A. Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldner den Ersatz jeglichen materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall, wobei aufgrund seines Interesses an einer grundsätzlichen Klärung des Haftungsanteils allein eine Feststellungsklage erhoben wurde und wird.
I. Zugrunde liegt eine Fahrt des Klägers am Mittwoch, den 05.08.2009 gegen 17.45 Uhr, mit seinem Mountainbike Steppenwolf Tycoon auf der Ortsverbindungsstraße von H. nach G. im Gemeindegebiet von … H., Landkreis W.-S. Diese Straße ist ein ausgebauter, mit Schotter befestigter öffentlicher Feld- und Waldweg, der einerseits als Rad- und Wanderweg ausgewiesen, andererseits ausweislich jeweils am Beginn und Ende aufgestellter Verkehrszeichen (Zeichen 260, Anlage 2 zu § 41 I StVO) für Kraftfahrzeuge gesperrt, jedoch für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mittels Zusatzschildes freigegeben ist. Der Kläger, dem die Fahrtstrecke aufgrund einiger vorangegangener Fahrten bekannt war, fuhr auf leicht abschüssiger Fahrbahn in nördlicher Richtung, nach dem Verlassen eines bewaldeten Straßenabschnitts und einer leichten Rechtskurve öffnete sich eine Lichtung mit annähernd gerader Fahrstrecke. In einer Entfernung von mindestens 60 Metern folgt die „Tiefenbachbrücke“, die bei leicht ansteigendem Straßenverlauf in eine Linkskurve übergeht. In Höhe der Brücke ist die Fahrbahn zwischen 2,94 und 3,34 Meter breit. Zum Unfallzeitpunkt war bei sonnigem Wetter und trockenen Bodenverhältnissen der Brückenbeginn durch beidseitigen Pflanzenbewuchs teilweise verschattet und schlecht einsehbar.
Zu diesem Zeitpunkt näherte sich der Beklagte zu 1) aus der Gegenrichtung, also von Norden oder aus G. kommend, mit seinem Traktor Claas Ares 617, amtliches Kennzeichen …, dem ein Trommelmähwerk Corto 3150F Profil mit einer Breite von 2,93 Metern in einem Abstand von 1,9 Metern zu den Vorderrädern und einer Bodenhöhe von 0,45 Metern vorgebaut war. Nachfolgend leitete der Kläger eine Vollbremsung ein und kam wegen des wegrutschenden Hinterrades zu Sturz. Er schlitterte auf den Traktor zu, unter dem vorgebauten Mähwerk durch und kam vor dessen linken Vorderreifen zu liegen. Der Traktor, der seine Geschwindigkeit noch nicht vollständig abgebaut hatte, fuhr mit geringer Geschwindigkeit eine kurze Strecke von 0,25 Metern auf den Brustkorb des Klägers auf.
Der Kläger wurde schwer verletzt, und ist dauerhaft weder geh-, noch erwerbsfähig. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird ergänzend auf das angefochtene Urteil vom 29.11.2013 (Bl. 123/129 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
II. Das LG München II hat nach Beweisaufnahme der Klage zu zwei Dritteln stattgegeben, und im Übrigen die Klage abgewiesen, wobei auch immaterielle Ansprüche gleichartig quotiert wurden und die Kostenentscheidung - ohne Erläuterung und Begründung - gegenteilig ausgefallen ist. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 126/129 d. A.) Bezug genommen.
III. Gegen dieses ihm am 05.12.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 07.01.2014 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt (Bl. 141/142 d. A.) und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 19.02.2014 (Bl. 154 d. A.) - mit einem beim Oberlandesgericht München am 05.03.2014 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag fristgerecht (Bl. 154/161 d. A.) begründet.
Der Kläger beantragt,
das Ersturteil aufzuheben und nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen (BB 1 = Bl. 154 d. A., Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 27.06.2014, S. 2 = Bl. 184 d .A.).
Insoweit war beantragt worden, die uneingeschränkte Ersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner für jegliche materielle und immaterielle Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 05.08.2009 festzustellen, soweit kein Anspruchsübergang auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte erfolgt ist (EU 3 = Bl. 125 d. A.).
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 166 d. A., Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 27.06.2014, S. 2 = Bl. 184 d. A.).
IV. Die Beklagten haben gegen das ihnen am 09.12.2013 zugestellte Urteil ebenfalls Berufung eingelegt, mit beim Oberlandesgericht München am 08.01.2014 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag (Bl. 145/146 d. A.). Diese wurde - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 06.02.2014 (Bl. 151 d. A.) - mit einem beim Oberlandesgericht München am 06.03.2014 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag fristgerecht (Bl. 162/165 d. A.) begründet.
Die Beklagten beantragen,
das Ersturteil aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt insoweit,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen (Bl. 147 d. A.; Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 27.06.2014, S. 2 = Bl. 184 d .A.).
V. Der Senat hat in mündlicher Verhandlung beide unfallbeteiligte Parteien persönlich angehört; insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (v. 27.06.2013, Bl. 183/187 d. A.) Bezug genommen.
Weiterhin wurde gemäß Beweisbeschluss vom 05.09.2014 (Bl. 194/197 d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Gutachtens der Sachverständigen K., und gemäß Beweisbeschluss vom 12.11.2014 (Bl. 212/214 d. A.) durch Einholung eines medizinischtraumabiomechanischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. Hinsichtlich der Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 10.06.2015 (Bl. 225/276 d. A.) und vom 04.02.2016 (Bl. 296/339 d. A.) verwiesen, sowie auf die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen K. vom 06.06.2016 (Bl. 362/373 d. A.).
Zuletzt wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Hinweise des Senats vom 13.05.2014 (Bl. 171/177 d. A.) und vom 20.04.2016 (Bl. 358/359 d. A.), sowie den Beschluss vom 17.02.2016 (Bl. 340/348 d. A.) Bezug genommen.
Der Senat hat gemäß Beschluss vom 07.06.2016 mit Zustimmung der Parteien schriftlich entschieden, § 128 II ZPO (Bl. 374/376 d. A.); als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 30.06.2016 bestimmt, verlängert bis 04.07.2016 (Bl. 380 d. A.). Die daraufhin eingegangenen Schriftsätze der Beklagten (v. 30.06.2016, Bl. 379 d. A.) und des Klägers (v. 04.07.2016, Bl. 381/385 d. A.) wurden bei der Entscheidung berücksichtigt.
B. Die beiderseitigen Berufungen sind statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, somit zulässig. Während die Berufung der Beklagten in der Sache einen Teilerfolg erzielt, ist Berufung des Klägers insgesamt unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich - nach ergänzender Beweiserhebung - als insoweit zutreffend, als zugunsten des Klägers die Ersatzpflicht der Beklagten für Sach- und Vermögensschäden, sowie die Entschädigungspflicht für Personenschäden festgestellt worden ist. Unrichtig sind einerseits Bemessung und Begründung des Haftungsanteils der Beklagten von zwei Dritteln, andererseits die Bewertung der jeweiligen straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten.
