Oberlandesgericht München Endurteil, 13. Mai 2016 - 10 U 4529/15
Gericht
Tenor
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.262,47 € festgesetzt.
1. Auf die Berufung des Klägers vom 08.12.2015, eingegangen am 09.12.2015, wird das Endurteil des LG München II
2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München II vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Weiter ergeht gemäß §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO folgender Beschluss:
Tatbestand
das Ersturteil aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Landgericht München II zurückzuverweisen,
hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
- an den Kläger 10.662,47 € und ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 600,- €, jeweils nebst Zinsen aus diesen Beträgen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.06.2014 und 03.06.2014 zu bezahlen,
- an den Kläger für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 1.132,88 € zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.09.2014 (BB 2 = Bl. 139 d. A.).
die Berufung zurückzuweisen (Bl. 146 d. A.).
Gründe
- Einen unstreitigen Teil weist der erstinstanzliche Tatbestand nicht auf (EU 2 = Bl. 127 d. A.), obwohl in den Entscheidungsgründen durchaus entscheidungserhebliche Tatsachen als unstreitig bezeichnet und behandelt werden (EU 4 = Bl. 129 d .A.). Aus den Verfahrensakten und den im Ersturteil in Bezug genommenen Schriftsätzen (EU 3 = Bl. 128 d. A.) ergibt sich zudem ohne weiteres, dass etliche dieser Tatsachen tatsächlich unstreitig sind, wie insbesondere die Unfallörtlichkeit und der Unfallzeitpunkt, sowie das Abkommen des Klägers nach rechts von der Fahrbahn (Klageschrift v. 03.09.2014, S. 3 = Bl. 3 d. A., Klageerwiderung v. 21.10.2014, S. 2 = Bl. 19 d. A.), die Mindestgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 22.04.2015, S. 2 = Bl. 86 d. A.) und Äußerungen des Beklagten zu 2) an der Unfallstelle (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 22.04.2015, S. 2/3 = Bl. 86/87 d. A.).
- Das streitige Klägervorbringen des Ersturteils ist insofern unvollständig, als der Kläger den Waldweg, in den der Beklagte zu 2) habe einbiegen wollen, für kaum wahrnehmbar, die Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs für relativ hoch, und ein Blinken des Fahrtrichtungsanzeigers für ausgeschlossen halten will (Schriftsatz v. 04.11.2014, S. 2 = Bl. 31 d. A.; EU 2 = Bl. 127 d. A.). Ebenso fehlt ein Hinweis auf berichtigende Angaben zum Überholvorgang (Schriftsatz v. 04.11.2014, S. 3 = Bl. 32 d. A.), der gerade nicht durch einen Verweis auf die Klageschrift ersetzt werden kann.
- Im streitigen Beklagtenvorbringen lässt das Ersturteil die Behauptung außer Acht, der vorgenannte Feldweg sei weithin erkennbar und sichtbar gewesen (Schriftsatz v. 16.01.2015, S. 1 = Bl. 59 d. A.).
- Die Wiedergabe der Klageanträge (EU 3 = Bl. 128 d. A.) ist unrichtig, weil der Kläger nicht mehr den zum Versäumnisurteil führenden Zahlungsantrag aus der Klageschrift gestellt, sondern hinsichtlich eines Teilbetrags die Klage zurückgenommen hatte (Schriftsatz v. 23.04.2015, Bl. 89 d. A.).
- welche Sichtverhältnisse der Kläger (zum Unfallzeitpunkt) in Annährung an die spätere Unfallstelle vorgefunden hat, sowohl im Hinblick auf das Beklagtenfahrzeug, als auch im Hinblick auf die Überholstrecke und den nach links abzweigenden Feldweg,
- welche Ausgangsgeschwindigkeiten der Kläger und der Beklagte zu 2) zu Beginn des Unfallgeschehens gefahren waren, sowie an welchem Ort und in welcher Entfernung zu einander sie ihr Fahrmanöver (der Kläger einen Überholvorgang, der Beklagte zu 1) einen Linksabbiegevorgang) begonnen haben,
- zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Beschleunigungen der Beklagte zu 2) das Linksabbiegen begonnen, und welche Wegstrecke er in welcher Zeit zurückgelegt hat,
- zu welchen Zeitpunkten und mit welchen Beschleunigungen der Kläger nach links ausgeschert und wieder auf die rechte Fahrbahn zurückgelenkt, und welche Wegstrecke er dabei in welcher Zeit zurückgelegt hat (Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft München II, 56 Js 23498/14
- welche Fahrlinie des Klägers unter Berücksichtigung der ohne weiteres ermittelbaren Fahrzeugendlage (Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft München II, 56 Js 23498/14
- inwieweit eine Beeinflussung durch den begonnenen Abbiegevorgang des Beklagtenfahrzeugs aus technischer Sicht möglich, wahrscheinlich oder auszuschließen ist.
