Oberlandesgericht München Endurteil, 24. März 2017 - 10 U 3749/16

published on 24/03/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 24. März 2017 - 10 U 3749/16
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Landgericht München II, 10 O 2398/14, 15/07/2016

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers vom 05.09.2016 gegen das Endurteil des LG München II vom 15.07.2016 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts München II sowie dieses Urteil sind jeweils vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Der Kläger macht gegen die Beklagte im Hinblick auf einen von ihm behaupteten Verkehrsunfall einen Anspruch auf Zahlung von 35.000,00 € (nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten) aus einer Vollkaskoversicherung geltend.

Der Kläger ist Eigentümer eines Pkws Ferrari 400 GT, Erstzulassung 23.05.1978, welcher bei der Beklagten haftpflicht- und vollkaskoversichert war.

Der Kläger trägt vor, er sei am 19.05.2010 abends mit dem o.g. Pkw auf der Verbindungsstraße zwischen R. und F. (im Landkreis Bad T.) wegen eines technischen Defekts liegengeblieben und sodann von seinem Sohn, dem Zeugen F. K., mit einem Pkw Audi S4 abgeschleppt worden. Dabei habe sein Sohn wegen eines entgegenkommenden Motorradfahrers den Pkw Audi stark abbremsen müssen, so dass es zu einem Auffahren des Pkws Ferrari auf den Pkw Audi gekommen sei. Kurz danach sei sein Sohn wieder angefahren und habe nochmals stark abgebremst, wodurch es zu einer weiteren Kollision gekommen sei. Aufgrund der beiden Kollisionen habe der Pkw Ferrari einen Totalschaden erlitten. Der Wiederbeschaffungswert betrage brutto 42.000,00 €, der Restwert brutto 7.000,00 €.

Mit der Klage macht der Kläger als Wiederbeschaffungsaufwand die Differenz zwischen den beiden o.g. Beträgen geltend.

Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang mit Nichtwissen. Zudem sei die klägerische Unfallschilderung nicht nachvollziehbar. Ebenso bestreitet sie die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes, insbesondere die Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Ferner habe sie auch deswegen nicht für den geltend gemachten Schaden aufzukommen, weil gem. A.2.3.2 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung nur Unfallschäden versichert seien und es sich um solche nicht bei Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug handele. Darüber hinaus sei sie gem. E. 1.3 und E.6.1 der o.g. Versicherungsbedingungen auch deswegen von einer etwaigen Leistungspflicht frei, weil der Kläger seine Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben zur Klärung des Versicherungsfalles zu machen, vorsätzlich verletzt habe, indem er wider besseres Wissen im Rahmen seiner schriftlichen Unfallschilderung eine Laufleistung des Pkws Ferrari zum Unfallzeitpunkt von ca. 70.000 km angegeben habe, während diese tatsächlich bereits ca. 130.000 km betragen habe. Außerdem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz sowie der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 15.07.2016 (Bl. 194/200 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und zwar mit der Begründung, dass die Beklagte gem. E.1.3 und E.6.1 der o.g. Versicherungsbedingungen von der Leistung frei sei. Denn der Kläger habe mit seinen Angaben gegenüber der Beklagten zur Laufleistung des o.g. Pkws Ferrari zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt. Wie der Kläger gewusst habe, habe diese Laufleistung nämlich nicht, wie von ihm im Rahmen seiner schriftlichen Unfallschilderung behauptet, nur „ca. 70.000 km“ betragen, sondern bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Pkws durch den Kläger mindestens 120.000 km. Hinsichtlich der weiteren Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 26.08.2016 zugestellte Urteil hat die Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 14.09.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 205/206 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.11.2016 mit einem beim Oberlandesgericht München am 28.11.2016 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 212-218 d.A.) begründet.

