Oberlandesgericht München Endurteil, 02. Mai 2018 - 7 U 3715/17

published on 02/05/2018 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 02. Mai 2018 - 7 U 3715/17
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Oberlandesgericht München, 7 U 3715/17, 08/05/2018

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.10.2017, Az. 15 HK O 6423/17, in Ziffer 1. wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.023,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2017 zu zahlen Zugum-Zug gegen Herausgabe der Portalwaschanlage CWS 100 Premium, Typ B, Maschinen-Nr.: …, Bürsten anthrazit/silbergrau, Türen: RAL 9005 tiefschwarz und Abtretung des Auszahlungsanspruchs des Klägers aus der im Rahmen des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Cloppenburg, zur Insolvenztabelle - Abteilung I -, Aktenzeichen 9 IN 30/15, zur lfd. Nr.: 56, unter Ziffer 1.) festgestellten Forderung gegen die A. Auto-Wasch & Miet-Service GmbH, Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt S. W., in Höhe von 17.672,25 € an die Beklagte.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.471,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2017 zu zahlen Zugum-Zug gegen Abtretung des Auszahlungsanspruchs des Klägers aus der im Rahmen des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Cloppenburg, zur Insolvenztabelle - Abteilung I -, Aktenzeichen 9 IN 30/15, zur lfd. Nr.: 56, unter Ziffer 1.) festgestellten Forderung gegen die A. Auto-Wasch & Miet-Service GmbH, Insolvenzverwalter Rechtsanwalt S. W., in Höhe von 1.954,46 € und Abtretung der Forderung des Klägers gegen Rechtsanwalt S. W. als Insolvenzverwalter über die A. Auto-Wasch & Miet-Service GmbH aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 20.07.2016, Az. 15 O 172/15, an die Beklagte.

2. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

3. In Abänderung von Ziffer 2. des Endurteils des Landgerichts München I vom 09.10.2017, Az. 15 HK O 6423/17, tragen von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger 39%, die Beklagte 61%.

3. Dieses Urteil sowie das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.10.2017, Az. 15 HK O 6423/17, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

A.

Die Parteien schlossen am 17.04.2013 einen „Vollamortisations-Leasing-Vertrag“ (Anl. K 1) über eine Portalwaschanlage mit einer Vertragslaufzeit von 36 Monaten ab Übernahme des Leasingobjekts. Die vom Kläger als Leasingnehmer an die Beklagte als Leasinggeberin zu zahlende monatliche Leasingrate belief sich auf 1.610,07 € brutto.

Der Leasingvertrag enthielt in Ziffer 5 u.a. folgende Bestimmungen:

„5.2 Weiterhin sind alle Ansprüche und Rechte des Leasing-Nehmers gegen den Leasing-Geber wegen der Beschaffenheit, Sach- und Rechtsmängeln des Leasing-Objekts oder wegen dessen mangelnder Verwendbarkeit zu jeder Zeit ausgeschlossen. 5.4 Zum Ausgleich für die in Ziffer 5.1 und 5.2 geregelten Haftungsausschlüsse tritt der Leasing-Geber seine Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten und sonstige an der Lieferung beteiligte Dritte wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt-, Minderung und Schadenersatz inkl. evtl. selbstständiger Garantien Dritter ab (…).“

Der Leasing-Nehmer ist verpflichtet, die abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich auf seine Kosten - ggf. auch gerichtlich - geltend zu machen und durchzusetzen.

5.5 (…) Nutzt der Leasing-Nehmer das Leasing-Objekt während Durchsetzung (sic) der Ansprüche gegen den Lieferanten, ist er zur Fortzahlung der Leasing-Rate verpflichtet (…).

5.7 (…) Hat der Leasing-Nehmer einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasing-Vertrages. (…).“

Die Waschanlage wurde am 05.08.2013 an den Kläger übergeben (Anl. B 1). Die Beklagte stellte die erste Leasingrate am 07.08.2013 fällig.

Der Kläger zeigte im Oktober 2013 gegenüber der Lieferantin, der A. Auto-Wasch & Miet-Service GmbH, Mängel der Waschanlage an und erklärte am 21.05.2014 ihr gegenüber den Rücktritt vom Kaufvertrag und gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Leasingvertrag.

