Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Apr. 2016 - VA-Not 2/14

published on 21/04/2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Apr. 2016 - VA-Not 2/14
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Previous court decisions
Bundesgerichtshof, NotZ 1/15, 05/10/2015
Oberlandesgericht München, VA-Not 2/14, 12/02/2015
Subsequent court decisions
Bundesgerichtshof, NotZ (Brfg) 4/16, 21/11/2016
Bundesgerichtshof, NotZ(Brfg) 4/16, 13/03/2017
Bundesgerichtshof, NotZ(Brfg) 4/16, 13/11/2017

Gericht

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Tenor

I.

Der Beklagte zu 2) ist verpflichtet, den Antrag des Klägers, diesem nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung „Notar“ mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ weiterzuführen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie nach dem Beschluss des Senats vom 12. Februar 2015 noch beim Senat anhängig ist.

III.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger% und der Beklagte zu 2)%. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1). Im Übrigen tragen die Parteien und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und der Beklagte zu 2) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Gründe

I. Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren zuletzt nur noch darüber, ob der Kläger seine Amtsbezeichnung „Notar“ mit dem Zusatz „a. D.“ weiterführen darf. Vorgerichtlich hat der Kläger keinen entsprechenden ausdrücklichen Antrag nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO gestellt. Die Beklagten haben insoweit bislang keinen Bescheid erlassen, insbesondere liegt keine Verwaltungsentscheidung des Beklagten zu 2) vor (vgl. dessen Schriftsatz vom 26.02.2016, Bl. 252 d. A.).

Durch Schreiben vom 06.03.2001,Az. 4 p R 301, teilte die Landesjustizverwaltung dem Kläger mit, dass in Aussicht genommen werde, ihn wegen wirtschaftlicher Unzuverlässigkeit seines Amtes zu entheben. Es liege seit 29.11.2000 beim Amtsgericht München ein Insolvenzantrag der V-bank AG gegen den Kläger vor und es sei zu einzelnen Pfändungen gekommen.

Mit Beschluss vom 18.05.2001, Az. 1503 IN 2168/00, eröffnete das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers auf der Grundlage eines Gutachtens des Rechtsanwalts Dr. Kurt B. vom 15.05.2001 (nach Bl. 39 d. A.). Der Kläger hielt und hält das Gutachten für unzutreffend und meint, das Amtsgericht München sei für den Beschluss international nicht zuständig gewesen. Mit Beschluss vom 17.01.2002, Az. 14 T 18843/01, hat das Landgericht München I die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 18.05.2001 zurückgewiesen. Die vom Kläger hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.07.2002, Az. IX ZB 28/02, (juris) als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 57 ZPO einen Prozesspfleger für die Durchführung einer Nichtigkeits- und Restitutionsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2002, Az. IX ZB 28/02, zu bestellen, ist vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.10.2009, Az. IX ZA 38/09, (juris) abgelehnt worden.

Am 23.05.2001 verfügte der Beklagte zu 2) die vorläufige Amtsenthebung des Klägers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO (vgl. Verfügung vom 23.05.2001, Az. IV p - Ro 39, nach Bl. 39 d. A.) und begründete diese insbesondere mit dem Vermögensverfall des Klägers, der mit Blick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vermutet werde. Der Kläger erhob Rechtsmittel gegen seine vorläufige Amtsenthebung. U. a. dieses Rechtsmittel war Gegenstand des Verfahrens vor dem Notarsenat mit dem Az. VA-Not 2/01. Sein Rechtsmittel gegen die vorläufige Amtsenthebung vom 23.05.2001 nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 26.4.2002 gegenüber dem Notarsenat zurück (Anlage B 1).

