Oberlandesgericht München Endurteil, 01. Juni 2016 - 13 U 539/15

published on 01/06/2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 01. Juni 2016 - 13 U 539/15
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Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten vom 10.02.2015 wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.01.2015, Az.: 40 O 11106/14, wie folgt abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage des Beklagten wird die Klägerin verurteilt, der Herausgabe des Pkw BMW X5 mit der Fahrzeugidentitäts-Nr. WBAZW ... mit dem derzeitigen amtlichen Kennzeichen M-... an den Beklagten zuzustimmen.

3. Die Klägerin wird verurteilt, den Beklagten von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € freizustellen.

4. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 70.420,22 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Parteien streiten darum, wer Eigentümer des im Tenor unter Ziffer 1. genannten Kraftfahrzeuges ist.

Das Fahrzeug BMW X5, Fahrgestell-Nummer und amtliches Kennzeichen wie im Tenor, war bei der Klägerin haftpflicht- und kaskoversichert. Ursprünglicher Eigentümer des Fahrzeugs war seit 03.07.2012 die Fa. S., vertreten durch ihren Geschäftsführer B. (Anlage HFB 4). Diesem wurde das Fahrzeug in Italien in der Nähe von Salerno am 10.08.2012 zusammen mit 2 Originalschlüsseln geraubt. Die Klägerin hat die Ansprüche des Versicherungsnehmers befriedigt durch den Kauf und Übergabe eines Ersatz-Pkws. Der BMW hatte im Zeitpunkt des Raubes einen Wert von 83.779,52 € brutto bzw. 77.354,72 € netto (Anlage HFB 5 a, die insoweit Schweizer Franken ausweist). Das Fahrzeug wurde am 19.11.2013 durch die Polizei sichergestellt und befindet sich in amtlicher Verwahrung in München.

Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 04.04.2014 (Anlage HFB 1) wurde der Klägerin aufgegeben, binnen einer Frist von 2 Monaten nach Zugang des Beschlusses ihre Rechte an dem streitgegenständlichen BMW X5 vor dem zuständigen Zivilgericht geltend zu machen. Die Klägerin erhob daraufhin am 06.06.2014 die hiesige Klage.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Endurteils des LG München I vom 21.01.2015 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Das Erstgericht stellte fest, dass die Klägerin Alleineigentümerin des streitgegenständlichen BMW X5 sei und wies die Widerklage des Beklagten ab.

Tragend stellte es darauf ab, dass der Beklagte weder nach deutschem noch nach italienischem Recht Eigentümer geworden sei. Nach deutschem Recht sei ein gutgläubiger Erwerb an abhanden gekommenen Sachen nicht möglich, nach italienischem Recht gebe es zwar einen gutgläubigen Erwerb nach Art. 1153 des Codice Civile, der Beklagte sei allerdings nicht gutgläubig gewesen.

Gegen dieses dem anwaltlichen Vertreter des Beklagten am 28.01.2015 zugestellte Urteil legte derselbe mit Schriftsatz vom 10.02.2015 (Bl. 68/71 d. A.), eingegangen beim Oberlandesgericht München am 11.02.2015, Berufung ein, die er gleichzeitig begründete.

Der Beklagte argumentierte, die Frage des Eigentumserwerbs sei nach italienischem Recht zu beurteilen und dass er angesichts des dem italienischen Marktpreis entsprechenden Kaufpreises sowie der vorgelegten Originalschlüssel gutgläubig gewesen sei und dies auch sein durfte.

Der Beklagte beantragt,

das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.01.2015 dahingehend abzuändern,

dass die Klage abgewiesen und auf die Widerklage hin die Klägerin verurteilt wird, der Herausgabe des BMW X5 mit der Fahrzeugidentitäts-Nr. WBAZW ... mit dem derzeitigen amtlichen Kennzeichen M-... an den Beklagten zuzustimmen und den Beklagten von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.358,96 € freizustellen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der sichergestellte BMW X5 sowohl auf dem deutschen als auch auf dem italienischen Markt einen zu erzielenden Kaufpreis von (nur) ca. 32.000,-- € gehabt habe. Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) Christoph S. hat unter dem 09.10.2015 ein schriftliches Sachverständigengutachten erstattet (Bl. 101/140 d. A.) mit Beteiligung des italienischen Sachverständigen Francesco G. In seiner Sitzung vom 04.05.2016 hat der Senat beide Sachverständige sowie den Beklagten angehört (Bl. 168/172 d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 04.05.2016 Bezug genommen (Bl. 168/172 d. A.).

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll vom 04.05.2016.