Am 22.01.2015 erhob der Kläger vor dem Landgericht Oldenburg, Az. 15 O 172/15, Klage gegen die Lieferantin und zahlte einen Gebührenvorschuss in Höhe von 1998,00 € ein.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Cloppenburg vom 29.04.2015, Az. 9 IN 30/15, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lieferantin eröffnet und Rechtsanwalt W. zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.06.2015 (Anl. K 3) meldete der Kläger eine Forderung in Höhe von 17.672,25 € als Schadensersatz statt der Leistung nebst Zinsen und Kosten zur Tabelle an. Der Insolvenzverwalter erkannt die Forderung am 06.01.2016 vollumfänglich an (Anl. K 4).

Am 22.01.2016 kündigte der Kläger den Leasingvertrag gegenüber der Beklagten.

Seit Februar 2016 zahlte der Kläger keine Leasingraten mehr an die Beklagte.

Im Zeitraum vom 05.08.2013 bis 31.01.2016 zahlte der Kläger Leasingraten in Höhe von insgesamt 48.094,35 € an die Beklagte. Er nutzte die Waschanlage bis 04.04.2016. Anschließend ließ er sie zur Lieferantin bringen und dort einlagern.

Die Parteien sind sich einig, dass wegen der Mängel der Waschanlage eine Minderungsquote von 25% anzusetzen ist.

Der Kläger behauptete, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Leasingraten abzüglich einer monatlichen Nutzung von 356,94 €. Die monatliche Nutzung entspreche der AfA, wobei von einem Bruttokaufpreis von 57.110,00 € als Rechnungsgrundlage auszugehen sei.

Darüber hinaus habe er Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Lieferantin entstandenen Rechtsanwaltskosten, die sich auf 2.473,60 € netto beliefen, sowie der von ihm insoweit verauslagten Gerichtsgebühren und damit auf Zahlung von insgesamt 4.471,60 €

Der Kläger beantragte in erster Instanz:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.433,74 € nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2016 zu zahlen; Zugum-Zug gegen Herausgabe der Portalwaschanlage CWS 100 Premium, Typ B, Maschinen-Nr.: 0…, Bürsten anthrazit/silbergrau, Türen: RAL 9005 tiefschwarz, und Abtretung des Auszahlungsanspruchs aus der im Rahmen des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Cloppenburg, zur Insolvenztabelle - Abteilung I -, Aktenzeichen 9 IN 30/15, zur lfd. Nr.: 56, unter Ziffer 1.) festgestellten Forderung gegen die A. Auto-Wasch & Miet-Service GmbH, Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt S. W., in Höhe von 17.672,25 €.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.471,60 € nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2016 zu zahlen; Zugum-Zug gegen Abtretung des Auszahlungsanspruchs aus der im Rahmen des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Cloppenburg, zur Insolvenztabelle - Abteilung I -, Aktenzeichen 9 IN 30/15, zur lfd. Nr.: 56, unter Ziffer 1.) festgestellten Forderung gegen die A. Auto-Wasch & Miet-Service GmbH, Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt S. W., in Höhe von 1.954,46 € und Abtretung der Forderung des Klägers gegen den Rechtsanwalt S. W. als Insolvenzverwalter über die A. Auto-Wasch & Miet-Service GmbH aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 20.07.2016, Az. 15 O 172/15.

Die Beklagte beantragte,

Klageabweisung.

Sie erwiderte, dass sich der Wert der vom Kläger aus der Waschanlage gezogenen Nutzungen auf insgesamt 145.040,00 € belaufe, sodass der Kläger keinen Anspruch mehr gegen die Beklagte habe. Im Übrigen habe der Kaufpreis der Waschanlage nur 51.170,00 € brutto betragen.

Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 09.10.2017, Az. 15 HK O 6423/17, die Klage abgewiesen. Das Landgericht ging dabei davon aus, dass der Kläger zwar gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch aus §§ 313 Abs. 3, 346 BGB auf Rückzahlung der von ihm an die Beklagte geleisteten Leasingraten in Höhe von 48.094,35 € habe, dass er sich aber gemäß § 347 BGB die von ihm aus dem Leasingobjekt gezogenen Nutzungen iSd. § 100 BGB anrechnen lassen müsse. Diese Nutzungen seien auf 40% des vom Kläger mit der Waschanlage erzielten Umsatzes in Höhe von 87.000,00 € zu schätzen und überstiegen damit die erbrachten Leasingraten, sodass per Saldo kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte mehr bestehe.