Der Kläger beantragt,

I. Das Endurteil des Landgerichts München II vom 15.07.2016, zugestellt am 26.08.2016, Az.: 10 O 2398/14 Ver, wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 35.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.08.2010 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1.307,81 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2017 den Kläger persönlich angehört, den Zeugen F. K. vernommen und den Sachverständigen D.ipl.-Ing. (FH) Jürgen Z. informatorisch angehört. Auf das Sitzungsprotokoll (Bl.250/260 d.A., insb. B. 252/257 d.A.) wird Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 06.02.2017 (Bl. 226-231 d.A.), auf die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie das o.g. Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

B. Die Berufung ist zurückzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.

I.

Die Berufung ist unbegründet, weil die erstinstanzliche Klageabweisung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Klägers in seiner schriftlichen Unfallschilderung zur Laufleistung des Pkws Ferrari, wie vom Erstgericht angenommen, tatsächlich falsch waren und ob der Kläger darüber hinaus, wie das Landgericht meint, auch vorsätzlich gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen hat.

Denn der geltend gemachte Schaden ist gem. A.2.3.2, 2. Absatz, der o.g. Versicherungsbedingungen vom Kaskoversicherungsschutz ausgenommen. Zwar fällt gem. dieser Versicherungsbedingung nicht per se jeder Schaden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug unter den Ausschlusstatbestand, sondern nur ein solcher „ohne Einwirkung von außen“, wobei die Beklagte als Versicherung die Voraussetzungen dieser Ausschlussklausel beweisen muss (vgl. auch Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., AKB 2008, A.2.3, Rdnr. 15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2006, Az.: 4 U 233/05, juris). Der Senat konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, dass der Schaden durch eine derartige Einwirkung von außen mitverursacht wurde.

Den Kläger trifft die sekundäre Darlegungslast für eine derartige Einwirkung von außen, da es sich aus der Sicht der beweisbelasteten Versicherung um eine negative Tatsache handelt (vgl. BGH, Urteil vom 02. März 2017 - I ZR 273/14 -, juris, Rd. 46). Nur der Versicherungsnehmer bzw. der weitere Fahrer waren beim Schleppvorgang anwesend und können die von außen kommende Einwirkung substantiiert darlegen.

Nach Auffassung des Senats kann sich der Vortrag des Versicherungsnehmers in einem Fall wie dem vorliegenden nicht in der pauschalen Behauptung erschöpfen, wegen eines auf der eigenen Fahrspur entgegenkommenden Fahrzeugs habe eine Vollbremsung eingelegt werden müssen.

Zum einen ist die vorliegende Fragestellung vergleichbar mit der Problematik, welche bei einer Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds gem. § 12 PflVG vorliegt. Wie das OLG Stuttgart mit Urteil vom 14.02.2012, Az.: 12 U 155/11, juris, überzeugend ausgeführt hat, bedarf es in einem derartigen Fall über die eigene Unfalldarstellung des Geschädigten hinausgehender objektiver Anhaltspunkte wie z.B. Lackspuren, Schleuderspuren, Fahrspuren oder andere Spuren, die auf die Beteiligung eines fremden Fahrzeugs schließen lassen, es sei denn, die Darstellung des Geschädigten ist derart zwingend, dass das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass es gar nicht anders gewesen sein kann. Andernfalls würde dies Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen. Hier ist die Sachlage vergleichbar: Der zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsausschluss würde ins Leere laufen, wenn es ausreicht, dass der Versicherungsnehmer nur pauschal und ohne Darstellung genauerer Umstände die Beteiligung eines anderen Fahrzeugs behaupten dürfte, weil damit der beklagten Versicherung jede Verteidigungsmöglichkeit genommen würde, nachzuweisen, dass der behauptete Einfluss von außen nicht kausal für das unfallauslösende Verhalten eines der beiden Fahrzeuglenker war.

Dies gilt im besonderen Maße dann, wenn wie hier aufgrund der weiteren Umstände, wie sie vom Kläger teilweise selbst vorgetragen worden sind, vieles dafür spricht, dass der Abschleppende auf Grund seiner Unerfahrenheit Fehler beim Abschleppen gemacht hat und deswegen der Schaden entstand.

