I.
Die Kläger fordern im Wege des Schadenersatzes die Rückabwicklung ihrer gemeinsamen mittelbaren Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds von der Beklagten als Beteiligungstreuhänderin.
Die Kläger haben in erster Instanz beantragt,
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1.Die Beklage wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 17.440,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus € 17.440,00 ab dem 11.09.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der …, mit einer Beteiligungssumme von € 42.000,00 zu zahlen.
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2.Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von allen Verpflichtungen aus der Kommanditbeteiligung an der …, mit einer Beteiligungssumme von € 42.000,00 freizustellen.
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3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 2.760,12 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus € 2.758,46 ab dem 11.09.2013 zu zahlen.
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4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 2.354,30 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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5.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung zu Ziffer 1) im Verzug befindet.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht München I hat der Klage mit Endurteil vom 30.12.2014, auf das der Senat wegen des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz Bezug nimmt, ganz überwiegend mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte hafte den Klägern aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nach den §§ 280 Abs. 1, 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Die Beklagte müsse als Beteiligungstreuhänderin dafür einstehen, dass der streitgegenständliche Fonds als „Altersvorsorgefonds“ bezeichnet werde, obwohl er dazu nicht geeignet gewesen sei. Bei pflichtgemäßer Aufklärung hätten sich die Kläger nicht an dem Fonds beteiligt.
Die Beklagte verfolgt ihr Begehren der Klageabweisung im Wege der Berufung weiter.
Die Beklagte bringt, sie hafte nicht als aufnehmende Gesellschafterin.
Aus § 15 des Treuhandvertrages ergebe sich, dass sie nicht zu den Gründungsgesellschaftern des Fonds gehöre. Da sie erst nach dem Beitritt der Kläger am 19.01.2007 im Handelsregister der Fondsgesellschaft eingetragen worden sei und keinen Gesellschaftsanteil halte, sei sie am 19.01.2007 weder im Innenverhältnis noch im Außenverhältnis Gesellschafterin gewesen.
Ihre Rolle sei auf die einer Register- und Verwaltungstreuhänderin beschränkt gewesen. Eine Haftung komme lediglich wegen der Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten als künftige Treuhänderin der Kläger in Betracht.
Aus den vom Landgericht zitierten Urteilen des BGH vom 23.04.2012 - II ZR 211/09 beziehungsweise II ZR 75/10 ergebe sich gerade keine Haftung der Treuhänderin, sondern nur der geschäftsführenden Gründungskommanditistin, die zugleich Prospektherausgeberin gewesen sei.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der BGH die Haftung der Treuhänderin in den Entscheidungen vom 09.07.2013 - II ZR 9/12 (Rz 29 bei Juris) und vom 23.04.2012 - II ZR 211/09 Rz 21 bei Juris daraus abgeleitet, dass sie „vielmehr auch jeweils einen eigenen Anteil“ gehalten habe.
Dieselbe Meinung vertrete der 23. Zivilsenat des OLG München in einem Hinweisbeschluss vom 06.03.2015 im Verfahren 23 U 4322/14.
Mit dem Vertrieb der Fondsbeteiligungen habe sie nichts zu tun gehabt. Sie und ihre Geschäftsführer seien an der Konzeption der Gesellschaft nicht beteiligt gewesen und hätten keinen Einfluss auf die Gestaltung des Fonds oder auf die Gestaltung des Gesellschafts- und Treuhandvertrags gehabt.
Sie sei als Treuhandkommanditistin auf Basis der Informationen des Prospekts gewonnen worden.
Den „…“ und das „…“ habe sie nicht initiiert; Treuhänderin dort sei nicht sie, sondern die ….
Sie habe keinen eigenen Handlungsspielraum beim Abschluss der Treuhandverträge gehabt.
Als bloße Beteiligungstreuhänderin sei sie nach dem Urteil des OLG München vom 03.07.2013 - 13 U 3705/12 nur für die ihr bekannten regelwidrigen Auffälligkeiten, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschlössen, aufklärungspflichtig. Diese seien nicht ersichtlich, die Namensbezeichnung „Altersvorsorgefonds“ könne es nicht sein, da sie sich gerade aus der Lektüre des Prospekts ergebe.
Bei der Verwendung der Bezeichnung „Altersvorsorgefonds“ stehe der werbende Charakter im Vordergrund. Bei derartigen schlagwortartigen Angaben handele es sich nach der Rechtsprechung des BGH um marktschreierische Anpreisungen beziehungsweise subjektive Werturteile, denen kein verbindlicher Charakter beizumessen sei. So sei nach dem Beschluss des BGH vom 29.07.2014 - II ZB 1/12 Rz 57 bei Juris die Bezeichrnung „Garantiefonds“ kein Prospektfehler.
Das angegebene Totalverlustrisiko mache den Fonds nicht zur Altersvorsorge ungeeignet. Es gebe keine verbindliche Definition von Altersvorsorge. Ob eine Vermögensanlage zur Altersvorsorge geeignet sei, hänge von der individuellen Situation des einzelnen Anlegers ab. Die Kläger hätten nicht schlüssig vorgetragen, warum der Fonds zur ergänzenden Altersvorsorge ungeeignet sei.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 06.12.2012 - III ZR 66/12 und vom 24.04.2014 - III ZR 389/12) sei eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko als ergänzende Altersvorsorge auch bei teilweiser Fremdfinanzierung und der Anlage eines Teiles des Fondskapitals in Wertpapieren nicht generell ungeeignet und sogar bei einer Investition in Auslandsimmobilien über eine Auslandsgesellschaft wie beim sogenannten Dreiländer-Fonds. Wenn ein derartiger Mischfonds zur ergänzenden Altersvorsorge geeignet sei, dann auch der streitgegenständliche Fonds.
Auch ein besonders hoher Fremdkapitalanteil führe nach dem Urteil des OLG München vom 06.11.2013 nicht zu einem aufklärungsbedürftigen Totalverlustrisiko.
Von einer „sicheren“ Beteiligung oder einer „sicheren Altersvorsorge“ sei im Prospekt an keiner Stelle die Rede.
Entsprechende Angaben im Prospekt sagten zudem nichts über das konkrete Anlageziel der Kläger aus, so dass das Landgericht daraus hätte keine Rückschlüsse ziehen dürfen.