II. Auf die zulässige Berufung des Beklagten war das Endurteil des LG München I abzuändern und die Klage abzuweisen sowie der Widerklage stattzugeben.

Im Einzelnen:

Es kann dahinstehen, ob der Kaufvertrag deutschem oder italienischem Recht unterfällt (Rom I 12), denn Vorfragen sind selbstständig anzuknüpfen (Palandt-Thorn, BGB, 74. Auflage 2015, Art. 43 EGBGB, Rz. 4). Damit beurteilt sich nach Art. 43 EGBGB das dingliche Rechtsgeschäft nach italienischem Recht als lex rei sitae. Unstreitig befand sich das streitgegenständliche Fahrzeug im Zeitpunkt des Abhandenkommens berechtigt in Italien und wurde dem Beklagten in Neapel übergeben.

Nach italienischem Recht - Art. 1153 Codice Civile - ist ein gutgläubiger Erwerb auch an abhanden kommenden Sachen möglich.

Nach Überzeugung des Senats war der Beklagte sowohl im Zeitpunkt der dinglichen Einigung als auch der Übergabe gutgläubig.

Ein Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei dem Kfz um „heiße Ware“ gehandelt haben könnte, ergibt sich nicht aus dem Kaufpreis. Zwar mag der BMW X5 nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) S. in seinem schriftlichen Gutachten wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf dem deutschen Markt einen nachvollziehbaren Händlerverkaufswert in einer Größenordnung von 48.300,-- € brutto und einen Händlereinkaufswert in Höhe von 41.600,-- € brutto gehabt haben. Auf dem italienischen privaten Gebrauchtfahrzeugmarkt lag allerdings der Verkaufswert in einer Größenordnung von 29.000,-- € brutto. Dies hat insbesondere der italienische Sachverständige G. sowohl in seinem schriftlichen Gutachten wie auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat ausgeführt. Dies beruht darauf, dass in Italien im Jahre 2011 eine Luxussteuer eingeführt wurde unter anderem auf Kraftfahrzeuge mit mehr als 185 kW Motorleistung. Dabei ist nicht die anfallende Steuer als solche das Problem, sondern dass die Betroffenen sodann Steuerprüfungen - auch auf offener Straße durch die guardia financia - zu gewärtigen haben, ob sie sich das Auto angesichts ihrer Steuererklärung auch leisten können. Dies hat dazu geführt, dass nicht nur in Norditalien, sondern insgesamt in Italien der Markt für derartige Luxusfahrzeuge faktisch zusammengebrochen ist und derartige Fahrzeuge nur noch mit erheblichem Abschlag verkauft werden können.

Der Senat hat sich auch vom Beklagten auf dessen Smartphone vorführen lassen, dass bei Autoscout24 einfach auf den europäischen Markt geschaltet werden kann, um sodann europaweit die angebotenen Fahrzeuge sehen zu können. Der Kaufpreis kann somit nicht als Indiz für eine Bösgläubigkeit herangezogen werden.

Auch die Autoschlüssel können nicht als Indiz herangezogen werden. Unstreitig hat es sich im konkreten Fall um die beiden Originalschlüssel gehandelt, so dass die Frage dahinstehen kann, ob gefälschte Schlüssel zu erkennen wären.

Auch aus den Papieren hat sich nach Überzeugung des Senats kein Indiz entnehmen lassen, zumal selbst die Zulassungsstelle München die vorgelegten Unterlagen nicht als Fälschung erkannt hat.

Auch aus den vom Beklagten glaubwürdig geschilderten sonstigen Umstände, dem gemeinsamen Essen mit dem Verkäufer und dessen Erzählen von seiner Familie, konnte der Beklagte keinen Verdacht hinsichtlich einer Unredlichkeit des Verkäufers haben.

Der Senat ist daher nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der Gutgläubigkeit des Beklagten überzeugt.

Der Beklagte hat somit nach italienischem Recht Eigentum erworben. Er hat damit gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zustimmung zur Herausgabe des Pkws aus der amtlichen Verwahrung.

Da die Klägerin den Beklagten außergerichtlich zur Schadensregulierung aufgefordert hat, wie dem Klagevortrag auf Seite 10 zu entnehmen ist, war der Beklagte gehalten, sich ebenfalls anwaltlichen Beistand zu holen, dessen Kosten er nunmehr als Folgeschaden der Eigentumsvorenthaltung ersetzt verlangen kann.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt in § 709 ZPO.

V. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

VI. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 21/01/2015 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin Alleineigentümerin des BMW X5 mit der Fahrgestellnummer WBAZW61090L572557, derzeitiges amtl. Kennzeichen M-XX 1725 ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Widerkl
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.