Oberlandesgericht München Endurteil, 20. Juli 2017 - 23 U 3246/16

published on 20/07/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 20. Juli 2017 - 23 U 3246/16
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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Juni 2016, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger aus dem Nachlass des am 24. Oktober 2014 verstorbenen Herrn Peter W., zuletzt wohnhaft R., € 20.459,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2015 zu zahlen, und dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Zahlung in Höhe von € 30.995,00 nebst Zinsen aus dem ungeteilten Nachlass des am 24. Oktober 2014 verstorbenen Peter W. sowie von dem Beklagten Herausgabe einiger Möbelstücke und Teppiche.

Die Parteien sind Brüder und je zur Hälfte Erben ihres Vaters Peter W. Der Erblasser war Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Bad W., das er mit Teilungserklärung vom 21. Dezember 1995 in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt hat. Mit notarieller Urkunde vom 21. Dezember 1995 (Anlage K 2) hat der Erblasser dem Kläger das Eigentum an den im Aufteilungsplan mit den Nummern 1, 2, 4, 6 und 7 bezeichneten Wohnungen sowie der mit der Nr. 9 bezeichneten Garage (West) übertragen, wobei sich der Veräußerer an dem Vertragsgegenstand den unentgeltlichen Nießbrauch vorbehielt, der in der Anlage 3 zu dieser Urkunde des Notars Dr. E. in T. URNr. …84/1995 näher geregelt ist. Ziffer I. dieser Anlage 3 lautet auszugsweise:

„Der Nießbraucher ist verpflichtet, sämtliche auf dem Vertragsgegenstand ruhenden privaten und öffentlichen Lasten, einschließlich der außerordentlichen öffentlichen Lasten zu tragen. Der Nießbraucher hat auch die nach der gesetzlichen Lastenverteilungsregelung dem Eigentümer obliegenden privaten Lasten zu tragen, insbesondere die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen.“

Dem Beklagten überließ der Erblasser die im Aufteilungsplan mit den Nummern 3 und 5 bezeichneten Wohnungen sowie die Garage (Ost). Im Jahr 2013 verkaufte der Beklagte die Wohnung Nr. 3 und die Garage (Ost) an die Eheleute S.

Bei der Wohnungseigentümerversammlung vom 17. Dezember 2013 (Protokoll: Anlage K 6) wurden die monatlichen Wohngeldvorauszahlungen festgelegt (TOP 4b) und eine einmalige Sonderumlage in Höhe von € 20.000,00 für die Übernahme des Heizölbestands vom Nießbraucher Peter W. bzw. zur Sicherung der Liquidität beschlossen (TOP 4a und TOP 5). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 (Anlage K 14) verlangte die Hausverwaltung jeweils anteilig die rückständigen Wohngeldvorauszahlungen für den Zeitraum Januar bis Oktober 2014 sowie die rückständige Sonderumlage. Am 29. Dezember 2014 hat der Kläger € 30.995,00 an die Hausverwaltung überwiesen. Die von der Hausverwaltung vorgenommene Hausgeldabrechnung für das Jahr 2014 wurde bei der Eigentümerversammlung vom 19. November 2015 einstimmig genehmigt (Protokoll: Anlage K 25).

Der Beklagte ist in Besitz verschiedener Gegenstände, die sich bis zum Tod des Erblassers in dessen Haus in R. befanden.

Der Kläger macht hinsichtlich der Nachzahlungen in Höhe von € 30.995,00 gegenüber dem Nachlass einen Erstattungsanspruch geltend. Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf die Anlage K 11, der Erblasser habe ihm die Inventargegenstände, deren Herausgabe er begehrt, schenkweise überlassen.

Der Kläger hat beantragt,

  • 1.den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger aus dem Nachlass des am 24.10.2014 verstorbenen Peter W., zuletzt wohnhaft in … R. € 30.995,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 2.den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die in der zwischen dem Kläger und dem am 26.10.2014 verstorbenen Herrn Peter W., zuletzt wohnhaft in … R., getroffenen Vereinbarung unter den Punkten 4. bis 14. aufgeführten, vormals in dem Objekt … R. befindlicher Inventargegenstände herauszugeben.

