Landgericht München I Endurteil, 09. Okt. 2017 - 15 HK O 6423/17

published on 09/10/2017 00:00
Landgericht München I Endurteil, 09. Okt. 2017 - 15 HK O 6423/17
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 41.905,34 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Vollamortisationsleasingvertrages über eine Portal-Autowaschanlage nach Feststellung des Nichterfüllungsschadens gegen die Lieferantin zur Insolvenztabelle. Zusätzlich begehrt der Kläger Kosten, die im Verfahren gegen die Lieferanten sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich entstanden sind.

Der Kläger ist Inhaber einer Tankstelle in ... mit Portalwaschanlage. Die Beklagte ist eine Finanzierungsleasinggesellschaft. Mit Vertrag vom 17.04.2013 vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte dem Kläger eine Portalwaschanlage CWS 100 Premium Typ B mit einer Vertragslaufzeit von 36 Monaten zu einer monatlichen Leasingrate in Höhe von € 1.610,07 brutto zur Verfügung stellte. Nach der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten erfolgte der Leasingvertrag unter Ausschluss mietvertraglicher Gewährleistungsanspruche gegen Abtretung der Ansprüche der Beklagten gegen den Lieferanten, die .... Dem Leasingvertrag lag ein Kaufvertrag zwischen der Lieferantin und der Beklagten über die streitgegenständliche Portalwaschanlage zu einem Kaufpreis in Höhe von € 57.110,– zugrunde. Die Waschanlage wurde am 01.08.2013 geliefert. Mit Schreiben vom 07.08.2013 wurde die erste Leasingrate fällig gestellt. Der Kläger machte Mängel gegenüber der Lieferantin der Portalwaschanlage geltend und führte vor dem Landgericht ... einen Rechtsstreit betreffend die Rückabwicklung des Kaufvertrages aus abgetretenem Recht der Beklagten. Im dortigen Prozess bezifferte der Kläger seine Forderung mit der Kaufpreisrückzahlung in Hohe von € 57.110,– abzüglich Nutzungsersatz in Höhe von 21 Monaten mal € 365,94. Am 29.04.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... eröffnet. Der Kläger meldete eine Forderung in Höhe von € 17.672,25 als Nichterfüllungsschaden an sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages in Höhe von € 1.954,46. Diese Forderung in der Gesamthöhe von € 19.989,19 wurde vom Insolvenzverwalter am 06.01.2016 vollumfänglich zur Insolvenztabelle anerkannt. Das Verfahren vor dem Landgericht ... mit dem Aktenzeichen ... wurde daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Mit Schreiben vom 21.05.2014 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Leasingvertrag. Am 22.01.2016 wurde diese Erklärung wiederholt. Insgesamt leistete der Klägerin in der Zeit vom 05.08.2013 bis zum 01.02.2016 Leasingraten in einer Gesamthöhe von € 48.094,35. Am 04.04.2016 stellte der Kläger die Nutzung der Waschanlage ein, daß die Waschanlage zur Lieferantin verbringen und dort einlagern.

Der Kläger trägt vor, er habe einen Anspruch auf Rückzahlung der bislang gezahlten Leasingraten zuzüglich der Kosten, die ihm im Rahmen der Durchsetzung der Rückgewähransprüche gegen die Lieferantin entstanden sind. Als Nutzungsersatz für die Zeit vom 05.08.2013 bis zum 04.04.2016 lasse er sich einen Betrag in Höhe von 29 Monate à € 356,94, d.h. einen Gesamtbetrag in Höhe von € 10.351,26 anrechnen. Im Rahmen der Berechnung des Nutzungsersatzes sei die Beklagte an die Feststellung bzw. die Berechnung im Rahmen des Verfahrens vor dem Landgericht ... gebunden. Die monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von € 356,94 sei unter Berücksichtigung des Zustandes der Waschanlage angemessen. Es sei lediglich eine lineare Wertminderung pro Monat anzurechnen, die die Nutzungsvorteile anhand der ersparten Aufwendungen, d.h. der ersparten Abnutzung eines andernfalls erworbenen gleichartigen Leistungsgegenstandes bemisst. Der Kläger hätte bei der Anschaffung einer mangelfreien Waschanlage höhere Gewinneinnahmen erzielen können. Die Beklagte habe Indes den abgetretenen Anspruch gegen die Lieferantin auf Schadensersatzzahlung unter Berücksichtigung der linearen Wertminderung. Die fehlende Durchsetzbarkeit aufgrund der Insolvenz der Lieferantin falle voll in ihr Unternehmensrisiko. Der Nutzungswert sei lediglich in der Höhe anzurechnen, was dem Kläger aufgrund der verspäteten Anschaffung der nunmehr mangelfreien Waschanlage als ersparte Aufwendungen verbleibe.

