A.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Er verlangt ein angemessenes Schmerzensgeld, beziffert mit mindestens 25.000,-€, Reparatur-, Gutachter- und Folgekosten von insgesamt 4.475,34 € zuzüglich Verzugszinsen, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere künftige materielle und immaterielle Schäden.
Zugrunde liegt ein Verkehrsvorfall vom 14.07.2013 gegen 15.45 Uhr zwischen dem Kläger als Motorradfahrer (Yamaha FZS, amtl. Kennzeichen …7) und dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw VW T5, amtliches Kennzeichen … 3, gefahren vom Beklagten zu 2). Der Unfall ereignete sich auf der I.-straße in M., in Höhe der Hausnummer 28, der Kläger kam im Anblick des herannahenden Beklagtenfahrzeugs zu Sturz, sein Motorrad rutschte gegen die untere Frontstoßstange des Beklagtenfahrzeugs. Der Kläger wurde mittelschwer verletzt und macht heute noch bestehende Beeinträchtigungen aufgrund der Unfallfolgen geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 22.08.2014 (Bl. 113/119 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht Traunstein hat nach Beweisaufnahme die Klage vollständig abgewiesen, weil der Kläger eine Verursachung des Unfalls durch den Beklagten zu 2) und dessen Verschulden nicht habe nachweisen können. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 117/119 d. A.) des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses ihm am 27.08.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit beim Oberlandesgericht München am 22.09.2014 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt (Bl. 126/140 d. A.) und diese gleichzeitig begründet. Mit Schriftsatz vom 26.09.2014, eingegangen bei Gericht am 29.09.2014, hat er die Anträge ergänzt (Bl. 143/144 d. A.).
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
- die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen,
- die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an den Kläger 4.475,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.08.2013 zu bezahlen,
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat gemäß Beschluss vom 19.05.2015 mit Zustimmung der Parteien schriftlich entschieden, § 128 II ZPO; als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 03.06.2015 bestimmt (Bl. 160/161 d. A.). Der Kläger hat ergänzend vorsorglich beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Schriftsatz v. 15.05.2015, Bl. 157 d. A.). Die Beklagten haben einen Zurückverweisungsantrag ebenfalls hilfsweise gestellt (Schriftsatz v. 13.05.2015, Bl. 158/159 d. A.).
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsschrift, die Berufungserwiderung vom 13.05.2015 (Bl. 158/159 d. A.), die Hinweisverfügung des Senatsvorsitzenden vom 14.04.2015 (Bl. 148/156 d. A.), und die Schriftsätze des Klägers vom 26.09.2014 und 07.03.2015 (Bl. 143/144, 146/147 d. A.) Bezug genommen.
B.
Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache vorläufig Erfolg.
I.
Das Landgericht hat entschieden, dass grundsätzlich in Betracht kommende Schadensersatzansprüche des Klägers aus straßenverkehrsrechtlicher Gefährdungshaftung sowie aus Verschuldenshaftung des Fahrzeugführers (§ 18 I StVG) entfallen (EU 5 = Bl. 117 d. A.), weil der Kläger eine Verursachung des Unfalls durch ein Verhalten der Beklagten nicht habe beweisen können. Das Erstgericht hat sich davon überzeugt, dass der Kläger den Unfall und damit seinen Schaden allein selbst verursacht und verschuldet habe, weil er sein Motorrad nicht beherrscht habe und aufgrund einer Fehlreaktion ohne sonstigen Anlass zu Sturz gekommen sei (EU 6/7 = Bl. 118/119 d. A.).
Diese Ergebnisse entbehren, jedenfalls derzeit, angesichts einerseits lückenhafter Tatsachenfeststellung, andererseits fehlerhafter Rechtsanwendung einer überzeugenden Grundlage.
