Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Feb. 2017 - 23 U 4079/15

published on 09/02/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Feb. 2017 - 23 U 4079/15
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 02.11.2015, Az. 34 O 24056/14, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger macht als Versicherungsvertreter einen Ausgleichsanspruch geltend.

Mit Vertrag vom 03.12.1992/15.12.1992 (Anlage K 1) übernahm der Kläger ab 01.01.1993 für die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die ..., die Vermittlung von Versicherungsverträgen. Am 26.02.1993 vereinbarten die Vertragsparteien einen Nachtrag zu diesem Vertrag (Anlage B 1).

Der Kläger und ... errichteten mit Vertrag vom 27.03.2003 (Anlage B 2) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ... Gegenstand des Unternehmens ist nach § 2 u. a. die Vermittlung von Versicherungsverträgen. Nach § 3 Satz 3 ist die Gesellschaft an den Vertrag mit der... gekoppelt.

Am 05./17.01.2011 vereinbarten die Beklagte und die ... als Nachtrag zum Handelsvertretervertrag vom 01.01.1993 eine Bestandsübertragung (weitere Anlage B 1).

Mit Schreiben vom 21.03.2012 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger den bestehenden Agenturvertrag vom 03.12.1992/15.12.1992 zum 31.03.2013 (Anlage K 2). Mit Schreiben vom 04.03.2013 (ursprüngliche Anlage K 3) kündigte die Beklagte außerordentlich.

Das Landgericht hat mit Teil- und Endurteil vom 28.04.2014 festgestellt, dass die fristlose Kündigung des Agenturvertrages durch die Beklagte vom 04.03.2013 unwirksam ist. Seinen weiteren auf Auskunft über die Höhe seines Ausgleichsanspruchs gerichteten und im Wege der Stufenklage erhobenen Klageantrag nahm der Kläger im Verfahren OLG München, Az. 23 U 2067/14 in der Sitzung vom 27.11.2014 zurück. Die Beklagte stimmte der Klagerücknahme zu.

Der Kläger hat seinen Ausgleichsanspruch daraufhin vor dem Landgericht beziffert.

Der Kläger hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 370.208,70 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage in Höhe von € 357.403,17 stattgegeben. Der Kläger sei aktivlegitimiert. Nach eigenem Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderungsschrift hätten sich der Kläger und ... lediglich zur Ausübung einer Bürogemeinschaft zusammengeschlossen. Es sei daher davon auszugehen, dass der ursprüngliche Versicherungsvermittlungsvertrag zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der auf die Beklagte übergegangen sei, noch in Kraft gewesen sei. Die Beklagte habe die beiden Kündigungen auch gegenüber dem Kläger und nicht gegenüber der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erklärt. Die Beweisaufnahme auf der ersten Stufe der Stufenklage habe keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot verstoßen hätte. Die Berufung des Klägers auf die Berechnung durch den ... (Anlage K 12) sei hinreichend substantiiertes Vorbringen. Der Kläger mache aus dieser Berechnung lediglich die Hälfte des Ausgleichsanspruchs geltend. Die Höhe des Anspruchs sei zur Überzeugung des Gerichts mit € 357.403,17 nachgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die insbesondere rügt, das Landgericht habe die fehlende Aktivlegitimation des Klägers verkannt. In dem 2011 vereinbarten Nachtrag sei als Vertragspartner der Beklagten nicht der Kläger, sondern die ... genannt. Auch aus der Argumentation des Klägers zur Anspruchshöhe ergebe sich seine fehlende Aktivlegitimation. Der Kläger stütze sich bei der Begründung seiner Anspruchshöhe auf vermeintliche Ansprüche der .. Im Übrigen sei die von dem Kläger in der ersten Instanz angefertigte Berechnung nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch schlüssig zu belegen. Die Beklagte habe die ordnungsgemäße Anwendung der Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs bestritten. Das Landgericht gehe auf die Grundlagen der Berechnung, die von der Beklagten bestritten worden seien, nicht ein. Der Kläger habe nicht dargelegt, von welchen Provisionszahlen er ausgehe und ob diese von ihm vermittelte Provisionsgeschäfte beträfen. Außerdem lasse die Berechnung außer Betracht, dass der Agentur ... durch die Beklagte Bestände übertragen wurden und diese nach § 5 des 1993 geschlossenen Vertrages bei der Berechnung keine Berücksichtigung finden dürfen. Das Landgericht habe fehlerhaft die angesparte Altersvorsorge nicht berücksichtigt. Die Berechnung weise weitere Fehler auf. Dem Kläger stehe der Weg einer Schätzung nicht offen. Mit Hilfe eines Buchauszugs könnte der Kläger alle notwendigen Informationen für die Berechnung erhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 02.11.2015, Az. 34 O 24056/14 verbunden zu 11327/13 (2) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Dass ihm ein Anspruch aus § 89b HGB dem Grunde nach zustehe, sollte unstreitig sein. Hinsichtlich der allein streitigen Höhe treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast; ihr pauschales Bestreiten genüge nicht. Es wäre vielmehr Sache der Beklagten, der Berechnung des Klägers eine eigene Berechnung gegenüber zu stellen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 02.06.2016 und 01.12.2016 und den Hinweisbeschluss vom 12.09.2016 (Bl. 306/309 d. A.) Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger ist zwar aktivlegitimiert, er hat jedoch geeignete Grundlagen für die Schätzung eines Mindestausgleichsanspruchs nicht dargetan.

