhängig von der Frage, ob der Versicherungsnehmer der Beklagten einen Auftrag erteilt hat und ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein hat, fehlt es aufgrund der vorgenannten Umstände an einer Täuschungshandlung und an einer Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Nach herrschender Meinung setzt eine Täuschungshandlung ein subjektives Element voraus, also das Bewusstsein von der Unrichtigkeit der Behauptung (Fischer, StGB, 63. Auflage, Rdn. 14 zu § 263 StGB unter Hinweis auf BGHSt 18, 237). Nach den aktenkundigen Erkenntnissen kann eine derartige subjektive Einstellung auf Seiten der Beklagten zum Zeitpunkt der gegenständlichen Abrechnungen nicht belegt werden.

b) Unterlassungsansprüche nach dem UWG:

Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG stehen die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche jedem Mitbewerber zu. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist als Mitbewerber ein Unternehmer anzusehen, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Es gilt zunächst der Grundsatz der weiten Auslegung, Grundsätzlich sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG keine hohen Anforderungen zu stellen (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, Rdn. 97 zu § 2 UWG). Die Mitbewerbereigenschaft eines Unternehmers lässt sich nicht abstrakt feststellen, vielmehr ist an die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung anzuknüpfen. Der Mitbewerberbegriff des Lauterkeitsrechts ist also handlungsbezogen. Unerheblich ist, dass die Beteiligten unterschiedlichen Branchen angehören und auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, Rdn. 100 und 102 zu § 2 UWG).

Nach dem engen Mitbewerberbegriff ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den beteiligten Unternehmen dann gegeben, wenn sie die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endabnehmerkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. in seinem Absatz behindern oder stören kann (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, Rdn. 108 zu § 2 UWG). Nach diesen Grundsätzen ist ein Wettbewerbsverhältnis nicht anzunehmen. Die Klägerin bietet Versicherungsleistungen an, die Beklagte erbringt Leistungen im Bereich Pannenhilfe, Abschleppdienst und Kfz-Reparaturen. Es liegen demnach keine gleichartigen Dienstleistungen vor. Nach dem handlungsbezogenen Verständnis scheidet ein Mitbewerberverhältnis aus.

Daneben wird in der Rechtsprechung ein weiter Mitbewerberbegriff verfolgt. Demnach liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis auch dann vor, wenn die Ware oder Dienstleistung des handelnden Unternehmers einen konkreten Bezug zur Ware oder Dienstleistung eines anderen Unternehmers aufweist und mit der Förderung des eigenen Absatzes die Beeinträchtigung des fremden Absatzes einhergehen kann (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, Rdn. 109 b zu § 2 UWG). Eine derartige Wechselwirkung ist hier nicht gegeben, da sich durch die Förderung der Abschleppleistungen durch die Beklagte keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Absatz von Versicherungsleistungen durch die Klägerin ergeben.

Die Rechtsprechung dehnt den Begriff des Mitbewerbers auf Fälle aus, in denen es um die Förderung eines fremden Unternehmers geht, der wiederum mit einem anderen Unternehmen in einem Wettbewerbsverhältnis steht. In diesem Fall kommt es darauf an, ob das konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Unternehmer und dem Mitbewerber besteht. Der betroffene Mitbewerber ist dann berechtigt, gegen den Förderer vorzugehen, wenn er durch die Förderung des dritten Unternehmens in seinen eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist. Diese Erwägungen beziehen sich insbesondere auf Fallkonstellationen, in denen Berufs- oder Verbraucherverbände oder Werbepartner tätig werden (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, Rdn. 105 zu § 2 UWG). Im Bereich der Schutzbriefversicherung besteht sicherlich ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und dem .... Von einer Förderung des Wettbewerbers durch einen Dritten kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn in objektiver Hinsicht ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen und wenn ferner in subjektiver Hinsicht Wettbewerbsförderungsabsicht hinzu kommt (OLG München NJW-RR 2001, 1549). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass durch die Abrechnungen der Beklagten der Absatz von Schutzbriefversicherungen durch die Klägerin beeinträchtigt und in Gegenzug die Vergabe von Mitgliedschaften durch den ... gefördert wird. Die Beklagte möchte in erster Linie die Bezahlung ihrer erbrachten Abschlepp- und Pannenleistungen bei einem in Frage kommenden Leistungsträger verwirklichen und nicht in ein Wettbewerbsverhältnis eingreifen. Das aktive Vorgehen als vermeintlicher Gläubiger gegen einen Mitbewerber des von ihr geförderten Unternehmens stellt keinen relevanten wettbewerbsrechtlichen Tatbestand dar (BGH MDR 2014, 672). In der Erfüllung der gegenüber dem ... bestehenden vertraglichen Verpflichtungen kann keine zielgerichtete Förderung des Wettbewerbs gesehen werden.

c) Anspruch aus §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog wegen eines verbotenen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb:

Der Auffangtatbestand setzt einen unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff voraus. Danach muss sich der Eingriff gegen den Betrieb als solchen richten und darf nicht lediglich vom Gewerbebetrieb ablösbare Rechtspositionen beeinträchtigen. Der Eingriff muss sich anders ausgedrückt nach seiner objektiven Stoßrichtung gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und dabei eine Schadensgefahr begründen, die über eine bloße Belästigung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (Münchener Kommentar, 6. Auflage, Rdn. 257 zu § 823 BGB m.w.H.). Mit der Geltendmachung von angeblich unberechtigten Forderungen in dem vorliegenden Umfang kann eine Beeinträchtigung der betrieblichen Struktur oder der unternehmerischen Freiheit eines Großversicherers nicht begründet werden. Die Prüfung von Ansprüchen und Regulierung von Schadensfällen gehört zur üblichen Alltagsarbeit. Weder aus der Anzahl der Fälle (43 Fälle aus einem Zeitraum von mehreren Jahren), den Einzelbeträgen (Beträge ganz überwiegend im unteren dreistelligen Eurobereich) noch aus dem Gesamtbetrag von 7.341,44 € ergibt sich, dass die Grundlagen des Gewerbebetriebs betroffen sind.