Über den vom Kläger des Weiteren geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hat das Landgericht nicht entschieden.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Klageziel vollumfänglich weiter.

Er beantragt,

  • 1.das Urteil des Landgerichts München I vom 09.10.2017 (Az. 15 HK O 6423/17) aufzuheben und

  • 2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 37.433,74 € nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2016; Zugum-Zug gegen Herausgabe der Portalwaschanlage CWS 100 Premium, Typ B, Maschinen-Nr.: 0…, Bürsten anthrazit/silbergrau, Türen: RAL 9005 tiefschwarz, und Abtretung des Auszahlungsanspruchs aus der im Rahmen des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Cloppenburg, zur Insolvenztabelle - Abteilung I -, Aktenzeichen 9 IN 30/15, zur lfd. Nr.: 56, unter Ziffer 1.) festgestellten Forderung gegen die A. Auto-Wasch & Miet-Service GmbH, Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt S. W., in Höhe von 17.672,25 € zu zahlen sowie

  • 3.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.471,60 € nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2016; Zugum-Zug gegen Abtretung des Auszahlungsanspruchs aus der im Rahmen des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Cloppenburg, zur Insolvenztabelle - Abteilung I -, Aktenzeichen 9 IN 30/15, zur lfd. Nr.: 56, unter Ziffer 1.) festgestellten Forderung gegen die A. Auto-Wasch & Miet-Service GmbH, Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt S. W., in Höhe von 1.954,46 € und Abtretung der Forderung des Klägers gegen den Rechtsanwalt S. W. als Insolvenzverwalter über die A. Auto-Wasch & Miet-Service GmbH aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 20.07.2016, Az. 15 O 172/15, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Gericht hat am 14.03.2018 mündlich verhandelt. Den in der mündlichen Verhandlung geschlossenen widerruflichen Vergleich hat der Kläger widerrufen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2018, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

Gründe

B.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch nach § 313 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung von Leasinggebühren nur in Höhe von 12.023,59 € nebst Zinsen hieraus seit 09.03.2017 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Ein darüberhinausgehender Rückgewähr- und Verzinsungsanspruch besteht nicht.

1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger dem Grunde nach einen Rückgewähranspruch nach § 346 Abs. 1 BGB hat. Nach der Rechtsprechung des BGH wurde der Kläger als Leasingnehmer nämlich rückwirkend von seiner Verpflichtung aus dem Leasingvertrag zur Zahlung der monatlichen Leasingraten an die Beklagte als Leasinggeberin frei, da er mit Schreiben vom 21.05.2014 gegenüber der Lieferantin wegen der Mangelhaftigkeit der Waschanlage den Rücktritt vom Kaufvertrag nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB erklärt hatte und sich später in dem Gewährleistungsprozess vor dem Landgericht Oldenburg mit seinem Rücktritt gegen zunächst die Lieferantin und sodann deren Insolvenzverwalter durchsetzte. Denn in einem solchen Fall fehlte dem Leasingvertrag von Anfang an die Geschäftsgrundlage (was die Parteien in Nr. 5.7 des Leasingvertrages auch explizit vereinbart hatten), sodass der Beklagten von Anfang an keine Ansprüche auf Leasingraten zustanden, auch wenn der Kläger das Leasingobjekt nutzte (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2010, Az. VIII ZR 317/09, Rdnr. 24 ff unter Aufrechterhaltung der zum alten Recht u.a. in BGH, Urteil vom 05.12.1984, Az. VIII ZR 277/83, Rdnr. 19 ff., BGH, Urteil vom 25.10.1989, Az. VIII ZR 105/88, Rdnrn. 11 ff. entwickelten Grundsätze, BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. VIII ZR 257/12, Rdnr. 15). Dagegen spricht auch nicht Ziffer 5.5 der Leasingbedingungen, die eine Weiterzahlungsverpflichtung des Klägers nur für den Zeitraum während der (gerichtlichen) Durchsetzung der an den Kläger abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegen die Lieferantin statuiert, aber keine Regelung darüber enthält, welche Ansprüche die Parteien des Leasingvertrages nach erfolgter Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche gegen die Lieferantin im Verhältnis zueinander haben.