Mit Schreiben vom 21.09.2002 beantragte der Kläger, ihn gemäß § 47 Nr. 2, § 48 BNotO mit Ablauf des 31.10.2002 aus dem Amt als Notar zu entlassen. Auf seinen Antrag hin entließ ihn der Beklagte zu 2) mit Bescheid vom 23.09.2002 mit Wirkung zum 01.11.2002 aus dem Notaramt. Mit Schriftsatz vom 19.11.2002 (Bl. 602 ff der beigezogenen Akten des Notarsenats VA-Not 2/01) hat der Kläger die Entlassungsverfügung vom 23.09.2002 angefochten und insoweit zuletzt die auf Seite 4 und 5 des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2004, Az. NotZ 6/03, (Bl. 849 ff der beigezogenen Akten des Notarsenats VA-Not 2/01) näher dargestellten Anträge gestellt. Der Notarsenat hat mit Beschluss vom 12.02.2003, Gz. VA-Not 2/01 (Bl. 641 ff der beigezogenen Akten) die Anträge abgewiesen, der Bundesgerichtshof hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen (vgl. den vorgenannten Beschluss vom 14.07.2004, Az. NotZ 6/03).

Unter dem 10.04.2014 erhob der Kläger nunmehr gegen die Beklagten zu 1) und 2) Klage, mit der er die Rückabwicklung eines - nach seiner Behauptung geschlossenen - öffentlichrechtlichen Vergleichs, den Wertersatz für entgangene Nutzungen seiner Notarstelle und die Weiterführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz „a.D.“ erstrebte (Bl. 1 ff d. A.).

Am 12.02.2015 erließ der Notarsenat einen Beschluss (Bl. 160 ff d. A.), wonach

- die Klageanträge 1, 2 (einschließlich Hilfsantrag) und 4 abgetrennt wurden,

- im Umfang der Abtrennung der Rechtsweg zum Oberlandesgericht München - Senat für Notarsachen - für unzulässig erklärt wurde,

- das Verfahren im Umfang der Abtrennung an das zuständige Landgericht München I verwiesen wurde, sowie

- die Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde.

Mit Schriftsatz vom 24.02.2015 (Bl. 166 ff d. A.) erhob der Kläger gegen diesen Beschluss des Notarsenats vom 12.02.2015

- außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit

sowie

- Gehörsrüge zum Ausgangsgericht.

Der Notarsenat hat - nachdem zunächst über verschiedene Befangenheitsanträge des Klägers zu entscheiden war - mit Beschluss vom 08.09.2015 (Bl. 218 ff d. A.) die Gehörsrüge zurückgewiesen und die Akten dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 05.10.2015, Az. NotZ 1/15, (nach Bl. 223 d. A.) die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Zur Begründung seines noch anhängigen Antrags führt der Kläger u. a. aus, die Weiterführung der Amtsbezeichnung sei ihm schon deshalb zu gestatten, weil insoweit eine ständige Verwaltungspraxis im Sinne einer Erlaubniserteilung herrsche. Die Erwägungen des Beklagten zu 2) zu einer Versagung wegen Vermögensverfalles seien unzutreffend, da er sich zu keinem Zeitpunkt im Vermögensverfall befunden hätte.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Notarsenat vom 21.04.2016 hat der Kläger seine ursprünglichen Anträge 1, 2 und 4 nicht mehr weiterverfolgt und nur noch - wie in der Klageschrift vom 10.04.2014 als Antrag 3 angekündigt - folgendes beantragt:

Die beklagten Behörden des Freistaates Bayern werden verpflichtet, dem Kläger nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung „Notar“ mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ weiterzuführen.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben Klageabweisung beantragt.

Die vom Berichterstatter mit Beschluss vom 17.07.2014 (Bl. 68 d. A.) beigeladene Landesnotarkammer Bayern hat keinen Antrag gestellt.

Die Beklagtenpartei zu 1) ist der Ansicht, eine Passivlegitimation ihrerseits sei nicht gegeben, da die begehrte Erlaubnis durch den Beklagten zu 2) zu erteilen sei.

Der Beklagte zu 2) hält den Antrag des Klägers schon wegen dessen Vermögensverfall für unbegründet. Darüber hinaus könne die Erlaubnis auch wegen dessen Äußerungen über den Beklagten zu 2) in anderen Verfahren - schon jetzt spruchreif - nicht gewährt werden.