1. Das Ersturteil hat die für den Streitgegenstand entscheidungserheblichen Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht vollständig festgestellt. Deswegen sind konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung ersichtlich, so dass der Senat nicht nach § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden (BGH NJW 2005, 1583, 1585), und eine erneute Sachprüfung eröffnet ist. Nachdem - wenn auch nur teilweise - die erstinstanzlichen Feststellungen angegriffen wurden, kommt es auf die umstrittene Frage, ob insoweit eine Prüfung von Amts wegen ohne Bindung an das Berufungsvorbringen vorzunehmen ist (so BGH [V. ZS] NJW 2004, 1876; [VI. ZS] NJW 2014, 2797 ohne nähere Begründung), nicht entscheidend an.
a) Die Beweiserhebung des Erstgerichts ist zu beanstanden, weil gegen die Verpflichtung verstoßen wurde, den zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen (BGH NJW-RR 2011, 428; NJW-RR 2004, 425; NJW 2004, 1871; NZV 2000, 504; NJW 2008, 2846; NJW 2009, 2604 [2605 ]; Senat, Urt. v. 14.03.2014 - 10 U 2996/13 [juris]; v. 27.01.2012 - 10 U 3065/11 [juris]; v. 10.02.2012 - 10 U 4147/11 [juris]).
aa) Das Erstgericht hat die Ermittlungsakten (350 Js 23863/13 d. Staatsanwaltschaft Traunstein) beigezogen (Verfügung v. 27.11.2013 = Bl. 14 d. A.; EU 4 = Bl. 116 d. A.). Abgesehen von dieser ohnehin unzulässigen summarischen Bezugnahme (BGH LM § 295 ZPO, Nr. 9 = BeckRS 1954, 31397883) ist nicht erkennbar, ob sich eine Partei und wenn ja auf welche bestimmte Urkunden bezogen hat, und welche Aktenbestandteile wie verwertet wurden. Anscheinend wurden lediglich die Lichtbilder vorgehalten (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 05.02.2014, S. 2, 4/5 = Bl. 28, 30/31 d. A.) und aus einer Anzeigeerstattung des Klägers erst 16 Tage nach dem Unfall auf seine Einschätzung eigener Verursachung und eigenen Verschuldens geschlossen (EU 7 = Bl. 119 d. A.).
Obwohl klärungsbedürftig blieb jedoch ungeklärt, welche Lichtbilder der Sachverständige T. verwendet hat, denn einerseits bezieht er sich auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die strafrechtlichen Ermittlungsakten (Gutachten v. 31.03.2014, S. 2 = Bl. 45 d. A.), andererseits auf Bildmaterial eines Parteigutachters (S. 3 = Bl. 46 d. A.). Zudem liefert der Kläger, worauf die Berufung zu Recht hinweist (BB 13/14 = Bl. 138/139 d. A.), im Ermittlungsverfahren eine wenigstens prüfbare Erklärung für seine späte Anzeigeerstattung (Bl. 12 d. A. 350 Js 23863/13), so dass die Schlussfolgerung des Erstgerichts, unabhängig von ihrer Überzeugungskraft, nicht auf einer vollständigen Tatsachengrundlage beruht.
bb) Das Erstgericht hat zum Haftungsgrund Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (EU 4 = Bl. 116 d. A.), jedoch ohne streitentscheidende Grundsätze der Beweisführungslast anzuwenden. Insbesondere wurde übersehen, dass eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach besteht, und diese deswegen darlegungs- und beweisbelastet sind, dass der Schadensumfang „vorwiegend von dem … anderen Teil verursacht“ oder verschuldet wurde (§§ 17 I, II StVG, 9 StVG 254 I BGB), insbesondere in einem Umfang, der eine Alleinhaftung des Klägers rechtfertige. Erst wenn dieser Beweis geführt sein sollte, wäre der Kläger beweispflichtig für im Rahmen des § 17 I, II StVG zu würdigende Mitverursachungsbeiträge und Verschuldensanteile des Beklagten zu 2), die gegen eine verringerte oder entfallende Haftung der Beklagten abzuwägen wären.
- Das Erstgericht hält jedoch für sämtliche Tatumstände unterschiedslos den Kläger für beweisbelastet (Beweisbeschluss v. 05.02.2014, S. 7 = Bl. 33 d. A.), folglich wurde der Sachverständige nicht sachgerecht angeleitet und angewiesen (§ 404 a I, III, IV ZPO). Deswegen wurden ersichtlich keine Berechnungen und Erwägungen mit den für den Kläger günstigsten Annahmen (zu Brems- und Rutschverzögerung, Kollisionsgeschwindigkeit, Reaktionszeit, Ausgangsgeschwindigkeiten und Sichtabstand) vorgenommen (Gutachten v. 31.03.2014, S. 18/19, 23 = Bl. 61/62, 66 d. A.).
