Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2017 - V ZR 164/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin begründet die Verletzung der nach § 293 ZPO bestehenden Amtsermittlungspflicht nicht zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2011 (I ZR 144/09, TranspR 2012, 110). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in dieser Entscheidung damit begründet, dass das Berufungsgericht Einwände einer Partei gegen eine von ihm verwertete Auskunft zum taiwanesischen Recht nicht zum Anlass genommen hat, ein ergänzendes Rechtsgutachten einzuholen (aaO Rn. 12 f.). Die Klägerin weist in ihrer Anhörungsrüge selbst darauf hin, dass sie im Berufungsrechtszug keinen vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag zu den Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs an Kraftfahrzeugen nach italienischem Recht gehalten hat. Dabei hätte dies nahegelegen, nachdem erkennbar wurde, dass das Berufungsgericht die rechtliche Bewertung des Landgerichts, der Beklagte sei bei dem Erwerb des Fahrzeugs nicht gutgläubig gewesen, nicht teilte, sondern hierzu eine Beweisaufnahme für erforderlich hielt.
Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 21.01.2015 - 40 O 11106/14 -
OLG München, Entscheidung vom 01.06.2016 - 13 U 539/15 -
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Annotations
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.