Oberlandesgericht München
10 U 3814/14
Im Namen des Volkes
verkündet am 04.09.2015
7 O 5027/12 LG Traunstein
Die Urkundsbeamtin: ...
In dem Rechtsstreit
…
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
gegen
1) …
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
2) …
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: Rechtsanwalt …
wegen Schadensersatzes
erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … und die Richter am Oberlandesgericht … und … im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 31.08.2015 folgendes
Endurteil:
1. Auf die Berufung der Klägerin vom 02.10.2014 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 28.08.2014 (Az. 7 O 5027/12) samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Traunstein zurückverwiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Traunstein vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Weiter ergeht gemäß §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO folgender
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 95.296,50 € festgesetzt.
Gründe:
A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Sie verlangt als Hauptforderungen ein verzinstes angemessenes Schmerzensgeld und verzinsten Haushaltsführungsschaden, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere künftige materielle Schäden.
Zugrunde liegt ein Zusammenstoß am 31.01.2011 gegen 19.20 Uhr zwischen der Klägerin als Fußgängerin und dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw BMW 320CI, amtliches Kennzeichen …, gefahren vom Beklagten zu 1), gehalten von dessen Vater. Der Unfall ereignete sich auf der Hauptstraße in Höhe des Hauses Nr. 34 in H. (Bundesstraße 15, bei Kilometer 0.250 oder Abschnitt 640). Die zum Unfallzeitpunkt 70-jährige Klägerin wurde schwer verletzt und macht heute noch bestehende Beeinträchtigungen aufgrund der Unfallfolgen geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 28.08.2014 (Bl. 112/121 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht Traunstein hat nach Beweisaufnahme die Klage vollständig abgewiesen, weil der Beklagte zu 1) den Unfall nicht zu vertreten habe und die Betriebsgefahr des Fahrzeugs hinter dem überragenden Mitverschulden der Klägerin zurücktrete. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 117/121 d. A.) des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses ihr am 02.09.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit beim Oberlandesgericht München am 02.10.2014 eingegangenen Schriftsatz vom 01.10.2014 Berufung eingelegt (Bl. 128/129 d. A.) und diese mit Schriftsatz vom 01.12.2014, eingegangen am 03.12.2014, - nach Fristverlängerung gemäß Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 30.10.2014 (Bl. 125 d. A.) fristgerecht - begründet (Bl. 136/147 d. A.).
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils,
- die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.01.2012,
- die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an die Klägerin Haushaltsführungsschaden in Höhe von 17.296,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.01.2012 zu bezahlen,
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren materiellen Schaden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind,
- die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 2.118,44 € zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat gemäß Beschluss vom 17.08.2015 mit Zustimmung der Parteien schriftlich entschieden, § 128 II ZPO; als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 31.08.2015 bestimmt (Bl. 171/172 d. A.). Die Klägerin hat hilfsweise beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (BB 2 = Bl. 137 d. A.). Die Beklagten haben einen Zurückverweisungsantrag hilfsweise gestellt (Schriftsatz v. 31.07.2015, Bl. 166 d. A.).
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 10.12.2014 (Bl. 148/149 d. A.), die Hinweisverfügung des Senatsvorsitzenden vom 08.07.2015 (Bl. 152/165 d. A.) und die Schriftsätze der Klägerin vom 27.02.2015 (Bl. 150/151 d. A.) Bezug genommen.
B.
Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg.
I.
Das Landgericht hat entschieden, dass grundsätzlich denkbare Schadensersatzansprüche der Klägerin aus deliktsrechtlicher Verschuldenshaftung (§ 823 I, II BGB) des bei der Beklagten zu 2) versicherten Beklagten zu 1) mangels erweislichen Verschuldens entfallen (EU 6, 9 = Bl. 117, 120 d. A.), und selbst die Betriebsgefahr des Fahrzeugs wegen des weit überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin zurückzutreten habe (EU 6, 10 = Bl. 117, 121 d. A.). Das Erstgericht hat sich davon überzeugt, dass die Klägerin den Unfall und damit ihren Schaden allein selbst verursacht und verschuldet habe, weil sie als Fußgängerin unaufmerksam, schlecht erkennbar und ohne nachvollziehbaren Grund die Fahrbahn betreten und den dortigen Vorrang des Kraftfahrzeugverkehrs missachtet habe (EU 9/10 = Bl. 120/121 d. A.).