- Weiterhin hat das Erstgericht nicht berücksichtigt, dass der Sachverständige gestellte, entscheidungserhebliche Fragen nicht oder allenfalls verschwommen beantwortet hat: Die Antwort auf die Frage, ob der Beklagte zu 2) den Unfall durch Nutzung der klägerischen Fahrbahn und überhöhte Geschwindigkeit verursacht habe, schweigt sich darüber aus, wie weit das Fahrzeug des Beklagten zu 2) bei Reaktionsaufforderung und Bremsbeginn in die klägerische Fahrbahn hineingeragt und diese für den Kläger blockiert hat, und wie sich die Lücke im Verlauf der Annäherung durch eine Bremsung in Richtung des rechten Fahrbahnrandes vergrößert hat (Gutachten v. 31.03.2014, S. 13, 19/20, 24 = Bl. 56, 62/63, 67 d. A.). Der Senat merkt an, dass diese Lücke angesichts der Fahrzeugbreite anfangs lediglich 65 Zentimeter betragen haben kann, und der Beklagte die Mittellinie um mindestens 50 Zentimeter überschritten haben muss. Zudem wurde die Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 2) nur ungefähr - statt mit Mindest- und Höchstwert - angegeben, die zulässige Geschwindigkeit überhaupt nicht (Gutachten S. 19, 24 = Bl. 62, 67 d. A.).
- Erstgericht und Sachverständiger bewerten damit den streitgegenständlichen Sachverhalt - rechtsfehlerhaft - allein unter dem Gesichtspunkt, ob ein straßenverkehrsrechtliches Fehlverhalten des Klägers festzustellen sei. Dagegen fehlen Ermittlungen und eine Beurteilung, ob auch dem Fahrzeugführer des Beklagtenfahrzeugs schadensursächliche, rechtswidrige und schuldhafte Verkehrsverstöße vorzuwerfen seien, vielmehr wird dies - trotz gegenteiliger Hinweise - für nicht erweislich gehalten (Gutachten S. 24 = Bl. 67 d. A.; EU 5 = Bl. 117 d. A. „Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis … nicht erbringen können“). Zudem hätten hinsichtlich der Mitverursachungsbeiträge und Mitverschuldensanteile des Klägers nicht die für den Beklagten zu 2) günstigsten Tatumstände angenommen werden dürfen.
- Zuletzt fehlt jegliche Prüfung, wann unter welchen Umständen und aus welchen Gründen der Beklagte zu 2) zunächst die Gegenfahrbahn genutzt hat, und ob er hierfür unter Berücksichtigung eigener Fahrbahnhindernisse und des erkennbaren Gegenverkehrs berechtigt, oder wartepflichtig gewesen wäre. In diesem Umfang wären auch die Sichtverhältnisse für den Kläger, die wegen einer Rechtskurve und weiterer Fahrzeuge vor ihm nicht notwendig gleich sein müssen, aufzuklären gewesen. Das Erstgericht hat sich jedoch, wie der Sachverständige, besonders aber der vorgebliche Privatgutachter, vorrangig damit befasst, dem Kläger mangelndes Fahrgeschick vorzuwerfen und nachzuweisen. Dabei wurde die ständige Rechtsprechung außer Acht gelassen, dass eine falsche Reaktion eines Verkehrsteilnehmers dann nicht notwendig ein Verschulden begründet, wenn er in einer unverschuldeten und nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung und deshalb nicht das Richtige unternommen hatte, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch gehandelt hatte (BGH NJW 1976, 1504; Senat, Urt. v. 16.03.2012 - 10 U 4398/12 [juris [20]]; Beschl. v. 11.08.2006 - 10 U 2990/06 und v. 22.08.2007 - 10 U 3101/07; Urt. v. 18.01.2008 - 10 U 4156/07 [juris = NJW-Spezial 2008, 201]).
Bei dieser Sachlage ist unter Würdigung aller Gesamtumstände die unterlassene Einholung eines umfassenden, schriftlichen, auf zivilrechtliche Fragestellungen bezogenen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens (Senat, Urt. v. 14.03.2014 - 10 U 2996/13 [juris, dort Rz. 5-7]; v. 11.04.2014 - 10 U 4757/13 [juris, dort Rz. 45, 60]) einerseits, die unterlassene Anhörung der Parteien in Anwesenheit des Sachverständigen andererseits verfahrensfehlerhaft, und schließt aus, dass die Beweiserhebung des Erstgerichts auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht (OLG München, Urt. v. 21.02.2014 - 25 U 2798/13 [juris]).