Hinsichtlich der näheren Bezeichnung dieser Gegenstände wird auf die Seiten 2 bis 9 der Klageschrift Bezug genommen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen, hat der Klage stattgegeben. Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus dem Überlassungsvertrag vom 21. Dezember 1995, der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Er rügt insbesondere, das Landgericht gehe rechtsirrig davon aus, der Erblasser, der unstreitig über Jahre hinweg für alle im Zusammenhang mit dem Anwesen J.str. 15 in Bad W. angefallenen Kosten aufgekommen sei, habe damit im streitgegenständlichen Zeitraum Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft getilgt. Mit dem Einwand, die Parteien seien als Wohnungseigentümer gegenüber dem Nießbraucher/Erblasser verpflichtet gewesen, bei der Stimmabgabe in der Eigentümerversammlung vom 17. Dezember 2013 dessen Interessen zu berücksichtigen, habe sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt. Die Zahlungsklage sei derzeit mangels Hausgeldabrechnung unschlüssig. Selbst wenn der Erblasser grundsätzlich zur Bezahlung der Wohngelder verpflichtet gewesen sei, stehe dem Kläger kein Erstattungsanspruch zu. Das Erstgericht gehe ferner rechtsirrig davon aus, der Erblasser habe aufgrund des Überlassungsvertrages vom 21. Dezember 1995 auch die Sonderumlage zu tragen, die unverbraucht im Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft vorhanden sei und der Vermögensbildung des Klägers diene. Das Landgericht habe über die Echtheit der Unterschrift auf der Vereinbarung 26. Januar 2002 nicht Beweis erhoben, obwohl er den Kläger um Vorlage des Originals der Urkunde gebeten habe.

Die Berufung gegen das Ergänzungsurteil vom 20. September 2016 hat der Beklagte in der Sitzung vom 9. März 2017 zurückgenommen.

Der Beklagte beantragt,

das am 21. Juni 2016 verkündete Endurteil des Landgerichts München II, Az. 14 O 3665/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsprotokolle vom 9. März 2017 und vom 13. Juli 2017 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg.

1. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig und zum Teil begründet.

1.1. Ein Miterbe kann als Nachlassgläubiger vor der Teilung gegen die übrigen Miterben Gesamthandklage nach § 2059 Abs. 2 BGB erheben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 227/86 -, Rn. 8 f., juris). Hier begehrt der Kläger eindeutig Leistung aus dem ungeteilten Nachlass.

Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, der Zahlungsklage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da das vom Kläger begehrte Urteil im Hinblick auf § 747 ZPO nicht vollstreckbar sei (Seite 6 des Schriftsatzes vom 5. Mai 2017, Bl. 231 d.A.). Ist - wie hier - ein Miterbe Gläubiger, so ist im Rahmen des § 747 ZPO ein gegen die übrigen Miterben ergangener Titel genügend (Stöber in Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 747 ZPO, Rn. 6 mw.N.).

Ohne Erfolg rügt der Beklagte ferner, das Landgericht habe sich nicht mit seiner Argumentation im Schriftsatz vom 22. April 2016 auseinandergesetzt, (Seite 13 der Berufung, Bl. 223 d.A.). Der Kläger muss nicht vorrangig die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen etwaiger Erstattungsansprüche [des Erblassers] in Anspruch nehmen.

1.2. Der Kläger hat gegen den ungeteilten Nachlass einen Anspruch in Höhe von € 20.459,17.

Bei einer - hier vorliegenden - Gesamthandklage, d.h. bei dem ausdrücklichen Verlangen des Miterbengläubigers „aus dem Nachlass“ befriedigt zu werden, kommt eine Kürzung der geltend gemachten Forderung um den Anteil, der seiner Erbquote entspricht, nicht in Betracht (OLG Köln, Beschluss vom 30. Juli 1996 - 19 W 40/96 -, juris).