I. Das Erstgericht geht zutreffend davon aus, dass der Kläger ein rechtlich geschütztes Feststellungsinteresse (§ 256 I ZPO) nicht nur hinsichtlich seiner künftigen Schäden hat, sondern auch hinsichtlich der grundsätzlichen Eintrittspflicht der Beklagten.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Terminshinweise (v. 13.05.2014, S. 7 = Bl. 77 d. A.) und den Hinweisbeschluss (v. 17.02.2016, S 8 = Bl. 347 d. A.) des Senats Bezug genommen.
II. Wiederum im Grundsatz zu Recht hat das Ersturteil Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zuerkannt, weil die Beklagten für die unfallbedingten Schäden und Verletzungen des Klägers wegen straßenverkehrsrechtlicher Verursachungs- und Verschuldensbeiträge haften. Der Senat stellt klar, dass diese Haftung jeweils auf der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters (Bl. 3 d. A. 56 Js 27317/09 der Staatsanwaltschaft München II) und des Haftpflichtversicherers für den Fahrzeughalter beruht (§§ 7 I StVG, 115 I 1 Nr. 1, 4 VVG), beruht, während die Haftung des Fahrzeugführers aus vermutetem (§ 18 I StVG) oder nachzuweisendem (§ 823 I, II BGB) Verschulden dahinter zurücktritt.
Ebenso richtig hat das Landgericht dem Kläger gewichtige Verursachungsbeiträge und mitwirkendes Verschulden (§§ 9 StVG, 254 I BGB) zugewiesen, der Senat ist jedoch nach Überprüfung und eigenständiger Bewertung der Auffassung, dass im Streitfall eine hälftige Haftungsverteilung angemessen ist.
1. Der Senat ist an die entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen (s. Senat, Urt. v. 31.07.2015 - Aktenzeichen 10 U 4733/14 [BeckRS 2015, 13736]) des Ersturteils nach § 529 I Nr. 1 ZPO für das weitere Verfahren gebunden, wenn und soweit dem Erstgericht insoweit Fehler nicht unterlaufen sind. Eine solche Bindung entfällt nur dann, wenn und soweit diese Feststellungen offensichtlich lückenhaft, widersprüchlich oder unzutreffend sind (BGH WM 2015, 1562), und somit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit wecken (BGH NJW 2003, 3480). Folgende Umstände hat das Erstgericht zutreffend ermittelt und in den Entscheidungsgründen dargelegt:
a) An der Unfallstelle bestand die Fahrbahn aus einem geschotterten Waldweg (EU 2 = Bl. 124 d. A.), soweit der Kläger dies, entgegen seinem eigenen ursprünglichen Vortrag (Schriftsatz v. 24.05.2011, S. 2 = Bl. 22 d. A.), nun offenbar bestreiten möchte (Hinweisreplik v. 16.06.2014, S. 1 = Bl. 178 d. A.) kann dies, als nicht zulässiger Angriff auf den unstreitigen erstinstanzlichen Tatbestand, nicht berücksichtigt werden. Hierauf wurde der Kläger bereits hingewiesen (Terminshinweise v. 13.05.2014, Bl. 171 d. A.).
b) Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) war, einschließlich des vorgebauten Mähwerks, nicht mehr als drei Meter breit und bedurfte daher keiner Ausnahmegenehmigung nach §§ 32 I Nr. 2. StVZO, 29 III StVO. An der Unfallstelle versperrte dieses Fahrzeug vollständig den gesamten Weg, ein Ausweichen des Klägers nach rechts auf den Rand der Fahrbahn wäre wegen eines hölzernen Brückengeländers nicht möglich gewesen. Diese Tatsachen sind zwischen den Parteien unstreitig.
c) Der Kläger fuhr zum Zeitpunkt der gegenseitigen Wahrnehmung eine Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h, der Beklagte zu 1) eine solche von 10 bis 12 km/h. Diese Werte hat das Ersturteil aus den Angaben der Parteien entnommen und als nicht zu widerlegen zugrunde gelegt (EU 5, 6 = Bl. 126/127 d. A.). Soweit beide Parteien nun versuchen, jeweils ihre Geschwindigkeit auf den günstigsten Wert verringert darzustellen (Protokoll v. 27.06.2014, S. 3, 4 = Bl. 185/186 d. A.; Hinweisreplik v. 16.06.2014, S. 4 = Bl. 181 d. A.), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zum einen sind diese Angaben ersichtlich aus dem Versuch geboren, die nachträglich als ungünstig erkannten Gutachtensergebnisse zu beseitigen, zum anderen konnten beide Parteien keinerlei Tatsachen oder Anhaltspunkte liefern, warum die ursprüngliche, im Übrigen durchaus wirklichkeitsnahe Geschwindigkeitsschätzung unzutreffend sein sollte.
d) Die Sichtverhältnisse waren für beide Parteien stark beeinträchtigt, beiden Parteien waren die örtlichen Verhältnisse aufgrund früheren Fahrten auf dieser Strecke bekannt (EU 6 = Bl. 128 d. A.).
2. Zusätzlich hat der Senat ergänzende Feststellungen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO) getroffen, die den Sachverhalt vervollständigen, insbesondere durch je ein unfallanalytisches und medizinischestraumabiomechanisches Sachverständigengutachten, sowie durch erneute persönliche Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1).
Der Senat schließt sich dabei - nach Überprüfung und eigenständiger Würdigung, die sich auf die Sachkunde eines seit vielen Jahren ausschließlich mit Verkehrsunfallsachen befassten Spezialsenats stützen können - den überzeugenden Darlegungen und Berechnungen der Sachverständigen K. und Dr. H. an, deren Sachkunde und Zuverlässigkeit dem Senat aus einer Vielzahl von Sachverständigengutachten seit vielen Jahren bekannt sind. Die Gutachten verfolgen zutreffende Anknüpfungstatsachen, werten den Sachverhalt vollständig aus und begründen ihre Ergebnisse nachvollziehbar und verständlich.
a) Der Beklagte zu 1) hatte zum Unfallzeitpunkt das Abblendlicht (§ 17 I S. 1 StVO) nicht eingeschaltet, weil er dies nicht für geboten hielt, und keine Warnsignale gegeben (Protokoll v. 27.06.2014, S. 4 = Bl. 186 d. A.). Der Kläger hatte in Annäherung an die Unfallstelle zeitweilig nicht den Weg und den Straßenverkehr vor sich, sondern den Boden beobachtet, und deswegen auf eine Wahrnehmung des herannahenden Traktors zum frühestmöglichen Zeitpunkt verzichtet (Protokoll v. 27.06.2014, S. 3/4 = Bl. 185/186 d. A.).