Diese Ergebnisse entbehren, jedenfalls derzeit, angesichts einerseits lückenhafter Tatsachenfeststellung und mangelhafter Beweiswürdigung, andererseits fehlerhafter Rechtsanwendung einer überzeugenden Grundlage.
1. Das Ersturteil hat die für den Streitgegenstand entscheidungserheblichen Tatsachen verfahrensfehlerhaft weder vollständig, noch uneingeschränkt zutreffend festgestellt. Deswegen liegen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung, nämlich offensichtliche Lücken und Widersprüche, vor, so dass der Senat nicht nach § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden (BGH NJW 2005, 1583; WM 2015, 1562), und eine erneute Sachprüfung eröffnet ist. Dabei besteht keine Bindung an das Berufungsvorbringen (BB 3/6 = Bl. 38/141 d. A.; 7/11 = Bl. 142/146 d. A.), vielmehr sind die gesamten erstinstanzlichen Feststellungen von Amts wegen (so BGH [V. ZS] NJW 2004, 1876; [VI. ZS] NJW 2014, 2797 ohne nähere Begründung) zu überprüfen.
a) Bereits der unstreitige Tatbestand weist einen offensichtlichen Fehler auf, als der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw BMW 320 die Unfallörtlichkeit befahren habe (EU 2 = Bl. 113 d. A.), so dass ihn eine Haftung als Halter des Fahrzeugs treffen könne (EU 9 = 120 d. A.).
Tatsächlich war jedoch dessen Vater, Herr Richard L., Halter des Unfallfahrzeugs (S. 3 der Ermittlungsakten), folgerichtig übersieht das Erstgericht vollständig die Haftung des Fahrzeugführers (§ 18 I StVG) aus vermutetem Verschulden und die daraus folgende Umkehrung der Beweisführungs- und Feststellungslast.
b) Die Beweiserhebung des Erstgerichts ist zu beanstanden, weil gegen die Verpflichtung verstoßen wurde, den zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen (s. Senat, Urt. v. 12.06.2015 - 10 U 3981/14 [juris, Rn. 18, m. w. N.]).
aa) Die erstinstanzliche Anhörung der unfallbeteiligten Parteien (§ 141 I 1 ZPO), insbesondere des Beklagten zu 1), hat ausweislich des Protokoll d. mdl. Verhandlung (v. 29.08.2013, S. 2/5 = Bl. 62/65) zum einen nicht in der erforderlichen Anwesenheit des unfallanalytischen Sachverständigen (BGH VersR 1979, 939 [juris, Rn. 23]; Senat, Beschl. v. 22.09.2014 - 10 W 1643/14) stattgefunden, und ist zum zweiten unzureichend kursorisch geblieben.
Eine Befragung insbesondere des Beklagten zu 1) durch den und in Anwesenheit des Sachverständigen wäre im Streitfall unerlässlich gewesen, um die knappen, unvollständigen und nicht aus sich heraus verständlichen Angaben, etwa hinsichtlich der Sichtweiten, des Reaktionsverhaltens und der Fahrbahnrandbeobachtung, zu ergänzen und zu überprüfen. Der Verzicht auf diese Beweiserhebung hat sich unmittelbar auf das Sachverständigengutachten und das erstinstanzliche Urteil ausgewirkt, weil Gutachter und Gericht die Möglichkeit verloren haben, weitere Anknüpfungspunkte zu gewinnen. Zudem wurden Möglichkeiten und Verpflichtung des Erstgerichts eingeschränkt, das Gutachten von Amts wegen auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen (BGH VersR 2015, 338; MDR 1982, 212), und mit den Schilderungen der Parteien abzugleichen.