Nach der seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz maßgeblichen Rechtslage hat die Rückabwicklung nicht mehr nach Bereicherungsrecht, sondern aufgrund der gemäß § 313 Abs. 3 BGB mit Schreiben des Klägers vom 21.05.2014 und vom 22.01.2016 gegenüber der Beklagten erfolgten Kündigungen des Leasingvertrages nach den rücktrittsrechtlichen Regelung des § 346 Abs. 1 BGB zu erfolgen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2008, Az. 10 U 156/07, NJOZ 2008, 3407, 3408, OLG Frankfurt, Urteil vom 14.01.2009, Az. 17 U 223/08, Rdnr. 23, Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Auflage, München 2018, Rdnr. 42 zu § 313 BGB wohl auch BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. VIII ZR 257/12, Rdnr. 15, der sich für die Rückabwicklung des Leasingvertrages auf § 346 Abs. 1 BGB bezieht). Die Kündigungen wirkten sich - abgesehen von dem hier nicht geltend gemachten Recht des Leasingnehmers zur Zurückbehaltung der Leasingraten ab Klageerhebung - erst aus, als die Berechtigung des Rücktritts vom Kaufvertrag feststand (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, Köln 2017, Rdnr. L 468, S. 1366), was auch in der Formulierung von Ziffer 5.7 des Leasingvertrages zum Ausdruck kommt, der auf die erfolgte „Durchsetzung“ der Sachmängelrechte gegenüber dem Lieferanten abstellt. Dies war vorliegend aufgrund des Anerkenntnisses des Insolvenzverwalters der Lieferantin am 06.01.2016 der Fall.

2. Von den vom Kläger an die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum vom 05.08.2013 bis 31.01.2016 gezahlten und von der Beklagten an ihn nach § 346 Abs. 1 BGB zurück zu gewährenden Leasingraten in Höhe von insgesamt 48.094,35 € ist jedoch ein vom Kläger für die im selben Zeitraum aus der Waschanlage gezogenen Nutzungen der Beklagten nach § 346 Abs. 2 BGB zu leistender Wertersatz in Höhe von 36.070,76 € abzuziehen.

a. Die Höhe des Wertersatzes bestimmt sich grundsätzlich objektiv nach dem Betrag, der durchschnittlich für eine vertragliche Gebrauchsgestattung zu entrichten gewesen wäre (Stieper in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, Rdnr. 5 zu § 100 BGB). Da im streitgegenständlichen Leasingvertrag für den Gebrauch eine monatliche Zahlung von 1.610,07 € vereinbart wurde, ist bei der Ermittlung des Werts der Nutzung gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 1. Halbsatz BGB dieser Betrag als Ausgangspunkt zugrunde zu legen, da es sich dabei um die im Vertrag bestimmte „Gegenleistung“ iSd. § 346 Abs. 2 S. 2 1. Halbsatz BGB handelt. Nach § 346 Abs. 1 BGB rückabgewickelt wird nämlich nicht der zwischen der Beklagten und der Lieferantin abgeschlossene Kaufvertrag, sondern ausschließlich der zwischen den Parteien bestehende Leasingvertrag.