Soweit er nun vorbringen möchte, natürlich habe er nicht während des gesamten geraden Waldstücks nach unten auf den Boden gesehen (Schriftsatz v. 16.04.2014, S. 1, 2 = Bl. 190/191 d. A.), ist dies nicht zielführend. Zum einen hat er in erster Instanz in persönlicher Anhörung ausdrücklich erklärt: „… ich schaute dann Richtung Boden, während ich durch die Kurve hindurch fuhr. Es kam dann wieder ein gerades Waldstück. Als ich wieder hoch schaute, sah ich, dass aus dem Dickicht der Traktor mit dem Mähdrescheraufsatz entgegen kam …“ (Protokoll v. 16.09.2011, S. 2 = Bl. 35 d. A.), und auch weiterhin eine nicht vollständige Beobachtung des vor ihm liegenden Verkehrsraums eingeräumt (BB 4 = Bl. 157 d. A.), zu welchem Vorbringen er sich nun ohne nachvollziehbaren Grund in Widerspruch setzen möchte. Zum anderen fehlt dann jegliche Erklärung, warum er nicht ordnungsgemäß habe bremsen und rechtzeitig anhalten können, zumal er immer behaupten wollte, er habe nicht richtiger und schneller reagieren können, weil das Beklagtenfahrzeug erst im allerletzten Moment wahrzunehmen gewesen sei.
b) Beide Parteien kannten die Wegstrecke und die Unfallörtlichkeit genau, der Kläger hatte diesen Waldweg vor dem Unfall bereits drei bis zehn Mal befahren, und befand sich am Tag des Unfalls nach einer halben Stunde Fahrt auf etwa der Hälfte seiner üblichen Runde (Protokoll v. 27.06.2014, S. 3 = Bl. 185 d. A.). Der Beklagte zu 1) fuhr die Strecke mehrmals jedes Jahr, und war zum Unfallzeitpunkt auf dem Heimweg von einer fünf Kilometer entfernten Wiese (Protokoll v. 27.06.2014, S. 3 = Bl. 185 d. A.). Insoweit folgt der Senat dem jeweiligen unwidersprochenen Parteivorbringen.
c) Der auf den Weg gestürzte Kläger unterlag ab diesem Zeitpunkt einer Rutschverzögerung von 4 bis 6, also durchschnittlich 5 m/s², die weder durch die genaue Lage der rutschenden Person, noch deren Bekleidung entscheidungserheblich beeinflusst wird (Gutachten v. 10.06.2015, S. 38 = Bl. 262 d. A.). Im Streitfall ist eine Rutschstrecke des Klägers von 1,3 bis etwa 7 Metern ausgehend von Geschwindigkeiten von 13 bis 30 km/h zugrunde zu legen (Gutachten v. 10.06.2015, S. 45 = Bl. 269 d. A.).
d) Die Sichtverhältnisse stellten sich zum Unfallzeitpunkt - wegen der Kurvenfahrt des Beklagtenfahrzeugs - für den Kläger und den Beklagten zu 1) unterschiedlich dar und zeigten nicht dieselbe Sichtweite auf das jeweiligen Gegenfahrzeug. Somit bestand für den Beklagten zu 1) eine gegenüber dem Kläger zeitlich verzögerte Wahrnehmbarkeit (Gutachten v. 04.02.2016, S. 18/23 = Bl. 313/318 d. A.): Der Kläger hätte den entgegen kommenden Traktor jedenfalls aus einer Entfernung von 26,5 Metern wahrnehmen und erkennen können, der Beklagte zu 1) das klägerische Fahrrad aus einer Entfernung von 17,5 Metern (Gutachten, S. 40 = Bl. 335 d. A.).
e) Der Beklagte zu 1) hätte, ausgehend von einer ermittelten Bremsverzögerung seines Fahrzeugs (2,25 m/s²) und üblicher Reaktions- (0,8 s) und Bremsschwellzeit (0,3 s), selbst aus einer Geschwindigkeit von höchstens 16 km/h bei ordnungsgemäßer Reaktion und Bremsung innerhalb der halben für ihn noch einsehbaren Strecke anhalten können (17,5 m /2 = 8,25 m).
Für den Kläger ergibt sich unter Annahme einer zu seinen Gunsten abgerundeten Bremsverzögerung von 3,5 m/s² und sonst gleicher Reaktions- und Bremsschwellzeit eine Geschwindigkeit von höchstens 24 km/h, bei welcher er innerhalb der Hälfte der für ihn einsehbaren Strecke (26,50 m /2 = 13,25 m) mit gefahrloser Bremsung hätte anhalten können (Gutachten, S. 16/22, 49 = Bl. 311/318, 335 d. A.). Die Annahme einer durchschnittliche Bremsverzögerung von 3,5 m/s² ist denknotwendig für den Kläger günstig, denn sowohl die durch eine Vollbremsung erreichbare Bremsverzögerung (5 m/s²), als auch die von Kleidung und Bodenbeschaffenheit unabhängige Rutschverzögerung (4 bis 6 m/s²) liegen deutlich höher und würden entweder zu einem kürzeren Anhalteweg, oder einer deutlicher verspäteten Reaktion führen.
Logisch zwingend ergibt sich für den Kläger das gleiche Ergebnis, wenn er mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h gefahren, aber nicht ordnungsgemäß mit einer Reaktionszeit von 0,8 s, sondern um 0,5 s verzögert mit einer Reaktionszeit von 1,3 s zu bremsen begonnen hätte.
f) Der Kläger hätte, ausgehend von seinen eigenen Angaben, aus Geschwindigkeiten von 20 bis 30 km/h eine Vollbremsung unternommen, als er bei einer Reaktionszeit von 0,8 s, einer Bremsschwellzeit von 0,3 s und einer Vollbremsverzögerung von 5 m/s² 8,3 bis 14,8 Meter oder 2,6 bis 2,1 s vom späteren Anstoßort entfernt war (Gutachten, S. 28 = Bl. 323 d. A.). Gleichzeitig war der Beklagte zu 1) noch 2,5 bis 5,0 m von der späteren Anstoßstelle entfernt, so dass die Entfernung zwischen den Fahrzeugen 10,8 bis 19,8 m betrug (Gutachten, S. 28 = Bl. 323 d. A.). Da der Kläger den Beklagten zu 1) bereits aus einer Entfernung von 26,5 m spätestens hätte wahrnehmen können, hätte er 3,2 bis 3,9 s oder 18,6 bis 19,6 m vor dem späteren Kollisionsort reagieren können, also 0,6 bis 1,8 s früher (Gutachten, S. 29 = Bl. 324 d. A.). Unter Annahme einer kontrollierten, gefahrlosen Bremsung mit einer Verzögerung von 3,5 m/s², einer Bremsschwellzeit von 0,3 und einer Reaktionszeit von 0,8 s hätte der Kläger aus einer Geschwindigkeit von 20, 24 und 30 km/h Anhaltewege von 9,7, 12,8 und 17,8 m gehabt, und hätte sein Fahrrad 8,9 m, 6,8 m und 1,2 m vor der späteren Kollisionsstelle anhalten können (Gutachten, S. 29/30 = Bl. 324/325 d. A.). Bei Ausgangsgeschwindigkeiten von 20 bis 24 km/h hätte der Kläger sogar einen Zusammenstoß mit dem vorgebauten Mähwerk, das 2,6 m über die Vorderräder hinausreichte, vermieden (Gutachten, S. 30 = Bl. 325 d. A.).