1.2.1. Soweit der Kläger aus dem Nachlass Zahlung von € 17.241,00 (Wohngeld in Höhe von € 17.192,80 und Rechnung J. in Höhe von € 48,20 laut Abrechnung des Verwalters, Anlage K 9) begehrt, besteht ein Erstattungsanspruch in Höhe von € 16.797,31.

Der Kläger hatte aufgrund der Vereinbarung eines Nießbrauchs vom 21. Dezember 1995 gegen den Nießbraucher einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der Wohngeldvorauszahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 23. Oktober 2014, der sich durch Zahlung des Klägers an die Hausverwaltung am 29. Dezember 2014 in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2016, VII ZR 266/14, juris Tz. 27; BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11 -, Rn. 18, juris). Nicht nachvollzogen werden kann der Einwand des Beklagten, nach Vorliegen der Hausgeldabrechnungen des Verwalters für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2014 (vgl. Anlagen K 24 und K 26) könnten diese Wohngeldzahlungen nicht mehr Basis einer Forderung des Klägers gegen den Erblasser/Nießbraucher sein (zuletzt Seite 2 des Schriftsatzes vom, 30. Juni 2017, Bl. 365 d.A.).

Dieser Anspruch ist weder durch Zahlungen des Erblassers/Nießbrauchers an Dritte noch durch Aufrechnung erloschen. Dem Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

1.2.1.1. Zutreffend stellt das Landgericht insoweit auf das in der Überlassungsvereinbarung vom 21. Dezember 1995 geregelte Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger als Wohnungseigentümer und dem Nießbraucher ab. Irrelevant ist dagegen, dass im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums von dem mit dem Nießbrauch beschwerten Wohnungseigentümer zu tragen sind. Denn aufgrund des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher kann sich eine Verpflichtung zur Kostentragung ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2002, V ZB 24/01, juris Tz. 19).

Dies ist hier der Fall, ohne dass es - entgegen der Ansicht des Beklagten - dazu einer Aufforderung des Klägers zu Lebzeiten des Nießbrauchers bedurft hätte, die Wohngelder zu zahlen.

Der Nießbraucher hat sich gemäß Ziffer I der Anlage 3 zu der notariellen Urkunde vom 21. Dezember 1995 verpflichtet, sämtliche auf dem Vertragsgegenstand ruhenden privaten und öffentlichen Lasten, einschließlich der außerordentlichen öffentlichen Lasten sowie - über § 1047 BGB hinausgehend - auch die nach der gesetzlichen Lastenverteilungsregelung dem Eigentümer obliegenden privaten Lasten zu tragen, insbesondere die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen.

Grundlage der von der Eigentümerversammlung beschlossenen Wohngeldvorauszahlungen war der Wirtschaftsplan 2014 (Anlage 3 des Anlagenkonvoluts K 5). Die dort aufgeführten Positionen (Kabelgebühren, Versicherungen, Strom, Reinigung, Wasser, Kanal, Müllabfuhr, Winterdienst, Gartenarbeiten, Hausmeister, Heizung und Warmwasser, Bankgebühren, und Verwalterkosten) sind dem Grunde nach vom Nießbraucher zu tragende laufende Kosten (vgl. Heinze in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1047, Rn. 30). Dass der Nießbraucher vor der Beschlussfassung zur Höhe der Wohngeldzahlungen nicht befragt wurde (Seite 9 des Beklagtenschriftsatzes vom 23. Februar, Bl. 101 d.A.), berührt die Gültigkeit der Beschlussfassung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2002, V ZB 24/01, juris Tz. 20), abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass insoweit bei der Stimmabgabe die Interessen des Nießbrauchers nicht ausreichend berücksichtigt worden wären.

Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, der Nießbraucher sei nicht zu Vorauszahlungen verpflichtet gewesen und der Kläger müsse, um seine Forderung schlüssig zu begründen, eine Hausgeldabrechnung vorlegen (Seite 7 f. des Schriftsatzes vom 23.02.2016, Bl. 99 f. d.A.), bzw. die vom Erblasser geleisteten Zahlungen in Höhe von € 9.663,35 aus der Hausgeldabrechnung herausrechnen, um seine Klageforderung schlüssig darzulegen (Seite 4 des Schriftsatzes vom 26.06.2017, Bl. 363 d.A.). Der Kläger und der Nießbraucher haben zwar keine explizite Regelung dahingehend getroffen, dass der Berechtigte für die Dauer des Nießbrauchs auch das an den Verwalter zu entrichtende Wohngeld einschließlich der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage zu tragen hat, ohne dass ihm dafür bei Erlöschen des Nießbrauchs ein Ersatzanspruch zu steht (vgl. entsprechenden Formulierungsvorschlag vom Pöppel, MittBayNot 2007, 85, 88). Die von den Parteien getroffene Abrede ist jedoch dahingehend auszulegen, dass der Nießbraucher zur Zahlung der monatlichen Wohngeldvorauszahlungen verpflichtet ist. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien eine praktikable Regelung treffen wollten.

Die Handhabung in der Vergangenheit, dass der Nießbraucher die Kosten unmittelbar an Dritte gezahlt hat, spricht nicht gegen ein dahingehendes Verständnis der Parteien, dass vom Nießbraucher auch Wohngeldvorauszahlungen zu zahlen sind, denn die ab 1995 bestehende Wohneigentümergemeinschaft wurde unstreitig nicht „gelebt“. Aus der Regelung ergibt sich eindeutig, dass dem Nießbraucher nur der Nettoertrag zustehen soll. Da der Nießbraucher alle Mieten eingenommen hat, ist es auch interessengerecht, dass nicht die Eigentümer, sondern der Nießbraucher die Wohngeldvorauszahlungen monatlich leistet und der Anspruch nicht erst mit Abrechnung des Wohngeldes fällig wird.

Eine Rechnungslegung des Klägers auf der Basis der Hausgeldabrechnung des Verwalters ist daher entgegen der Ansicht des Beklagten nicht Voraussetzung für die Fälligkeit des streitgegenständlichen Erstattungsanspruchs. Bezüglich der Frage, inwieweit der Eigentümer verpflichtet ist, gegenüber dem Nießbraucher abzurechnen, wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1.2.1.4. verwiesen.

Da die Vereinbarung nur bis zum Erlöschen des Nießbrauchs am 24. Oktober 2014 gilt, sind Wohngeldvorauszahlungen für Oktober 2014 jedoch nur anteilig bis zum 23. Oktober 2014 zu zahlen (23/31 der monatlichen Wohngeldvorauszahlungen). Der Anspruch besteht daher für die Wohnung Nr. 1 in Höhe von € 5.568,30, für die Wohnung Nr. 2 in Höhe von € 3.602,86, für Wohnung Nr. 4 in Höhe von € 3.627,21, für Wohnung Nr. 6 in Höhe von € 1.824,93, für die Wohnung Nr. 7 in Höhe von € 1.894,12 und für die Garage Nr. 9 in Höhe von € 279,89.

1.2.1.2. Dass der Nießbraucher seine Erstattungspflicht gegenüber dem Kläger jedenfalls zum Teil dadurch erfüllt hat, dass er weiter Kosten getragen hat, die eigentlich mit dem Wohngeld hätten bezahlt werden müssen, hat der Beklagte nicht dargetan.

Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien und dem Nießbraucher dahingehend, dass dieser seiner Kostentragungspflicht gegenüber den beiden Parteien als Eigentümer dadurch nachkommt, dass er im Außenverhältnis die Hauskosten unmittelbar an Dritte überweist, wird nicht behauptet. Gegen eine dahingehende konkludente Vereinbarung spricht zumindest für den streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2014, dass neben den beiden Parteien die Eheleute Stewart Wohnungseigentümer waren, denen gegenüber der Erblasser nicht zur Kostentragung verpflichtet war, was ihm unstreitig bekannt war. Dem entsprechenden Einwand des Klägers in Schriftsätzen vom 13. April 2017 (Seite 1 ff., Bl. 305 ff. d.A.) und vom 15. Mai 2017 (Seite 2 f, Bl. 334 f. d.A.) ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Er führt vielmehr auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 28. April 2017 (Bl. 324 d.A.) aus, die Parteien hätten [als Erben] Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Erstattung der vom Erblasser bezahlten € 9.663,35. Dies ist die Summe der vom Erblasser über das Konto bei der Kreisparkasse Nr. …51 verauslagten Beträge (Seite 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 28. April 2017, Bl. 322 d.A.). Seinen früheren Vortrag, der Erblasser und Nießbraucher habe sämtliche Kosten der mit dem Nießbrauch belasteten Wohnungen getragen, hat der Beklagte dahingehend berichtigt, dass die über die Hausbank geleisteten Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft in Höhe von € 7.226,69 nicht vom Erblasser geleistet wurden. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 26. Juni 2017 (Seite 2, Bl. 361 d.A.) wiederum ausführt, ein Betrag in Höhe von € 6.645,48, der seiner Ansicht nach vom Erblasser für den Kläger gezahlt worden ist (Seite 3 des Schriftsatzes vom 28. April 2017, Bl. 323 d.A.), sei vom Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von € 17.241,00 abzuziehen, wird dies rechtlich nicht näher begründet. Er setzt sich insbesondere nicht mit dem Einwand auseinander, der Beklagte könne nicht einerseits von der Wohnungseigentümergemeinschaft Aufwendungen des Erblassers zurückverlangen und andererseits mit Erstattungsansprüchen des Klägers gegen den ungeteilten Nachlass verrechnen, weil der Nachlass dann doppelt begünstigt würde (Seite 3 des klägerischen Schriftsatzes vom 15. Mai 2017, Bl. 335 d.A.).

Soweit der Beklagte zunächst behauptet hat, der Erblasser/Nießbraucher habe für den Kläger Kosten in Höhe von € 6.645,48 bezahlt, ist er im Übrigen pauschal davon ausgegangen, der Erblasser/Nießbraucher habe 687,70/1000 für den Kläger gezahlt; er hat damit die am 17. Dezember 2013 unter TOP 4c (Anlage K 6) festgelegten und der Abrechnung des Verwalters zugrundeliegenden Verteilungsschlüssel unberücksichtigt gelassen. Die auf den entsprechenden Hinweis des Senats im Beschluss vom 18. Mai 2017 erfolgte Behauptung, der Erblasser/Nießbraucher habe für den Kläger € 6.874,99 bezahlt, widerspricht der Behauptung, der Nießbraucher habe insgesamt € 9.663,35 bezahlt (vgl. insbesondere Seite 4 bis 6 des Schriftsatzes vom 4. April 2016, Bl. 212 ff d.A.), denn die Summe der in der Anlage BK 4 aufgeführten Beträge beträgt € 9.669,65. Letztlich kommt es darauf jedoch aus den oben genannten Gründen nicht entscheidend an.

1.2.1.3. Soweit der Beklagte hilfsweise mit einem Anspruch gegen den ungeteilten Nachlass in Höhe von € 6.764,00 aufgerechnet hat (Seite 9 des Schriftsatzes vom 4. April 2016, B. 126 d.A.), hat das Landgericht diese Aufrechnung zutreffend nach § 390 BGB als nicht wirksam angesehen, da der Forderung die Einrede des ungeteilten Nachlasses entgegenstand.

