Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2017 - V ZR 164/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin rügt zwar zu Recht, dass das Berufungsgericht die aus § 293 ZPO folgende Pflicht des Tatrichters das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, RIW 2012, 804 Rn. 16; BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04, NJW-RR 2005, 1071, 1072; Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 162), verletzt hat. Dies begründet als solches aber noch keine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Dass das Be- rufungsgericht Vortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs nach italienischem Recht übergangen hat, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Das Vorgehen des Berufungsgerichts ist auch nicht als willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) anzusehen. Vielmehr liegt ein Rechtsanwendungsfehler in einem konkreten Einzelfall vor, dem keine symptomatische Bedeutung zukommt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf
LG München I, Entscheidung vom 21.01.2015 - 40 O 11106/14 -
OLG München, Entscheidung vom 01.06.2016 - 13 U 539/15 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.