So bediente sich der Kläger seines zum Unfallzeitpunkt erst ca. 18 ½ jährigen und wenig fahrerfahrenen Sohnes als Fahrer des abschleppenden Pkws. Dass dem Zeugen die erforderliche Fahrpraxis fehlte, und zwar sowohl im Allgemeinen als auch bzgl. des Abschleppens im Besonderen, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass der Zeuge, eigenen Angaben zur Folge (vgl. S. 6 des Protokolls der Sitzung des Senats vom 24.03.2017 = Bl. 255 d.A.), nach dem ersten Aufprall wieder auf das Gaspedal trat und sodann eine zweite Vollbremsung machte. Selbst wenn man den klägerischen Sachvortrag als wahr unterstellen würde, erschlösse sich hinsichtlich der zweiten Kollision nicht, inwiefern auch diese auf der geschilderten Einwirkung von außen beruht haben sollte. So hat der Zeuge F. K. mitgeteilt, das Motorrad sei, ohne anzuhalten, am Pkw Audi vorbeigefahren (vgl. S. 5/6 des o.g. Protokolls = Bl. 254/255 d.A.). Der Kläger wiederum hat vorgetragen, die zweite Kollision sei erst mindestens zehn Meter nach der ersten Kollision erfolgt („der zweite Aufprall ist ungefähr 10 m, 20 m oder 30 m danach passiert“, vgl. S. 4 des o.g. Protokolls = Bl. 253 d.A.). Für einen Einfluss von außen gibt es mithin hinsichtlich der Vorgänge nach der ersten Kollision schon gar keine Anhaltspunkte. Als Zugfahrzeug wurde mit einem Pkw Audi S4 ein sehr stark motorisierter Wagen verwendet. Schließlich kam nicht eine Abschleppstange, sondern ein Abschleppseil zur Anwendung. Der Abschleppvorgang mit einem Abschleppseil ist grundsätzlich bereits schwierig, da es eines sehr dosierten Anfahrvorgangs bedarf, damit sich das Seil spannt, aber nicht zuviel beschleunigt wird, wodurch ein Abreißen verursacht wird. Diese dosierte Gasgeben ist für einen Fahranfänger schon schwierig, mit einem stark motorisierten Zugfahrzeug noch schwieriger. Aber auch der Abschleppvorgang im weiteren ist kompliziert, weil es einer steten Aufmerksamkeit bedarf, dass das Abschleppseil straff gespannt bleibt, weil jeder Lockerung zu einer weiteren vorsichtigen Spannung im Fahrbetrieb führt und dies schwierig ist. Der Senat kann dies als Verkehrssenat in eigener Sachkenntnis feststellen und darauf hinweisen, dass gerade wie hier in kurvenreichem Gelände (vgl. die Angaben des Klägers und seines Sohnes, Protokoll vom 24.03.2017, Bl. 250/260 d.A.) eine konstante Geschwindigkeitskontrolle noch schwieriger ist und deshalb zu starke Bremsmanöver als typisch für unsachgemäße Abschleppvorgänge anzusehen sind. Nach Auffassung des Senats spricht daher vieles dafür, dass nicht nur wie oben dargestellt das zweite Vollbremsmanöver nicht durch Einwirkung von außen motiviert war, einen nachvollziehbaren Grund konnte der Zeuge K. hierfür nicht angeben, sondern dies auch für das erste Bremsmanöver gilt.

Jedenfalls ist angesichts dieser Ausgangslage bei Heranziehung der Erwägungen des OLG Stuttgart auch im vorliegenden Fall zu fordern, dass, wenn wie hier keinerlei objektive Anhaltspunkte (wie oben dargestellt) für eine Fremdbeteiligung vorliegen, die Unfalldarstellung des Geschädigten zwingend auf eine Fremdbeteiligung hinweisen muss.

