Oberlandesgericht München Endurteil, 08. März 2017 - 3 U 3199/16

published on 08/03/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 08. März 2017 - 3 U 3199/16
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Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein, Az.: 4 O 293/14, vom 30.06.2016 aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.200,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2013 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die unter Ziffer II. bezeichnete Forderung auch wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung schuldet.

IV. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung der Fa. AC A. GmbH (vormalige Beklagte zu 1) gemäß § 840 Abs. 1 ZPO entstandenen Schaden zu ersetzen,

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

VI. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 20%, die Klägerin 80%.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, dass der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, dass die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

VIII. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind behauptete Schadensersatzansprüche der Klägerin aufgrund einer durch die Fa. AC A. GmbH vormalige Beklagte zu 1) von dem Beklagten als deren damaligen Geschäftsführer und durch ihn persönlich abgegebenen Drittschuldnererklärung sowie von ihm übermittelter schriftlicher Erklärungen im Zusammenhang mit einer Vorpfändung.

Das Landgericht Traunstein hat am 21.08.2014, 04.08. und 26.11.2015 sowie am 28.04.2016 mündlich verhandelt, die Zeugen Bernhard B., Alexandra Ku., Ioanna S., Severin Ki. und Peter F. einvernommen, die Parteien ausführlich informatorisch angehört sowie dann mit am 30.06.2016 verkündetem Endurteil die auf Zahlung von 108.552,26 € nebst Zinsen und Nebenforderung, Feststellung, dass diese Forderung auch wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geschuldet würde und hilfsweiser Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung der vormals Beklagten zu 1) gemäß § 840 Abs. 1 ZPO entstandenen Schaden zu ersetzen, gerichteten Klage abgewiesen. Auf das Endurteil Bl. 330/342 d. A. wird Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanziell geltend gemachten Ansprüche unverändert weiter.

Sie beanstandet erhebliche Rechtsfehler des Urteils, unter anderem, dass das Landgericht die Voraussetzungen an einer Haftung nach § 826 BGB verkannt habe. So habe das Erstgericht nicht berücksichtigt, dass für die Verwirklichung von § 826 BGB bereits eine Leichtfertigkeit des Auskunftspflichtigen ausreiche, sofern dieser unter Verfolgung eigener Interessen im Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Empfängers handele. Hätte der Beklagte entsprechende Nachforschungen angestellt, hätte er problemlos erkennen können und müssen, dass der Streitverkündete Br. seine (betrügerischen) Geschäfte in der Zweigstelle der „Spedition W. GmbH“ in W. tatsächlich lückenlos fortsetzte und zwar unter Nutzung der Firmenbezeichnung „AC A. GmbH“.

Ferner habe es das Landgericht übersehen, die Frage einer Haftung des Beklagten aus § 826 BGB in seinen Urteilsgründen auch unter dem Aspekt der Gläubigerbenachteiligung zu erörtern. So hafte nach § 826 BGB auch, wer mit dem Schuldner bewusst in Gläubigerbenachteiligungsabsicht kollusiv zusammenwirke. In diesem Fall habe der Dritte den Gläubiger so zu stellen, wie dieser ohne die sittenwidrige Maßnahme stehen würde. Insoweit ergebe sich aus der Beweisaufnahme, dass der Beklagte jedenfalls unter dem 10.09.2012 einen notariellen Treuhandvertrag mit dem Streitverkündeten abgeschlossen habe, wonach er für diesen sämtliche Geschäftsanteile an der Fa. AC A. GmbH hielt und im Innenverhältnis der Streitverkündete möglicher Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH sein sollte. Demnach sollte die Konstruktion mittels der Fa. AC A. GmbH dem Streitverkündeten im kollusiven Zusammenspiel mit dem Beklagten dazu verhelfen, sein betrügerisches Geschäft an alter Wirkungsstätte fortzusetzen zu können, ohne befürchten zu müssen, dass seine oder Gläubiger der Spedition W. GmbH in das Vermögen vollstrecken konnten.