Selbst wenn man einen Prospektfehler unterstelle, werde dieser durch die Risikohinweise im Prospekt, so den Hinweis auf das Totalverlustrisiko, richtig gestellt.
Die Kläger seien durch den Vermittler … auf die auf den Seiten 11 bis 17 des Verkaufsprospekts abgedruckten Hinweise hingewiesen worden. Das Landgericht hätte … als Zeugen vernehmen müssen.
Die Schadenersatzansprüche der Kläger seien verjährt. Aus der im Geschäftsbericht 2009, der in der Gesellschafterversammlung 2010 ausgehändigt worden sei, angekündigten erheblichen Reduktion der Ausschüttungen hätten die Kläger erkennen können, dass sie eine unternehmerische Beteiligung mit beteiligungsspezifischen Risiken gezeichnet hatten. Hierbei handele es sich nach dem Urteil des OLG München vom 06.11.2013 - 20 U 2064/13 Rz 37 bei Juris um verjährungsrechtlich relevante Umstände.
Ihre, der Beklagten, Haftung sei nach § 15 Abs. 2 und 3 des Treuhandvertrags aufgrund zulässiger Vertrauensverwahrung ausgeschlossen.
Die Beteiligungssumme der Kläger betrage nicht 42.000,00 €, sondern nur 40.000,00 €.
Die Beklagte beantragt,
Unter Abänderung des am 30.12.2014 verkündeten Endurteils des Landgerichts München I, Az. 22 O 12530/14, wird die Klage vollumfänglich abgewiesen.
Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.12.2014 zum Gerichtsaktenzeichen 22 O 12530/14 zurückzuweisen, wobei
1. anstelle des Klageantrages zu Ziffer 1. der Klageschrift beantragt wird, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 17.440,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus € 17.440,00 ab dem 11.09.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Reche aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der …, mit einer Beteiligungssumme von € 40.000,00 zu zahlen
2. anstelle des Klageantrages zu Ziffer 2. der Klageschrift beantragt wird, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von allen Verpflichtungen aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der …, mit einer Beteiligungssumme von € 40.000,00 freizustellen und
3. zu Ziffer 2. und 3. des Ersturteils klarstellend beantragt wird, das Wort „mittelbar“ vor dem Wort „Kommanditbeteiligung“ einzufügen.
Die Kläger bringen vor, die Beklagte sei an die Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gebunden.
Die Beklagte sei nach § 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages mit der treuhänderischen Übernahme der ersten Kommanditbeteiligung Gesellschafterin des Fonds geworden, also spätestens mit ihrem Beitritt.
Die Beklagte hafte als Treuhandkommanditistin.
Es sei ihnen, den Klägern, um eine Anlage zur Altersvorsorge gegangen.
Der Fonds sei als langfristige unternehmerische Investition mit hohem Fremdkapitalanteil und Totalverlustrisiko zur Altersvorsorge nicht geeignet gewesen. Dies werde durch die Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ verschleiert.
Der Prospekt sei erst am Tag der Zeichnung übergeben worden.
Sie seien weder anlegernoch anlagegerecht beraten worden.
An Gesellschafterversammlungen hätten sie nicht teilgenommen. Das Vorbringen zum Geschäftsbericht 2009 sei neu und verspätet. Der Geschäftsbericht 2009 sei von ihren Prozessbevollmächtigten im Rahmen von Recherchen beschafft worden.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze der Beklagten vom 06.04.2015 (Bl. 150/169 d. A.) sowie der Kläger vom 15.05.2015 (Bl. 178/192 d. A.).
Der Senat hat zum Ablauf der Vermittlung der Beteiligung Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen … im Termin vom 03.06.2015 (Protokoll Bl. 193/200 d. A. Seite 4 - 7). Im selben Termin hat er die Kläger persönlich informatorisch angehört.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist abgesehen von der erforderlichen und von den Klägern im Beufungsverfahren auch vorgenommenen Präzisierung ihres Antrags nicht begründet. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten ein Schadenersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung gerichtet auf die Rückabwicklung ihrer Beteiligung zu.
1) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft Aufklärungspflichten gegenüber den Klägern trafen, aus deren Verletzung sich ein auf Ersatz des Zeichnungsschadens gerichteter Schadensersatzanspruch der Kläger ergeben kann.
a) Die Beklagte ist Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft (§ 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags, vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 143), nicht jedoch Gründungskommanditistin. Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft sind die … sowie … (§ 4 Nrn. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags). Die Beklagte ist der am 30.12.2005 gegründeten (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 104; Eintragung im März 2006, vgl. Anlage B 7) Fondsgesellschaft erst mit der treuhänderischen Übernahme der ersten Kommanditbeteiligung eines Anlegers (§ 4 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags; § 15 Nr. 4 des Treuhandvertrags, vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 158) beigetreten. Aufgabe der Beklagten ist das Halten und Verwalten der Kommanditbeteiligungen der als Treugeber beigetretenen Anleger (vgl. Anlage K 3, S. 83, 108, 143, 156 ff.). Sie hält daneben keinen eigenen Gesellschaftsanteil. Der Abschluss des Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und den Klägern im Januar 2007 erfolgte durch die Annahme des im Zeichnungsschein (Anlage K 1) liegenden Angebots der Kläger durch die von der Beklagten hierzu bevollmächtigten geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft (Prospekt Anlage K 3, S. 108, 156).
b) Als Treuhandkommanditistin, welche die Interessen der Anleger als ihrer Treugeber wahrzunehmen hatte, traf die Beklagte grundsätzlich die Verpflichtung, diese über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch regelwidrige Umstände der Anlage, aufzuklären, die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung waren. Bei einer Verletzung dieser Aufklärungspflicht kommt eine Haftung des Treuhänders aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen in Betracht (BGHZ 84, 141; BGH, NJW 2002, 1711; NJW-RR 2007, 406; NJW-RR 2008, 1129; EWiR 2009, 105; NJW-RR 2009, 613; GWR 2009, 300; WM 2010, 1017; Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. 2007, § 6 Rn. 148). Das gilt auch dann, wenn die Beteiligung an der Publikumsgesellschaft unter Verwendung von Prospekten angebahnt wird (BGH, NJW-RR 2007, 406 m. w. N.). Sieht sich der Treuhandkommanditist zur Aufklärung nicht in der Lage oder sieht er eine Prüfung als unzumutbar an, so muss er die Übernahme der Treuhänderstellung ablehnen oder die Beitrittsinteressenten dahin unterrichten, dass die an sich gebotene Prüfung des Treugutes nicht erfolgt ist (BGHZ 84, 141; BGH, NJW-RR 2003, 1342).