Keinen hinreichend substantiierten Sachvortrag zum Unfallhergang stellt es nun dar, lediglich - ohne Angabe auch nur irgendwelcher Details - bloß zu behaupten, der Zeuge F. K. habe deswegen stark abbremsen müssen, weil „ein entgegenkommendes Motorrad in seine Fahrspur geriet“ (vgl. S. 2 der Anspruchsbegründungsschrift vom 24.07.2014 = Bl. 15 .A.).

Nicht jedes entgegenkommende, die eigene Fahrspur mitbenutzende Fahrzeug musste eine Gefahr sein, die zu einer Vollbremsung Anlass gibt. Dies hängt maßgeblich davon ab, in welcher Entfernung das entgegenkommende Motorrad gefahren ist, als es vom bremsenden Fahrer wahrgenommen wurde, mit welcher Geschwindigkeit das eigene (abschleppende) Fahrzeug bewegt und mit welcher Geschwindigkeit das Motorrad gefahren wurde.

Weiter ist bedeutsam, dass hinsichtlich des Unfallortes die Angaben des Klägers und die seines Sohnes, des Zeugen F. K., in einem nicht unwesentlichen Punkt voneinander abweichen: Während sich die beiden Kollisionen nach klägerischer Darstellung im Anschluss an eine Rechtskurve auf einem geraden Stück der Straße ereignet haben sollen (vgl. S. 3 sowie 7/8 des o.g. Protokolls = Bl. 252 sowie 256/257 d.A.), soll dies gem. der Aussage des Zeugen in einer Rechtskurve gewesen sein (vgl. S. 5 des o.g. Protokolls = Bl. 254 d.A.). Dieser Unterschied ist deswegen bedeutsam, da ein Schneiden der Kurve durch einen entgegenkommenden Motorradfahrer auf einem gerade Stück der Straße schon nicht darstellbar ist. Liegt die genaue Unfallstelle nicht fest, können die Sichtverhältnisse gerade auch im Hinblick auf die Frage, wie weit das behauptet entgegenkommende Motorrad überhaupt entfernt gewesen sein soll, als es der Zeuge das erste Mal wahrgenommen haben will, nicht geklärt werden (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) Z., S. 8, Protokoll a.a.O.).

Der Senat hat durch Anhörung des Klägers und Einvernahme des Zeugen K. eine weitere Aufklärung des behaupteten Unfallgeschehens versucht. Auf Grund der Tatsache, dass der Kläger selbst zu der Einwirkung des Fahrverhaltens des behaupteten Motorradfahrers auf seinen Sohn praktisch keine Angaben machen konnte und der Zeuge K. zu allen relevanten Fragen zur Unfallstelle, den gefahrenen Geschwindigkeiten, dem Motorrad selbst, dem genauen Fahrverhalten des Motorrads und den Entfernungen unklare oder keine Angaben machen konnte, kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der vom Kläger geltend gemachte Schaden durch eine vom Abschleppvorgang selbst unabhängige Einwirkung von außen verursacht wurde.

Im Hinblick auf die o.g. Fragestellungen hat der Kläger (vgl. zu dessen Angaben S. 3/4 des o.g. Protokolls = Bl. 242/243 d.A.) lediglich angegeben, zu vermuten, dass das Gespann mit ca. 40 km/h fuhr, dies aber nicht genauer bestimmen zu können, weil die Tachonadel des Pkws Ferrari im unteren Bereich vibriere. Zudem habe er auch gar nicht dauernd auf den Tacho geschaut. Das Motorrad habe er im Augenwinkel wahrgenommen, könne ansonsten nichts Genaueres sagen, vor allem auch nicht, wie schnell es gefahren ist. Er könne noch nicht einmal mit Sicherheit sagen, ob die von ihm früher angegebene Reihenfolge „erster Aufprall - zweiter Aufprall - Passieren des Motorrads“ tatsächlich so richtig ist.