Die fehlerhafte und zugleich lückenhafte Anwendung von § 826 BGB durch das Landgericht Traunstein sei auch erheblich, weil das Urteil bei richtiger Rechtsanwendung möglicherweise anders ausgefallen wäre.

Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts sei grob fehlerhaft, in sich widersprüchlich und zudem lückenhaft. Die Ansicht des Gerichts, die Angaben des Beklagten „in den hier streitentscheidenden Punkten“ seien glaubwürdig bzw. seine Ausführungen glaubhaft, könne nicht nachvollzogen werden. Der Beklagte habe in der Klageerwiderung nicht nur wenig substantiiert, sondern sogar nachweislich unwahr erwidert, auch seien die Angaben des 3 U 3199/16 - Seite 4 Beklagten in seiner informatorischen Anhörung vom 26.11.2015 ähnlich widersprüchlich, unglaubwürdig und nachweislich unwahr gewesen. Hinsichtlich der klägerseits beanstandeten schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Beklagten wird im Einzelnen auf Seiten 8 bis 13 der Berufungsbegründung verwiesen.

Zudem berücksichtige das Gericht die Parteiangaben des Beklagten nicht nur im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung, sondern erkenne diesen die Beweiskraft eines förmlichen Beweismittels zu, obwohl die Voraussetzungen einer Parteieinvernahme weder gegeben gewesen seien noch eine Parteieinvernahme förmlich durchgeführt worden sei. Die weitere Beweisaufnahme habe das Erstgericht in nicht mehr nachvollziehbarer Weise den Angaben des Beklagten untergeordnet.

Das Urteil sei auch unvollständig, da Landgericht in den Urteilsgründen völlig übersehen habe, über den gestellten Hilfsantrag zu entscheiden.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Berufungsbegründung vom 04.10.2016 (Bl. 364/380 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

I. das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30.06.2016, Az.: 4 O 293/14, aufzuheben,

II. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 108.552,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2012 sowie weitere 900,-€ zu bezahlen,

hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung der vormals Beklagten zu 1) gemäß § 840 Abs. 1 ZPO entstandenen Schaden zu ersetzen,

III. festzustellen, dass der Beklagte die unter Ziffer II. geltend gemachte Forderung auch wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung schuldet.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Ersturteil. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass keine Ansprüche jedweder Art gegen den Beklagten Alexander Sc., damaliger Geschäftsführer der Fa. AC A. GmbH, beständen. Es habe auch zutreffend festgestellt, dass der Streitverkündete Br. zum Zeitpunkt der Abgabe der Drittschuldnererklärung (Oktober 2013) auch nichts vom Beklagten oder der vormaligen Beklagten, der Fa. AC A. GmbH, hätte fordern können. Der Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mit den Streitverkündeten zusammengearbeitet.

Das Landgericht sei in tatsächlich und rechtlich beanstandungsfreier Weise davon ausgegangen, dass der Kläger seiner Darlegungs- und Beweispflicht für eine behauptete Haftung aus § 826 BGB nicht nachgekommen sei.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Berufungserwiderung vom 04.01.2017 (Bl. 396/398 d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat am 11.01.2017 den Beklagten persönlich informatorisch angehört; auf das Protokoll vom 11.01.2017 wird Bezug genommen (Bl. 399/402 d. A.).

Zu dieser Anhörung haben die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 25.01.2017 (Bl. 403/410 d. A.) und der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 25.01.2017 (Bl. 411/413 d. A.) Stellung genommen. Auf diese sowie die im Berufungsverfahren zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

II.

Der zulässigen Berufung konnte nur zum Teil stattgegeben werden.

1. Der auf Zahlung von 108.552,28 € nebst Zinsen und Nebenkosten an die Klägerin gerichtete Antrag hat insoweit Erfolg, als es sich um 19.200,- €, handelt, in Form von 4 dem Streitverkündeten Gerhard Br. seitens der Fa. AC A. GmbH geschuldeter Monatsgehälter von jeweils 4.800,- €.