Die Haftung des Treuhandkommanditisten setzt dabei nicht voraus, dass er schon als Gründungsgesellschafter beteiligt war. Denn Haftungsgrund ist insoweit schon seine vorvertragliche Beziehung zum Anleger aus dem abzuschließenden Treuhandvertrag (vgl. BGH, NJW 2002, 1711; Assmann/Schütze, § 6 Rn. 148; Münchener Kommentar zum BGB/Emmerich, 6. Aufl. 2012, § 311 Rn. 157). Soweit sich die Beklagte darauf beruft, lediglich Register- und Beteiligungstreuhänderin gewesen zu sein, hindert dies eine Haftung nicht. Die Aufklärungspflicht eines Treuhandkommanditisten entfällt nicht bereits deshalb, weil er mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt tritt und seine Aufgabe als die eines bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänders versteht. Denn die mittelbare Beteiligung eines Anlegers vollzieht sich durch den Abschluss des Treuhandvertrags zwischen dem Treuhänder und dem Anleger, ist also ohne Mitwirkung des Treuhänders nicht möglich (BGH, NJW-RR 2008, 1129; EWiR 2009, 105; NJW-RR 2009, 613; WM 2010, 1017).
Der 23. Zivilsenat des OLG München hat in dem von der Beklagten erwähnten Verfahren 23 U 4322/14 zur Haftung der Beklagten als Beteiligungstreuhänderin keine abweichende Auffassung vertreten. Das Verfahren betrifft jedoch einen anderen Fonds, in dessen Prospekt der 23. Zivilsenat keine Fehler festgestellt hat.
Zutreffend ist allerdings, dass der Umfang der Aufklärungspflicht eines bloßen Beteiligungstreuhänders nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich von dessen konkretem Kenntnisstand abhängt. Die Aufklärungspflicht besteht nur in Bezug auf solche regelwidrigen Umstände der Anlage, die dem Treuhänder bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten (vgl. BGH, NJW 2002, 1711; NJW-RR 2009, 613, Juris-Rn. 26; OLG München, Urteil vom 03.07.2013, 13 U 3705/12; auch in der Entscheidung BGH, NJW-RR 2008, 1129, Juris-Rn. 26 wird auf die konkrete Kenntnis des Treuhandkommanditisten abgestellt). Soweit in dem vorstehend genannten Urteil des 13. Zivilsenats des OLG München vom 03.07.2013 ausgeführt wird, dass der bloße Beteiligungstreuhänder nur für solche ihm bekannten regelwidrigen Auffälligkeiten hafte, „die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschließen“, wird hierdurch keine weitergehende Einschränkung der Aufklärungspflicht des Treuhänders postuliert, was sich schon daraus ergibt, dass sich eine solche Einschränkung in der in diesem Urteil zitierten Entscheidung des BGH vom 29.05.2008 - III ZR 59/07 (NJW-RR 2008, 1129) nicht findet; es soll hiermit ersichtlich lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Aufklärungspflichtverletzung nicht vorliegt, wenn der dem Anleger rechtzeitig zur Verfügung gestellte Prospekt über die Beteiligung zutreffend und verständlich aufklärt.
Die Umstände, die im vorliegenden Fall eine Aufklärungspflichtverletzung begründen, waren der Beklagten bekannt. Die Beklagte wusste zum einen, dass es sich bei der Kapitalanlage um eine unternehmerische Beteiligung handelte, bei der - zumal angesichts der hohen Fremdkapitalquote - das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals bestand. Ihr war zum anderen auch die plakative Bezeichnung der Beteiligung als „Altersvorsorgefonds“ bekannt. Beides wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
Ein Beteiligungstreuhänder haftet darüber hinaus auch unabhängig von seinem eigenen Kenntnisstand für Fehler des Emissionsprospekts, wenn er die Fondsgesellschaft bzw. deren Gesellschafter dazu ermächtigt hat, die Verhandlungen mit den Anlegern über den Abschluss der jeweiligen Treuhandverträge in seinem Namen zu führen. In diesem Fall muss sich der Treuhänder deren in der Verwendung des fehlerhaften Prospekts liegendes Aufklärungsverschulden nach § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. BGHZ 84, 141, Juris-Rn. 8, 12; BGH, NJW 2002, 1711, Juris-Rn. 14; Assmann/Schütze, § 6 Rn. 148). Die Beklagte bestreitet zwar, am Vertrieb des streitgegenständlichen Fonds beteiligt gewesen zu sein. Unstreitig hatte sie jedoch die geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft bevollmächtigt, das im ausgefüllten Zeichnungsschein liegende Angebot der Anleger auf Abschluss des jeweiligen Treuhandvertrags in ihrem Namen anzunehmen. Mit Sicherheit war der Beklagten auch bekannt war, dass das Beteiligungsangebot mittels eines Prospekts beworben wurde. Ob dies für eine von eigenen Kenntnisstand unabhängige Haftung der Beklagten im vorliegenden Fall ausreicht, bedarf jedoch letztlich keiner abschließenden Entscheidung, da der Beklagten, wie oben dargestellt, der Charakter der Anlage als unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko und die hierzu widersprüchliche Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ bekannt waren.