Der Kläger hat die von ihm im Schriftsatz vom 15.02.2016 (Bl. 244 ff) unter Hinweis auf § 86 Abs. 2 VwGO angekündigten „Eventualbeweisanträge“ (entgegen der schriftsätzlichen Ankündigung) in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2016 nicht gestellt.

Mit Verfügung vom 22.05.2014 wurden die Verfahrensakten OLG München VA-Not 02/01 und OLG München VA-Not 02/08 beigezogen.

Der Senat hat am 21.04.2016 über den Antrag des Klägers verhandelt. Insoweit wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom gleichen Tage Bezug genommen.

II. A. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 111 b Abs. 1 BNotO, § 42 Abs. 1 Alt 2 VwGO) zulässig.

Auch wenn der Kläger vorgerichtlich einen Antrag nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO nicht gestellt hat, ergibt sich sein Rechtsschutzinteresse bereits daraus, dass die

Beklagten im Prozess deutlich gemacht haben, dass sie seinem Petitum nicht nachkommen wollen.

B. Die Klage ist jedoch nur teilweise im tenorierten Umfang begründet.

1. Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage ist insgesamt unbegründet.

Die Beklagtenpartei zu 1) ist nicht passiv legitimiert. Nicht sie, sondern vielmehr der Beklagte zu 2) ist für die Verbescheidung eines Antrages nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO zuständig. Dies ergibt sich aus § 112 BNotO i. V. m. § 3 Nr. 8 der Verordnung der Bayer. Staatsregierung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 27.07.1999 (GVBl 1999, 339, Gliederungs-Nr. 3032-J) i. V. m. § 3 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung des Bayer. Staatsministeriums der Justiz zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens vom 10.02.2000 (Notarverordnung, GVBl 2000, 60, Gliederungs-Nr. 3033-J).

2. Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage ist nur teilweise begründet.

a) Der Beklagte zu 2) ist - jedenfalls nach dem Stand des Schlusses der mündlichen Verhandlung - nicht verpflichtet, dem Kläger - wie dies von ihm beantragt wird - die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung „Notar“ mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ weiterzuführen.

Eine Ermessensreduzierung „auf Null“ in dem Sinne, dass (wie dies der Kläger meint) dem Kläger ohne weiteres die Erlaubnis zu erteilen wäre, oder aber in dem Sinne - wie dies der Vertreter des Beklagten zu 2) insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2016 geltend gemacht hat -, dem Kläger die Erlaubnis ohne weiteres zu versagen wäre, liegt hier nicht vor. Deshalb kommt im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) weder die beantragte Verurteilung des Beklagten zu 2) noch eine vollständige Klageabweisung in Betracht. Der Beklagte zu 2) ist aber verpflichtet, den jedenfalls im Klagebegehren enthaltenen Antrag des Klägers zu verbescheiden und dabei das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen nunmehr auszuüben.

b) Die vom Senat tenorierte Bescheidungspflicht (§ 111 b Abs. 1 BNotO, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) stellt ein Minus zu der vom Kläger beantragten Verpflichtung dar. Nachdem der Beklagte zu 2) noch keinen Bescheid erlassen hat, stellen seine Ausführungen im Prozess zu Ermessenserwägungen auch keine Ergänzung einer bereits getroffenen Ermessensentscheidung (§ 111 b Abs. 1 BNotO, § 114 Satz 2 VwGO) dar. Vielmehr ist es geboten, dass der Beklagte zu 2) nunmehr im Verwaltungsverfahren sein Ermessen ausübt, denn der Notarsenat kann die Ermessensausübung schon von Gesetzes wegen nicht an Stelle des Beklagten zu 2) vornehmen oder gar einen entsprechen Bescheid erlassen.

c) Im Einzelnen:

aa) Der Kläger hat zwar (vorgerichtlich) keinen ausdrücklichen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 BNotO gestellt.