Bei möglicher und zumutbarer Wahrnehmung des Beklagtenfahrzeugs hätte dem Kläger eine Strecke von 13,25 m für das Anhalten zur Verfügung gestanden, während er tatsächlich - auf dem Waldwegboden rutschend - mindestens 2,85 weitere Meter zurückgelegt hat (Gutachten, S. 39/40 = Bl. 334/335 d. A.).
g) Der Beklagte zu 1) reagierte verspätet auf die Wahrnehmung des Klägers, nämlich bei Annahme einer Geschwindigkeit von 10 km/h nach 1,7 s, bei einer Annahme von 12 km/h nach 2 s (Gutachten, S. 31, 43 = Bl. 326, 338 d. A.). Zu diesen Zeitpunkten befand sich der Beklagte zu 1) bei 10 km/h 1,5 m vor der späteren Anstoßstelle, der Kläger aus seiner Fahrtrichtung 6,4 m (Gutachten, S. 31, 43 = Bl. 326, 338 d. A., Anlage 16). Bei einer Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) von 12 km/h erhöhen sich die vorstehend genannten Werte auf 2,8 m und 9,4 m (Anlage 17 zum Gutachten). Daher bestand ein Abstand der Fahrzeuge zueinander von 7,9 oder 12,2 m (Gutachten, S. 31, 43 = Bl. 326, 338 d. A.).
Somit legte der Beklagte zu 1) von der ihm zur Verfügung stehenden Sichtstrecke von 17,5 Metern 4,72 oder 6,67 m ungebremst zurück, während er den Kläger 5,4 bis 9,5 m früher hätte erkennen können (Gutachten, S. 32 = Bl. 327 d. A.). Stattdessen hätte der Beklagte zu 1) aus einer Geschwindigkeit von 10 km/h 0,7 s früher, also 2,4 s vor der Kollision reagieren können, bei einer Geschwindigkeit von 12 km/h 0,9 s früher, also 2,9 s vor dem Anstoß (Gutachten S. 32, 43 = Bl. 327, 338 d. A.). Zu diesen Zeitpunkten befand er sich 4,3 m und 4,7 m vor der späteren Anstoßstelle. Der Anhalteweg aus einer Geschwindigkeit von 10 km/h bis zu Stillstand beträgt unter den bereits festgestellten Umständen (Bremsverzögerung 2,25 m/s², Reaktionszeit 0,8 s und Bremsschwellzeit 0,3 s) 4,33 m, aus einer Geschwindigkeit von 12 km/h 5,61 m (Gutachten, S. 32/33, 43 = Bl. 327/328, 338 d. A.). Im ersten Fall wäre der Beklagte zu 1) 0,37 m vor der 4,7 m entfernten Kollisionsstelle zum Stillstand gekommen (Gutachten, S. 32, 43 = Bl. 327, 338 d. A.), im zweiten Fall - über die von der Sachverständigen aus 10 km/h errechneten 5 cm (Gutachten, S. 33 = Bl. 328 d. A.) hinaus - 1,31 m nach der dann 4,3 m entfernten Kollisionsstelle. Da sich dieser Abstand auf die Vorderfront des Mähwerks bezieht, wäre der Unfall trotzdem vermieden worden, weil der Kläger unter dem Mähwerk durchgerutscht ist und damit weitere 1,9 m bis zur Vorderkante des linken Vorderreifens zur Verfügung standen.
3. Die Angriffe beider Parteien gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils und die weiteren Beweiserhebungen des Senats gehen fehl. Die in zweiter Instanz durchgeführte erneute persönliche Anhörung der Parteien und ergänzende Begutachtung vermögen zu keinem den Parteien günstigeren Beweisergebnis führen. Vielmehr wurden schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzungen des Klägers und ein leichter, wenn auch anderer als in erster Instanz festgestellter Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) bestätigt.
a) Soweit der Kläger dies bezweifelt, zeigt er durchgreifende Mängel nicht auf, sondern verfolgt den im Berufungsverfahren nicht zielführenden Versuch, eigene Bewertungen des erwünschten Ergebnisses an die Stelle der Beweiswürdigung des Gerichts zu setzen. Entscheidend ist jedoch die Beurteilung des hierzu vorrangig berufenen Tatrichters (BGH NJW 1988, 266; BayObLG NZM 2002, 449; s. a. BGH NJW 1988, 566).
(1) Soweit der Kläger lediglich die geringste von ihm selbst angegebene Geschwindigkeit (20 km/h) gelten lassen möchte (BB 2, 7 = Bl. 155, 160 d. A.; Schriftsatz v. 16.06.2014, S. 4 = Bl. 181 d. A.; Schriftsatz v. 16.07.2014, S. 2 = Bl. 191 d. A.), ist dies nicht zielführend. Aus den oben genannten tatsächlichen Feststellungen ergibt sich, dass bei einer niedrigeren Geschwindigkeit lediglich der Reaktionsverzug des Klägers höher wird, ein Mitverschulden des Klägers hierdurch nicht entfällt (siehe auch unten genauer).
(2) Soweit der Kläger offenbar weiterhin meint, der Unfall sei für ihn selbst unvermeidbar gewesen, weil er die Kurve wegen des Bewuchses nicht habe einsehen können (BB 4, 6 = Bl. 157, 159 d. A., Schriftsatz v. 16.06.2014, S. 2 = Bl. 279 d. A.), setzt er rechtsirrtümlich voraus, dass eine geringere Geschwindigkeit oder höhere Aufmerksamkeit von ihm nicht zu fordern gewesen seien.