Einer Haftung der Beklagten wegen Verletzung ihrer sich aus der auf den Abschluss des Treuhandvertrags gerichteten vorvertraglichen Beziehung zu den Klägern ergebenden Aufklärungspflichten ist auch nicht durch die Regelung in § 15 Nrn. 2 und 3 des Treuhandvertrags (Anlage K 3, S. 158) ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob eine derartige „Vertrauensverwahrung“ schon deswegen als unwirksam anzusehen ist, weil sie mit dem zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber regelmäßig bestehenden Vertrauensverhältnis nicht zu vereinbaren ist (vgl. hierzu etwa Assmann/Schütze, § 6 Rn. 149 m. w. N.). Jedenfalls im vorliegenden Fall kann sie eine Haftung der Beklagten wegen Aufklärungspflichtverletzung nicht ausschließen. Nach der zu einer vergleichbaren Klausel ergangenen Entscheidung des BGH vom 13.07.2006 (III ZR 361/04, NJW-RR 2007, 406, Rz 9 bei Juris) kann die in einem Treuhandvertrag enthaltene formularmäßige Erklärung, eine Prüfung des Treugutes nicht vorgenommen zu haben, den Treuhänder selbst dann, wenn man sie für eine wirksame allgemeine Geschäftsbedingung halten wollte, nicht ohne Rücksicht auf seinen wirklichen Kenntnisstand von seiner Haftung befreien. Da der Beklagten vorliegend, wie oben ausgeführt, die eine Aufklärungspflichtverletzung begründenden Umstände bekannt waren, ändert die Regelung in § 15 des Treuhandvertrags danach an der grundsätzlich bestehenden Haftung wegen Aufklärungspflichtverletzung nichts.
c) Ob die Beklagte darüber hinaus aufgrund ihrer Stellung als bereits vor dem mittelbaren Beitritt der Kläger an der Fondsgesellschaft beteiligte Kommanditistin in gleicher Weise für Prospektfehler haftet wie ein Gründungsgesellschafter oder ob ein Treuhandgesellschafter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist, insoweit einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt, was der BGH in den von der Beklagten genannten Entscheidungen vom 09.07.2013 (II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255, Rz 29 bei Juris II ZR 193/11, NJW-Spezial 2013, 687, Rz 21 bei Juris) ausdrücklich offen gelassen hat, ist nach alledem nicht entscheidungserheblich und kann auch im vorliegenden Verfahren offen bleiben.
2) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Prospekt der streitgegenständlichen Kapitalanlage widersprüchlich und irreführend ist. Durch die plakative Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“, die sich blickfangmäßig bereits auf dem Deckblatt des Prospekts findet, sowie das wiederholte Herausstellen der Eignung der Anlage zum „sicheren Vermögensaufbau“ und zur Altersvorsorge im Text des Prospekts wird der Charakter der Anlage als unternehmerische Beteiligung, die das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals in sich trägt, verschleiert bzw. verharmlost.
a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, welcher für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, das heißt, er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufklären (BGHZ 79, 337; 195, 1; BGH, NJW-RR 2003, 1054; NJW 2010, 1077; NJW-RR 2010, 952; NJW-RR 2012, 937; NJW-RR 2013, 561; GWR 2013, 339). Dabei müssen die Darstellungen auch hinreichend eindeutig sein (BGH, NJW-RR 2007, 1329; NJW-RR 2007, 1332). Da der Prospekt Erklärungen an einen unbestimmten Personenkreis enthält, ist er objektiv auszulegen. Maßgeblich für die Frage, ob der Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist der Empfängerhorizont. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, NJW-RR 2005, 772; NJW-RR 2007, 1332). Wendet sich der Emittent - wie hier - auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum, so bestimmt sich der Empfängerhorizont in diesen Fällen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt (BGHZ 195, 1; BGH, GWR 2013, 339).
b) Nach diesen Grundsätzen ist die schlagwortartige Bezeichnung der streitgegenständlichen Kapitalanlage als „Altersvorsorgefonds“ in Verbindung mit der wiederholten Betonung ihrer Eignung zur Altersvorsorge als irreführend anzusehen.
Bei der … handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, um einen Fonds, der zum einen als Kommanditist am Immobilienfonds … beteiligt ist, welche wiederum Kommanditanteile an einer Objektgesellschaft hält. Darüber hinaus war eine weitere Beteiligung der Fondsgesellschaft an einer Immobilieninvestition in Höhe von ca. 100 Mio. EUR im Jahr 2006 geplant, wobei eine konkrete Investitionsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht feststand (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 6 f., 50). Bei der Beteiligung an der … handelt es sich somit, was im Prospekt auch dargestellt wird, um eine langfristige unternehmerische Investition, mit der der Anleger an der wirtschaftlichen Entwicklung der Investitionen der Fondsgesellschaft partizipiert. Das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung des Anlegers ist von einer Reihe unterschiedlicher Faktoren abhängig, deren Entwicklung sich nicht sicher vorhersagen lässt. Es besteht das Risiko, dass es zum teilweisen oder gänzlichen Verlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals kommen kann (Prospekt Anlage K 3, S. 11 f.). Dieses Risiko wird durch die konzeptgemäße hohe Fremdfinanzierungsquote der geplanten Investitionen (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 49 ff.) nicht unerheblich erhöht (vgl. Prospekt Anlage K 3, S. 12 f., 19).
Dieser Charakter der Beteiligung als unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko wird durch die plakative Bezeichnung des Fonds als „Altersvorsorgefonds“ verschleiert.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei der Bezeichnung des streitgegenständlichen Fonds als „Altersvorsorgefonds“ und den im Prospekt enthaltenen wiederholten Hinweisen zur Eignung der Beteiligung zur Altersvorsorge um lediglich subjektive Werturteile und unverbindliche, werbende Anpreisungen handele, da der Begriff „Altersvorsorge“ nicht gesetzlich definiert sei und sich die Frage, ob eine bestimmte Beteiligung zur Altersvorsorge geeignet sei, nicht einheitlich für alle Anlegertypen beantworten lasse, sondern nur anhand der individuellen Situation des einzelnen Anlegers.
Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass subjektive Werturteile und unverbindliche, werbende Anpreisungen, die keine Aussagen über konkrete wertbildende Merkmale einer Kapitalanlage enthalten, welche objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären, weder geeignet sind, eine arglistige Täuschung des Anlegers zu begründen (BGHZ 169, 109; 183, 169; BGH, WM 2007, 440; BKR 2013, 280; Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 209/04), noch als solche einen Prospektfehler darstellen können (BGH, WM 2009, 2303; WM 2009, 2306; Haas/Hanowski, NZG 2010, 254; Münchner Kommentar zum BGB/Emmerich, § 311 Rn. 162). Zutreffend ist weiter, dass die Aussage, eine Kapitalanlage sei „hervorragend zur Altersvorsorge geeignet“ bzw. stelle eine „bombensichere Altersversorgung“ dar, in der Rechtsprechung regelmäßig als eine derartige lediglich werbende Anpreisung gewertet wird (BGHZ 169, 109; 183, 169; BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 209/04; OLG München, WM 2011, 2133).