Jedenfalls seine auf Erteilung der Erlaubnis gerichtete Klage ist jedoch als derartiger Antrag auszulegen. Unabhängig davon ist eine Entscheidung nach § 52 Abs. 2 BNotO auch ohne Antrag möglich und hier auch veranlasst, da der Kläger mit seiner Klage deutlich gemacht hat, dass er eine derartige Entscheidung begehrt.

bb) Der Beklagte zu 2) ist zuständig für die Verbescheidung des Antrages und deshalb passiv legitimiert (s.o. 1.).

cc) Bei der vom Beklagten zu 2) zu treffenden Verwaltungsentscheidung über den Antrag des Klägers handelt es sich um eine Ermessensentscheidung („kann“ in § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO).

Mit der Bestimmung des § 52 Abs. 2 BNotO wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der Eindruck eines unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt vermieden wird, wenn ein Notar seine Notartätigkeit etwa aus wirtschaftlichen Überlegungen aufgibt. Daher darf die Justizverwaltung die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern, wenn besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtfertigen. Worin derartige Gründe gesehen werden können, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Ermessensausübung hat sich daher an dessen Zweck zu orientieren. Wie sich der Regelung der Voraussetzungen, unter denen nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt und gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO wieder zurückgenommen werden kann, entnehmen lässt, will das Gesetz unter anderem verhindern, dass ein unwürdiger früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem Notarberuf entgegengebracht werden. (BGH, Beschluss vom 24.11.2014, Az. NotZ (Brfg) 8/14, Tz. 7 bei juris m. w. N.).

dd) Bei seiner Ermessensausübung im Rahmen des Erlasses des Bescheides hat der Beklagte zu 2) folgende Rechtsauffassung des Senats zu beachten:

(1) Soweit der Kläger geltend macht, es läge eine Selbstbindung der Verwaltung vor, da - mit Ausnahme von Notar Dr. T. S. (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 19.12 2014, Bl. 111 d. A.) - allen Notaren die Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 BNotO erteilt werde, hat der Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 22.12.2014 (Bl. 115 f d. A.) lediglich ausgeführt, dass dem zuständigen Sachbearbeiter weitere einschlägige Fälle erinnerlich seien, die noch nicht verifiziert werden konnten. Statistiken würden nicht geführt (Seite 2 des Schriftsatzes vom 28.11.2014, Bl. 107 d. A.).

Eine Sachaufklärung zur Frage der Selbstbindung der Verwaltung ist aber für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung geboten, weil eine Entscheidung zulasten des Klägers auf einer vom Beklagten zu 2) lediglich vermuteten, nicht aber verifizierten Tatsachengrundlage in jedem Fall ermessensfehlerhaft wäre. Die vom Beklagten zu 2) zu treffende Tatsachenaufklärung kann dabei ggf. auch durch Nachfrage bei der Beigeladenen erfolgen, die mit Schriftsatz vom 18.12.2014 (Bl. 113 d. A.) mitgeteilt hat, dass bei ihr entsprechende Erkenntnisse vorliegen. Maßgeblich ist dabei aus Sicht des Senats in diesem Zusammenhang eine Analyse der Fälle, in denen ein Notar - wie hier der Kläger - einerseits einen Antrag auf Entlassung nach § 48 BNotO gestellt hat, andererseits aber - allerdings erst viele Jahre später - auch einen Antrag nach § 52 Abs. 2 BNotO. Es erscheint zwar durchaus denkbar, dass es insoweit kaum Vergleichsfälle gibt und es die vom Kläger behauptete Verwaltungspraxis bei derartigen Fallkonstellationen nicht gibt, ohne entsprechende Sachaufklärung kann hiervon aber nicht zulasten des Klägers ausgegangen werden. Sollte sich die Sachaufklärung insoweit als unmöglich erweisen, weil sich der Beklagte zu 2), der für den Vollzug des § 52 Abs. 2 BNotO zuständig ist, organisatorisch hierzu nicht in der Lage sieht, darf sich auch dies nicht zulasten des Klägers auswirken.