- Ein im Rahmen der Fahrzeughalterhaftung wirksamer Zusammenhang zwischen dem Abkommens des Klägers von der Fahrbahn und dem Betrieb des Traktors der Beklagten kann schon dann entstanden sein, wenn entsprechend dem umfassenden Schutzzweck des § 7 I StVG ein durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflusster Schadensablauf vorliegt, also die von einem Kraftfahrzeug typischer Weise verursachten Gefahren zum Schadenseintritt beigetragen haben können (Senat, Urt. v. 06.02.2015 - 10 U 70/14
- Die (zunächst technische) Unvermeidbarkeit des Unfallgeschehens kann nicht nur anhand einzelner Gesichtspunkte, etwa der Erkennbarkeit der Signaleinrichtungen des Beklagtenfahrzeugs für den Kläger, sowie der Beachtung der doppelten Rückschaupflicht für den Beklagten zu 2), beurteilt werden, sondern muss einerseits das gesamte Fahrverhalten klären, andererseits die Frage, ob ein überdurchschnittlich sorgfältiger und vorsichtiger Kraftfahrer überhaupt in eine derartige Verkehrslage geraten wäre.
- Zuletzt ist festzustellen, ob die Unfallschilderungen der Parteien aus technischer Sicht möglich, nachvollziehbar oder auszuschließen sind, und sich mit der Endstellung der Fahrzeuge vereinbaren lassen. Insbesondere erlauben geeignete Computer-Simulationsprogramme eine Berechnung und anschauliche Darstellung verschiedener Unfallhergänge, die auf ihre Vereinbarkeit mit den Unfallschilderungen der Beteiligten überprüft werden können.
- Die Auffassung, der Kläger habe „eher“ den laufenden Blinker am Traktor des Beklagten zu 2) übersehen, wurde weder unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls gefunden, noch hierfür eine denkgesetzlich mögliche, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Begründung (BGH NJW 2012, 3439 [3442]; NJW-RR 2011, 270) geliefert. Insbesondere enthält das Ersturteil lediglich eine knappe Wiedergabe der Angaben des Beklagten zu 1) und keinerlei Einschätzung deren Glaubhaftigkeit und deren Beweiswerts (EU 4 = Bl. 129 d. A.), insoweit wird zur Vervollständigung auf die Hinweise des Senats (Bl. 148/149 d. A.) verwiesen.
- Die Wiedergabe der Erklärungen des Klägers beschränkt sich auf unsichere Angaben, ob der Beklagte zu 2) geblinkt habe (EU 4 = Bl. 129 d. A.), ohne sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob, gegebenenfalls wie lange vor dem Abbiegen der Beklagte zu 2) den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe, und ob dem Kläger dies nur deswegen entgangen sein könne, weil tatsächlich kein Blinken stattgefunden habe.
- Das Landgericht folgert aus dem Beweisergebnis, dass ein laufender Fahrtrichtungsanzeiger für den Kläger nicht aufgrund dessen Anordnung am Beklagtenfahrzeug hätte übersehen werden können, sowie dass dem Kläger nicht gelungen sei, dem Beklagten zu 2) ein Fehlverhalten nachzuweisen (EU 4 = Bl. 129 d. A.). Jedoch sind diese Tatsache weder notwendige, noch hinreichende Bedingungen eines straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichtverstoßes: Zum ersten kann der Beklagte zu 2) sich trotz ordnungsgemäßer Anwendung des Blinkers verkehrswidrig verhalten haben (§ 9 I 4 StVG), zum anderen beweist der Umstand, dass der Kläger einen gesetzten Blinker hätte bemerken können und müssen, noch nicht, dass dieser Blinker auch gesetzt gewesen wäre.
- Zuletzt geht das Landgericht von einer unzutreffenden Beweislast aus, selbst wenn die Annahme zugrunde gelegt wird, aufgrund des „berührungslosen“ Unfalls treffe den Kläger eine erweiterte Beweislast. In diesem Fall hätte der Kläger lediglich zu beweisen, dass der Betrieb des Beklagtenfahrzeugs zur Entstehung des Unfalls beigetragen (vgl. etwa BGH VersR 1988, 641) und sich auf den Schadensverlauf ausgewirkt habe (Senat, Beschl. v. 27.08.2015 - 10 U 1984/15
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(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.
(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
- 1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist; - 2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf; - 3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; - 4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat; - 5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.