Die Möglichkeit, in zulässiger Weise Werbeangaben in einem Emissionsprospekt zu verwenden, ist jedoch kein Freischein für den Prospektersteller. Die Grenze von zulässigen unverbindlichen Werbeangaben zu verbindlichen Prospektangaben ist überschritten, wenn sie bei dem Anleger ein in die Irre führendes Bild des Beteiligungsobjekts hervorrufen. Dabei ist nicht auf die einzelnen Angaben für sich abzustellen, sondern entscheidend, welchen Gesamteindruck der Prospekt bei einem durchschnittlichen Anleger erweckt. Dies bedeutet, dass ein Prospektfehler bei einer Häufung mehrerer positiver, jeweils für sich vertretbarer werbender Angaben, vorliegen kann, wenn diese in ihrer Gesamtheit zu einer falschen Vorstellung des Anlegers von dem Beteiligungsobjekt führen (BGH, NJW 1982, 2823, Juris-Rn. 26 ff.; OLG Hamm, WM 2014, 609; Haas/Hanowski, NZG 2010, 254; Münchner Kommentar zum BGB/Emmerich, § 311 Rn. 162).
Dies ist vorliegend zu bejahen:
Bereits die plakative Bezeichnung des streitgegenständlichen Fonds als „Altersvorsorgefonds“, die sich blickfangmäßig auf dem Deckblatt des Prospekts findet und durch die sich der Fonds schon auf den ersten Blick von anderen geschlossenen Immobilienfonds abhebt, erweckt bei einem durchschnittlichen (Klein-)Anleger den Eindruck, dass es sich bei diesem Fonds um eine Kapitalanlage handelt, die sich in besonderem Maße zum Aufbau einer Altersvorsorge eignet und die speziell für diesen Zweck konzipiert ist. Dieser Eindruck wird durch wiederholte Angaben im Prospekt verstärkt. Während es insoweit im Vorwort noch eher zurückhaltend heißt, dass eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft „entweder als Ergänzung zu bereits bestehenden Vorsorgeinstrumenten einen wichtigen Beitrag zur Altersvorsorge der Anleger leisten oder als klassische Renditeanlage genutzt werden“ könne, wird bereits zu Beginn des einleitenden Kapitels „Beteiligungsangebot im Überblick“ auf S. 6 des Prospekts herausgestellt, dass der „Renditefonds […] durch die Investition in mehrere wertbeständige Immobilienobjekte eine ideale Form des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge“ darstelle. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 26.03.2015 unter Berufung auf Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 01.12.2014 (23 U 33/14, WM 2015, 277) und vom 18.11.2011 (19 U 68/11) geltend macht, durch die Verwendung des Begriffs „Renditefonds“ werde dem Anleger verdeutlicht, dass es sich um eine ausschüttungsorientierte Anlage handele, bei der zwangsläufig keine Kapitalerhaltungssicherheit bestehen könne, sondern überdurchschnittliche Risiken bestünden, blendet sie hierbei aus, dass es im Folgenden auf S. 19 des Prospekts weiter heißt: „Ein Immobilieneinsteiger möchte, ebenso wie ein Großanleger, über die Vorteile einer Großinvestition, die er alleine nicht tätigen kann, sicheren Vermögensaufbau und Altersvorsorge betreiben“. Entgegen der Behauptung der Beklagten wird die Anlage hier somit durchaus als eine solche zur „sicheren Altersvorsorge“ beworben. Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Hinweisbeschluss des OLG München vom 06.03.2015 (23 U 4322/14, Anlage BK 3) betrifft gerade nicht den hier streitgegenständlichen „Altersvorsorgefonds“, wie sich aus Ziffer 2.8 der dortigen Gründe ergibt, weswegen die Ausführungen in diesem Hinweis nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Vorliegend entfalten die dargestellten Aussagen im Prospekt gerade in Verbindung mit der plakativen Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ ihre besondere suggestive Wirkung. Auch eine Bestimmung wie in § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags der streitgegenständlichen Anlage, wonach der Erwerb der Beteiligungen an geschlossenen Fonds durch die Fondsgesellschaft „insbesondere dem Zweck der Altersvorsorge ihrer Gesellschafter“ diene (Prospekt S. 143), findet sich in den Verträgen vergleichbarer …-Fonds wie etwa dem Fonds „…“ gerade nicht.
Für die Frage, ob der auf diese Weise erweckte Eindruck als irreführend anzusehen ist, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, dass die Eignung einer Kapitalanlage zur Altersvorsorge maßgeblich von der individuellen Situation des einzelnen Anlegers abhängt und dass nach der Rechtsprechung des BGH auch ein geschlossener Immobilienfonds nicht von vornherein als zur ergänzenden Altersvorsorge ungeeignet angesehen werden kann, so dass eine entsprechende Empfehlung bei Offenlegung der bestehenden Risiken nicht ohne weiteres pflichtwidrig ist (BGH, Urteil vom 24.04.2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075). Entscheidend ist vielmehr, wie die dargestellten wiederholten Hinweise auf die besondere Eignung der Beteiligung zur Altersvorsorge vom Empfängerhorizont eines als Adressat des Prospekts in Betracht kommenden durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, zu verstehen sind, der über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt.
Der durchschnittliche (Klein-)Anleger versteht unter einer der Altersversorgung dienenden Beteiligung eine sichere Vermögensanlage, bei der in jedem Fall ein Rückfluss des eingesetzten Kapitals sichergestellt ist. Auch die Überlegung des Landgerichts, dass die Bezeichnung des Fonds als „Altersvorsorgefonds“ vorliegend bewusst gewählt wurde, um gerade das Interesse konservativer Anleger zu wecken, die an einem sicheren Vermögensaufbau ohne Risiken interessiert sind und sich hierdurch eine finanzielle Rücklage im Alter schaffen wollen, ist überzeugend. Ein anderer Grund für die Wahl der Bezeichnung ist schlechterdings nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Wie oben dargelegt, ist bei der streitgegenständlichen Beteiligung ein Rückfluss des eingesetzten Kapitals jedoch keineswegs sichergestellt, vielmehr besteht das Risiko, dass das eingesetzte Kapital ganz oder zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Somit kann die streitgegenständliche Beteiligung nicht als eine praktisch risikofreie und mithin sichere „Kapitalanlage zur Altersvorsorge“ eingeordnet werden (vgl. BGHZ 186, 152).