1. Ohne Erfolg rügt die Beklagte, in dem 2011 vereinbarten Nachtrag sei als Vertragspartner der Beklagten nicht der Kläger, sondern die ... genannt. Dass der 1992 zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene Versicherungsvermittlervertrag (Anlage B 1) im Rahmen der „Zusammenlegung der Agenturen“ beendet wurde, ergibt sich auch aus den weiteren von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.07.2016 (Bl. 266/277 d. A.) vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig. Aus dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 28.10.2002 (Anlage B 5) ergibt sich vielmehr, dass eine Aushändigung der notwendigen vertraglichen Unterlagen nicht möglich ist. Die „Nachträge zum Vertrag vom 01.01.1993“ vom 13.02.2007 (Anlage B 18) und vom 05.01.2011 (weitere Anlage B 1) sind zwar ein Indiz für eine Vertragsübernahme durch die GbR, eine Beendigung des Vertrages mit dem Kläger ergibt sich auch daraus jedoch nicht eindeutig, zumal die Beklagte am 21.03.2012 gegenüber dem Kläger den bestehenden Agenturvertrag vom 03.12.1992/15.12.1992 kündigte (Anlage K 2).

2. Die Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags nach § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2011, VIII ZR 203/10, juris Tz. 46) ist dem Senat mangels einer vom Kläger substantiiert dargelegten und unter Beweis gestellten Schätzgrundlage nicht möglich.

2.1. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass zwischen ihnen die Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs vereinbart wurden, die im Übrigen in § 5 des Versicherungsvermittlervertrages erwähnt werden. Außerdem hat der Versicherungsvertreter nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Möglichkeit, die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“ (abgedruckt bei Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 2, 9. Aufl., Anhang, S. 933 ff.; im Folgenden: „Grundsätze“) als Grundlage für die Schätzung (§ 287 ZPO) eines Mindestausgleichsbetrags heranzuziehen (BGH, Urteil vom 13.08.2015, VII ZR 90/14, BGHZ 206, 332-347, Tz. 40; BGH, Urteil vom 23.11.2011, VIII ZR 203/10, juris Tz. 33 ff.).

2.2. Da die Agenturen des Klägers und des ... unstreitig zusammengelegt wurden und die Beklagte über eine gemeinsame Agentur abgerechnet hat, ohne dies klar vertraglich zu regeln, könnten die von der GbR erwirtschafteten Provisionen bzw. Versicherungssummen der von der GbR vermittelten dynamischen Lebensversicherungen zumindest als Schätzgrundlage für einen Ausgleichsanspruch des Klägers herangezogen werden.

2.3. Der einen Ausgleichsanspruch geltend machende Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für dessen Voraussetzungen (BGH, Urteil vom 21.07.2016, I ZR 229/15, juris Tz. 52). Er ist auch für die nach den Grundsätzen anspruchsbegründenden Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig (Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 2, 9. Aufl., Kap XX, Rn. 68).

Der Kläger hat zunächst auf den Hinweis des Senats in der Sitzung vom 02.06.2016 (Seite 3 des Protokolls, Bl. 262 d. A.) im Schriftsatz vom 22.07.2016 (Seite 7, Bl. 285 d. A.) behauptet, er habe Provisionen in Höhe von € 23.815,00 (Kraftfahrzeugversicherung), € 243.240,00 (Sachversicherung), € 1.440,00 (Krankenversicherung), € 8.670,00, € 602,50 (Finanzdienstleistungen) und in Höhe von € 80.160,00 (dynamische Lebensversicherung) erwirtschaftet. Aus der als Anlage K 15 vorgelegten Berechnung ergibt sich indes, dass es sich bei den oben genannten Beträgen nicht - wie behauptet - um erwirtschafte Provisionen, sondern um den vom Kläger errechneten Ausgleichsbetrag handelt. Nachdem der Senat mehrfach darauf hingewiesen hat, es sei nicht ersichtlich, wie der Kläger die in der Anlage K 15 verwendeten Angaben herleite (Seite 3 des Beschlusses vom 12.09.2015, Bl. 308 d. A.; Verfügung vom 02.11.2016, Bl. 316 d. A.), hat der Kläger persönlich in der Sitzung vom 01.12.2016 ausgeführt, die in der Anlage K 15 eingetragenen Zahlen beruhten auf einer Schätzung (Seite 2 des Protokolls, Bl. 355 d. A.).