4. Zum Klageantrag 3.:

a) Anspruch aus Bereicherungsrecht:

Nach der Rechtsprechung des BGH zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungsleistungen muss der Versicherer, der auf eine in Wahrheit nicht bestehende Forderung aus dem Versicherungsverhältnis an einen Abtretungsempfänger (Zessionar) zahlt, wegen der Rückforderung grundsätzlich den Versicherungsnehmer (Zedent) als seinen Vertragspartner in Anspruch nehmen, sofern nicht besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, dass er sich ausnahmsweise im Wege einer so genannten Durchgriffskondiktion unmittelbar an den Zessionar halten kann. Der sachliche Grund für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem (vermeintlichen) Schuldner und dem Zedenten liegt darin, dass in dem Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Zedenten der angenommene Rechtsgrund für die vermeintlich geschuldete Zahlung zu sehen ist; dies legt nach den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten der Risikoverteilung und des Vertrauensschutzes eine Leistungskondiktion in diesem Vertragsverhältnis nahe, sofern nicht besondere Umstände eine andere Risikoverteilung gebieten. Insbesondere spricht das für den Schuldner bei der Rückforderung bestehende Risiko der Insolvenz auf der Gläubigerseite im Regelfall für eine Inanspruchnahme des Zedenten. Zahlt der Schuldner an den Zessionar im Vertrauen darauf, dass die Angaben seines Vertragspartners (des Zedenten) über die geltend gemachte Forderung zutreffend sind, so ist es gerechtfertigt, ihm auch das Risiko der Insolvenz seines Vertragspartners aufzubürden, wenn sich später herausstellt, dass das Vertrauen nicht gerechtfertigt war. An der Risikozuordnung kann und darf sich durch die Abtretung der behaupteten Forderung nichts ändern; es besteht kein Grund, die Rechtsstellung des Schuldners hinsichtlich der Rückforderung auf Grund der Abtretung, auf die der Schuldner keinen Einfluss hat, zu verbessern oder auch - arg. § 404 BGB - zu verschlechtern (vgl. BGH NJW 1989, 900, NJW 1993, 1578 und NJW 2005, 1369).

Vorliegend stellen sich die Zahlungen der Klägerin an die Beklagten als Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis dar, so dass der Bereicherungsausgleich auch in diesem Verhältnis erfolgen muss. Die Rechnungen wurden immer an die Versicherungsnehmer ausgestellt, zur Vermeidung eines doppelten Zahlflusses aber direkt an die Klägerin vorgelegt. Unabhängig davon, ob eine Auftragserteilung durch den jeweiligen Versicherungsnehmer an die Beklagte erfolgt ist oder ob in diesem Verhältnis ein wirksamer Abtretungsvertrag vorliegt, müsste die Rückabwicklung im Wege einer Doppelkondiktion erfolgen. Eine Beweisaufnahme zu diesem Thema war daher nicht veranlasst. Besondere Umstände, die in dem vorliegenden Fall zu einem Durchgriffsanspruch gegen den Zessionar führen, sind nicht gegeben. Dies könnte nach der Rechtsprechung der BGH dann der Fall sein, wenn im Wesentlichen ein Verhalten des Zessionars zu einer Überzahlung geführt hat. Wie bereits ausgeführt konnte die Beklagte nach damaligen Kenntnisstand jedoch davon ausgehen, dass die Geltendmachung der Vergütung gegenüber der Schutzbriefversicherung von den einschlägigen Regeln gedeckt war. Vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, einen Direktanspruch zuzulassen.

b) Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB:

Aus diesen Vorschriften ergibt sich auch kein Zahlungsanspruch. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugstatbestands liegen nicht vor (s.o.).

5. Zum Klageantrag 4.:

Mangels bestehender Hauptforderung war auch die Nebenforderung auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht begründet. Bei einem unbegründeten Anspruch liegt auch die vorgerichtliche Durchsetzung nicht im wirklichen oder mutmaßlichen Interesse des Schuldners.

6. Zu dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 08.09.2016:

Die in dem Schriftsatz enthaltenen Rechtsausführungen wurden bei der Entscheidung berücksichtigt. Soweit der Schriftsatz neuen Tatsachenvortrag enthält, konnte dieser wegen Verspätung nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden (§ 296 a Satz 1 ZPO). Der Schriftsatz ging erst nach dem gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten Zeitpunkt ein, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach §§ 296 a Satz 2, 156 ZPO war nicht veranlasst, da die Klagepartei diesen Vortrag in zumutbarer Weise bereits früher hätte einführen können und die Konzentrationsmaxime, die den raschen Abschluss der Instanz gebietet, damit überwog.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO und berücksichtigt die Veränderungen durch die eingeführten Klageerweiterungen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Klage zum Streitwert Bezug genommen.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.