Hinzu kommt, dass der streitgegenständliche Fonds, anders als dies durch die plakative Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ suggeriert wird, auch nicht speziell als eine Kapitalanlage gerade zum Zwecke der Altersvorsorge konzipiert ist. Dem Emissionsprospekt lässt sich nicht entnehmen, dass beim streitgegenständlichen Fonds besondere, bei vergleichbaren anderen in Immobilien investierenden Fonds nicht vorhandene Sicherungsmechanismen eingebaut worden wären, durch die das Risiko eines teilweisen oder gänzlichen Kapitalverlusts gegenüber anderen vergleichbaren Fonds verringert werden soll. Im Gegenteil ist die im Prospekt prognostizierte wirtschaftliche Entwicklung des Fonds aufgrund des Umstands, dass das Objekt der geplanten zweiten Investition des Fonds bei Prospekterstellung noch nicht feststand, tendenziell mit größeren Unsicherheiten behaftet als die eines „gewöhnlichen“ Immobilienfonds mit bereits bei Prospekterstellung feststehenden Projekten (sog. „Blind-Pool-Risiko“). Hinzu kommt die Erhöhung des Totalverlustrisikos durch die beträchtliche Fremdfinanzierungsquote (vgl. hierzu etwa BGHZ 186, 152) mit einem beträchtlichen Finanzierungsanteil in CHF (vgl. S. 63 des Prospekts). Die Problematik derartiger Finanzierungen wird vor dem derzeitigen massiven Kursverlust des Euro gegenüber dem Schweizer Franken besonders deutlich, war aber schon immer bekannt. Vor diesem Hintergrund ist eine innere Rechtfertigung für die gewählte Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ und die - wie dargelegt, bei vergleichbaren anderen Fonds nicht vorhandene - ausdrückliche Nennung der „Altersvorsorge der Gesellschafter“ als Gesellschaftszweck im Gesellschaftsvertrag nicht ansatzweise erkennbar.
Der Annahme eines Prospektfehlers steht auch nicht entgegen, dass auf S. 11 ff. des Prospekts auf den Charakter der Beteiligung als langfristiges unternehmerisches Investment sowie auf die tatsächlichen und rechtlichen Risiken der Beteiligung ausführlich hingewiesen wird und hierbei auch das Risiko eines teilweisen oder gänzlichen Verlusts des eingesetzten Kapitals ausdrücklich erwähnt wird.
Zwar kommt es für die Frage, ob ein Prospekt dazu geeignet ist, einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, auf den Gesamteindruck des Prospekts an, weswegen einzelne Prospektangaben nicht für sich genommen betrachtet werden dürfen, sondern im Gesamtbild des Prospekts verstanden werden müssen. Von einem Anleger ist auch zu erwarten, dass er den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (BGH, NJW-RR 1992, 879; NJW-RR 2007, 1329; NJW-RR 2012, 491; NJW-RR 2012, 937; Assmann/Schütze, § 6 Rn. 83 m. w. N.), was insbesondere auch für eine im Prospekt abgedruckte zusammenhängende Darstellung der Risiken der Beteiligung gilt.
Die gebotene Gesamtschau des Prospekts ergibt jedoch, dass die warnende Wirkung der Risikohinweise auf S. 11 ff. des Prospekts durch die plakative Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ und die oben dargestellten wiederholten Hinweise auf die besondere Eignung des streitgegenständlichen Fonds zur Altersvorsorge weitgehend entwertet wird (vgl. hierzu etwa BGH, WM 2006, 84; NJW-RR 2004, 203). Ein unbefangener Anleger wird aus den zuletzt genannten Angaben den Schluss ziehen, dass es sich bei dem in den Risikohinweisen erwähnten Risiko eines teilweisen oder gänzlichen Verlusts des eingesetzten Kapitals lediglich um ein theoretisches handelt. Dies gilt nicht zuletzt auch deswegen, weil durch die Formulierung auf S. 19 des Prospekts „Ein Immobilieneinsteiger möchte, ebenso wie ein Großanleger, über die Vorteile einer Großinvestition, die er alleine nicht tätigen kann, sicheren Vermögensaufbau und Altersvorsorge betreiben“ suggeriert wird, dass es sich bei der vorliegenden Beteiligung entgegen den Risikohinweisen auf S. 11 ff. des Prospekts doch um eine sichere Anlageform ohne Verlustrisiko handelt. Dadurch, dass hier Sicherheit des Vermögensaufbaus und Altersvorsorge in einem Atemzug genannt werden und sowohl durch die Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ als auch durch die oben genannten weiteren Passagen im Prospekt die besondere Eignung zur Altersvorsorge mehrfach hervorgehoben werden, werden die Hinweise auf das bestehende Totalverlustrisiko nach Auffassung des Senats bewusst verharmlost. Zumindest ist der Prospekt in diesem Punkt in sich widersprüchlich und unklar. Denn wenn die streitgegenständliche Kapitalanlage eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko ist wie jeder andere in Immobilien investierenden Fonds, ist nicht nachvollziehbar, wieso sie sich durch die explizite Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ von diesen abheben will.
Die Beklagte hat die in sich widersprüchlichen und irreführenden Angaben im Prospekt gegenüber den Klägern auch nicht selbst richtig gestellt, obwohl ihr der dargestellte Widerspruch, wie oben ausgeführt, bekannt war. Hierdurch hat sie ihre Aufklärungspflichten verletzt, die ihr aus der auf den Abschluss des Treuhandvertrags gerichteten vorvertraglichen Beziehung zu den Klägern oblagen. Zur Widerlegung der Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Beklagte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nichts vorgebracht.
3) Auch die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für die Zeichnung der Kläger ist gegeben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift bei Vorliegen eines Prospektfehlers zugunsten des Anlegers die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung, so dass die Beklagte dafür beweispflichtig ist, dass die Kläger die streitgegenständliche Anlage auch bei Kenntnis des Prospektfehlers gezeichnet hätte (vgl. BGHZ 193, 159 m. w. N.). Ein entsprechendes Beweisangebot hat die Beklagte nicht unterbreitet.
Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem der Beklagten anzulastenden Aufklärungsfehler und der Zeichnungsentscheidung des Klägers wurde schließlich auch nicht durch eine Richtigstellung des Prospektfehlers durch den Vermittler beziehungsweise Berater Norbert Hofmann unterbrochen.
