Landgericht München I Endurteil, 02. Nov. 2015 - 34 O 24056/14
Gericht
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 357.403,17 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 370.000,- vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf € 370.608,70 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss mit dem Kläger Ende des Jahres 1992 einen Versicherungsvermittlungsvertrag (Anlage K 1) mit einem Nachtrag vom 15.2./
Ab dem Jahre 2003 übte der Kläger seine Vermittlungstätigkeit im Rahmen einer Bürogemeinschaft mit dem Zeugen ... aus. Hierzu schlossen diese beiden Personen einen Vertrag über die Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts am 27.03.2003 (Anlage B 2). Geregelt waren hier unter anderem die Anrechnung des bisherigen Versicherungsbestandes in § 4 sowie eine hälftige Aufteilung der errechneten Jahresüberschüsse und der Jahresverluste in § 10.
Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis gegenüber dem Kläger mit ordentlicher Kündigung vom
Mit Schreiben vom
Die Beklagte teilte dem Kläger keine Berechnung des Ausgleichsanspruches nach § 89 b HGB mit.
Der Kläger ist seit dem
Der Kläger hat zunächst in diesem Rechtsstreit die Feststellung begehrt, dass die fristlose Kündigung vom
Weiter hat der Kläger ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB zu berechnen und auf Grundlage dieser Berechnung an den Kläger auszubezahlen.
Mit Teil- und Endurteil vom 28.04.2014 (Bl. 99/109) hat das Landgericht München I festgestellt, dass die fristlose Kündigung des Agenturvertrages durch die Beklagte unwirksam ist. Hiergegen hat die Beklagte keine Berufung eingelegt. Weiter wurde die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe seines Ausgleichsanspruches nach beendetem Versicherungsvermittlungsvertrag zu erteilen. Auf eine hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten nahm der Kläger die Klage zu diesem Antrag vor dem Oberlandesgericht München zurück (Bl. 145).
Der Kläger begehrt nunmehr einen bestimmten bezifferten Ausgleichsbetrag. Hierbei stützt er sich auf eine Berechnung des Bundesverbandes deutscher Versicherungskaufleute e.V. (Anlage K 12).
Der Kläger ist der Meinung, er selbst habe den Ausgleichsanspruch gegenüber der Beklagten. Die Berechnung des Bundesverbandes sei entsprechend den Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches erfolgt. Er habe den gesamten Ausgleichsanspruch der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts berechnen lassen und mache hiervon 1/2 geltend.
Der Kläger beantragt zuletzt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 370.208,70 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist der Meinung, dass dem Kläger ein Ausgleichsanspruch nicht zustehe; der Kläger habe eventuell einen Ausgleichsanspruch gegenüber seinem ehemaligen Partner. Eventuell habe die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte.
Die Berechnung durch den Bundesverband deutscher Versicherungskaufleute ersetze keinen substantiierten Vortrag zur Höhe des Ausgleichsanspruches.
Aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens des Klägers habe die Beklagte zu Recht außerordentlich gekündigt; dies habe zur Folge, dass dem Kläger kein Ausgleichsanspruch zustehe.
Die interne Quote aus der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrage zugunsten des Klägers lediglich 42,42%.
Schließlich habe die Beklagte nunmehr dem Kläger eine Übersendung seines Buchauszuges angeboten.
Der Kläger habe weder bei der Kfz-Versicherung noch bei der Sachversicherung einen im Jahre 2011 übernommenen Bestand bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches berücksichtigt.
Auch die Berechnung zu den Lebensversicherungen seien nur pauschal erfolgt.
Außerdem müsse der Kläger Maßnahmen der Altersversorgung für ihn durch die Beklagte berücksichtigen.
Eine eigene vollständige Berechnung hat die Beklagte jedoch nicht vorgelegt.
Zur Ergänzung des Vortrags der Parteien darf auf die zwischen den Parteien gewechselten-Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen werden.