Dieser Anspruch stützt sich zum einen auf § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO, zum anderen auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 288 Abs. 1, 27 StGB.

a) Dem Beklagten wurde als eingetragenen Geschäftsführer der Fa. AC A. GmbH, … am 19.11.2013 der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Laufen i. OB. - Vollstreckungsgericht - vom 13.11.2013 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Dieser von der Klägerin als Gläubigerin wegen einer Hauptforderung von 108.552,28 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.10.2013 gegen den Schuldner Gerhard Br., P., in seiner Eigenschaft als seinerzeitiger Geschäftsführer der in Liquidation befindlichen Spedition W. GmbH erwirkte Beschluss beinhaltete, dass (angebliche) Forderungen des Gerhard Br. gegen die Drittschuldner (Fa. AC A. GmbH, Alexander Sc., beide Jena), einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge so lange gepfändet würden, bis der Gläubigeranspruch gedeckt wäre, und zwar zum einen Forderungen, die Gerhard Br. an die Drittschuldner als Arbeitgeber sowie gegen Alexander Sc. (den Beklagten) sämtlich aus einem Treuhandverhältnis zuständen.

Hierzu hat der Beklagte angegeben, dass die Forderungen nicht anerkannt würden, es bestehe „kein Treuhändervertrag und keine Forderung des Herrn Br. an mich“, der Schuldner habe keine Forderungen zu stellen.

b) In der Erklärung auf die von den Klägervertretern durchgeführte Vorpfändung vom 17.10.2013 (Anlage K 5) hatte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Fa. AC A. GmbH den nachmaligen Klägervertretern erklärt: „Zunächst informiere ich Sie darüber, dass er Herr Br. keine Ansprüche/Forderungen gegen die AC A. GmbH hat. … Ergänzend teile ich mit, dass sämtliche Geschäftsbeziehungen mit Herrn Br. bereits vor längerer gekündigt bzw. aufgelöst wurden. Herr Br. hat und hatte keine Ansprüche gegen die Firma oder den Geschäftsführer. Einen Lohn hat Herr Br. zu keinem Zeitpunkt bezogen, da er nie in der Firma angestellt war. Es ist daher kein Rechtsgrund ersichtlich, weswegen hier ein begründeter Anspruch als Drittschuldner gegen die AC A. GmbH vorliegen soll.“

c) Die unter b) bezeichneten Angaben wiederholte der Beklagte mit in den zitierten Passagen inhaltsgleichem Schreiben vom 30.10.2013 (Anlage K 6), gerichtet an das Amtsgericht Laufen, das dem Vollstreckungsgericht und auch den Klägervertretern, dort eingegangen am 29.11.2013, zugeleitet wurde. Durch diese Vorgehensweise hat der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer sowie für sich selbst die Auskunftspflicht nicht erfüllt. Diese Haftung besteht auch bei nur unvollständiger, bzw. falscher Auskunft, wobei der Drittschuldner zu beweisen hat, dass ihn kein Verschulden trifft (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Bearbeiter Stöber, § 840, Rn. 12).