Durch die Vernehmung des Zeugen … im Termin vom 03.06.2015 konnte die Beklagte nicht beweisen, dass er die Kläger anhand der Seiten 11 - 17 über die fehlende Eignung des Fonds zur Altersvorsorge aufgeklärt hat. Eine konkrete Erinnerung an das Zeichnungsgespräch mit den Klägern hatte der Zeuge nicht. Er schilderte jedoch den üblichen Ablauf im Vertrieb, der seinen Angaben nach einem festen Schema entsprach. Nach einem Erstgespräch beim Kunden zur Analyse von dessen Vermögensverhältnissen sei bei einem Beratungsgespräch in der Firma das konkrete Produkt vorgestellt und der Prospekt übergeben worden. Als positive Eigenschaften des Fonds seien Inflationsschutz, Sicherheit und Rendite hervorgehoben worden. Anlässlich dieses Gesprächs sei in der Regel auch die Zeichnung erfolgt. Einige Tage später habe sich noch ein Servicegespräch beim Kunden angeschlossen.
Auf Vorhalt der Angaben der Kläger bei ihrer informatorischen Anhörung, der Fonds sei ihnen von ihm als sichere Altersvorsorge dargestellt worden, erklärte der Zeuge, daran könne er sich nicht erinnern, er wisse es nicht mehr. Es könne aber schon sein, dass das dem Berater durch den Namen Altersvorsorgefonds irgendwie in den Mund gelegt werde. Er wisse nicht, ob er den Anlegern gesagt habe, dass der Fonds zur Altersvorsorge nicht oder möglicherweise nicht geeignet gewesen sei.
Ob er die Risikohinweise auf Seite 11 - 17 des Prospekts mit den Klägern durchgegangen sei, wisse er nicht mehr. Es sei aber in jedem Fall darauf hingewiesen wurden, dass die Risikohinweise im Prospekt abgedruckt seien.
Das Totalverlustrisiko werde schon angesprochen, man sage das so, das Schlimmste was passieren könne, sei, dass das Geld komplett verloren gehe, dass dies aber relativ unwahrscheinlich sei. Auch das Vermietungsrisiko sei generell angesprochen, aber unter Hinweis auf den hohen Vermietungsstand des Objekts relativiert worden.
Die Angaben der Kläger bei ihrer informatorischen Anhörung zum Ablauf der Gespräche, wichen von der Schilderung des Zeugen im Großen und Ganzen kaum ab; nur einen Hinweis auf das Totalverlustrisiko durch … wollen sie nicht erhalten haben. Ob insoweit einer der Beteiligten die Unwahrheit gesagt, oder das subjektive Erleben des Zeichnungsgesprächs beziehungsweise Erinnerungslücken zu diesem Widerspruch geführt haben, ließ sich nicht klären. Nach den Angaben aller Beteiligten erfolgte die Vorstellung des Fonds anhand des Prospekts, unter anderem wurde die Vermietungssituation erläutert.
Dass der Zeuge … die im Prospekt schon vom Namen des Fonds suggerierte Eignung zur Altersvorsorge in irgendeiner Weise gegenüber den Klägern korrigiert hat, hat die Beweisaufnahme demnach nicht gezeigt. Wohl war eher das Gegenteil der Fall. Selbst wenn ein isolierter Hinweis auf das Totalverlustrisiko erfolgt sein sollte, was schon mangels konkreter Erinnerung des Zeugen … nicht zu beweisen ist, wurde dieser nach den von ihm geschilderten Vorgaben anschließend sofort relativiert.
5) Die Schadenersatzansprüche sind nicht verjährt.
Aus dem von der Klägerin als Anlage K 6 vorgelegten Geschäftsbericht für das Jahr 2009 ergibt sich lediglich, dass auf Seite 14 über eine Kürzung der Ausschüttungen für die Jahre 2009 und 2010 berichtet beziehungsweise diese angekündigt wird. Dass sich hieraus dem Kläger in einer den Vorwurf grober Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB) begründenden Weise aufdrängen musste, dass die gezeichnete Beteiligung keineswegs risikolos war, sondern die Gefahr bestand, dass er das eingesetzte Kapital ganz oder teilweise nicht mehr zurückerhalten würde, lässt sich hieraus nicht herleiten, zumal zugleich aus dem hohen Vemietungsstand der Objekte in Köln und München ein Schluss auf eine mittelfristige Besserung der Erlössituation gezogen wird („Ausblick 2010“ in Anlage K 6 Seite 22). Eine derartige Erkenntnis muss sich einem Anleger nicht schon bei einer vorübergehenden Kürzung der prospektierten Ausschüttungen aufdrängen, sondern erst dann, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg keine oder allenfalls noch geringe Ausschüttungen gezahlt werden. Auch in der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des OLG München vom 06.11.2013, 20 U 2064/13, wurde eine grob fahrlässige Unkenntnis vom behaupteten Beratungsfehler erst ab einem Zeitpunkt angenommen, als der dortige Anleger bereits fünf Jahre lang überhaupt keine Ausschüttungen mehr erhalten hatte.
Unwiderlegt ist unabhängig davon die Behauptung der Kläger, den Geschäftsbericht 2009 hätte erst ihre Rechtsanwältin beschafft.
6) Die Kläger sind nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als hätten sie sich an dem streitgegenständlichen Fonds nicht beteiligt.
Den den Klägern zu ersetzenden Zeichnungsschaden hat das Landgericht zutreffend mit den beantragten 17.440,00 € angesetzt, was von der Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr angegriffen wird.
Das erstinstanzliche Urteil war jedoch abzuändern, soweit das Landgericht die Beklagte in Ziffer 2. des Urteilstenors verurteilt hat, die Kläger von allen Verpflichtungen aus der Beteiligung freizustellen. Die Zuerkennung eines Freistellungsanspruchs setzt voraus, dass dieser - wie ein Zahlungsanspruch - nach Grund und Höhe bezeichnet ist. Soweit dies - wie hier - nicht möglich ist, kommt nur ein Feststellungsausspruch in Betracht (BGH, NJW-RR 2010, 952), den die Kläger auf entsprechenden Hinweis des Senats nunmehr beantragt hat. Zudem ist das Agio von 2.000,00 € an dieser Stelle nicht zu berücksichtigen.
Weiterhin war in Ziffer 2. und 3. des Ersturteils klarzustellen, dass die Kläger lediglich eine mittelbare Beteiligung besitzen.