1.2.1.4. Auch wenn der Eigentümer verpflichtet ist, den Nießbraucher über die vom Verwalter nach § 28 Abs. 3 WEG zu erstellende und von den Wohnungseigentümern nach § 28 Abs. 5 WEG zu beschließende Jahresabrechnung zu informieren und eine etwaige Wohngeldrückzahlung zu erstatten, ergibt sich daraus hier kein Zurückbehaltungsrechts des Beklagten. Denn die Hausgeldabrechnungen für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 vom 19. Oktober 2015 (Anlage K 26), die jeweils mit einer Nachzahlung schließen und die von den Eigentümern genehmigt wurden, wurden vom Kläger als Anlage K 26 vorgelegt. Da auch der Beklagte die Abrechnungen genehmigt hat, kann er sich nicht mehr darauf berufen, die Abrechnungen müssten falsch sein, weil sie auch Ausgaben berücksichtigten, die der Erblasser getätigt habe.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Eigentümer gegenüber dem Erblasser / Nießbraucher jedoch nicht verpflichtet, eine Wohngeldabrechnung auf den Stichtag des Erlöschens des Nießbrauchs zu erstellen. Eine solche Verpflichtung lässt sich der Vereinbarung vom 21. Dezember 1995 nicht entnehmen. Eine dahingehende Auslegung wäre auch nicht interessengerecht. Sie würde den Wohnungseigentümer vor praktische Schwierigkeiten stellen und ihn unbillig belasten. Ein einzelner Wohnungseigentümer hat nach § 28 Abs. 4 WEG grundsätzlich keinen Anspruch auf Rechnungslegung (Bub in Staudinger, WEG (2005), § 28, Rn. 462), der im Übrigen nach Genehmigung der Jahresabrechnung erlischt (Bub a.a.O. Rn. 470). Der Eigentümer hat zwar auch nach bestandskräftigem Beschluss über die Jahresabrechnung das Recht auf Einsicht in die der Jahresabrechnung zugrunde liegenden Belege (BayObLG, Beschluss vom 13. Juni 2000 - 2Z BR 175/99 -, Rn. 14, juris), mit diesen Belegen lässt sich aber nicht ohne weiteres eine Abrechnung auf den Stichtag vornehmen. Soweit es sich um verbrauchsabhängige Kosten handelt, würde eine Abrechnung eine Ablesung der Zählerstände am Stichtag erfordern, die hier unstreitig nicht erfolgt ist und auch der Beklagte nicht zeitnah gefordert hat. Soweit die Kosten monatlich anfallen wie z.B. die Kosten für den Verwalter oder verschiedene Gebühren, wird den Interessen des Erblassers/Nießbrauchers bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass auch die Wohngeldvorauszahlung nur anteilig zu erstatten ist (s.o. Ziffer 1.2.1.1 am Ende).

1.2.1.5. Nicht nachvollzogen werden kann schließlich der Einwand, der Kläger habe die umlagefähigen Nebenkosten auf die Mieter umgelegt und könne diese von den Mietern bezahlten Kosten nicht vom Erblasser/Nießbraucher verlangen (Seite 3 des Schriftsatzes vom 30. Juni 2017, Bl. 366 d.A.).

Die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger als Vermieter und seinen Mietern ist für den streitgegenständlichen Anspruch irrelevant. Die Nebenkostenabrechnung mit den Mietern müsste im Übrigen auch getrennt für die Zeiträume bis zum 23. Oktober und ab dem 24. Oktober 2014 erfolgen.

1.2.2. Soweit der Kläger aus dem Nachlass Zahlung von weiteren € 13.754,00 (anteilige Sonderumlage) begehrt, ist der Anspruch nur in Höhe von € 3.661,86 begründet, also soweit die Sonderumlage der Übernahme des Heizölbestands diente (vgl. TOP 4a und 5 der Anlage K 6).

1.2.2.1. Unstreitig wurden am 2. Januar 2015 von der Wohnungseigentümergemeinschaft für das Heizöl € 5.324,80 an die Erben gezahlt (vgl. Anlage K 8). Nach der zwischen dem Kläger und dem Nießbraucher/Erblasser getroffenen Vereinbarung sollte jedoch letzterer das Heizöl bezahlen. Da der Kläger anteilig die Sonderumlage für die Kaufpreiszahlung (687,70/1000 des Kaufpreises in Höhe von € 5.324,80) geleistet hat, hat sich sein Erstattungsanspruch in Höhe von € 3.661,86 in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.

1.2.2.2. Der Nießbraucher hat sich zwar auch verpflichtet, die Kosten für außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen zu tragen, so dass auch ein Erstattungsanspruch bezüglich einer Sonderumlage in Betracht kommt, soweit diese der Durchführung außergewöhnlicher Reparaturen zu Lebzeiten des Nießbrauchers dienen sollte. Diese Voraussetzung hat der Kläger indes nicht dargetan.