(2) Soweit der Vertreter des Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2016 ausgeführt hat, dass im Rahmen der Ermessensausübung zulasten des Klägers dessen (vom Beklagten zu 2) zuvor schriftsätzlich bereits z.T. als „respektlos“, vgl. Schriftsatz des Beklagten zu 2) vom 22.12.2014, Bl. 115 d. A.) bezeichneten Äußerungen des Klägers über den Beklagten zu 2) im vorliegenden Rechtsstreit sowie auch die Äußerungen des Klägers in einem früheren Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, vgl. Schriftsatz des Beklagten zu 2) vom 28.5.2014 nebst Anlage, Bl. 62 ff d. A.) zu berücksichtigen seien, bestehen insoweit erhebliche Bedenken gegen die Einbeziehung dieser Gesichtspunkte in die Ermessensausübung. In den Verfahren vor dem EGMR und dem Notarsenat darf der Kläger grundsätzlich diejenigen Argumente vorbringen, die ihm zur Erreichung seiner Prozessziele sachgerecht erscheinen. Ob das, was der Kläger im jeweiligen Verfahren vor dem EGMR bzw. dem Notarsenat vorbringt, entscheidungserheblich und/oder zutreffend ist, ist dann allein vom EGMR bzw. dem Notarsenat zu entscheiden, nicht aber vom Beklagten zu 2) im Verfahren nach § 52 Abs. 2 BNotO. Die Parteien dürfen in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch u. U. die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. (vgl. zur parallelen Situation bei der Ehrschutzklage BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az. VI ZR 79/11, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung Tz. 7 bei juris).

(3) Zutreffend benennt der Beklagte zu 2) allerdings als besonders wichtigen Gesichtspunkt im Rahmen der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung die Frage des Vermögensverfalls des Klägers (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO).

Insoweit ist für das weitere Verfahren darauf hinzuweisen, dass der Beklagte zu 2) vor Erlass der Ermessensentscheidung nicht umfassend prüfen muss, ob der Kläger tatsächlich in Vermögensverfall geraten ist. Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 18.05.2001, Az. 1503 IN 2168/00, mit dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet wurde, ist rechtskräftig. Dabei kann dahinstehen, ob das Amtsgericht München und die diesem übergeordneten Gerichte, die den Beschluss des Amtsgerichts München vom 18.05.2001, Az. 1503 IN 2168/00, bestätigt haben, insoweit international zuständig waren, weil selbst dann, wenn die mit der Sache beschäftigten Gerichte ihre internationale Zuständigkeit zu Unrecht bejaht haben sollten, dies nichts daran ändert, dass mit dem Beschluss des Amtsgerichts München vom 18.05.2001 ein rechtskräftiger Eröffnungsbeschluss vorliegt. Hierdurch wird die Vermutung des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 BNotO ausgelöst. Wäre der Kläger nicht auf seinen eigenen Antrag hin nach § 48 BNotO aus dem Amt entlassen worden, hätte im förmlichen Amtsenthebungsverfahren geprüft werden müssen, ob ausnahmsweise die Vermutung des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 BNotO widerlegt ist. Diese Prüfung ist nur deshalb unterblieben, weil der Kläger mit Schreiben vom 21.09.2002 einen Antrag auf Entlassung gestellt hat.

Das Verfahren nach § 52 Abs. 2 BNotO dient aber nicht dazu, die gegen den Kläger ursprünglich erhobenen Vorwürfe in einer dem formellen Verfahren genügenden Weise nachzuholen und zu klären. Der Beklagte zu 2) muss also im Verfahren nach § 52 Abs. 2 BNotO nicht das nachholen, was im Verfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO notwendig gewesen wäre. Erforderlich ist eine Aufklärung im Verfahren nach § 52 Abs. 2 BNotO nur insoweit, dass die Prüfung erfolgen kann, ob der Antragsteller durch sein Verhalten das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung so schwer erschüttert hat, dass es angemessen ist, ihm die Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO zu versagen, so dass es ihm entsprechend dem Regelfall des § 52 Abs. 1 BNotO nicht gestattet ist, seine frühere Amtsbezeichnung weiterzuführen. Der Antragsteller muss sich daher daran festhalten lassen, dass er durch seinen Antrag auf Entlassung aus dem Notaramt die abschließende Klärung der Frage, ob er in Vermögensverfall geraten ist, verhindert hat (vgl. zur parallelen Situation bei einem Disziplinarverfahren BGH, Beschluss vom 24.11.2014, Az. NotZ (Brfg) 8/14, Tz. 10 bei juris, sowie BGH, Beschluss vom 23.07.2007, Az. NotZ 56/06, Tz. 9 bei juris m. w. N.).