Bei ihrem neu formulierten Antrag haben die Kläger übersehen, dass das Landgericht ihnen die Zinsen aus einem Teilbetrag von 960,00 € erst ab dem 26.09.2014 zugesprochen hat. Eine Anschlussberufung war insoweit offenkundig nicht beabsichtigt.
7) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nur dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BVerfG, NJW 2009, 572 m.w.N.). Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen; hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, NJW 2002, 3029). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Dass einen lediglich mit der Beteiligungsverwaltung betrauten Treuhandkommanditisten, der nicht Gründungsgesellschafter ist, aufgrund des Treuhandverhältnisses die Verpflichtung trifft, die als Treugeber beitretenden Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch die regelwidrigen Umstände der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, ebenso, dass sich der Treuhänder jedenfalls durch eine formularmäßige „Vertrauensverwahrung“ nicht ohne Rücksicht auf seinen Kenntnisstand von seiner Haftung wegen der Verletzung dieser Aufklärungspflicht befreien kann. Auf die vorstehend zitierten Entscheidungen wird verwiesen. Das Beufungsgericht weicht bei der Entscheidung des vorliegenden Falles von dieser Rechtsprechung nicht ab, so dass eine Revisionszulassung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Auf die vom BGH in seinen Entscheidungen vom 09.07.2013 (II ZR 9/12 und II ZR 193/11) offen gelassene Frage, ob einen Beteiligungstreuhänder daneben auch eine Haftung für Prospektfehler wie einen Gründungsgesellschafter trifft oder er insoweit einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt, kommt es, wie oben ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht an.
Auch soweit der Senat einen Fehler des streitgegenständlichen Prospekts in der auf dem Deckblatt enthaltenen plakativen Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ in Verbindung mit dem wiederholten Herausstellen der Eignung der Anlage zur Altersvorsorge im Text des Prospekts sieht, weicht der Senat nicht von der von der Beklagten insoweit zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, auch nicht von der Entscheidung des BGH vom 29.07.2014 - II ZB 1/12 = WM 2014, 2040 ab und auch nicht von den oben zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt. Ob ein geschlossener Immobilienfonds generell als eine zum Zwecke der Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage anzusehen ist, ist, wie ausgeführt, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht relevant; die Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Prospekts ergibt sich daraus, dass einem durchschnittlichen (Klein-)Anleger durch die oben dargestellten Prospektaussagen in ihrer Gesamtheit eine Sicherheit der Anlage suggeriert wird, die nicht gegeben ist. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der Senat die Fehlerhaftigkeit des Prospekts gerade nicht allein aus der Verwendung der Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ auf dem Deckblatt ableitet, sondern daneben auch die mehrfache weitere Herausstellung der Eignung zur (sicheren) Altersvorsorge im Prospekt miteinbezieht. Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 29.07.2014 (a.a.O., Rz 55 bei Juris) ergibt sich schließlich, dass ein Prospekt, der mit Hilfe schlagwortartiger Bezeichnungen einen irreführender Eindruck von wesentlichen Merkmale der Anlage erweckt, auch dann als fehlerhaft angesehen werden kann, wenn sich an anderer Stelle zwar zutreffende Erläuterungen finden, der Prospekt aber - wie hier - gleichwohl in sich widersprüchlich ist.
Insbesondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen, dass bestimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig sind und deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu ermöglichen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Berufungsgerichts, wegen eines solchen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsverschulden vor beziehungsweise liege nicht vor, beschränkt wäre. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (BGH Beschluss vom 03.02.2015 - II ZR 54/14 Rz 8 und 9 bei Juris).
8) Der Schriftsatz der Beklagten vom 21.06.2015 (Bl. 201/209 d. A.), der sich auf drei bei anderen Senaten des OLG München anhängige Parallelverfahren beruft, gibt deshalb keinen Grund zur Zulassung der Revision zur Frage, ob der streitgegenständliche Fonds zur Altersversorgung geeignet ist.
Der Schriftsatz bietet auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO.
Der Senat stützt sich bei der Bejahung eines Prospektfehlers, wie bereits ausgeführt, auf die Kombination der schlagwortartigen Bezeichnung der streitgegenständlichen Kapitalanlage als „Altersvorsorgefonds“ in Verbindung mit der wiederholten Betonung ihrer Eignung zur Altersvorsorge. Damit besteht keine Vergleichbarkeit mit der … und ….
Die Ergebnisse der von der Beklagten angeführte Sensivitätsanalyse auf der Seite 77 des Prospekts beziehen sich auf die Veränderung nur eines Parameters. Bei der negativen Entwicklung mehrerer oder aller behandelten Annahmen verschärft sich die wirtschaftliche Auswirkung jedoch fundamental.
Dass die im Schriftsatz vom 21.06.2015 angeführten Vorkehrungen schwere wirtschaftliche Einbußen oder einen Totalverlust nicht sicher verhindern konnten, liegt auf der Hand. Neben der vom Fonds überhaupt nicht beeinflussbaren Entwicklung des Wechselkurses des Schweizer Frankens und der Zinshöhe hing dessen mittel- und langfristige Erfolg, der für eine Anlage zur Altersvorsorge maßgeblich ist, von der Weitervermietung zu auskömmlichen Mieten an solvente Mieter ab. Eine für einen begrenzten Zeitraum gegebene Mietgarantie sagt hierüber ohne Rücksicht auf die Solvenz des Mietgaranten ebensowenig etwas aus wie die Beteiligung eines Gesellschafterausschusses am Erwerb des Folgeobjekts oder der Vorhalt von Liquidität zur Auszahlung der stillen Gesellschafter.
Die Begrenzung der Haftung der Anleger bedeutet nicht, dass der Fonds zur Altersvorsorge geeignet ist. Eine unbegrenzte Haftung wäre nur ein zusätzliches Argument für die Ungeeignetheit.
Eine Beschränkung der Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses auf Gründungsgesellschafter nimmt der BGH im Urteil vom 13.07.2006 - III ZR 361/04 Rz 9 bei Juris nicht vor. Die Verwendung der Worte „namentlich dann“ bedeutet nur eine Verstärkung der Argumentation.
Zum Urteil des 13. Zivilsenats vom 03.07.2013 - 13 U 3705/12 wurde bereits Stellung genommen.