Die Aussage des Zeugen F. K. wiederum (vgl. zu dessen Angaben S. 4/7 des o.g. Protokolls = Bl. 253/256 d.A.) lässt sich bzgl. der o.g. Fragestellungen dahingehend zusammenfassen, dass der Zeuge letztlich überhaupt nichts mehr wusste, bis allein auf die Behauptung, er habe eine Vollbremsung einlegen müssen, um eine Kollision mit einem ihm entgegenkommenden, seine Fahrbahn schneidenden Motorrad zu vermeiden. Angemerkt sei, dass auch bereits den Protokollen bzgl. der Aussagen dieses Zeugen im Parallelverfahren des LG München II, Az.: 9 O 5239/10 (jetzt 14 O 5239/10), vom 13.09.2012 (vgl. S. 2-4 des Sitzungsprotokolls = Bl. 122-124 der Beiakten) sowie in hiesigem Verfahren in der erstinstanzlichen Sitzung vom 30.09.2015 (vgl. Bl. 135-137 d.A.) nichts Substantiierteres zu entnehmen ist.

Entgegen dem Antrag des Klägers war vom Senat kein Sachverständigengutachten zu der Behauptung, der Sohn des Klägers hätte ohne Vollbremsung eine Kollision mit dem entgegenkommenden Motorrad nicht vermeiden können, zu erholen. Denn der während der Anhörung des Klägers und Einvernahme des Zeugen anwesende unfallanalytische Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Z. hat ausgeführt (vgl. S. 8 des o.g. Protokolls = Bl. 257 d.A.), dass die für die unfallanalytische Untersuchung erforderlichen Anknüpfungstatsachen hier nicht vorliegen.

Nachdem der Kläger seiner sekundären Darlegungslast bzgl. des Problems der Einwirkung von außen nicht genügt hat, konnte auch die Frage dahin gestellt bleiben, ob die beiden vom Kläger behaupteten Kollisionen überhaupt stattgefunden haben.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 I ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 02/03/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 273/14 Verkündet am: 2. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 14/02/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Ellwangen vom 19.08.2011 - 2 O 335/10 - abgeändert und die Klagea b g e w i e s e n.2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
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(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" (Entschädigungsfonds) geltend machen,

1.
wenn das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann,
2.
wenn die auf Grund eines Gesetzes erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters, des Eigentümers und des Fahrers des Fahrzeugs nicht besteht,
2a.
wenn der Halter des Fahrzeugs nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 oder nach einer in Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG erlassenen Bestimmung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union von der Versicherungspflicht befreit ist,
3.
wenn für den Schaden, der durch den Gebrauch des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeugs verursacht worden ist, eine Haftpflichtversicherung deswegen keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Ersatzpflichtige den Eintritt der Tatsache, für die er dem Ersatzberechtigten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat,
4.
wenn die Versicherungsaufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers stellt oder, sofern der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, von der zuständigen Aufsichtsbehörde eine vergleichbare Maßnahme ergriffen wird.
Das gilt nur, soweit der Ersatzberechtigte in den Fällen der Nummern 1 bis 3 glaubhaft macht, dass er weder von dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs noch in allen Fällen nach Satz 1 von einem Schadensversicherer oder einem Verband von im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Haftpflichtversicherern Ersatz seines Schadens zu erlangen vermag. Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds entfällt, soweit der Ersatzberechtigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens nach den Vorschriften über die Amtspflichtverletzung zu erlangen, oder soweit der Schaden durch Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, durch Fortzahlung von Dienst- oder Amtsbezügen, Vergütung oder Lohn oder durch Gewährung von Versorgungsbezügen ausgeglichen wird. Im Falle einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung geht abweichend von § 839 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Ersatzpflicht auf Grund der Vorschriften über die Amtspflichtverletzung der Leistungspflicht des Entschädigungsfonds vor. Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds entfällt ferner bei Ansprüchen wegen der Beschädigung von Einrichtungen des Bahn-, Luft- und Straßenverkehrs sowie des Verkehrs auf Binnenwasserstraßen einschließlich der mit diesen Einrichtungen verbundenen Sachen, sowie wegen der Beschädigung von Einrichtungen der Energieversorgung oder der Telekommunikation.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können gegen den Entschädigungsfonds Ansprüche nach § 253 Abs. 2 BGB nur geltend gemacht werden, wenn und soweit die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist. Für Sachschäden beschränkt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds auf den Betrag, der 500 Euro übersteigt. Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden am Fahrzeug des Ersatzberechtigten können darüber hinaus in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Entschädigungsfonds auf Grund desselben Ereignisses zur Leistung einer Entschädigung wegen der Tötung einer Person oder der erheblichen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Ersatzberechtigten oder eines Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs verpflichtet ist.