(4) Fehlerfreie Ermessensausübung setzt voraus, dass der Beklagte zu 2) alle relevanten Erwägungen - auch die zugunsten des Klägers sprechenden - benennt, gewichtet und gegeneinander abwägt.

Dabei ist zu beachten, dass der Beklagte zu 2) die Weiterführung der Amtsbezeichnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur verweigern darf, wenn besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 24.11.2014, Az. NotZ (Brfg) 8/14, Tz. 7 bei juris m. w. N.).

Eine Gesamtabwägung aller Gesichtspunkte ist in den Schriftsätzen des Beklagten zu 2) nicht vorgenommen worden. Der Beklagte zu 2) hat zwar einige Ermessenserwägungen benannt. Es ist aber aus dem schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten zu 2) nicht erkennbar, dass er eine Gesamtabwägung der für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte durchgeführt hat. Insbesondere wird in den schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten zu 2) nicht hinreichend deutlich, dass er gewürdigt hat, dass Amtspflichtverletzungen oder gar disziplinarisch oder strafrechtlich zu ahndende Sachverhalte hier nicht inmitten stehen, jedenfalls vom Beklagten zu 2) nicht behauptet werden.

Der Beklagte zu 2) ist daher zur Bescheidung des Antrags des Klägers zu verurteilen. Die weitergehende Klage ist hingegen unbegründet und daher abzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 BNotO, § 155 Abs. 1 VwGO. Anlass für eine Kostenentscheidung zugunsten der Beigeladenen nach § 111b Abs. 1 BNotO, § 162 Abs. 3 VwGO besteht nicht.

Nach § 111b Abs. 1 BNotO, § 167 Abs. 1 VwGO konnte das Urteil nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Im Übrigen beruht die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 111b Abs. 1 BNotO, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr.11, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gem. § 111d BNotO i. V. m. § 124 VwGO durch den Notarsenat liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Notarsenat nicht von einer Entscheidung der in § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab. Die Sache hat im Übrigen auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Notarsenat sieht nicht zuletzt auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung der Sache, weil der Kläger im Schriftsatz vom 12.01.2015 auf Seite 5 (Bl. 130 d. A.) vorgetragen hat, es handele sich bei der im vorliegenden Verfahren zuletzt allein noch zur Entscheidung stehenden Frage um einen obsoleten bzw. nebensächlichen Streitpunkt.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.
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Annotations

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

(1) Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden,

1.
wenn das Betreuungsgericht der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung nach § 308 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemacht hat;
2.
wenn sie die Voraussetzungen des § 50 für gegeben hält;
3.
wenn er sich länger als zwei Monate ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde außerhalb seines Amtssitzes aufhält.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein,

1.
wenn gegen einen Notar im Strafverfahren die Untersuchungshaft angeordnet ist, für deren Dauer;
2.
wenn gegen einen Anwaltsnotar ein Berufs- oder Vertretungsverbot nach § 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung verhängt ist, für dessen Dauer;
3.
wenn gegen einen Anwaltsnotar die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung mit sofortiger Vollziehung verfügt ist, vom Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung an für die Dauer ihrer Wirksamkeit.

(3) Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.

Das Amt des Notars erlischt durch

1.
Entlassung aus dem Amt (§ 48),
2.
Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,
3.
Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c),
4.
bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2,
5.
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat,
6.
bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50),
7.
rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.

Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;
2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;
3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
9.
wenn er wiederholt grob gegen
a)
Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
b)
Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
verstößt.

(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,
2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.

(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.

(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.

Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;
2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;
3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
9.
wenn er wiederholt grob gegen
a)
Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
b)
Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
verstößt.

(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,
2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.

(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.

(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.