(3) Soweit der Kläger wohl die Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) anzweifelt (BB 7 = Bl. 160 d. A.), lässt er außer Acht, dass nach der persönlichen Anhörung beider Parteien keinerlei Anlass bestand, diesen (qualifizierten) Sachvortrag anders zu bewerten als seinen eigenen: Mangels fassbarer Einwände oder nach objektiven Gesichtspunkten erkennbarer Widersprüche ist der Sachvortrag des Beklagten zu 1) zu seiner Geschwindigkeit genauso zugrunde zu legen, wie derjenige des Klägers zu seiner Geschwindigkeit.
(4) Soweit der Kläger das Gutachten des Sachverständigen Hell beanstandet (Schriftsatz v. 05.08.2015, Bl. 290/292 d. A.), fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der ausführlichen Darlegung des Sachverständigen, warum die Kleidung des Rutschenden ohne nennenswerten Einfluss auf die Verzögerung bleibt, sowie nach welchen Erwägungen die für die Messungen verwendete Rutschstrecke nicht vergleichbar gewesen sei. Im Übrigen wird übersehen, dass auch die unfallanalytische Sachverständige keinerlei weitere Feststellungen zur Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers oder zum genauen Sturzverlauf treffen konnte.
(5) Soweit der Kläger das Gutachten der Sachverständigen K. bemängelt (Schriftsatz v. 01.04.2016, Bl. 353/357 d. A., und v. 04.07.2016, Bl. 381/385 d. A.), zeigen seine Ausführungen im Wesentlichen ein Beharren auf unhaltbaren Rechtsansichten. Entscheidungserheblich ist nicht, ob und aus welcher Entfernung der Kläger einen die gesamte Fahrbahnbreite versperrenden Traktor wahrnimmt, sondern die Einstellung des Fahrverhaltens auf mögliche Gefahrenquellen. Ebenso kann schon aus Rechtsgründen der Umstand, dass sich der Kläger in fahrender Bewegung befand, keine Rechtfertigung dafür bilden, dass er auf der Fahrbahn auftauchende Hindernisse verspätet wahrgenommen hat. Ergänzend wird auf den Hinweis des Senats (v. 20.04.2016, Bl. 358/359 d. A.) Bezug genommen.
Die Erwägungen des Klägers zum Abstand der Mähwerkvorderkante zu den Vorderreifen des Traktors gehen einerseits auf die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen nicht ein, lassen andererseits außer Acht, dass der Kläger unter dem Mähwerk durchgerutscht ist, dieses also seinen „Anhalteweg“ überhaupt nicht beeinflusst haben kann.
Zuletzt übersieht der Kläger trotz eindeutigen Hinweises des Senats und der Sachverständigen, dass die Lichtbilder bloße Ergänzungen und Erläuterungen der gutachterlichen Feststellungen darstellen und nicht die klägerischen Tatsachenbehauptungen erweisen können. Gleiches gilt für das Vorbringen, die für ihn gültigen Sichtverhältnisse könnten nur aus Videoaufnahmen aus der Blickrichtung eines die Unfallstrecke wie der Kläger befahrenden Fahrradfahrers ermittelt werden.
b) Die Beklagten haben nicht die Beweiswürdigung, sondern die rechtliche Bewertung des Erstgerichts angegriffen (BB 2/4 = Bl. 163/165 d. A.). Soweit sie das Gutachten des Sachverständigen Hell beanstanden (Schriftsatz v. 09.07.2015, Bl. 284/286 d. A.), gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. Einwände gegen die Gutachtensergebnisse der Sachverständigen K. dagegen werden ausdrücklich nicht erhoben (Schriftsatz v. 18.03.2016, bl. 349 d. A.).
4. Das Erstgericht hat auch die entscheidenden sachlichrechtlichen Fragen der straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichtverletzungen beider Parteien überwiegend zutreffend beantwortet, lediglich hinsichtlich der Gewichtung der Verursachungsbeiträge und des Verschuldens und Mitverschuldens, sowie daraus folgend der Haftungsquote, ist eine gewisse Berichtigung geboten.
a) Nach den bisherigen Feststellungen sind Eigentum und Vermögen des Klägers beeinträchtigt, sowie sein Körper und seine Gesundheit verletzt worden. Diese Rechtsgüterverletzung geschah beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, so dass grundsätzlich ein Anspruch aus §§ 7 I, 18 I StVG, 115 I 1 Nr. 1, 4 VVG, 823 I, II BGB nicht zweifelhaft ist. Insoweit ist der Ansatz des Ersturteils zutreffend und steht zwischen den Parteien nicht im Streit: Die Beklagten haften grundsätzlich uneingeschränkt und verschuldensunabhängig (s. BGH NZV 1988, 63).
Umstände, die die Anwendung des Straßenverkehrsgesetzes ausschließen (§ 8 Nr. 1 StVG - Bereichsausnahme) liegen nicht vor, weil die landwirtschaftliche Zugmaschine des Beklagten zu 1) mit 40 km/h eine weit höhere Geschwindigkeit ermöglicht als 20 km/h. Dies hat der Beklagte zu 1) in persönlicher Anhörung in mündlicher Verhandlung vom 27.06.2014 unwidersprochen eingeräumt. (Bl. 185 d. A.).
b) Ein jede Haftung beseitigender (Senat, Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 601/15 [juris]; Urt. v. 13.05.2016 - 10 U 4529/15 [n.v.]; Verfügung v. 03.06.2008 - 10 U 2966/08 [juris]; BGH NJW 1995, 1029; 2007, 1063; 2009, 2605) Fall höherer Gewalt (§ 7 II StVG) liegt im Streitfall ersichtlich nicht vor und wird von keiner Partei geltend gemacht.
Dagegen hätte für die Beklagten die Möglichkeit bestanden, im Rahmen des mitwirkenden Verschuldens oder Mitverschuldens (§§ 9 StVG, 254 I BGB) des Verletzten zu berücksichtigende, dem Rechtsgedanken eines unabwendbaren Ereignisses (§ 17 III StVG) entsprechende Umstände (BGH NJW 2000, 3069; Senat, Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 4733/14 [BeckRS 2015, 13736]; Urt. v. 12.06.2015 - 10 U 3981/14 [BeckRS 2015, 10738]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.09.2012 - I-1 W 31/12 [BeckRS 2013, 22053]) darzulegen und nachzuweisen. Dieser Nachweis ist jedoch, wie das Ersturteil richtig erkannt (EU 5 = Bl. 127 d. A.) und die erneute Beweisaufnahme vor dem Senat ergeben hat, gescheitert, denn das - von den Beklagten nicht angegriffene (Bl. 349 d. A.) - unfallananlytische Gutachten weist aus, dass der Beklagte zu 1) den Unfall durch frühere Reaktion oder noch geringere Geschwindigkeit hätte vermeiden können (Gutachten v. 04.02.2016, S. 32/33, 43 = Bl. 327/328, 338 d. A.).