2.4. Für die in seiner Berechnung (Anlage K 15) im Einzelnen aufgeführten Bereiche hat der Kläger keine geeignete, sich an den Grundsätzen orientierende Tatsachengrundlage dargetan, die der Senat einer Schätzung nach § 287 ZPO zugrunde legen könnte.

2.4.1. Soweit der Kläger einen Ausgleichsanspruch in Höhe von € 243.240,00 für Sachversicherungen geltend macht, fehlt es an einer geeigneten Schätzgrundlage.

2.4.1.1. Nach den „Grundsätzen-Sach“ ist von einem sog. Ausgleichswert auszugehen, für den zunächst die nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit zu berechnende Brutto-Jahresprovision des vom Vertreter aufgebauten Versicherungsbestands festzustellen ist. Die als Berechnungsbasis maßgebliche durchschnittliche Jahresprovision ist aus einem vor der Vertragsbeendigung liegenden Zeitraum von 60 Kalendermonaten zu ermitteln (Thume, in Küstner/Thume Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 2, 9. Aufl, Kap XX, Rn. 76). Der Vortrag des Klägers bezieht sich schon nicht auf den hier maßgeblichen Zeitraum von April 2008 bis März 2013.

2.4.1.2. Die im Anlagenkonvolut K 15 für den Bereich Hausrat, Haftpflicht, Unfall und Gewerbeversicherungen angegebenen Provisionen in Höhe von € 71.200,00 (2008), € 87.350,00 (2009), € 94.850,00 (2010), € 70.800,00 (2011) und € 81.200,00 (2012) wurden von der Beklagten im Schriftsatz vom 22.08.2016 (Seite 8, Bl. 301 d. A.) nochmals explizit bestritten.

Dieses Bestreiten der Beklagten ist entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht ausreichend, worauf der Senat im Beschluss vom 12.09.2016 (Seite 3, Bl. 308 d. A.) hingewiesen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 559/14, juris Tz. 18 m. w. N.) muss der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Dieser Grundsatz bedarf aber einer Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Prozessgegner die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist. Dabei obliegt es dem Bestreitenden im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen.

Gemessen an diesen Grundsätzen trifft die Beklagte keine sekundäre Darlegungslast bezüglich der von der ... erwirtschafteten Provisionen. Der Kläger steht nicht außerhalb des Geschehensablaufs. Einen Buchauszug hat der Kläger erst nach Hinweis des Senats vom 02.11.2016 (Bl. 316 d. A.), dass der Beklagtenvertreter die Übermittlung des Buchauszugs bereits mit Schreiben von 19.08.2015 angeboten hat, angefordert und erhalten. Er hat diesen Buchauszug jedoch nicht ausgewertet, sondern mit Schriftsatz vom 23.11.2016 zur Vorbereitung des Termins vom 01.12.2016 dem Gericht übersandt und nach dem Termin entgegen seiner Äußerung, er werde die [27] Kartons mit dem Buchauszug wieder zurücknehmen (Seite 2 des Protokolls vom 01.12.2016, Bl. 355 d. A.), nicht wieder abgeholt oder angefordert. Der Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 23.11.2016 (Seite 7, Bl. 324 d. A.), der Buchauszug enthalte keine Zahlen, vermag der Senat nicht zu folgen. Der als Anlage K 17 vorgelegte Buchauszug enthält neben dem „Vertragsteil“ auch einen „Provisionsteil“, in dem für jede Versicherungsnummer die Provisionsgrundlage, der Provisionssatz und der Provisionsbetrag aufgeführt sind. Auch der vom Kläger im Schriftsatz vom 23.11.2016 (Seite 2 ff., Bl. 319 d. A. ff) geschilderte mit der Auswertung des Buchauszugs verbundene Aufwand führt nicht zur einer Umkehr der Darlegungslast.

2.4.1.3. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 23.11.2016 (Seite 8, Bl. 325 d. A.) zum Beweis der Tatsache, dass die Position Sachversicherung in der Auflistung Anlage K 15 tatsächlich für den Kläger € 243.240,00 [Ausgleichforderung] betragen hat und die dort genannten Provisionen verdient wurden, die Einholung eines Sachverständigengutachtens „unter Hinzuziehung des hiermit vorgelegten Buchauszugs“ anbietet, ersetzt dies keinen Sachvortrag zu den Berechnungsgrundlagen nach den „Grundsätzen“. Ein Sachverständiger soll dem Gericht Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen vermitteln (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., Vorbem. § 402, Rn. 1). Es ist jedoch Aufgabe des Klägers, die Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar darzulegen; eine Schätzung genügt insoweit nicht. Die Höhe eines Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB ist - ausgehend von konkretem und unstreitigen oder bewiesenen Tatsachenvortrag - eine Rechtsfrage.