bb) Das zur Klärung des Haftungsgrundes und der Haftungsanteile eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten (EU 5 = Bl. 116 d. A.; Gutachten v. 18.03.2014, S. 122 = Bl. 83 d. A. samt Anlagen) und die mündliche Anhörung des Sachverständigen (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 08.08.2014, S. 2/5 = Bl. 104/107 d. A.) sind unzureichend, weil der Sachverständige nicht sachgerecht angeleitet (§ 404a I - III ZPO), insbesondere nicht zur Beachtung der besonderen verkehrsrechtlichen Anforderungen an den Fahrzeugführer und dessen Haftung aus vermutetem Verschulden (§ 18 I 2 StVG), sowie der Beweislastverteilung aufgefordert worden war. Die Missachtung dieser Besonderheiten und deswegen die Annahme für die Beklagten günstiger Tatumstände (Gutachten v. 18.03.2014, S. 7, 9, 12, 14/17 = Bl. 83 d. A.) erzeugen einen Rechtsfehler, weil der streitgegenständlichen Sachverhalt - neben einem straßenverkehrsrechtlichen Fehlverhalten der Klägerin - vorwiegend unter dem Gesichtspunkt bewertet wird, ob dem Beklagten zu 1) als Fahrzeugführer ein schadensursächlicher, rechtswidriger und schuldhafter Verkehrsverstoß nachgewiesen werden könne, der zu einer Körperverletzung geführt habe (Gutachten v. 18.03.2014, S. 21/22 = Bl. 83 der Akten). Im Einzelnen:
- Der Sachverständige rechnet trotz starker Bremsung mit einer - zugunsten des Beklagten zu 1) nur mäßigen - Bremsverzögerung von 7,5 m/s². Abgesehen davon, dass dieser Wert nicht begründet wird, bleibt nicht nachvollziehbar, warum ein BMW 320 CI - bei unterstelltem ABS und mittlerem Alter - nicht übliche Verzögerungswerte von 9 - 10 m/s² erreichen sollte, zumal der Fahrzeugführer beweisbelastet für ein schlechteres Bremsverhalten wäre.
- Der Anhalteweg von 11,2 Metern ist - wegen des räumlich vor der eigentlichen Anstoßstelle liegenden Splitterfeldes - zweifelhaft und möglicherweise länger. Dies hätte unter sonst gleichen Umständen eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) zur Folge, während die Begrenzung auf 50 km/h nicht begründet ist und die Beklagten gegenüber der Klägerin begünstigt. Unverständlich ist, dass diese angenommene Bremsspur nicht in die Skizze des Sachverständigen (Anlage 2 zum Gutachten) übertragen wurde.
- Die schlechte Erkennbarkeit der Klägerin aufgrund ihrer Bekleidung wird unterstellt („kann sie nur schwer zu erkennen gewesen sein“), ein die Sichtbarkeit günstig beeinflussendes Schuhwerk (im Übrigen auch Socken, Bl. 16 d. Gutachtens) werden zwar angedeutet, aber nicht unterstellt, und etwaige konkrete Auswirkungen nicht berechnet.
- Die doppelte Unsicherheit, wann und wo die Klägerin für den Beklagten zu 1) erstmals hätte wahrgenommen werden können („nicht nachweisbar … auffällig gewesen sein muss [Hervorhebung des Senats]), wird nicht sachgerecht aufgelöst. Der Sachverständige hätte - bei Annahme der für die Klägerin günstigsten Umstände - zunächst feststellen müssen, wann der Beklagte frühestens zum einen die Klägerin selbst, zum zweiten ihre Absicht, die Fahrbahn zu überqueren, erkennen konnte. Wenn der Sachverständige folgert, eine Reaktion sei vom Beklagten zu fordern gewesen, als die Klägerin gerade die Fahrbahn betreten habe (Bl. 15 d. Gutachtens), hätte dies einer Darlegung und Begründung bedurft, warum die Wahrnehmbarkeit nun eindeutig, dagegen vorher nicht gegeben gewesen sei. Darüber hinaus wird als „Fakt“ bezeichnet, dass der Beklagte zu 1) 37 Meter von der späteren Unfallstelle entfernt gewesen sei, als die Klägerin die Fahrbahn betreten habe (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 08.08.2014, S. 3 = Bl. 105 d. A.), obwohl lediglich eine durch Annahmen gestützte Berechnung vorliegt. Diese ist zudem ungenau (50 km/h ungebremste Annäherungsgeschwindigkeit und zeitliche Entfernung bis zum Unfall von 2,7 Sekunden errechnen eine Strecke von 37,5 Metern) und führt wiederum zu einer Betrachtung zugunsten der Beklagten.