Entgegen einer im leasingrechtlichen Schrifttum vertretenen Ansicht (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, Köln 2017, Rdnr. L 484, S. 1372, Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Auflage, Köln 2015, Kap. I, Rdnr. 206), wonach die lineare Teilwertabschreibung „zur Vermeidung von Disharmonien auch auf der Rücktrittsebene des Leasingvertrages anzuwenden“ sei (Reinking/Eggert, aaO), ist deshalb der Wertverzehr der Waschanlage - anders als beim Kauf- oder Werklieferungsvertrag - kein geeignetes Kriterium für die Bemessung des Werts der vom Kläger gezogenen Nutzungen. Abgesehen davon, dass sich diese Meinung schon nicht mit dem Wortlaut des § 346 Abs. 2 S. 2 1. Halbsatz BGB in Übereinstimmung bringen lässt, ist eine für beide Vertragsverhältnisse gleiche Wertbestimmung auch nicht sachgerecht. Denn der Mieter/Pächter/Leasingnehmer einer Sache ist bereit, den wegen des Gewinnanteils und der Vorhaltekosten des Vermieters/Verpächters oft deutlich höheren Miet- oder Pachtzins zu zahlen. Der Kaufpreis enthält dagegen einen wesentlich niedrigeren Anteil an nicht unmittelbar gebrauchsbezogenen Kosten. Da es sich damit bei Kauf bzw. Bestellung einerseits und Pacht/Miete/Leasing andererseits um grundverschiedene Investitionsentscheidungen handelt, kann der Pächter/Mieter/Leasingnehmer nicht genau so behandelt werden wie der Käufer/Besteller (BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az. V ZR 51/05, Rdnr. 13, Kaiser in Staudinger, Neubearbeitung 2012, Rdnr. 257 zu § 346 BGB; zur unterschiedlichen Rückabwicklung von Kauf- und Mietverträgen vgl. auch Stieper in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, Rdnr. 5 zu § 100 BGB). Ansonsten würde nämlich bei der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB auch nicht der Zustand wiederhergestellt werden, der vor dem Leistungsaustausch bestand. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, auf den im Rahmen einer hypothetischen Situation abzustellen ist, hätte der Kläger nämlich gerade keinen Kaufvertrag abgeschlossen und kann deshalb auch nicht wie ein Käufer behandelt werden, der die Finanzierung des Kaufes selbst regelt (entweder durch Eigenkapital oder durch Kreditaufnahme). Der Kläger beruft sich daher auch zu Unrecht auf das Urteil des BGH vom 23.05.1984, Az. VIII ZR 32/83, in dem die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung nach § 287 ZPO aufgrund des Wertverzehrs nicht beanstandet wurde (BGH, aaO, Rdnr. 24). Denn in diesem Fall ging es zwar auch um eine Autowaschanlage, jedoch nicht um die Rückabwicklung eines Leasingvertrages, sondern eines Werklieferungsvertrages. Auch das Urteil des BGH vom 26.06.1991, Az. VIII ZR 198/90, auf das sich der Kläger stützt, betraf nicht die Rückabwicklung eines Leasingvertrages, sondern eines Kaufvertrages.

Nicht zutreffend ist auch der Ansatz des Landgerichts, demzufolge der Leasinggeber bei Rückabwicklung des Kaufvertrages vom Leasingnehmer den vom Leasingnehmer mit Hilfe des Leasingobjekts erzielten Gewinn (Umsatz abzüglich 40% Gesamtkosten) als Nutzung herausverlangen kann. Dies käme überhaupt nur in Betracht, wenn Vertragsobjekt ein Grundstück mit Gewerbebetrieb und nicht nur - wie hier - eine einzelne zum Betrieb des Unternehmens erforderliche Maschine wäre. Bei der Abschöpfung des Gewinns des Waschanlagenbetriebs wird nämlich außer Acht gelassen, dass dieser Gewinn nicht nur auf dem Einsatz des Leasingobjekts, sondern auch von Personal sowie des Grundstücks, auf dem sich die Waschanlage befand, beruht und diese mit dem Leasingvertrag und dessen Abwicklung nichts zu tun haben. Darüber hinaus wird der dem Leasingnehmer zustehende Unternehmerlohn nicht berücksichtigt.

b. Da das Leasingobjekt unstreitig von Anfang an mangelhaft war, ist, damit das von den Parteien vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung unverändert und das dem Leasingvertrag zugrunde liegende Äquivalenzprinzip gewahrt bleibt, der vom Kläger für die Nutzung zu leistende Wertersatz entsprechend § 536 Abs. 1 S. 2 BGB angemessen herabzusetzen (Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Auflage, München 2018, Rdnr. 10 zu § 346 BGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.07.2011, Az. VII ZR 113/10, Rdnr. 9 ff. für einen rückabzuwickelnden Werkvertrag). Der gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 1. Halbsatz BGB als Ausgangspunkt für die Wertbestimmung des Nutzungsersatzes heranzuziehende monatliche Leasingbetrag in Höhe von 1.610,07 € ist daher um die zwischen den Parteien unstreitige Minderungsquote von 25% zu mindern (die Beklagte hat die in der Klageschrift vom Kläger, dort S. 4, behauptete mangelbedingte Minderung um 25% in der Folge nicht bestritten).

Nach den oben dargelegten Grundsätzen schätzt der Senat den Wert der vom Kläger im Zeitraum vom 05.08.2013 bis 31.01.2016 gezogenen Nutzungen nach § 287 ZPO auf 36.070,76 € (48.094,35 € - (48.094,35 x 0,25)), sodass sich der Rückgewähranspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 346 Abs. 1 BGB auf 12.023,59 € beläuft.