2.4.1.4. Zu dem mit Schriftsatz vom 23.11.2016 (Seite 9, Bl. 326 d. A.) vorgelegten Geschäftsplan vom 07.06.2011 (Anlage K 18) hat der Kläger in der Sitzung vom 01.12.2016 erläutert, bei der oben links unter „Bestand“ angegebenen Zahl [1.231.577] handele es sich um die Versicherungssumme (Seite 2 des Protokolls. Bl. 355 d. A.). Welche Rückschlüsse sich daraus für den maßgeblichen Ausgleichswert ergeben könnten, wurde vom Kläger nicht erläutert und ist auch sonst nicht ersichtlich.

2.4.2. Auch für den eingeklagten Ausgleichsbetrag in Höhe von € 23.815,00 für Kraftfahrzeugversicherung fehlt es an einer geeigneten Schätzgrundlage.

Für den Bereich der Kraftverkehrsversicherungen enthalten die „Grundsätze Sach“ gesonderte Regelungen, Ausgangspunkt ist jedoch wiederum der sog. Ausgleichswert. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2.4.1. Bezug genommen; es fehlt bereits an Vortrag zur durchschnittlichen Provision im maßgeblichen Zeitraum April 2008 bis März 2013. Die Beklagte hat außerdem bestritten, dass der Kläger oder die ... für die Sparte Haftpflicht, Vollkasko und Teilkasko im Jahr 2008 € 45.500,00, im Jahr 2009 € 51.000,99, im Jahr 2010 € 55.500,00 im Jahr 2011 € 35.150,00 und im Jahr 2012 € 51.000,00 erwirtschaftet haben (Seite 7 des Schriftsatzes vom 22.08.2016, Bl. 300 d. A.). Dieses Bestreiten ist aus den oben dargelegten Gründen ausreichend.

Die Erläuterung des Klägers in der Sitzung vom 01.12.2016, bei der im Geschäftsplan vom 07.06.2011 (Anlage K 18) oben links unter „Bestand“ angegebenen Zahl handele es um die Versicherungssumme (Seite 2 des Protokolls. Bl. 355 d. A.), bezieht sich auch auf den Bereich der Kraftverkehrsversicherungen. Welche Rückschlüsse aus einer Versicherungssumme von € 1.176.217,00 Mitte 2011 für den maßgeblichen Ausgleichswert gezogen werden könnten, wurde vom Kläger nicht erläutert und ist auch sonst nicht ersichtlich.

2.4.3. Soweit der Kläger einen Ausgleichsbetrag in Höhe von € 80.160,00 für dynamische Lebensversicherungen verlangt, fehlt es ebenfalls an einer geeigneten Schätzgrundlage.

Ausgangspunkt der Berechnung nach den „Grundsätzen-Leben“, die für dynamische Lebensversicherungen gelten, ist die Versicherungssumme zur Zeit der Beendigung des Vertretervertrages, hier also am 31.03.2013. Das in der Anlage K 18 für das Jahr 2011 angegebene Jahresziel ist entgegen der Ansicht des Klägers (Seite 9 des Schriftsatzes vom 23.11.2016, Bl. 326 d. A.) keine geeignete Schätzgrundlage, zumal die Beklagte der weiteren Schätzung des Klägers entgegengetreten ist und behauptet hat, die vom Kläger angeführte Summe von € 33.385.500,00 betreffe nicht nur ausgleichspflichtige dynamische, sondern auch andere Lebensversicherungen (Seite 8 des Schriftsatzes vom 28.11.2016, Bl. 352 d. A.).

Die in der Anlage K 15 angegebene ausgleichspflichtige dynamische Lebensversicherungssumme zum 1.4.2013 von € 16.700.000,00 hat die Beklagte bestritten (Seite 8 des Schriftsatzes vom 22.08.2016, Bl. 301 d. A.). Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 2.4.1. Bezug genommen.

2.4.4. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Ausgleichsansprüche in Höhe von € 8.670,00 für Rechtsschutzversicherung, € 1.440,00 für Krankenversicherung und € 602,50 für Finanzdienstleistungen fehlt es aus den oben dargelegten Gründen an einer Schätzgrundlage. Den Behauptungen des Klägers ist die Beklagte jeweils entgegengetreten (Seite 7 ff. des Schriftsatzes vom 22.08.2016, Bl. 300 d. A.).

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 und § 543 Abs. 2 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 229/15 Verkündet am: 21. Juli 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.