Die Unrichtigkeit der Auskünfte ergibt sich aus folgenden Umständen: Der Beklagte als Treuhänder und der Streitverkündete Gerhard Br. als Treugeber haben am 10.09.2012 vor der Notarin Dr. Susanne F. in München eine Treuhandvereinbarung über 2 GmbH-Geschäftsanteile an der Fa. AC A. GmbH abgeschlossen, wonach der Beklagte diese Geschäftsanteile mit Wirkung ab 10.09.2012 für den Treugeber hielt, wobei er als Treuhänder nach außen als Gesellschafter der Gesellschaft auftreten und die Rechte des Treugebers in der Gesellschaft wahrnehmen, den Treugeber der auf den Geschäftsanteil entfallende Gewinn mit allen gesellschaftsrechtlichen Rechten und Pflichten zustehen sollte und der Treugeber jederzeit die Übertragung des Geschäftsanteils auf sich selbst oder einen Dritten verlangen konnte. Aus der notariellen Treuhandvereinbarung vom 10.09.2012, III 3 erwuchs ein Anspruch des Treugebers gegen den Treuhänder, ihm alles herauszugeben, was er als Inhaber der Geschäftsanteile erhielt. Dieser Treuhandvertrag sollte zwar nach der privatschriftlichen Vereinbarung vom 15.01.2013, die seitens des Streitverkündeten als Fälschung bezeichnet wird, zum 31.12.2012 unwirksam bzw. aufgehoben sei. Indes existiert eine vom 14.01.2013 datierende, vom Beklagten unterschriebene Handlungsvollmacht, wonach der Beklagte als Geschäftsführer der Fa. AC A. GmbH den Streitverkündeten Vollmacht erteilt, die selbständige Zweigniederlassung der AC A. GmbH in . W., Österreich, firmierend dort unter „AC A. GmbH - Spedition W. Niederlassung Österreich“ in allen Geschäften mit Dritten zu vertreten.

Auf diesem Wege wurde, unbeschadet dessen, ob die notarielle Vereinbarung durch die angeblich gefälschte privatschriftliche Vereinbarung vom 15.01.2013 aufgehoben wurde, sie beginnend mit Januar 2013 jedenfalls im wesentlichen umgesetzt, indem der Beklagte nur eine nominelle Rolle als eingetragener Geschäftsführer spielte, dagegen der Streitverkündete als faktischer und wirtschaftlicher Eigentümer der AC A. GmbH gegenüber der F.-Bank sowie in der Zweigniederlassung in W. auftrat, was sich aus der vor dem Landgericht Traunstein am 28.04.2016 (Protokoll Seite 4, Bl. 302 f. d. A.) niedergelegten Aussage des Magisters Peter F., Angestellter der VB F. Bank AG S., und auch der eigenen insoweit nachvollziehbaren Einlassung des Beklagten ergibt. Der Beklagte stellte eine auf den 14.01.2013 datierte für Gerhard Br. ausgestellte Handlungsvollmacht zur Verfügung, die bei der Bank einging, abgesehen von der Unterschriftsleistung unter den F.-Vertrag vom 21./23.01.2013 sowie unter den Vertrag „Zusammenarbeit“ vom 15.01.2013 trat der Beklagte gegenüber der Bank nicht in Erscheinung. Dass der Streitverkündete sowohl gegenüber der Bank als auch in der Zweigniederlassung W. als faktischer Geschäftsführer auftrat und laufend Gelder auf das Firmenkonto aus dem Factoring-Vertrag und damit aus laufendem Speditionsgeschäft eingingen, ohne dass er auf dieses Konto Zugriff hatte, war dem Beklagten, der sich zumindest bis Ende April 2014 mit seiner Rolle als nur nomineller Geschäftsführer abfand, bewusst.

Die in der informatorischen Anhörung durch das Landgericht Traunstein am 26.11.2015 sowie in der vor dem Senat durchgeführten Anhörung vom 11.01.2017 seitens des Beklagten gemachten Angaben vermögen in zahlreichen Einzelpunkten nicht zu überzeugen. So hat er Seite 7 des Protokolls vom 26.11.2015 ausgeführt, dass eine faktische Geschäftsführung des Streitverkündeten „nie geplant“ und auch keine Strohmanntätigkeit seinerseits geplant gewesen sei, während die Abwicklung mit der österreichischen F.-Bank gerade das Gegenteil belegt. Auch seine Behauptung, dass er weitere Vollmachten als die Vollmacht vom 10.09.2012 Herrn Br. nicht ausgestellt habe (Seite 8 des Protokolls) hat sich als unrichtig erwiesen: tatsächlich hat, der Beklagte vielmehr dem Streitverkündeten, wie die Einvernahme des Zeugen F. ergeben hat, am 14.11.2013 eine neue Handlungsvollmacht ausgestellt. Wenn der Beklagte zudem vor dem Senat angab (Seite 3, 3. Absatz des Protokolls vom 11.01.2017), er habe nicht gewusst, dass die F.-Bank in der Folgezeit tatsächlich Geschäfte finanziert habe, ist dies anlässlich des „Gegenbriefs“ vom 15.01.2013 betreffend „Zusammenarbeit“, dortige Ziffer 7, nicht glaubhaft, wo es wörtlich heißt:

„Laut Ihren eigenen Angaben wird im Hinblick auf den von Ihnen prognostizierten Umsatz ein Höchstbetrag an Kaufpreisanzahlungen in Höhe von € 400.000,- zu erwarten sein“. Abwegig ist auch die Angabe des Beklagten, er sei davon ausgegangen, „dass Herr B. in mir eine Art Nachfolger sah“, nachdem der Beklagte von ihm systematisch aus sämtlichen Geschäften herausgehalten wurde, bis es zu dem von dem Zeugen Magister Peter F. in seiner Aussage vom 28.04.2016 (Protokoll Seite 5, Bl. 303 d. A.) Anfang Juni 2014 beschriebenen „Showdown“ kam.

Wenngleich es nach dem Vorstehenden nicht mehr darauf ankommt, ist auch auf die schriftliche Äußerung des österreichischen Masseverwalters der Fa. AC A. GmbH Niederlassung Österreich, Rechtsanwalt Dr. Edmund K. (vgl. Bl. 251 d. A.) vom 03.11.2015 (Bl. 241/246 d. A.) zu verweisen, wonach ihm bekannt war, dass der Streitverkündete aufgrund einer vom Beklagten ausgestellten Vollmacht zeitweise die faktische Geschäftsführerfunktion der Fa. AC A. GmbH innehatte. Nach alledem steht fest, dass sowohl die Angabe des Beklagten, es bestehe kein Treuhändervertrag und keine Forderung des Herrn Br. an ihn sowie, dass sämtliche Geschäftsbeziehungen mit Herrn Br. bereits vor längerer Zeit gekündigt bzw. aufgelöst worden seien, Herr Br. keine Ansprüche gegen die Firma oder den Geschäftsführer habe, unrichtig waren.

Dabei ist im Rahmen des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO Verschulden des Beklagten zu vermuten, fehlendes Verschulden, etwa im Rahmen seiner informativen Anhörung, konnte der Beklagte ohnehin nicht nachweisen.

d) Der Beklagte haftet der Klägerin gleichfalls nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 288 Abs. 1, 27 StGB. Durch die eine Geschäftsbeziehung sowohl mit ihm wie mit der AC A. GmbH leugnende Stellungnahme hat der Beklagte bewusst verhindert, dass die Klägerin Vollstreckungsversuche in Richtung auf Ansprüche des Gerhard Bru. in Österreich unternahm, dies zu einer Zeit, als sie noch Erfolg versprochen hätten; ausweislich der österreichischen Insolvenzdatei wurde das Konkursverfahren des Landgerichts Krems an der Donau, Az.: 9 S 27/14 i, am 15.07.2014 eröffnet (Bl. 251 d. A.). Das Vorgehen der Klägerin gegen den Streitverkündeten Br. im Wege der Forderungspfändung ergab sich für den Beklagten im Übrigen eindeutig aus den ihm am 19.11.2013 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Laufen (Anlagen K 11 bis K 13) sowie aus den ihm im Rahmen des vorläufigen Zahlungsverbots mit geteilten Informationen (Anlagen K 5 und K 6). Ihm war auch das bei der O.bank AG eingerichtete Konto, über das allein Gerhard Br. verfügungsberechtigt war, bekannt, desgleichen, dass hierauf laufende Zahlungen erfolgten (vgl. Gegenbrief vom 15.01.2013, Ziffer 9).