Der Kläger beantragt daher:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 37.433,74 nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2016 zu zahlen; Zug-um-Zug gegen Herausgabe dor Portalwaschanlage CWS 100 Premium, Typ B, Maschinen-Nr. 00035, Bürsten, anthrazit/silbergrau, Türen: RAL 9005 tiefschwarz, und Abtretung des Auszahlungsanspruchs aus der im Rahmen des Insolvenverfahrens vor dem Amtsgericht ..., zur Insolvenztabelle – Abteilung I –, Aktenzeichen ..., zur lfd. Nr.: 56, unter Ziffer 1.) festgestellten Forderung gegen die ... Insolvenzverwalter; Rechtsanwalt ..., in Höhe von € 17.672,25.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.471,60 nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2016 zu zahlen; Zug-um-Zug gegen Abtretung des Auszahlungsanspruchs aus der in Rahmen des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht ... zur Insolvenztabelle – Abteilung I –, Aktenzeichen ..., unter Ziffer 1.) festgestellten Forderung gegen die ... Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt ..., in Höhe von € 1.954,46 und Abtretung der Forderung des Klägers gegen den Rechtsanwalt ... als Insolvenzverwalter über die ... aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ....

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Sie trägt vor, der Kläger habe unstreitig nur bis einschließlich Januar 2016 die Leasingraten bezahlt. Darüber hinaus ist die Klagepartei verpflichtet, die tatsächlich gezogener Nutzungen herauszugeben bzw. sich anrechnen zu lassen. Am 16.04.2015 habe die Beklagte bemerkt, dass der Kläger mit der Anlage 6985 Wäschen durchgeführt hat, was bei einem Preis von € 12,95 pro Stuck insgesamt € 145.040,– ergeben würde. Der Kläger habe daher keinerlei Forderung, der zurückzuzahlen wäre. Außerdem habe der Kaufpreis € 51.170,– betragen. Bis zum 05.04.2016 habe der Kläger mindestens 11.200 Wäschen durchgeführt. Auch habe sich der Kläger die tatsächlich gezogenen Nutzungen nach dem Gesetz anrechnen lassen. Außerdem habe die Beklagte keinen Verwertungserlös aus der Portalwaschanlage, nachdem sich bisher bei dem besonders ausgefallenen Modell kein Käufer finden ließ. Aus der vorgelegenen edtas-.Auswertung ergeben sich tatsächlich ein Umsatz aus dem Betrieb der Waschanlage in Höhe von € 87.010,52, was auf jeden Fall einen nicht unbedeuteten Gewinn schließen lasse.

Zum übrigen Parteivortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen vollumfänglich Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Zahlungen durch die Rückabwicklung des Leasingvertrages.

Grundsätzlich hat der Kläger nach §§ 313 Abs. 3, 346 ff. BGB nach Rücktritt vom Kaufvertrag auch einen Anspruch auf Rückabwicklung des Leasingvertrages gemäß §§ 346 ff. BGB.

1. Der Kläger hat daher Anspruch auf die geleisteten Leasingraten, die im Zeitraum vom 05.08.2013 bis Januar 2016 mit insgesamt € 48.094,35 bezahlt wurden.

2. Allerdings hat sich der Kläger gemäß §§ 347, 100 BGB die gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen. Diese sind die Entgelte, die der Kläger für die getätigten und bezahlten Waschvorgänge von seinen Kunden erlangt hat. Die Beklagte trägt zur Höhe dieses Nutzungsentgeltes vor, dass üblicherweise bei Autowaschanlagen im ländlichen Raum durchschnittlich 350 Wäschen pro Monat anfallen. Nach dem Kassenbeleg B 3) beträgt der Stückpreis € 12,95. Bei einer Nutzungsdauer von Insgesamt 32 Monaten beziffert der Beklagte daher die Entgeltleistungen mit einem Betrag von € 145.040,–. Diese Berechnung hält das Gericht als durchaus nachvollziehbar und schlüssig.