aa) Nach Auffassung des Senats hätte ein besonders sorgfältiger und umsichtiger „Ideal-“ Fahrer die besonderen Gefahren des Waldstücks und des überschatteten Weges berücksichtigt und jederzeitige Bremsbereitschaft sichergestellt. Diese Anforderungen hat der Beklagte zu 1) nach dem Beweisergebnis nicht erfüllt.
bb) Die Beklagten kann nicht entlasten, dass der Unfall möglicherweise ohnehin nicht vermeidbar gewesen wäre, wenn der Kläger nicht zu Sturz gekommen und somit räumlich etwa 1,9 m früher gegen das vorgebaute Mähwerk geprallt wäre (Gutachten, S. 13, 33 = Bl. 308, 328 d. A.). Insoweit ist eine Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten (BGH IBRRS 2008, 4775: „in denen der Schuldner sich darauf beruft, er hätte die schädigende Handlung anders als unrechtmäßig auch rechtmäßig vornehmen können“) nicht statthaft, denn das tatsächliche Unfallgeschehen hätte auch bei verkehrsrichtigem Verhalten unvermeidlich sein müssen. Andere - theoretisch denkbare - Unfallabläufe, die nicht nur nicht nachgewiesen, sondern im Streitfall ersichtlich nicht eingetreten sind, haben außer Betracht zu bleiben (BGH IBRRS 2005, 2445: „beruft sie sich dabei auf ein sogenanntes rechtmäßiges Alternativverhalten, für das die Klägerin die Beweislast trägt (BGH VersR 2003, 783, 795). Dazu reicht der Hinweis auf die bloße Möglichkeit eines Sturzes bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht aus, wenn andererseits feststeht, dass der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit [zeitlich] vermieden worden wäre“).
c) Die danach zunächst grundsätzlich unbegrenzt bestehenden Ersatzansprüche des Klägers sind, je nach Schwere seines - nachgewiesenen - Mitverschuldens, gleitend zu verringern (§§ 9 StVG, § 254 I BGB). Dabei sind die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet für eine schuldhafte Unfallverursachung des Klägers und ein diesem anspruchsmindernd zuzurechnendes Mitverschulden. Dies erstreckt sich auch darauf, dass dieses Mitverschulden nach Art und Ausmaß der Sorgfaltspflichtverletzung im konkreten Fall so schwer wiegt, dass eine Anspruchskürzung über den Anteil des Ersturteils hinaus gerechtfertigt sei. Dies erfordert eine vollständige und genaue Prüfung und Darlegung des beiderseitigen Fahrverhaltens (BGH NJW 1995, 1029: „in die Abwägung (sind) alle Faktoren, soweit unstreitig oder erwiesen, einzubeziehen, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind“; 2007, 506 [207]; NJW-RR 1988, 1177), insbesondere wie das Verhalten des Klägers von dem Beklagten zu 1) wahrgenommen und beurteilt worden ist (BGH NJW 2007, 506; NJW 2014, 217, [8]: „Mangels ausreichender Feststellungen zum Unfallhergang ergibt sich ein derart überwiegendes Mitverschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls nicht bereits daraus, dass diese …, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten …“).
Nach den Feststellungen der Sachverständigen K. ist den Beklagten ein solcher Nachweis gelungen. Aufgrund der rekonstruierten Sichtverhältnisse steht fest, dass - wegen der Kurvenfahrt des Beklagtenfahrzeugs - für den Kläger und den Beklagten zu 1) unterschiedliche Sichtweiten auf das jeweiligen Gegenfahrzeug, und eine gegenüber dem Kläger zeitlich verzögerte Wahrnehmbarkeit für den Beklagten zu 1) bestanden (Gutachten v. 04.02.2016, S. 18/23, 40 = Bl. 313/318, 335 d. A.). Somit errechnen sich für den Beklagten zu 1) eine Geschwindigkeit von höchstens 16 km/h, bei welcher er bei ordnungsgemäßer Reaktion und Bremsung innerhalb der halben für ihn noch einsehbaren Strecke hätte anhalten können, für den Kläger eine Geschwindigkeit von höchstens 24 km/h. Denkgesetzlich zwingend folgt für den Kläger das gleiche Ergebnis, wenn er mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h gefahren, aber verzögert mit einer Reaktionszeit von 1,3 s zu bremsen begonnen hätte. Ergänzend wird auf den Beschluss des Senats (v. 17.02.2016, S.4/5 = Bl. 343/344 d. A.) Bezug genommen.
aa) Dem Kläger ist somit der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht (§ 3 I 5 StVO) nicht zu ersparen, der sich auch unfallursächlich ausgewirkt hat. Ab ihm möglicher und zumutbarer Wahrnehmung des Beklagtenfahrzeugs stand ihm eine Strecke von 13,25 m für das Anhalten zur Verfügung, die er jedoch um mindestens 2,85 Meter überschritten hat (Gutachten, S. 39/40 = Bl. 334/335 d. A.). Deswegen hat der Kläger entweder die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten (§ 3 I 5 StVO), weil er - bei durchschnittlicher Bremsverzögerung und ordnungsgemäßer durchschnittlicher Reaktion - mit 25 bis 30 km/h eine Geschwindigkeit aufgewiesen hatte, die einen Anhalteweg von 13,45 bis 17,80 Meter erzeugen musste. Oder der Kläger hat eine Geschwindigkeit gewählt, bei der er sein Fahrrad nicht mehr ständig beherrscht hat, und die den Straßen- und Sichtverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften des Fahrzeugs nicht angepasst war (§ 3 I 1, 2 StVO). Er war bei einer Gefahrbremsung gestürzt, ohne diese hätte er eine Bremsverzögerung von 5 m/s² erreichen können, mit der er auch mit einer Geschwindigkeit von nahezu 28 km/h innerhalb der halben Sichtweite hätte anhalten können (Anhalteweg aus 25 km/h: 11,36 m, aus 28 km/h: 13,38 m). Oder der Kläger ist unaufmerksam gefahren und hat verspätet auf die Gefahrenlage reagiert (§ 1 II StVO), etwa weil der Blick über gewisse Zeiträume auf den Boden gerichtet war (Gutachten, S. 44 = Bl. 339 d. A.). Bei einer Reaktionsverzögerung um 0,6 bis 1,8 s ergäben sich bei angenommener Gefahrbremsverzögerung (5 m/s²) schon ab einer Ausgangsgeschwindigkeit von 23 km/h, bei einer Normalbremsung (3,5 m/s²) schon ab einer Ausgangsgeschwindigkeit von 21 km/h, dass innerhalb der halben Sichtweite nicht hätte angehalten werden können.Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Kläger die durch Bewuchs eingeschränkten Sichtverhältnisse bekannt waren und er jederzeit mit entgegenkommenden landwirtschaftlichen Fahrzeugen, welche die gesamte Breite des im Grunde einspurigen Wegs in Anspruch nehmen würden, rechnen musste.