- Der Sachverständige stellt fest, der Beklagte zu 1) habe bis zur Bremsung eine Zeit von 2,7 Sekunden weitgehend ungenutzt verstreichen lassen. Dabei bleibt unklar, welche leicht verspätete Reaktion angesetzt wurde und wie sich diese ausgewirkt hat. Wenn die übliche Reaktionszeit von 0,8 Sekunden gewählt würde, hätte der Beklagte zu 1) 1,9 Sekunden lang nicht sachgerecht reagiert, was einen erheblichen Sorgfaltsverstoß zur Folge hätte. Selbst wenn eine verlängerte Reaktionszeit von 1,3 Sekunden zugebilligt würde, bliebe ein Reaktionsverzug von 1,4 Sekunden erheblich und nicht nachvollziehbar. Die Berufung rügt zu Recht (BB 5 = Bl. 140 d. A.), dass auch insoweit kein Anlass für eine Bewertung zugunsten der Beklagten besteht.
- Der Sachverständige geht davon aus, der Beklagte zu 1) hätte spätestens reagieren müssen, als die Entfernung zur Klägerin noch knapp 30 Meter betragen habe. Diese Herleitung wird nicht begründet, was die Berufung zu Recht beanstandet (BB 8 = Bl. 143 d. A.). Deswegen kann weder beurteilt werden, ob die richtige Beweislastverteilung zugrunde gelegt wurde, noch warum nicht ausreichend sein sollte, Füße und Beine der Klägerin im Scheinwerferlicht zu erkennen. Darüber hinaus unterliegt der Sachverständige einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung für die Beklagten günstiger Annahmen: die schlechte Erkennbarkeit der Kläger (die ausschließlich auf dem Zusammenwirken zwischen Kleidung und Lichtverhältnissen beruhen kann) wird gleichzeitig zur Begründung verspäteter Wahrnehmung und verzögerter Reaktion herangezogen (Bl. 17 d. Gutachtens). Ab dem Zeitpunkt der Wahrnehmung, dieser entspricht der Reaktionsaufforderung, kann die Reaktionszeit schon denkgesetzlich nicht mehr durch Wahrnehmungsschwierigkeiten oder -beeinträchtigungen behindert werden. Der Sachverständige geht selbst davon aus, insoweit eine Betrachtung „zugunsten“ des Beklagten zu 1) vorgenommen zu haben, weil er den Ansatz der üblichen Reaktionszeit für „unzulässig“ hält (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 08.08.2014, S. 4 = Bl. 106 d. A.). Er übersieht dabei zum einen, dass diese „grundsätzlich“ verwendeten Werte weder mit dem streitgegenständlichen Fall verglichen, noch deren Herleitung wissenschaftlich begründet wurden, zum zweiten die verzögerte Wahrnehmung bereits in der Entfernung von knapp 30 Metern berücksichtigt worden ist.
- Soweit der Sachverständige meint, der Beklagte zu 1) habe auch „etwas früher“ als 2 Sekunden vor dem Zusammenstoß reagieren können, nämlich wenn die Klägerin helles Schuhwerk getragen hätte, widerspricht er seinen eigenen Feststellungen: Erstens sei die Klägerin zwei Sekunden vor der Kollision von den Scheinwerfern direkt angeleuchtet worden, zweitens sei eine Reaktion jedenfalls 1,3 Sekunden vor dem Anstoß möglich gewesen. Dabei bleibt unverständlich, warum der Sachverständige bloße Allgemeinheiten liefert (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 08.08.2014, S. 4 = Bl. 106 d. A.): wenn der Beklagte zu 1) erst nach 2 Sekunden reagiert haben sollte, jedoch bereits nach 1,3 Sekunden hätte reagieren können, hätte er um 0,7 Sekunden zu spät reagiert und hierbei ungebremst 9,72 Meter zurückgelegt. Diese Verzögerung entspräche fast der üblichen Reaktionszeit (0,8 Sekunden) und wäre damit nicht „leicht“, sondern bereits deutlich verspätet, worauf die Berufung zu Recht hinweist (BB 8/9 = Bl. 143/144 d. A.).
- Der Sachverständige missachtet vollständig, dass selbst unter für den Beklagten zu 1) günstigen Annahmen (Bremsverzögerung 7,5 m/s², Reaktionszeit 1,3 s, Erkennbarkeit 30 m) ein Anstoß mit einer Restgeschwindigkeit von 27 km/h erfolgt wäre. Die daraus folgende wesentlich verminderte Aufprallenergie hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu wesentlich weniger schwerwiegenden Verletzungen geführt. Die rechtlichen Auswirkungen dieser Umstände hätte der Sachverständige kennen und berücksichtigen müssen (s. etwa BGH NJW 2000, 3069; KG NZV 2006, 526: „Der für eine Haftung erforderliche Ursachenzusammenhang ist schon dann anzunehmen, wenn der Unfall bei ordnungsgemäßer Fahrweise des Pkw zu deutlich geringeren Verletzungen des Kl. geführt hätte“).