Deswegen ist die gesamte Beweisaufnahme zu wiederholen, § 538 II 1 Nr. 1 ZPO, und hierbei zu klären, wie sich die gutachtlich festgestellte Geschwindigkeit des Beklagten zu 2) von ca. 35 km/h und das ursprüngliche Überfahren der Mittellinie um 50 Zentimeter als Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot und die Geschwindigkeitsvorschriften erweisen, und sich etwa auf den Unfall auswirkt haben.
b) An die Beweiswürdigung des Erstgerichts ist der Senat nach § 529 I Nr. 1 ZPO nicht gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ersichtlich geworden sind. Schon die unvollständige, fehlerhafte oder unterlassene Beweiserhebung macht das Ersturteil verfahrensfehlerhaft mit der Folge, dass eine sachgerechte Prüfung und Bewertung eines vollständigen Beweisergebnisses fehlen (OLG München, Urt. v. 21.02.2014 - 25 U 2798/13 [juris]).
Darüber hinaus versagt sich das Erstgericht jegliche ernsthafte Auseinandersetzung mit den Gutachtensergebnissen (vgl. etwa BVerfGE 91, 176 = NJW 1995, 40; RGZ 162, 223 [226 f.]; BGH NJW 1986, 1928 [1930]; BGHZ 116, 47 [58] = NJW 1992, 1817; NJW-RR 1995, 914 [915]; 1998, 1117 [1118 unter II 2]; NJW 1999, 3408; NJW 2001, 1787 [unter II 2]; BGHZ 169, 30 = NJW-RR 2007, 106; DS 2007, 377; WM 2007, 1901; NJW 2010, 3230; VersR 2011, 400 [402]; BayObLG NJW-RR 1991, 1098 [1100]; FamRZ 2006, 68; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2007,19; Senat NJW 2011, 396 [397] = VersR 2011, 549 ff.; NJW 2011, 3729 [3730 unter I 3 b] m. zust. Anm. Kääb FD-StrVR 2011, 318319), indem die Annahmen des Sachverständigen ungeprüft übernommen werden (EU 6/7 = Bl. 118/119 d. A.).
aa) Zunächst wird missachtet, dass der Gutachter seine Berechnungen ausschließlich zugunsten des Beklagten zu 2) vorgenommen und dadurch die diesen treffende Beweislast für Verkehrsverstöße und Mitverursachungsbeiträge des Klägers nicht beachtet hat. Weiterhin ist die Berechnung des Sachverständigen zur Vermeidbarkeit für den Kläger unvollständig, denn aus einer Entfernung von 40 Metern zwischen den Unfallfahrern zum Reaktionszeitpunkt ergibt sich nur dann, dass der Kläger 3 Meter vor dem Beklagten zu 2) hätte anhalten können, wenn keine höhere Geschwindigkeit des Klägers (als 40 km/h), und eine genaue Geschwindigkeit des Beklagten zu 2) (35 km/h) angesetzt werden; andere Rechenergebnisse aufgrund sonstiger möglicher Annahmen fehlen, insbesondere ergäbe allein eine höhere Reaktionszeit des Klägers (etwa wegen einer „Schrecksekunde“) von nur 1,1 Sekunden, dass der gemeinsame Anhalteweg nicht mehr zur Verhinderung des Zusammenstoßes ausgereicht hätte. Darüber hinaus folgt das Erstgericht dem Sachverständigen, indem für beide Fahrzeuglenker eine „mittige Position bei der gesamten Fahrbahnbreite angenommen werden könne“. Abgesehen davon, dass damit erwiesen wäre, dass das Beklagtenfahrzeug 95 Zentimeter der durch die am rechten Fahrbahnrand parkenden Fahrzeuge auf 1,15 Meter verknappten Fahrbahnhälfte des Klägers eingenommen hätte, verhalten sich weder das Gutachten, noch die Entscheidungsgründe des Ersturteils dazu, zu welchem Zeitpunkt der Kläger eine derartige Gefahrenlage und deren Auflösung bemerken konnte. Es wäre jedoch von entscheidender Bedeutung, in welcher räumlichen und zeitlichen Entfernung der Kläger hätte erkennen können, dass die versperrte Fahrbahn sich rechtzeitig zu dem Zeitpunkt öffnen würde, zu dem er diese Stelle erreicht. Erstgericht und Gutachter betrachten jedoch lediglich den Endzustand (Abstand zum Fahrbahnrand von 20 bis 30 Zentimetern), und gehen nicht darauf ein, dass diese „Verlagerung“ erst mit zeitlicher Verzögerung und räumlicher Abstandsverkürzung erreicht werden kann. Soweit der Sachverständige diese endgültige Position aus der ursprünglichen Fahrtstellung ableitet (Gutachten, S. 24 = Bl. 67 d. A. „dies würde bedeuten“), ist dies unschlüssig. Soweit zuletzt gefolgert wird, die Sturzlage des Klägers sei auf einen eigenen Fahrfehler zurück zu führen, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Behauptung, dass ein derartiger Fahrfehler durch das vorangegangene Verhalten des Beklagten zu 2) verursacht oder mitverursacht worden sei.