Gründe
Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte selbst dem Grunde nach einen Anspruch aus § 89 b HGB.
1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Es liegt ein Vertrag zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 03.12./
Ein Versicherungsvermittlungsvertrag zwischen der Beklagten oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen und der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts liegt demgegenüber nicht vor. Nach eigenem Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderungsschrift haben sich der Kläger und Herr ... lediglich zur Ausübung einer Bürogemeinschaft zusammengeschlossen.
Das Gericht muss daher davon ausgehen, dass der ursprüngliche Versicherungsvermittlungsvertrag zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der auf die Beklagte übergegangen ist, nach wie vor in Kraft war. Die beiden Kündigungen des Vertragsverhältnisses erklärte die Beklagte auch gegenüber dem Kläger und nicht gegenüber der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Aus § 13 des Gesellschaftsvertrags über die GbR kann die Beklagte keine Rechte herleiten. Die Beklagte ist nicht Vertragspartei. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern.
2. Die Beklagte kann dem Kläger ein Fehlverhalten nach der ordentlichen Kündigung durch vertragswidriges Verhalten nicht entgegenhalten.
Die Beweisaufnahme auf der ersten Stufe der Stufenklage hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot verstoßen hätte. Auf das Urteil vom 28.04.2014
3. Das Gericht hält die Berechnung durch den Bundesverband deutscher Versicherungskaufleute e.V. (Anlage K 12) für substantiiertes Vorbringen. Die Klageseite hat sich die Berechnungen erkennbar zu Eigen gemacht. Laut Deckblatt sind die Berechnungen auf der Grundlage der Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs vorgenommen worden. Konkrete Einwände gegen die Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagtenseite nicht vorgebracht.
4. Der Kläger hat aus der Berechnung des Bundesverbandes lediglich die Hälfte des Ausgleichsanspruches geltend gemacht.
Insoweit liegt zwar keine Vereinbarung mit der Beklagten vor, die Beklagte kann dem Kläger jedoch nichts Weitergehendes entgegenhalten. Problematisch ist nämlich, inwieweit die Beklagte aus dem Gesellschaftsvertrag des Klägers mit Herrn ... überhaupt Einwände gegenüber dem Kläger erheben könnte.
Im vorliegenden Fall ist es jedoch so, dass nach dem Gesellschaftsvertrag in § 10 dem Kläger die Hälfte eines errechneten Jahresüberschusses zusteht bzw. er die Hälfte eines errechneten Jahresverlustes tragen müsste. Dies sagt nun auch nichts über einen Ausgleichsanspruch eines der Gesellschafter gegenüber einem Dritten aus, kann jedoch ergänzend herangezogen werden. Der Vertrag über die Errichtung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist dahin auszulegen, dass die Gesellschafter sich gegenseitig bevollmächtigen bei einem Ausscheiden den jeweiligen Ausgleichsanspruch hälftig gegenüber der Versicherung geltend zu machen.
Eine andere Regelung zu einer Quote würde sich nur in § 4 finden. Dort ist tatsächlich eine Bewertung der Bestände zugunsten des Klägers mit 42,42% festgehalten. Nach dem Wortlaut bezieht sich jedoch diese Bewertung zum 31.12.2002; diese Bewertung legten die beiden Gesellschafter beim Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter als Berechnungsgrundlage für etwaige Ausgleichszahlungen der Sachversicherungsbestände der einzelnen Agenturen zugrunde, jedoch „Bewerte zum 31.12.2002“. Diese interne Regelung berührt nicht den hälftigen Ausgleichsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten.