- Zuletzt fehlt dem Gutachten eine Beurteilung der Licht- und Sichtverhältnisse gerade für den Beklagten zu 1), dessen entsprechende Schilderung nicht erfragt wurde und deswegen nicht bekannt ist (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 29.08.2013, S. 4 = Bl. 64 d. A.). Deswegen hätte der Sachverständige zwingend eine vollständige Unfalldarstellung des Beklagten zu 1) zur Kenntnis nehmen und würdigen müssen, zumal die Lichtbilder (Bl. 17-20 des Gutachtens, Bl. 83 d. A.) nach Einschätzung des Senats jedenfalls keine besonders schlechte Sicht belegen.
Zuletzt enthält das Gutachten in einem entscheidenden Punkt einen nicht aufgelösten Widerspruch (Gutachten v. 18.03.2014, S. 16 = Bl. 83 d. A.): Wenn eine Reaktionsaufforderung für den Beklagten aus einer Entfernung von (richtig) 37,5 Metern nicht angenommen wird („nicht erkennen können und müssen“), kann nicht gleichzeitig davon ausgegangen werden, die Klägerin habe Anlass zu einer Reaktion gegeben, als sie gerade die Fahrbahn betreten habe (Gutachten v. 18.03.2014, S. 15 = Bl. 83 d. A.).
Bei dieser Sachlage ist unter Würdigung aller Gesamtumstände die unterlassene Einholung eines umfassenden, widerspruchsfreien, vollständigen und auf zivilrechtliche Fragestellungen bezogenen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens (Senat, Urt. v. 14.03.2014 - 10 U 2996/13 [juris, dort Rz. 5-7]; v. 11.04.2014 - 10 U 4757/13 [juris, dort Rz. 45, 60]) einerseits, sowie die unterlassene Anhörung des Sachverständigen in Anwesenheit der Parteien verfahrensfehlerhaft, und schließt aus, dass die Beweiserhebung des Erstgerichts auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht (OLG München, Urt. v. 21.02.2014 - 25 U 2798/13 [juris]).
cc) Deswegen ist die gesamte Beweisaufnahme unter Erholung eines unfallanalytischen Gutachtens eines anderen Sachverständigen zu wiederholen, § 538 II 1 Nr. 1 ZPO, und hierbei zu klären, ob der Beklagte zu 1) sich von dem zu vermutendem Verschulden als Fahrzeugführer (§ 18 I 2 StVG) hinsichtlich der behaupteten Verstöße gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht und das allgemeine Rücksichtnahmegebot entlasten kann.
b) Auch an die Beweiswürdigung des Erstgerichts ist der Senat - nach § 529 I Nr. 1 ZPO - angesichts durchgreifender Mängel nicht gebunden.
aa) Schon die unvollständige, fehlerhafte oder unterlassene Beweiserhebung macht das Ersturteil verfahrensfehlerhaft mit der Folge, dass eine sachgerechte Prüfung und Bewertung eines vollständigen Beweisergebnisses fehlen (OLG München, Urt. v. 21.02.2014 - 25 U 2798/13 [juris]).