bb) Das Erstgericht verzichtet auf jegliche Beurteilung des Wahrheitsgehalts der Angaben des Beklagten zu 2), die zwar im Urteil wiedergegeben, aber nicht gewürdigt werden (EU 5 = Bl. 117 d. A.). Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Beklagte zu 2), entgegen den durch die Lage der Bremsspuren nachgewiesenen Tatsachen nicht eingeräumt hatte, ursprünglich die Fahrbahn des Klägers versperrt zu haben, und die behauptete Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 30 km/h gutachtlich nicht bestätigt wurde (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 05.02.2014, S. 3/5 = Bl. 29/31).
Ergänzend wird auf die Hinweise des Senatsvorsitzenden (v. 14.04.2015, S. 5/7 = Bl. 152/154 d. A.) Bezug genommen.
2. Zudem hat das Landgericht auch entscheidende sachlich-rechtliche Fragen unzutreffend beantwortet und voreilig jegliches Verschulden des Beklagten zu 2), sowie jegliche mögliche Mitverursachungsanteile der Beklagten einschließlich der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs ausgeschlossen.
a) Grundsätzlich genügt der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast mit der Behauptung, sein Körper oder seine Gesundheit, sowie sein Motorrad seien im Straßenverkehr bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs der Beklagten verletzt und beschädigt worden (§§ 7 I, 18 I StVG). Nachdem unstreitig ein Unfall im Begeg-nungsverkehr stattgefunden hat und keine Partei geltend macht oder geltend machen kann, der Unfall sei durch höhere Gewalt (§ 7 II StVG) verursacht worden und deswegen eine Ersatzpflicht ausgeschlossen, scheitern Ansprüche des Klägers nicht schon daran, dass er vor dem eigentlichen Zusammenstoß der Fahrzeuge zu Fall gekommen ist, eine Ausweich- oder Abwehrhandlung vorgenommen hat, oder weil ihm ein mitwirkendes Fehlverhalten vorzuwerfen wäre (etwa BGH NJW 1968, 249; NJW 1971, 2030; NJW 2005, 2081; NJW 2009, 2605; NJW-RR 2008, 764; KG KGR 2000, 316: für einen Fall des angedeuteten Spurwechsels ohne Fahrzeugberührung; OLG Schleswig OLGR 1998, 4: Gegenverkehr ohne nachgewiesene Fahrfehler; Senat, Beschl. v. 16.03.2012 - 10 U 4398/11 [juris]: das ein Ausweichmanöver möglicherweise auslösende Fahrverhalten stammt von einem nicht in den Zusammenstoß verwickelten Fahrzeug).
b) Jegliche Haftungsbegrenzungen (§§ 9, 17 III, 18 I 2, III StVG), die eine Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungsbeiträge wie eines etwaigen Verschuldens erlauben, so dass der Schaden angemessen verteilt und gegebenenfalls sogar die Haftung einem Kraftfahrer allein auferlegt werden kann (BGH NJW 2005, 2081; Senat, Beschl. v. 16.03.2012 - 10 U 4398/11 [juris]) erfordern grundsätzlich einen entsprechenden Nachweis (BGH und Senat, je a. a. O.), wobei die Darlegungs- und Beweislast für eine Unabwendbarkeit, für fehlendes Verschulden des Fahrzeugführers und für ein dem Geschädigten anzulastende Verhalten grundsätzlich den Halter und Führer (des als Unfallverursacher beklagten Fahrzeugs) treffen (BGH NJW 1995, 1029; 2007, 1063; 2009, 2605).