Der Beklagte ist dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 13. April 2017 (Seite 7 f., Bl. 311 f. d.A.), die Sonderumlage habe im Übrigen der Bildung einer Instandhaltungsrücklage gedient und es habe ein „erheblicher Reparaturstau“ bestanden, im Schriftsatz vom 5. Mai 2017 (Seite 3 f., Bl. 328 d.A.) entgegengetreten. Beweis hat der Kläger nicht angetreten. Im Übrigen wurden die behaupteten Reparaturen unstreitig jedenfalls nicht zu Lebzeiten des Nießbrauchers durchgeführt oder in Auftrag gegeben. Näheres lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Selbst wenn hinsichtlich einer gleichmäßigen Aufbringung der für die Bildung einer Instandsetzungsrücklage erforderlichen Beträge ein Erstattungsanspruch der Parteien gegenüber dem Nießbraucher bestanden hätte, kann der Zweck einer gleichmäßigen Aufbringung, nämlich dass bei einem plötzlich auftretenden hohen Reparaturbedarf immer die hierfür erforderlichen notwendigen Mittel vorhanden sind und dass verhindert werden soll, dass ein Käufer für einen kurz nach seinem Erwerb auftretenden hohen Schaden allein aufkommen muss (vgl. Engelhardt in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., WEG § 21 Rn. 49) bei der Auslegung der Anlage 3 zu der notariellen Urkunde vom 21.12.1995 (Anlage K 2) nicht in dem vom Kläger vertretenen Sinn berücksichtigt werden. Anders als ein Käufer einer Eigentumswohnung hätte der Kläger zu Lebzeiten des Erblassers/Nießbrauchers in der Eigentümerversammlung die Durchführung der notwendigen Reparaturen beantragen können.

1.2.2.3. Der Anspruch in Höhe von € 3.661,86 ist nicht durch Aufrechnung erloschen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1.2.1.3 Bezug genommen.

2. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass ihm die streitgegenständlichen Gegenstände von seinem Vater übereignet worden sind.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben sind, vollen Beweis nur dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind (§ 416 ZPO); dies setzt - was der Beklagte zu Recht rügt - nach § 420 ZPO die Vorlage der Urschrift voraus (BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92 -, Rn. 26, juris).

Nachdem der Kläger erstmals in zweiter Instanz das Original der in erster Instanz als Anlage K 11 eingereichten Kopie vorgelegt hat, hat der Beklagte in der Sitzung vom 9. März 2017 bestritten, dass es sich bei der Unterschrift „Peter W.“ um die Unterschrift seines Vaters handelt. Dieses Bestreiten ist nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen.

Da der Beklagte bei der Errichtung der Urkunde unstreitig nicht mitgewirkt hat, kann er die Echtheit einer Urkunde grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 179/11 -, juris).

Darauf wurde der Kläger mit Beschluss vom 18. Mai 2017 (Seite 4, Bl. 346 d.A.) hingewiesen. Auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Echtheit der Unterschrift des Erblasser hatte der Kläger im Schriftsatz vom 16. März 2017 (Bl. 304 d.A.) verzichtet, obwohl der Senat bereits im Termin vom 9. März 2017 die Möglichkeit einer Schriftvergleichung nach § 441 ZPO mit Hilfe der vorgelegten Unterlagen (Anlagen B 6 und B 7) verneint hat.

Schließlich handelt es sich bei der vom Beklagten vorgelegten Anlage BK 2 um eine Kopie, nicht um eine Urkunde, mit der der Beweis von Klägerseite geführt werden könnte.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 708 Nr. 11, § 713 und § 543 Abs. 2 ZPO.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.

Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.

(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.

(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden.

(2) In diesem Fall hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten.

(3) Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. Die Vorschriften der §§ 421 bis 426 gelten entsprechend. Kommt der Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass der Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht habe, so kann die Urkunde als echt angesehen werden.

(4) Macht der Beweisführer glaubhaft, dass in den Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken imstande sei, so gelten die Vorschriften des § 431 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.