bb) Diese Beweisergebnisse werden für den Kläger nicht günstiger, wenn angenommen wird, dass er im Zeitpunkt der Kollision noch nicht bis zum Stillstand abgebremst worden war, denn dann wären entweder seine Ausgangsgeschwindigkeit noch höher, oder seiner Reaktionszeit noch länger, oder seine Bremsleistung noch schlechter.
cc) Soweit der Kläger meint, angesichts der örtlichen Verhältnisse habe für ihn das Gebot, auf halbe Sicht zu fahren, nicht bestanden, weil er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, das die ganze oder nahezu ganze Fahrbahn versperrte, nicht habe rechnen müssen, ist dies aus Rechtsgründen nicht mehr vertretbar. Ergänzend wird auf den Terminshinweis des Senats (v. 13.05.2014, S. 6 = Bl. 176 d. A.) und den Hinweis v. 20.04.2016 (S. 2 = Bl. 359 d. A.) verwiesen.
dd) Soweit der Kläger der Auffassung ist, gegen die Beklagten wirke wegen der Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn im Streitfall ein Anscheinsbeweis (Schriftsatz v. 07.04.2016, S. 4 = Bl. 384 d. A.), missversteht er die gesetzliche Beweislastverteilung. Mit Mitteln des Anscheinsbeweises kann der Kläger gegebenenfalls beweisen, dass derjenige, der unter gewöhnlichen Umständen ohne nachvollziehbare Erklärung auf die Fahrbahn des Gegenverkehrs geraten ist, insoweit einen unfallursächlichen Verstoß verschuldet hat. Dagegen ist der gegen den Unfallgegner wirkende Anscheinsbeweis ungeeignet, ein Mitverschulden des Klägers wegen der Verletzung eigener, andersartiger Verkehrsvorschriften auszuschließen.
d) Zuletzt lagen Beweisführungs- und Feststellungslast für den Beklagten zu 1) treffende haftungsbegründende (§ 823 I, II BGB) oder im Rahmen des § 254 I BGB zu würdigende Mitverursachungsbeiträge und Verschuldensanteile beim Kläger (Senat, Urt. v. 04.09.2015 - 10 U 3814/14 [juris]), nachdem ein ihm nachgewiesenes Mitverschulden bereits feststeht. Diese Umstände erlauben eine angemessene Verteilung des Schadens und können gegebenenfalls sogar die alleinige Haftung der Beklagten begründen (BGH NZV 2007, 294; NJW 2005, 2081; 1996, 1405; Senat, Beschl. v. 16.03.2012 - 10 U 4398/11 [juris]; Urt. v. 24.11.2006 - 10 U 2555/06 [juris]; v. 01.12.2006 - 10 U 4707/06 [juris]; DAR 2007, 465). Insoweit hat das Erstgericht festgestellt, und die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat ergeben, dass dieser Beweis durchaus gelungen ist, allerdings in wesentlich geringerem Umfang, als vom Kläger erhofft.
aa) Den Beklagten zu 1) trifft kein straßenverkehrsrechtlicher Verstoß, weil er die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen nicht benutzt habe (§ 17 I 1 StVO). Nach den gutachterlichen Feststellungen (Gutachten, S. 23/24, 44 = Bl. 318/319, 339 d. A.), war Abblendlicht angesichts der Lichtverhältnisse nicht erforderlich, während sich die Sichtverhältnisse, insbesondere die Erkennbarkeit des Traktors der Beklagten für den Kläger, nicht verbessert hätten.
bb) Eine Sorgfaltspflichtverletzung unangepasster Geschwindigkeit (§ 3 I 2 StVO) oder ein Verstoß gegen das Gebot, auf halbe Sicht zu fahren (§ 3 I 5 StVO), waren dem Beklagten zu 1) nicht nachzuweisen. Nach den Ermittlungen der Gutachterin errechnet sich der Anhalteweg bei einer Geschwindigkeit von 16 km/h zu 8,6 m, der noch unter der halben Sichtweite von 8,75 m liegt. Zum Nachteil des Beklagten zu 1) kann jedoch, seinen eigenen Angaben (10 bis 12 km/h) folgend, lediglich eine Ausgangsgeschwindigkeit von 11 km/h zugrunde gelegt werden, zumal selbst der Kläger eine bestimmte höhere Geschwindigkeit nicht behaupten kann.
cc) Allerdings reagierte der Beklagte zu 1) verspätet auf die Wahrnehmung des Klägers, nämlich bei Annahme einer Geschwindigkeit von 10 km/h nach 1,7 s, bei einer Annahme von 12 km/h nach 2 s (Gutachten, S. 31, 43 = Bl. 326, 338 d. A.). Zu diesen Zeitpunkten befand er sich bei 10 km/h 1,5 m vor der späteren Anstoßstelle, der Kläger aus seiner Fahrtrichtung 6,4 m (Gutachten, S. 31, 43 = Bl. 326, 338 d. A., Anlage 16). Bei einer Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) von 12 km/h erhöhen sich die vorstehend genannten Werte auf 2,8 m und 9,4 m (Anlage 17 zum Gutachten). Daher bestand ein Abstand der Fahrzeuge zueinander von 7,9 oder 12,2 m (Gutachten, S. 31, 43 = Bl. 326, 38 d. A. d. A.).
- Somit legte der Beklagte zu 1) von der ihm zur Verfügung stehenden Sichtstrecke von 17,5 m 4,72 oder 6,67 m ungebremst zurück, während er den Kläger 5,4 bis 9,5 m früher hätte erkennen können (Gutachten, S. 32 = Bl. 327 d. A.).
- Stattdessen hätte der Beklagte zu 1) aus einer Geschwindigkeit von 10 km/h 0,7 s früher, also 2,4 s vor der Kollision reagieren können, bei einer Geschwindigkeit von 12 km/h 0,9 s früher, also 2,9 s vor dem Anstoß (Gutachten S. 32, 43 = Bl. 327, 338 d. A.). Zu diesen Zeitpunkten befand er sich 4,3 m und 4,7 m vor der späteren Anstoßstelle.