(3) Der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Entschädigungsfonds verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von den Umständen Kenntnis erlangt, aus denen sich ergibt, daß er seinen Ersatzanspruch gegen den Entschädigungsfonds geltend machen kann. Ist der Anspruch des Ersatzberechtigten bei dem Entschädigungsfonds angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Entschädigungsfonds und, wenn die Schiedsstelle (§ 14 Nr. 3) angerufen worden ist, des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle gehemmt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 wird die gegenüber dem leistungspflichtigen Versicherer verstrichene Verjährungsfrist eingerechnet.

(4) Im übrigen bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Leistungspflicht des Entschädigungsfonds sowie die Pflichten des Ersatzberechtigten gegenüber dem Entschädigungsfonds nach den Vorschriften, die bei Bestehen einer auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Dritten in dem Falle gelten, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmt sich die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nach der vereinbarten Versicherungssumme; sie beträgt maximal das Dreifache der gesetzlichen Mindestversicherungssumme. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 haben der Halter, der Eigentümer und der Fahrer des Fahrzeugs gegenüber dem Entschädigungsfonds die einen Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer treffenden Verpflichtungen zu erfüllen.

(5) Der Entschädigungsfonds kann von den Personen, für deren Schadensersatzverpflichtungen er nach Absatz 1 einzutreten hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

(6) Der Ersatzanspruch des Ersatzberechtigten gegen den Halter, den Eigentümer und den Fahrer des Fahrzeugs sowie ein Ersatzanspruch, der dem Ersatzberechtigten oder dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs gegen einen sonstigen Ersatzpflichtigen zusteht, gehen auf den Entschädigungsfonds über, soweit dieser dem Ersatzberechtigten den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ersatzberechtigten geltend gemacht werden. Gibt der Ersatzberechtigte seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so entfällt die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds insoweit, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. Soweit der Entschädigungsfonds Ersatzansprüche nach Absatz 1 Nr. 4 befriedigt, sind dessen Ersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen auf je 2.500 Euro beschränkt. Die Beschränkung der Ersatzansprüche gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auch für diejenigen Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die mitversicherte Person, soweit eine Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nach Absatz 1 Satz 2 und 3 entfällt. Machen mehrere Berechtigte Ersatzansprüche geltend, sind diese Ersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer auf insgesamt 2 500 Euro und gegenüber mitversicherten Personen ebenfalls auf insgesamt 2 500 Euro beschränkt; die Auszahlung erfolgt nach dem Verhältnis der Beträge.

(7) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind der Versicherer und sein nach § 8 Abs. 2 Satz 1 bestellter Vertreter, der vorläufige Insolvenzverwalter ebenso wie der Insolvenzverwalter (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 56 der Insolvenzordnung), der von der Aufsichtsbehörde bestellte Sonderbeauftragte sowie alle Personen, die mit der Verwaltung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge einschließlich der Regulierung der diesen Verträgen zuzurechnenden Schadensfälle betraut sind, verpflichtet, dem Entschädigungsfonds die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die benötigten Unterlagen zu überlassen und ihn bei der Abwicklung zu unterstützen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.