c) Eine - auch gewichtige - Missachtung wesentlicher Verkehrsvorschriften durch den Kläger, und damit ein Mitverschuldens- oder Mitverursachungsanteil (§§ 9, 17 II StVG, 254 BGB), dürfen ohne weiteres festgestellt und berücksichtigt werden. Allerdings wären hierzu Feststellungen und eine Abwägung aller Faktoren, soweit unstreitig oder erwiesen, geboten, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind (BGH NJW 1995, 1029; 2007, 506 [207]; NJW-RR 1988, 1177; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.08.2014 - 1 U 151/13 [juris, Rz. 64]). Dies gilt umso mehr, wenn das Mitverschulden jegliche Haftung, selbst diejenige für Betriebsgefahr, aufzehren soll (BGH NJW-RR 1993, 480), und erfordert eine Aufklärung etwaiger Verkehrsverstöße samt deren Auswirkungen auf den Unfall, sowie eine sachgerechte Bewertung und Vergleich der Pflichtwidrigkeiten.
d) Lediglich hinsichtlich der im Rahmen der Abwägung (§ 17 I, II StVG) vom Geschädigten geltend gemachten Mitverursachungsbeiträge oder Verschuldensanteile des Ersatzpflichtigen trägt der Geschädigte, im Streitfall der Kläger, sowohl die Beweisführungs- als auch die Feststellungslast (BGH r + s 2012, 356; NJW 2000, 3069; NZV 1995, 145; Urteil vom 17.01.1967 - BGH 19670117 Aktenzeichen VI ZR 100/65 [BeckRS 1967, 00154]; NJW 1957, 99; OLG Hamm NJW-RR 2005, 817; OLG Naumburg, Urt. v. 23.11.1999 - 9 U 319/98 [juris]; OLG Köln NZV 1995, 400; OLG Koblenz, VRS 68, 32).
e) Sollte sich ergeben, dass die jeweiligen Verursachungsbeiträge und (Mit-)verschuldensanteile nicht mehr aufzuklären sind und deswegen eine Beweislastentscheidung erforderlich wird, wären lediglich die beiderseitigen Betriebsgefahren berücksichtigungsfähig, wobei sich eine jeweils hälftige Gewichtung ergäbe. Zwar mag die Betriebsgefahr des Klägers wegen der Instabilität seines Motorrads erhöht sein, dies würde nach Einschätzung des Senats jedoch auch für die Beklagten aufgrund des Anhängers und die Größe des Gesamtfahrzeugs im Verhältnis zur Straßenbreite gelten.
Bei dieser Sachlage ist bisher nicht vertretbar, Sorgfaltspflichtverletzung und Verschulden des Beklagten zu 2) für ausgeschlossen oder nicht erwiesen zu halten, vielmehr wird das Erstgericht hierfür maßgebliche und geeignete Umstände erst noch verfahrensfehlerfrei zu ermitteln und sachgerecht zu würdigen haben.
II.