Der Senat geht davon aus, dass gemäß Aussage des Zeugen Peter F. vor dem Landgericht Traunstein vom 28.04.2016 3 Mio. € Umsätze auf das Geschäftskonto der AC A. GmbH bei der O.bank geflossen sind, dieser Betrag durch den Streitverkündeten Gerhard Br. abgezogen wurde, wie auch der Beklagte bereits bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht Traunstein am 26.11.2015 (Seite 4, Bl. 265 d. A.) angegeben hat. Hätte der Beklagte den ihm bekannten Sachverhalt dargelegt, wäre der Klägerin aufgrund des dem Beklagten bekannten Titels (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) ein Zugriff auf die auf die Gehaltsansprüche des Gerhard Br. als faktischem Geschäftsführer entfallenden, von diesem vom Konto der O.bank vorgenommenen Abhebungen möglich gewesen. Da der Beklagte den Streitverkündeten „im April 2014 zum Teufel gejagt“ haben will (vgl. Protokoll vom 11.01.2017, Seite 3, vorletzter Absatz), ist von insgesamt 4 Monatsgehältern auszugehen, die, da dem Beklagten in Gestalt des Mercedes, amtliches Kennzeichen auch noch ein geldwerter, so nicht für die Klägerin potentiell abschöpfbarer, Vorteil zustand, auf 4.800,- € brutto, mithin 19.200,- €, gemäß § 287 ZPO schätzt.

2. Aus den vorstehend unter 1. e) bezeichneten Gründen war dem Feststellungsantrag, dass der Beklagte die als Zahlungsklage geltend gemachte Forderung, soweit zugesprochen, auch wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung schuldet, zu entsprechen.

3. Aufgrund teilweiser Klageabweisung war auch über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag der Klägerin zu entscheiden, dass der Beklagte zum Ersatz des der Klägerin aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung der (vormalig) Beklagten zu 1) entstandenen Schadenverpflichtet sei.

Ein Rechtsschutzbedürfnis ist insoweit zu bejahen. Die Klägerin hat am 21.01.2014 nicht nur gegen den Beklagten, sondern auch gegen die durch ihn vertretene AC A. GmbH wegen der streitgegenständlichen Forderung Klage erhoben. Da über das Vermögen der AC A. GmbH mit Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 09.04.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet, der Rechtsstreit insoweit mit Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 04.08.2015 abgetrennt wurde (Az.: 2 O 2730/15) und dieses Verfahren nicht zu einer Befriedigung der Klägerin führen wird, ist hieraus das Erwachsen eines weiteren Schadens, sei es auch nur in Form der Anwaltskosten, zu erwarten. Der Feststellungsantrag ist aus den oben genannten Erwägungen auch begründet.

III.

Über die zuerkannten 19.200 € und die ausgesprochenen Feststellungen hinaus war die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen. Diesbezüglich wäre nur ein Anspruch aus Deliktsrecht abzuleiten gewesen. Subjektiv müsste der Beklagte hierzu zumindest damit gerechnet haben, dass die Gläubigerin auf die durch die F.-Bank an die Fa. AC A. GmbH überwiesenen Vorschüsse als solche hätte Zugriff nehmen können, was ja die Erwirkung eines zusätzlichen im Ausland vollstreckbaren Titels gegen die Fa. A. GmbH vorausgesetzt hätte. Dies hätte indes vertiefte juristische Kenntnisse vorausgesetzt, die der Senat - der dem Beklagten zwar nicht die von ihm an den Tag gelegte Naivität abnimmt - gleichwohl vor dem Hintergrund seines Scheiterns im juristischen Staatsexamen nicht unterstellen wollte.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht: Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
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published on 30/06/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
published on 08/03/2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein, Az.: 4 O 293/14, vom 30.06.2016 aufgehoben. II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.200,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe v
published on 29/01/2015 00:00

Tenor 1.       Das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 15.04.2014 AZ. 87 C #####/#### wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.068,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.0
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published on 08/03/2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein, Az.: 4 O 293/14, vom 30.06.2016 aufgehoben. II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.200,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe v
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(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.