- Der Anhalteweg aus einer Geschwindigkeit von 10 km/h bis zu Stillstand beträgt unter den bereits festgestellten Umständen 4,33 m, aus einer Geschwindigkeit von 12 km/h 5,61 m (Gutachten, S. 32/33, 43 = Bl. 327/328, 338 d. A.). Im ersten Fall wäre der Beklagte zu 1) 0,37 m vor der 4,7 m entfernten Kollisionsstelle zum Stillstand gekommen (Gutachten, S. 32, 43 = Bl. 327, 338 d. A.), im zweiten Fall - über die von der Sachverständigen aus 10 km/h errechneten 5 cm (Gutachten, S. 33 = Bl. 328 d. A.) hinaus - 1,31 m nach der dann 4,3 m entfernten Kollisionsstelle. Da sich dieser Abstand auf die Vorderfront des Mähwerks bezieht, wäre der Unfall trotzdem vermieden worden, weil der Kläger unter dem Mähwerk durchgerutscht ist und damit weitere 1,9 m bis zur Vorderkante des linken Vorderreifens zur Verfügung standen.
dd) Der Kläger ist der Ansicht, gegen den Beklagten wirke ein Anscheinsbeweis schuldhaften Eindringens in die Gegenfahrbahn (BB 8 = Bl. 161 d. A.; Schriftsatz v. 04.07.2016, S. 4 = Bl. 384 d. A.). Er übersieht dabei, dass jeglicher Anscheinsbeweis nur bei „typischen Geschehensabläufen“ (BGH, NJW 1996, 1828; NJW 2001, 1140, Senat, NJW 2015, 1892 [m. w. N.]) wirkt also wenn sich unter Prüfung und Bewertung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt habe (BGH, NJW-RR 2007, 680; NJW 2011, 685). Dies ist im Streitfall ersichtlich nicht gegeben, da ein ohnehin nur einspuriger Wald- und Forstweg vorlag, der gerade von breiten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen zu befahren war. Jedenfalls von den üblicherweise berechtigten Fahrzeugen war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sie den Weg für entgegenkommende Fahrradfahrer und andere Fahrzeuge versperren, so dass eine „Typizität“ des Fahrvorgangs nicht nur nicht erweislich, sondern auszuschließen war.
5. Hinsichtlich der bei der Haftungsverteilung zu berücksichtigenden tatsächlichen Gesichtspunkte hat das Landgericht richtig beachtet, dass nur solche Umstände erfasst werden dürfen, die sich erwiesenermaßen auf den Unfall ausgewirkt, also als Gefahrenmoment in dem Unfall tatsächlich niedergeschlagen haben. Diese Umstände müssen feststehen, also unstreitig, zugestanden oder nach § ZPO § 286 I 1 ZPO bewiesen sein (BGH NJW 1995, 1029; NZV 2007, 190; NJW 2014, 217; Senat, Urt. v. 12.06.2015 - 10 U 3981/14 [juris, Rn. 49, m. w. N.]), und erfordern eine umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach genauer Klärung des Unfallhergangs (Senat, Urt. v. 12.06.2015 - 10 U 3981/14 [juris, Rn. 49, m. w. N.]; Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 4377/14 [juris, Rn. 55, m. w. N.]). Hierzu sind die Feststellungen des Erstgerichts nur geringfügig ergänzungsbedürftig, der Senat bewertet die Haftung der Beklagten in umfassender Abwägung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Mitverschuldens des Klägers und der erhöhten Betriebsgefahr des Traktors, mit 50%. Dabei wird zum ersten berücksichtigt, dass eine Überbreite im Rechtssinne (§ 32 I 1 Nr. 2 StVZO) nicht vorlag und der streitgegenständliche Wald- und Forstweg trotz seiner geringen Breite gerade für solche Fahrzeuge ausdrücklich freigegeben war. Andererseits wurde beachtet, dass der Forst- und Waldweg auch für Radfahrer freigegeben war und der Beklagte zu 1) deshalb mit der drohenden und im Streitfall eingetretenen Gefahrenlage rechnen musste. Angesichts des Umstands, dass er die gesamte Breite des Weges mit seinem Fahrzeug versperrt hatte, kann auch dies wie der geringfügige Aufmerksamkeitsmangel bei der Haftungsverteilung nicht vernachlässigt werden.
Der Senat erhöht deswegen die schon hohe Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs um einen eher geringfügigen schuldhaften Verkehrsverstoß, und hält insgesamt diese Verursachungsbeiträge denjenigen des Klägers für gleichwertig. Dabei wurde auch die ständige Rechtsprechung des BGH beachtet, nach der eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (BGH DAR 2015, 455) sei.
III. Auf den vorstehenden Erwägungen zu Ziffer I und II beruhen Ziffern 1-3 der Urteilsformel. Da der Kläger weiterhin uneingeschränkten Ersatz seiner Schäden verlangt, war die Klage im Übrigen abzuweisen und seine Berufung zurückzuweisen. Da die Beklagten Klageabweisung und Zurückweisung der klägerischen Berufung uneingeschränkt beantragt haben, war auch deren Berufung teilweise zurückzuweisen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 92 I 1 Fall 1 ZPO. Im Ergebnis sind beide Parteien jeweils zur Hälfte unterlegen: Der Kläger konnte das nach dem Ersturteil fehlende Drittel zur umfassenden Haftung der Beklagten nicht erreichen (2/6) und verlor ein weiteres Sechstel durch die Verringerung der Haftungsquote von zwei Dritteln auf ein Halb. Die Beklagten konnten zwar eine Verringerung ihrer Haftung auf 50 Prozent erreichen, da sie jedoch vollständige Klageabweisung beantragt hatten, haben sie ebenfalls zu ein Halb nicht obsiegt.
V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
VI. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben, denn weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG a. a. O. Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG a. a. O. [2420, Tz. 34]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft, und weicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ab. Soweit die Klägervertreterin beantragt hat, die Revision zuzulassen (zuletzt Schriftsatz v. 04.07.2016, S. 4 = Bl. 384 d. A.), fehlt jegliche Darlegung und Erörterung der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 II 1 ZPO). Zwar wird eine grundsätzliche Bedeutung eher postuliert als begründet, jedoch die ständige Rechtsprechung des BGH missachtet (BGH NJW-RR 2014, 505): Es fehlt an einer Aufbereitung, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die aufgeworfene Frage umstritten ist, wobei naturgemäß die Auffassung der Klägervertreterin für sich allein nicht ausreichend sein kann. Vielmehr ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist, weil sie vom BGH noch nicht entschieden ist und (sic!) in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird oder wenn sie im Schrifttum in gewissem Umfang umstritten ist. Derartige Unklarheiten werden noch nicht einmal dargelegt und nicht begründet, insbesondere besteht kein Bedarf, grundsätzliche Pflichten von Fahrradfahrern auf Waldwegen zu klären, wenn keinerlei unterschiedliche obergerichtliche Entscheidungen ersichtlich sind. Im Übrigen findet die von der Klägervertreterin aufgeworfene Frage ihre Antwort im Gesetz: § 3 I 5 StVO stellt allein auf die Gefahren der Fahrbahnbreite ab („… die so schmal sind, dass …“), und nicht darauf, ob ein Verkehrsteilnehmer mit konkreten Gefährdungen rechnen will.