3. a. Zinsen aus dem von der Beklagten zurück zu gewährenden Betrag von 12.023,59 € kann der Kläger nach § 291 S. 1 BGB erst ab Rechtshängigkeit, das heißt ab 09.03.2017 verlangen, da ein früherer Verzugseintritt nicht schlüssig dargelegt ist. Das Schreiben der Klägervertreterin vom 11.02.2016 (Anl. K 5) führte nämlich nicht zum Verzugseintritt nach Ablauf der darin der Beklagten gesetzten Zahlungsfrist bis 20.02.2016. Nach dem klägerischen Vortrag wurde in dem Schreiben vom 11.02.2016 der Rückgewähranspruch des Klägers erstmals beziffert. Zur Inverzugsetzung der Beklagten hätte es nach § 286 Abs. 1 BGB einer Mahnung bedurft, da keiner der Tatbestände des § 286 Abs. 2, 3 BGB erfüllt ist. Insbesondere führt eine einseitige anwaltliche Fristsetzung nicht zu einer Kalenderzeitbestimmung iSd. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Auflage, München 2018, Rdnr. 22 zu § 286 BGB).

b. Der Zinsanspruch besteht gemäß §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB auch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da es sich bei dem Rückgewähranspruch nach § 346 Abs. 1 BGB nicht um einen Entgeltanspruch iSd. § 286 Abs. 3 S. 1 BGB handelt (OLG Nürnberg, Urteil vom 26.07.2017, Az. 2 U 17/17, Rdnr. 42, Ernst in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, München 2016, Rdnr. 76 zu § 286 BGB).

Die Verurteilung Zugum-Zug beruht auf dem klägerischen Antrag.

Im Übrigen war die Klage hinsichtlich des Anspruchs aus § 346 Abs. 1 BGB weiterhin abzuweisen und ist die Berufung unbegründet.

II.

Begründet ist die Berufung dagegen hinsichtlich Ziffer 2. des Antrags in der Hauptsache in vollem Umfang, da der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch den Prozess gegen die Lieferantin vor dem Landgericht Oldenburg, Az. 15 O 172/15, entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 4.471,60 € hat. Ein Anspruch auf Verzinsung besteht allerdings erst ab 09.03.2017 und nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

1. Zu Recht rügt die Berufung insoweit, dass das Landgericht über Ziffer 2. des klägerischen Antrags nicht entschieden hat, obwohl über diesen zu entscheiden gewesen wäre. Denn die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 28.08.2017 den Antrag aus der Klageschrift vom 27.02.2017 ohne Einschränkungen gestellt (S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2017, Bl. 50 d.A.), sodass auch Ziffer 2. des Antrags gestellt war.

Über den Anspruch konnte in der Berufungsinstanz entschieden werden, da bei erstinstanzlich nicht beschiedenen Ansprüchen zwar grundsätzlich nach § 321 ZPO vorzugehen gewesen wäre und wegen Versäumung der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs erloschen ist, der Kläger jedoch den Anspruch aufgrund desselben Streitgegenstands in der Berufungsinstanz erneut geltend machen konnte (vgl. hierzu Heßler in Zöller, ZPO, 31. Auflage, Köln 2017, Rdnrn. 12, 13 zu § 528 ZPO) und dies in der Berufungsbegründung ausweislich des gestellten Antrags in Ziffer 2. auch tat.

2. a. Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der ihm im Prozess gegen die Lieferantin vor dem Landgericht Oldenburg, Az. 15 O 172/15, zur Geltendmachung der ihm von der Beklagten im Leasingvertrag (Ziffer 5.4 Abs. 1) abgetretenen Mängelrechte aus dem zwischen der Beklagten und der Lieferantin geschlossenen Kaufvertrag entstandenen Kosten. Dabei kann auf Grund der insoweit gleichen Rechtsfolge offen bleiben, ob der Kostenerstattungsanspruch des Klägers bereits daraus folgt, dass der in Ziffer 5.4 Abs. 2 der Leasingbedingungen für den Fall einer Rückabwicklung des Kaufvertrages geregelten Pflicht zur Anspruchsgeltendmachung zugunsten der Beklagten als Leasinggeberin zugleich eine Auftragserteilung an den Kläger als Leasingnehmer mit der Folge eines Ersatzanspruchs nach § 670 BGB entnommen werden kann, oder ob sich ein solcher Erstattungsanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag und damit aus § 683 S. 1 BGB ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. VIII ZR 257/12, Rdnr. 29). Dieser Anspruch besteht auch nicht nur im Falle einer (hier nicht gegebenen) Unwirksamkeit der Haftungsfreizeichnung des Leasinggebers, sondern auch, wenn - wie hier - der Leasingnehmer den Prozess vornehmlich zu dem Zweck führt, den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages zu erreichen (BGH, aaO, Rdnr. 28).

b. Dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass die Parteien in Ziffer 5.4 Abs. 2 der Leasingbedingungen vereinbarten, dass der Leasingnehmer die ihm abgetretenen Mängelrechte aus dem Kaufvertrag „auf seine Kosten“ geltend zu machen hat, da diese Klausel, bei der es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB handelt, gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie bürdet nämlich das wirtschaftliche Risiko, im Fall der Insolvenz der Lieferantin die dem Leasingnehmer aus dem Sachmängelprozess gegen die Lieferantin entstandenen und wegen des Obsiegens des Leasingnehmers von der Lieferantin zu tragenden Prozesskosten selbst begleichen zu müssen, dem Leasingnehmer auf. Dieses Risiko der Insolvenz der Lieferantin kann jedoch selbst im kaufmännischen Verkehr nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, da ansonsten die im Leasingverhältnis stets erforderliche Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung nicht mehr gegeben wäre. Denn bei erfolgreich durchgeführtem Sachmängelprozess und deshalb rückabzuwickelndem Leasingvertrag müsste der Leasingnehmer wegen der Insolvenz der Lieferantin wirtschaftlich Prozesskosten tragen, ohne dass die Leasinggeberin ihrer Gebrauchsüberlassungspflicht vertragsgemäß nachgekommen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1991, Az. VIII ZR 34/90, Rdnr. 36).

c. Der demnach bestehende Kostenerstattungsanspruch des Klägers beläuft sich der Höhe nach auf insgesamt 4.471,60 €. Der Berechnung der entstandenen Anwalts- und Gerichtsgebühren war der durch Streitwertbeschluss des Landgerichts Oldenburg, Az. 15 O 172/15, vom 14.04.2016 (Anl. BK 1) festgesetzte Streitwert von 57.440,15 € zu Grunde zu legen, da die Beklagte als Leasinggeberin an das Ergebnis des Gewährleistungsprozesses zwischen dem Kläger und der Lieferantin gebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2015, Az. VIII ZR 119/14, Rdnr. 28). Dazu gehört auch die Streitwertfestsetzung. Weitere Einwände gegen die Höhe der zu erstattenden Gebühren hat die Beklagte nicht erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich.

Wie sich aus dem vom Kläger vorgelegten Buchungsbeleg der Klägervertreter laut Anl. BK 2 ergibt, hat der Kläger die Rechnung der Klägervertreter vom 11.04.2016 (Anl. K 6) auch tatsächlich ausgeglichen.

3. a. Eine Pflicht der Beklagten zur Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers besteht erst ab Rechtshängigkeit und damit ab 09.03.2017, da ein früherer Verzugseintritt nicht schlüssig dargelegt ist. Zwar hat die Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 11.02.2016 (Anl. K 5) die Beklagten zur Erstattung in Höhe von 2.952,46 € (gemeint waren wohl - wie sich aus der vorangehenden Kostenaufstellung ergibt - 3.952,46 €) bis 20.02.2016 aufgefordert. Auch hier wäre aber aus den oben zu I.3.a genannten Gründen eine Mahnung durch den Kläger erforderlich gewesen. Eine solche ist aber nicht vorgetragen.

b. Da es sich bei einem Erstattungsanspruch nach §§ 670, 683 BGB nicht um eine Entgeltforderung iSd. § 286 Abs. 3 BGB handelt (Löwisch/Feldmann in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, Updatestand 25.02.2015, Rdnr. 99 zu § 286 BGB), beläuft sich die Höhe des Zinsanspruchs nicht auf neun, sondern gemäß §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB nur auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Insoweit war daher die Klage abzuweisen und blieb die Berufung ohne Erfolg.

Die Verurteilung Zugum-Zug beruht auf dem klägerischen Antrag.

III.

Der Kostenausspruch folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr nur die Umstände des Einzelfalles.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 13/11/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 257/12 Verkündet am: 13. November 2013 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 16/06/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 317/09 Verkündet am: 16. Juni 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 16/09/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 119/14 Verkündet am: 16. September 2015 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Annotations

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.