Allerdings mindert der Kläger glaubhaft mit der als Anlage K 9 vorgelegten Umsatzauswertung für die Jahre 2013 bis 2016 das erhaltene Nutzungsentgelt und trägt vor, dass tatsächlich 11.872 Wäschen in der genannten Zelt durchgeführt wurden und diese zu einem Gesamtumsatz von § 87.010,52 führten. Hinsichtlich der Gesamtzahl der durchgeführten Autowäschen ergibt sich die Richtigkeit der von der Beklagten geschätzten durchschnittlichen Wäschen von monatlich 350. Tatsächlich wurden durchschnittlich 371 Wäschen pro Monat durchgeführt. Dagegen ist der Stückpreis nicht mit € 12,95 anzusetzen, sondern nach der vorgelegten Unterlage mit durchschnittlich € 8,51.

Gleichwohl hat demnach der Kläger, wovon das Gericht überzeugt ist, erzielte gezogene Umsätze von der wenn auch mangelhaften Waschanlage von tatsächlich ca. € 87.000,–. Dieser Betrag ist nicht mit dem erzielten Gewinn gleichzusetzen, da noch Kosten für Wasser, Pflegemittel, Strom etc. hiervon abzuziehen sind.

Dennoch sind hier nach Überzeugung des Gerichts und bei einer Gesamtbewertung der Sach- und Rechtslage die nach § 100 BGB gezogenen Gebrauchsvorteile nach ihrem objektiven Wert anzusetzen und nicht nur die zeitanteilige Werteminderung (Werteverzehr) wie in dem vom Kläger zitierten Fall (BGH, Urteil vom 23.5.1984, Az. VIII ZR 32/83, Anlage K 8). Der vorliegende Fall ist nicht mit dem vom BGH entschiedenen Fall gleichzusetzen, nachdem der BGH nach dem Revisionsvortrag die Schätzung der Höhe der Nutzungsvergütung nur hinsichtlich einer durchschnittlichen Nutzungsdauer der Anlage von sieben Jahre zu überprüfen hatte (Ziffer 25 der Entscheidung). Im vorliegenden Fall wendet die Beklagte hinsichtlich der Höhe der anzurechnenden Nutzungsvergütung aber allgemein die gezogenen Gebrauchsvorteile als anspruchsmindernd ein, so dass das Gericht diese Einwendung der Beklagten in der Höhe zu überprüfen hat.

Das Gericht hält sich beim vorliegenden Fall an den Wortlaut des Gesetzes gemäß §§ 347, 100 BGB und setzt die hier anzurechnenden Gebrauchsvorteile mit dem tatsächlich erzielten Umsatz in Höhe von € 87.000,– abzüglich Gesamtkosten von ca. 40 % an. Insgesamt schätzt daher das Gericht gemäß § 287 ZPO, dass die erzielter Gebrauchsvorteile jedenfalls die geleisteten Leasingraten betragsmäßig übersteigen. Aus diesem Grunde ergibt sich kein Restanspruch nach erklärtem Rücktritt.

3. Auch bei einer Gesamtbetrachtung verbleibt es bei keinem Vermögensvorteil den die Beklagte aus der Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses gezogen hat. Denn die Beklagte zahlte unstreitig € 51.170,– brutto an den Lieferanten (K 7) und erhielt vom Kläger € 48.094,35. Die Waschanlage konnte bisher nicht verkauft werden, so dass kein Erlös zu verzeichnen ist. Aus diesem Grunde verbleibt allenfalls noch ein geringfügiger Restmaterialwert nachdem die Anlage nach nunmehr weiteren 1 ½ Jahren ungenutzt steht.

Bei einer Gesamtbetrachtung und Berücksichtigung sämtlicher Umstände verbleibt daher kein Vermögensvorteil bei der Beklagten nach Gesamtrückabwicklung des Vertragsverhältnisses ebensowenig wie beim Kläger ein ausgleichspflichtiger Vermögensnachteil festzustellen ist.

Insgesamt ist daher die Klage unbegründet.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 3 ZPO.

Die Zug-um-Zug-Leistung, die der Kläger anbietet, bleibt bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Annotations

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.