bb) Darüber hinaus versagt sich das Erstgericht jegliche ernsthafte Auseinandersetzung mit den Gutachtensergebnissen, indem die Annahmen des Sachverständigen ungeprüft übernommen werden (EU 6/7 = Bl. 117/118 d. A.). Dabei wird missachtet, dass einerseits der Gutachter seine Berechnungen ausschließlich zugunsten des Fahrzeugführers vorgenommen und somit die diesen treffende Beweislast nicht beachtet hat, andererseits eine Vermeidbarkeit keineswegs als nicht erweislich feststeht, sondern unter bestimmten Umständen auf der Hand liegt. Deswegen hätte unter allen Umständen die Überzeugung, eine zu langsame Reaktion des Beklagten zu 1) sei jedenfalls nicht unfallursächlich, einer tragfähigen Begründung bedurft: Zum ersten ist selbst aus Sicht des Sachverständigen ein Reaktionsverzug von 0,7 Sekunden ungeklärt, zum zweiten kann eine Reaktionszeit von 1,3 Sekunden ohne Begründung dann nicht angesetzt werden, wenn eine räumliche (damit notwendig auch zeitlich) Verzögerung bereits bei der Wahrnehmbarkeit berücksichtigt worden ist. Zum dritten wäre erörterungsbedürftig gewesen, dass ein Ursachenzusammenhang auch bei deutlich geringeren Verletzungen zu bejahen gewesen wäre. Hinsichtlich der Einzelheiten, auch zu Darstellungsmängeln des Ersturteils, wird ergänzend auf die Hinweise des Senatsvorsitzenden (v. 08.07.2015, S. 6/8 = Bl. 157/159 d. A.) verwiesen.
2. im Übrigen hat das Landgericht auch entscheidende sachlich-rechtliche Fragen unzutreffend beantwortet und voreilig jegliches Verschulden des Beklagten zu 1), sowie jegliche mögliche Mitverursachungsanteile der Beklagten einschließlich der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs ausgeschlossen. Deswegen beanstandet die Berufung im Ergebnis zu Recht, das Erstgericht habe die Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers verkannt (BB 7/9 = Bl. 142/144 d. A.) und ein Mitverschulden der Klägerin unsachgemäß gewichtet (BB 5/6 = Bl. 140/141 d. A.).
a) Nach den bisherigen Feststellungen sind Körper und Gesundheit der Klägerin verletzt, sowie deren Vermögen beeinträchtigt worden. Diese Rechtsgüterverletzung geschah unstreitig beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, so dass ein Anspruch aus §§ 18 I, 7 I StVG, 115 I 1 Nr. 1, 4 VVG, 823 BGB grundsätzlich in Betracht kommt. Insoweit ist der Ansatz des Ersturteils zutreffend, nicht jedoch, dass der Beklagte zu 1) als Halter aus Gefährdung hafte, nicht dagegen als Fahrzeugführer aus vermutetem Verschulden (§ 18 I StVG) mit nach § 18 I 2 StVG umgekehrter Beweislast.
b) Ebenso zutreffend nimmt das Erstgericht weder einen jegliche Haftung der Beklagten ausschließenden Fall höherer Gewalt (§ 7 II StVG), noch eine Unvermeidbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1) - im Sinne eines unabwendbaren Ereignisses (§ 254 I BGB, Rechtsgedanke des § 17 III StVG) - an, wenngleich diese unterschiedlichen Entlastungsmöglichkeiten vermischt werden (EU 9 = Bl. 120 d. A.). Die an einen Idealfahrer zu stellenden Anforderungen hat der Beklagte zu 1) offensichtlich nicht erfüllt und folglich auch nicht nachweisen können.
c) Dagegen wird nicht ausreichend beachtet, dass die Beklagten die Beweislast dafür tragen, dass Unfall und Schadensausmaß „vorwiegend von dem … anderen Teil verursacht“ oder verschuldet worden seien (§§ 9 StVG 254 I BGB), insbesondere in einem Umfang, der eine Alleinhaftung der Klägerin rechtfertige. Erst wenn dieser Beweis geführt sein sollte, wäre die Klägerin beweispflichtig für im Rahmen des § 254 I BGB zu würdigende Mitverursachungsbeiträge der Beklagten und Verschuldensanteile des Beklagten zu 1), die gegen eine verringerte oder entfallende Haftung der Beklagten abzuwägen wären. Hieraus folgend wäre zum einen eine vollständige und genaue Prüfung und Darlegung des Fahrverhaltens des Beklagten zu 1), insbesondere der Wahrnehmung und Beurteilung des Verhaltens der Klägerin, geboten gewesen, zum anderen hätte mit den ermittelten Entfernungs-, Geschwindigkeits- und Verzögerungsdaten eine Berechnung zugunsten der Klägerin durchgeführt werden müssen, nicht zugunsten des Unfallfahrers (s. a. BGH NJW 2014, 3300). Soweit von üblicherweise angesetzten Daten (etwa Reaktionszeit 0,8 Sekunden, Bremsverzögerung 9 - 10 m/s²) abweichende Werte angesetzt wurden, hätte dies nicht zum Nachteil der Klägerin geschehen dürfen und einer eigenständigen Begründung bedurft.