5. Die Beklagte kann nunmehr auch nicht einwenden, dass sie dem Kläger den Buchauszug mit 40.000 Seiten zur Verfügung stellen würde. Einer nachvertraglichen Pflicht zwischen den Parteien des Rechtsstreits entspricht es, dass die Beklagte selbst den Ausgleichsanspruch, der ihrer Meinung nach zutrifft, berechnet und dem Kläger mitteilt. Gerade bei Versicherungsverhältnissen ist die Berechnung dieses Ausgleichsanspruches von einer Vielfalt von Faktoren abhängig, so dass der Kläger Schwierigkeiten hat, seinen Anspruch im Einzelnen zu beziffern (vgl. Baumbach/Hopt, Kommentar zum HGB, 36. Aufl., § 89 b, Rn. 82).
Der Kläger muss sich nicht darauf verweisen lassen, nunmehr eine weitere Berechnung vorzunehmen. Der Kläger hat eine schlüssige Berechnung vorgelegt basierend auf der Berechnung seines Bundesverbandes. Diese schlüssige Berechnung kann die Beklagte nicht dadurch in Wegfall bringen, dass sie dem Kläger nunmehr mit einem außergerichtlichen Schreiben vom 19.08.2015 den Buchauszug anbietet. Dies ersetzt kein substantiiertes Bestreiten der Berechnung des Klägers.
II. Die Höhe des Anspruchs ist zur Überzeugung des Gerichts mit € 357.403,17 nachgewiesen.
1. Übernommener Bestand Kfz-Versicherung
Hier hat die Beklagte eingewandt, dass für das Jahr 2011 ein übernommener Bestand von € 34.650,55 zulasten des Klägers zu berücksichtigen sei.
Dies hat die Klageseite im Schriftsatz vom
2. Übernommener Bestand Sachversicherungen
Auch hier hat die Klageseite den Vortrag der Beklagtenseite, für das Jahr 2011 sei ein übernommener Bestand in Höhe von € 36.260,10 abzuziehen, übernommen.
3. Lebensversicherungen
Die Beklagtenseite rügt, dass hier unterschiedliche Provisionssätze vereinbart waren, teilt jedoch diese Provisionssätze nicht hinsichtlich einzelner Arten von Lebensversicherungen und deren Volumen mit. Im Übrigen dürfte es bei dieser Frage nicht um Prozent gehen, wie beide Parteien vortragen, sondern entsprechend der Aufstellung des Bundesverbandes (hier Seite 8) um Promille.
Im Übrigen trägt die Klageseite unwidersprochen vor, dass das Programm des Bundesverbandes automatisch die Versicherungssumme in die Beitragssumme umsetze, somit auch diese Beanstandung der Beklagten nicht zutreffe. Dem hat die Beklagtenseite nichts mehr entgegengesetzt.
4. Eine Berücksichtigung der Altersversorgung seitens der Beklagten zugunsten des Klägers kann das Gericht nicht vornehmen. Aus dem Nachtrag zum Vertretungsvertrag vom 15.02./
Einen weiteren Vortrag hat die Beklagtenseite jedoch nicht geliefert, eigentlich nicht einmal dazu, dass ein derartiges Vertragsverhältnis zu einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung mit dem Kläger überhaupt besteht, geschweige denn die einzelnen Modalitäten. Insofern kann das Gericht betragsmäßig keine Berücksichtigung vornehmen. Auch ein Sachverständiger hätte keine Anknüpfungstatsachen.
III. Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB.
IV. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO. Das Gericht hat das geringfügige Unterliegen im Zahlungsantrag kostenmäßig nicht gequotelt. Im Übrigen hat der Kläger auch mit seinem Feststellungsantrag obsiegt.
Die vor dem Oberlandesgericht München zurückgenommene Klage auf Auskunft musste quotenmäßig ebenfalls nicht erfasst werden, da der Kläger im Ergebnis im Rahmen der Stufenklage mit seinem Zahlungsanspruch weitgehend obsiegt hat. Außerdem wurde der Streitwert für die Auskunftsklage vom Oberlandesgericht nur mit 4.000,00 € festgesetzt, so dass insoweit wiederum § 92 Abs. 2 ZPO zu Anwendung käme.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert war mit dem höchsten Zahlungsantrag festzusetzen.
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(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.