Der Senat hat eine eigene Sachentscheidung nach § 538 I ZPO erwogen, sich aber - entgegen seiner sonstigen Praxis - aus folgenden Gründen dagegen entschieden:
1. Eine derartig mangelhafte Beweiserhebung stellt einen Zurückverweisungsgrund nach § 538 II 1 Nr. 1 ZPO dar (Senat, Urt. v. 09.10.2009 - 10 U 2309/09 [juris, dort Rz. 23]; v. 25.06.2010 - 10 U 1847/10 [juris, dort Rz. 13]; VersR 2011, 549 ff.; NJW 2011, 3729 und v. 22.07.2011 - 10 U 1481/11). Als schwerwiegender Verfahrensfehler erweist sich, dass das Erstgericht die Pflicht zu umfassender Sachverhaltsaufklärung, insbesondere durch vollständige Parteianhörungen und geeignete sachverständige Begutachtung, verletzt hat. Die erforderliche Beweisaufnahme wäre umfangreich und aufwändig (§ 538 II 1 Nr. 1, 2. Satzhälfte ZPO), weil der Senat sich nicht darauf beschränken dürfte, ein vollständiges Sachverständigengutachten zu erholen. Vielmehr wären zusätzlich beide Parteien anzuhören und erstinstanzlich benannte Zeugen zu vernehmen, denn eine Beurteilung sowohl der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung, als auch der Glaubwürdigkeit der Zeugen und Parteien anhand früherer Aussagen wäre rechtsfehlerhaft, wenn der Senat auf einen eigenen persönlichen Eindruck verzichten wollte (s. etwa BGH r + s 1985, 200; NJW 1997, 466; NZV 1993, 266; VersR 2006, 949). Durch die gebotene Beweisaufnahme würde der Senat zu einer mit der Funktion eines Rechtsmittelgerichts unvereinbaren vollständigen Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens (Senat VersR 2011, 549 ff.) gezwungen. Hinzu kommt, dass je nach dem Ergebnis der durchzuführenden Beweiserhebung über den Hergang des Unfalls auch zur Höhe des Schmerzensgelds und Vermögensschadens erstmals entschieden werden müsste (§ 538 II 1 Nr. 4, 2. Alt. ZPO, Senat NJW 1972, 2048 [2049]; OLG Köln NJW 2004, 521).
2. Auch die aus unterlassener Beweiserhebung und fehlerhafter Rechtsauffassung folgende, teilweise fehlende oder erheblich fehlerhafte Beweiswürdigung stellt einen Verfahrensverstoß dar, welcher zur Zurückverweisung gemäß § 538 II 1 Nr. 1 ZPO berechtigt (Senat, Urt. v. 14.07.2006 - 10 U 5624/05 [juris]; v. 01.12.2006 - 10 U 4328/06; v. 04.09.2009 - 10 U 3291/09; v. 06.11.2009 - 10 U 3254/09; v. 19.03.2010 - 10 U 3870/09 [juris, dort Rz. 23]; v. 25.06.2010 - 10 U 1847/10 [juris, dort Rz. 13]; VersR 2011, 549 ff.; v. 22.07.2011 - 10 U 1481/11 [juris, dort Rz. 8]).
3. Der durch die Zurückverweisung entstehende grundsätzliche Nachteil einer Verzögerung und Verteuerung des Prozesses muss hingenommen werden, wenn ein ordnungsgemäßes Verfahren in erster Instanz nachzuholen ist und den Parteien die vom Gesetz zur Verfügung gestellten zwei Tatsachenrechtszüge erhalten bleiben sollen (Senat NJW 1972, 2048 [2049]; OLG Naumburg NJW-RR 2012, 1535 [1536]); eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist im Übrigen angesichts seiner außerordentlich hohen Geschäftsbelastung vorliegend nicht zu erwarten.
III.
Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-RR 1987, 1032; Senat in st. Rspr., zuletzt VersR 2011, 549 ff.; NJW 2011, 3729).
Die Gerichtskosten waren gemäß § 21 I 1 GKG niederzuschlagen, weil ein wesentlicher Verfahrensmangel - nur ein solcher kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen (§ 538 II 1 Nr. 1 ZPO) -, denknotwendig eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 21 I 1 GKG darstellt.
§ 21 I 1 GKG erlaubt auch die Niederschlagung von Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. OLG Brandenburg OLGR 2004, 277; OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 1151; Senat, Beschl. v. 17.09.2008 - 10 U 2272/08, st. Rspr., zuletzt Urt. v. 19.03.2010 - 10 U 3870/09 [juris, dort Rz. 93] und v. 27.01.2012 - 10 U 3065/11 [juris, dort Rz. 12]).
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977, 232; Senat in st. Rspr., zuletzt u. a. VersR 2011, 549 ff. und NJW 2011, 3729), allerdings ohne Abwendungsbefugnis (Senat a. a. O.). Letzteres gilt umso mehr, als das vorliegende Urteil nicht einmal hinsichtlich der Kosten einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist.
V.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben.
Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 [2419, Tz. 26 - 32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG, a. a. O. Tz. 33]) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG, a. a. O. [2420, Tz. 34]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung weicht nicht von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung ab und betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.