Hierzu fehlen jedoch tragfähige Feststellungen des Erstgerichts, zumal der eingeschaltete Sachverständige die zivilrechtlichen Grundsätze der Beweisführungs- und Feststellungslast für die Einzelheiten und genauen Umstände des sonst unstreitigen Anstoßes nicht umfassend verfolgt hat. Zudem wären die besonderen Sorgfaltspflichten gegenüber hilfsbedürftigen und älteren Menschen (§ 3 IIa StVO) wenigstens zu prüfen gewesen, diesen gegenüber muss sich ein Kraftfahrer, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist (BGH NJW 1994, 2829). Diese Fassung des Gesetzestextes begründet zusätzlich eine Anscheinsbeweislage, die für den älteren Menschen und gegen den Kraftfahrer streitet, wenn der Beklagte zu 1) die ihn treffenden gesteigerten Sorgfaltsanforderungen, also vor allem das Alter der Klägerin, erkennen konnte. Ergänzend wird auf die Hinweise des Senatsvorsitzenden (v. 08.07.2015, S. 13 = Bl. 164 d. A.) Bezug genommen.
e) Das Erstgericht ist berechtigt, eine schwerwiegende Missachtung wesentlicher Verkehrsvorschriften durch die Klägerin festzustellen, auch wenn die Klägerin selbst dies nicht ersehen will (Hinweise v. 08.07.2015, S. 12/13 = Bl. 163/164 d. A.). Wer als Fußgänger Fahrbahnen ohne Beachtung des Straßenverkehrs überquert (§ 25 III 1 StVO), handelt in erheblichem, nicht mehr nachvollziehbarem Umfang unsorgfältig und verantwortungslos (BGH NJW 2000, 3069; NJW 1984, 50). Dies gilt umso mehr, wenn bei Dunkelheit ein beleuchtetes Fahrzeug übersehen wird (OLG Köln VersR 1966, 596).
aa) Zum ersten ist jedoch auch bei erheblich verkehrswidrigem Verhalten eines Fußgängers im Regelfall nicht jeglicher Schadensersatz zu versagen (BGH DAR 2015, 455: „… eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten ist (im Grundsatz) … unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen), sondern lediglich in Fällen der Unvermeidbarkeit für den Fahrzeugführer oder bei besonderen Umständen (Senat, Urt. v. 12.06.2015 - 10 U 3981/14 [juris, Rn. 48]; Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 4377/14 [juris, Rn. 43, 48]; Hinweise v. 08.07.2015, S. 12 = Bl. 163 d. A.).
bb) Sollte das Erstgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, das Mitverschulden der Klägerin zehre jegliche Haftung der Beklagten, selbst diejenige für Betriebsgefahr, auf, wäre zu berücksichtigen: In die Abwägung sind alle Faktoren, soweit unstreitig oder erwiesen, einzubeziehen, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind, insbesondere auch Fahrverhalten und festgestellte Sorgfaltsverstöße des Unfallgegners. Eine Gewichtung der Mitverursachung oder des Mitverschuldens kann nur aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen, insbesondere der genauen Klärung des Unfallhergangs (Senat, Urt. v. 12.06.2015 - 10 U 3981/14 [juris, Rn. 49, m. w. N.]; Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 4377/14 [juris, Rn. 55, m. w. N.]; Hinweise v. 08.07.2015, S. 13 = Bl. 164 d. A.).
Bei dieser Sachlage ist bisher nicht vertretbar, Sorgfaltspflichtverletzung und Verschulden des Beklagten zu 1) für ausgeschlossen oder nicht erwiesen zu halten, vielmehr wird das Erstgericht hierfür maßgebliche und geeignete Umstände erst noch verfahrensfehlerfrei zu ermitteln und sachgerecht zu würdigen haben. Dabei sind die straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten von Kraftfahrern und Fußgängern zu berücksichtigen (Senat, Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 4377 [juris, Rn. 46-51, m. w. N.]; Beschl. v. 17.08.2015 - 10 U 1750/15 (Pkh) [n. v.]; Hinweise v. 08.07.2015, S. 8/12 = Bl. 159/163 d. A.).
II.
Der Senat hat eine eigene Sachentscheidung nach § 538 I ZPO erwogen, sich aber - entgegen seiner sonstigen Praxis - aus folgenden Gründen dagegen entschieden:
1. Eine derartig mangelhafte Beweiserhebung stellt einen Zurückverweisungsgrund nach § 538 II 1 Nr. 1 ZPO dar (Senat, Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 4733/14 [juris, dort Rz. 57, m. w. N.]). Als schwerwiegender Verfahrensfehler erweist sich, dass das Erstgericht die Pflicht zu umfassender Sachverhaltsaufklärung, insbesondere durch vollständige Parteianhörungen und geeignete sachverständige Begutachtung, verletzt hat. Die erforderliche Beweisaufnahme wäre umfangreich und aufwändig (§ 538 II 1 Nr. 1, 2. Satzhälfte ZPO), weil der Senat sich nicht darauf beschränken dürfte, ein vollständiges Sachverständigengutachten zu erholen. Vielmehr wären zusätzlich beide Parteien anzuhören und die in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige genannten Zeugen zu vernehmen, denn eine Beurteilung sowohl der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung, als auch der Glaubwürdigkeit der Zeugen und Parteien anhand ihrer früheren Aussagen wäre rechtsfehlerhaft, wenn der Senat auf einen eigenen persönlichen Eindruck verzichten wollte (s. etwa BGH r + s 1985, 200; NJW 1997, 466; NZV 1993, 266; VersR 2006, 949). Durch die gebotene Beweisaufnahme würde der Senat zu einer mit der Funktion eines Rechtsmittelgerichts unvereinbaren teilweise erstmaligen Beweiserhebung, im Übrigen vollständigen Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens (Senat VersR 2011, 549 ff.) gezwungen. Hinzu kommt, dass je nach dem Ergebnis der durchzuführenden Beweiserhebung über den Hergang des Unfalls auch zur Höhe des Schmerzensgelds und Haushaltsführungsschadens erstmals entschieden werden müsste (§ 538 II 1 Nr. 4, 2. Alt. ZPO, Senat NJW 1972, 2048 [2049]).
2. Auch die aus unterlassener Beweiserhebung und fehlerhafter Rechtsauffassung folgende, teilweise fehlende oder erheblich fehlerhafte Beweiswürdigung stellt einen Verfahrensverstoß dar, welcher zur Zurückverweisung gemäß § 538 II 1 Nr. 1 ZPO berechtigt (Senat, Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 4733/14 [juris, dort Rz. 58, m. w. N.]).
3. Der durch die Zurückverweisung entstehende grundsätzliche Nachteil einer Verzögerung und Verteuerung des Prozesses muss hingenommen werden, wenn ein ordnungsgemäßes Verfahren in erster Instanz nachzuholen ist und den Parteien die vom Gesetz zur Verfügung gestellten zwei Tatsachenrechtszüge erhalten bleiben sollen (Senat NJW 1972, 2048 [2049); eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist im Übrigen angesichts seiner außerordentlich hohen Geschäftsbelastung vorliegend nicht zu erwarten.
III.
Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-RR 1987, 1032; Senat in st. Rspr., zuletzt VersR 2011, 549 ff.; NJW 2011, 3729).
Die Gerichtskosten waren gemäß § 21 I 1 GKG niederzuschlagen, weil ein wesentlicher Verfahrensmangel - nur ein solcher kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen (§ 538 II 1 Nr. 1 ZPO) -, denknotwendig eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 21 I 1 GKG darstellt.
§ 21 I 1 GKG erlaubt auch die Niederschlagung von Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens (etwa Senat, Urt. v. 27.01.2012 - 10 U 3065/11 [juris, dort Rz. 12]).
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977, 232; Senat VersR 2011, 549; NJW 2011, 3729), allerdings ohne Abwendungsbefugnis. Letzteres gilt umso mehr, als das vorliegende Urteil nicht einmal hinsichtlich der Kosten einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist.
V.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben.
Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG a. a. O. Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG a. a. O. [2420, Tz. 34]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung weicht nicht von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung ab und betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.
VI.
Der Streitwert errechnet sich aus den summierten Beträgen der einzelnen Forderungen, entsprechend den Angaben und der Bewertung der Klägerin:
- Mindestbetrag des Schmerzensgeldes:75.000,- €
- Geschätztes Feststellungsinteresse:3.000,- €
- Haushaltsführungsschaden:17.296,50 €.